Bundesverwaltungsgericht W151 2269553-2

W151 2269553-2Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023

Regest

Alterspension Endigungsgründe Pensionsversicherung rechtliche Grundlage Revision zulässig Selbstversicherung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W151 2269553-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2269553.2.00

Spruch

W151 2269553-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle, vom 21.03.2023, GZ: XXXX , wegen Feststellung des Endes der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.03.2023 stellte diese fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 ende.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor. Es bestehe ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie keine Ruhepension, sondern eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und dies keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger haben dürfe.

3. Die Beschwerde samt Beilagen wurde am 28.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass gegenständlich §18b Abs. 1a Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden sei, wonach für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG ausgeschlossen sei.

4. Mit hg. Schreiben vom 17.05.2023 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichts § 18 Abs. 1a ASVG nur auf die Zuerkennungsvoraussetzungen des Abs. 1, nicht jedoch auf die Endigungsgründe des Abs. 3 beziehe. Der Gesetzgeber habe für Fälle des Abs. 1a keine Endigungsgründe vorgesehen, sodass der Bescheid einer rechtlichen Grundlage entbehre.

5. Mit Schreiben vom 01.06.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nicht zwischen Neuanträgen auf Selbstversicherung nach § 18a bzw. 18b ASVG und laufenden (bereits gewährten) Selbstversicherungen unterscheiden wollte. Die Absicht des Gesetzgebers könne dabei nur der konsequente Ausschluss der Selbstversicherung nach § 18a und 18b ASVG sein, sofern ein Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung vorliege. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht habe (und zwar unabhängig eines Neuantrages oder einer laufenden Selbstversicherung), sei eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der eigentliche Zweck der Selbstversicherung nach §18a und § 18b ASVG liege im Erwerb von Versicherungszeiten bzw. Anwartschaftszeiten zur Erlangung (Entstehung) eines Pensionsanspruches neben der Pflege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.10.2019 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau XXXX , geb. am. XXXX ab 01.09.2018 anerkannt.

1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid der PVA vom 03.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund des gerichtlichen Urteiles vom 05.07.2010 die bis 30.06.2010 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wird.

1.3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.03.2023 stellte diese fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA und die Beschwerde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.3.2.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe:

3.3. § 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2023 lautet auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;

3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.[...]“

Gemäß § 18b Abs. 1a leg. cit. ist die Zuerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung u.a. dann ausgeschlossen, wenn gem. Z 1 „ein Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht“.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension bezieht.

§ 18b Abs. 1a leg. cit. bezieht sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur auf die Zuerkennungsvoraussetzungen des Abs. 1 leg. cit., jedoch nicht auf die Endigungsgründe des Abs. 3 leg. cit.

Dies folgt auch aus der Formulierung des Abs. 3 leg. cit., wo es heißt: „Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist …“.

Der Gesetzgeber hat daher für die Fälle des Abs. 1a leg. cit. keine Endigungsgründe vorgesehen.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage, sodass in Folge der Beschwerde stattzugeben ist.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich ist die Revision zulässig, da es zu der Rechtsfrage, ob ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung – somit das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 18b Abs. 1a ASVG – zugleich einen Endigungsgrund nach § 18b Abs. 3 ASVG darstellt, obgleich § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG lediglich auf Abs. 1 verweist, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sodass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.