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W117 2271982-2•Bundesverwaltungsgericht W117 2271982-2
W117 2271982-2Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Vorführung
W117 2271982-2/7E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 04.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: Zl. 1288978005/230187458, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh, nach Durchführung einer Verhandlung am 04.07.2023 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er ist (spätestens) seit Mai/Juni 2021 im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF wurde am 27.02.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen – ein schriftliches Parteiengehör (Schubhaftverhängung) vom 24.01.2023 hatte der zum damaligen Zeitpunkt in Strafhaft angehaltene BF zwar am 26.01.2023 persönlich übernommen, aber binnen offener Frist bis zum 09.02.2023 nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 02.03.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Es wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde am 02.03.2023 um 11:40 Uhr nachweislich zugestellt.
Der BF wurde am 08.03.2023 aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Am 15.05.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein.
Die Beschwerde wurde mit in der Verhandlung vom 19.05.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W291 2271982- 1/21Z gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.).
Das Bundesverwaltungsgericht ging – zusammengefasst – in dieser Entscheidung von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG aus, weil der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot (siehe Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022) besteht, in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügte und auch keiner Erwerbstätigkeit nachging, in Österreich außerhalb von Haftaufenthalten auch nicht gemeldet war und im Verborgenen lebte.
Die Verwaltungsbehörde legte am 16.05.2023 den Akt zur amtswegigen Überprüfung vor und erstattete eine Stellungnahme in welcher sie die bisherige Anhaltung verteidigte und die Fortsetzung der Anhaltung beantragte.
Am 04.07.2023 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
„(…)
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut.
Festgehalten wird, dass zeugenschaftlich ein Mitarbeiter der HRZ-Abteilung als Zeuge zur Verhandlung geladen wurde kein/keine der HRZ-Abteilung ist dieser Ladung gefolgt. Der BehV hat telefonischen Kontakt mit der HRZ-Abteilung aufgenommen und diesem wurde mitgeteilt, dass niemand erscheinen wird.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
Festgehalten wird, dass zuletzt mit in der Verhandlung vom 19.05.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W291 2271982-1/21Z, die damalige Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und die Fortsetzung der Schubhaft als verhältnismäßig ausgesprochen wurde. Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde bereits am 19.06.2023 eine Stellungnahme abgab, in welcher sie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers begehrte.
Den Parteien wird der Inhalt des angeführten Erkenntnisses, zusammengefasst, zur Kenntnis gebracht.
Da es in der heutigen Verhandlung um die weitere, also zukunftsbezogene Anhaltung geht, knüpft das Gericht in zeitlicher Hinsicht an das angeführte Erkenntnis an.
Die heutige Verhandlung wurde anberaumt, um die Frage der Verwirklichung des Schubhaftzweckes in absehbarer Zeit zu ermitteln; in diesem Sinne wurde ein Vertreter der HRZ-Abteilung geladen, um zeugenschaftlich Auskunft über die Rückführungsmöglichkeiten nach Marokko ganz allgemein und im gegenständlichen Fall zu geben. Dieser ist wie oben angemerkt, nicht erschienen und auch nicht bereit, zu erscheinen.
Die Rechtsvertretung hatte in der Verhandlung vom 19.05.2023 zur Zahl W291 2271982- 1/21z unter anderem folgendes vorgebracht:
„Trotz positiver Identifizierung seitens der Botschaft wurde kein HRZ ausgestellt. Die Gründe hierfür sind bis dato unbekannt. Es ist nicht ersichtlich, dass bereits eine Vorführung stattgefunden hat. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Vorführung eine HRZAusstellung beschleunigen soll, zumal die positive Identifizierung bereits stattgefunden hat und es seit einem halben Jahr eine HRZ-Zusage gibt.“
Vor dem Hintergrund der wenige Tage zuvor zur Zahl W117 2261664-4/18z durchgeführten Verhandlung vom 30.05.2023, in welcher dasselbe Organ, welches auch für die gegenständliche Aktenvorlage und Abgabe einer Stellungnahme verantwortlich zeichnete aktenwidrig vorgebracht hatte, dass „ein HRZ für die geplante Abschiebung von den tunesischen Behörden ausgestellt wurde“ – die Regionaldirektion Salzburg und das Ermittlungsergebnis der Verhandlung brachten das Gegenteil hervor – erschien es dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere notwendig, die HRZ-Situation des gegenständlichen Beschwerdeführers genauer zu beleuchten.
Verlesen werden die im Vorerkenntnis entscheidungswesentlich in Verwendung gebrachten Unterlagen:
Email der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung des BFA vom 16.05.2023 an das Bundesverwaltungsgericht;
Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 17.05.2023) an das BFA um Übermittlung aller HRZ-Unterlagen, insbesondere jene, die „Kommunikation mit der HRZ-Abteilung, als auch der Botschaft für das Königreich Marokko in Bezug auf den BF“;
(diesbezügliches) Antwortschreiben des BFA inklusive Unterlageübermittlung vom 17.05.2023.
Dabei fällt auf, dass die Mitteilung der Botschaft über die Identifizierung fehlt – auch fehlt ein entsprechender Aktenvermerk.
RI an BehV: Wo ist die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die marokkanische Botschaft? Im Akt findet sich nur ein Email des Mitarbeiters der HRZ-Abteilung, (…) an die Regionaldirektion Kärnten vom 26.08.2022, wonach der Beschwerdeführer seitens der marokkanischen Botschaft positiv identifiziert wurde.
BehV zeigt die elektronische Antwort der marokkanischen Botschaft und übermittelt diese sofort an die Schriftführerin. Dieses wird ausgedruckt und ein Exemplar wird ausgefolgt an die Rechtsvertretung. Auf Seite 2 findet sich der Name des BF. Die übrigen augenscheinlich Identifizierten wurden geschwärzt (auf Datenschutzgründen).
RI: Bitte erklären Sie, wie de Ablauf der Ausstellung eines HRZ ist.
BehV: Die Personalien werden üblicherweise an die Botschaft von Marokko übermittelt. Die Daten werden dann nach Marokko weitergeleitet. Dort findet eine Überprüfung der Daten statt und sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erfolgt eine Mitteilung, dass der Fremde aufgrund der Daten identifiziert wurde oder auch nicht. Im Fall der Identifizierung ist die weitere vorgangsweise, dass eine Flugbuchen veranlasst wird und in einem zeitnahen Abstand vor der Abschiebung findet eine Vorführung statt und diese dienst dazu, dass die marokkanische Botschaft oder ein Vertreter sich einen persönlichen Eindruck verschaffen kann, ob der Fremde, für den ein HRZ ausgestellt werden kann, auch tatsächlich der Richtige ist und wenn alles funktioniert hat, bekommen wir einen HRZ und er fliegt.
RI: Was ist, wenn der BF bei der Botschaft sitzt und nicht mitwirkt?
BehV: Das ist egal, weil sich die Botschaft nur einen persönlichen Eindruck macht. Es geht nur darum, dass die Botschaft nicht für eine falsche Person, ein falsches HRZ ausstellt. Sie wollen sich nur absichern, dass „Mohammed“ und nicht „Ali“ dasitzt. Theoretisch könnte es sein, wir haben ja den Datensatz von „Mohammed MUSTAFA“ und wir wollen für einen uns unbekannten eine HRZ-Ausstellung für eben diesen Datensatz haben, um eben Verwechslungen oder Täuschungen zu vermeiden, ist dieses Prozedere.
RI: Wenn der BF schon im August 2022 identifiziert wurde, wieso sitzt dieser heute noch in Haft?
BehV: Erstmals muss man festgehalten, dass die marokkanische Botschaft keine österreichische Behörde ist und wir können die marokkanische Botschaft nicht zu Tätigwerden zwingen. Das heißt das BMI bzw. das BFA versucht mit der Botschaft ein gutes Einvernehmen herzustellen. Wenn es wie in diesem Fall, eine Zustimmung vorliegt, kann es trotzdem aus diversen Gründen, Befindlichkeiten oder Problemstellungen geben, die dann dazu führen, dass das nicht zum vereinbarten Zeitpunkt das HRZ ausgestellt wird, sondern dass es zu Verzögerungen oder Verschiebungen kommt.
RI: Aber nach der Identifizierung ist ja öffentlich nicht die Botschaft am Zug, sondern die österreichischen Behörden, um an die Botschaft heranzutreten und zu sagen „Danke für die Identifizierung unser Mann befindet sich bis März in Strafhaft, ab dann ist er für uns Verfügbar und wir könnten ihn ab März jederzeit abschieben“. Eine derartige Kommunikation ist auch dem Akt nicht zu entnehmen.
BehV: Für 13. Mai wäre eine begleitende Abschiebung vorgesehen wären, aber diese kam nicht zustande, weil die marokkanische Botschaft, dass HRZ nicht ausgestellt hat. Das kommt dem Maghreb öfters vor, dass sie aus taktischen Gründen, persönlichen Befindlichkeiten oder anderen Umstände, HRZ-Ausstellungen verzögern oder verschieben. Es lässt sich nicht immer ausschließen. RI: Kennen wir im gegenständlichen Fall die Befindlichkeiten oder Umstände?
BehV: Nein, es wurde keine Begründung genannt.
RI: Was ist also mit dem Vorführtermin vom 30.05.2023 passiert?
BehV: Dieser fand nicht statt und wir wissen auch nicht, wieso. Der nächste Vorführtermin, der stattfinden sollte, wäre der 07.07.2023, 15:00 Uhr.
BehV schickt dieses E-Mail der Schriftführerin zu und dieses wird 2-Mal ausgedruckt und einmal zum Akt genommen und einmal der Rechtsvertretung ausgefolgt. Der zweite Abzuschiebende wurde geschwärzt.
RI: Wenn dieser Vorführtermin stattgefunden hat, was passiert dann konkret?
BehV: Dann findet die Delegation statt und danach ist beabsichtigt, am 21.07.2023 die Abschiebung begleitend durchzuführen.
RI: Warum nicht früher?
BehV: Das liegt an 3 Gründen. Der eine Grund ist, dass ein Flugtermin gewählt werden muss, der eine Vorführung zur Delegation ermöglicht. Der andere Grund ist, dass ein EscortenTeam zu Verfügung gestellt werden muss, und sommerbedingt ist die Personaldecke sehr dünn und man muss zu guter Letzt berücksichtigen, dass pro Linienflug, nur 2 Abschiebungen stattfinden können, aber ganz Europa schiebt in der Regel per Linie ab, ausnahmsweise gab es Charterflüge. Marokko ist generell gegen Charter. Das liegt angeblich daran, dass Frankreich einmal 3 Charter auf einmal nach Marokko losgeschickt hat und Marokko war mit der Rücknahme heillos überfordert. Das Problem ist, dass ganz Europa auf Linie abschiebt und dazu kann es kommen, dass nicht jeder Flug für uns frei ist, weil eben schon von anderen Ländern eingebucht worden ist.
RI: Ist es kein Direktflug von Wien nach Marokko?
BehV: Nein und das bedeutet, dass man noch eine weitere Vorlaufzeit benötigt. Z.B., für die Türkei braucht man im Regelfall eine Zustimmung zur Durchbeförderung.
Verlesen wird auch das E-Mail aus dem letzten Verfahren, vom 16.05.2023. In welchem die Vorrichterin ganz allgemein zu Marokko Fragen stellte.
RI: Knüpfen wir also an dieses E-Mail an. Gab es seitdem weitere Abschiebungen und HRZ-Austellungen?
BehV: Bis inklusive 26.06.2023 wurden 27 Abschiebungen durchgeführt, also 9 weitere Abschiebungen. HRZ mit Stand 01.06.2023, haben wir 27 HRZ-Ausstellungen, das sind die 27 HRZ für die 27 Abschiebungen. Derzeit befinden sich nur mehr 12 marokkanische Staatsbürger mit einer Ausreiseverpflichtung und einer ZMR-Meldung in Österreich. Dies zu Beweis, dass die Abschiebepraxis zu Marokko gut funktioniert.
RI: Das BVwG ersuchte ich Vorverfahren auch, um die Übermittlung des Protokolls der letzten Vorführung.
BehV: Der BF, soweit ich weiß, wurde noch nicht vorgeführt. Deswegen gibt es auch noch keinen HRZ.
RI: Ist bei der Vorführung jemand von Österreich anwesend?
BehV: Ja, zwei Personen. Es geht auf einen Fall eines nigerianischen Staatsbürgers zurück, der dann behauptete, vom Botschafter bedroht und verfolgt worden zu sein.
BehV übermittelt das Beispiel von Berichten über tatsächlich stattgefundene Vorführungen. Dieses wird ausgedruckt und zum Akt genommen, sowie an die Rechtsvertretung ausgefolgt. Es wurden entsprechende Anonymisierungen durchgeführt.
RI: Wie viele Vorführungen gab es in diesem Jahr?
BehV: Vorführungen finden auch statt, wenn noch nicht zwingend Identifiziert wurde und der Botschafter versucht, etwas herauszufinden. Die Anzahl der Vorführungen in diesem Jahr kann ich nicht beantworten. Es kann auch sein, dass Überschneidungen zwischen dem Jahr 2022 und 2023 geben kann. Es kann sein, dass Vorführungen im Jahr 2022 erfolgten und die HRZ-Ausstellung erst im 2023.
RI an BF: Wollen Sie etwas dazu sagen?
BF: Nein.
RV: Ich habe ein paar Fragen an den BehV.
RV: Ich möchte eigentlich darauf hinaus, dass die Identifizierung bereits im August 2022 erfolgte und die Tätigkeit der österreichischen Behörden erst im März 2023 begann. Was sagen Sie dazu?
RI: Warum sind Sie der Meinung, dass die Strafhaft die Tätigkeit der Behörde behindert?
BehV: Abhängig von den Ländern bekommt man einen HRZ oder einen Reisepass. Ein Reisepass eine Gültigkeit von 3-6 Monaten oder höher. In diesen Ländern kann man sich einen Reisepass ausstellen lassen und diesen kann man dann zum Akt legen, bis der genannte aus der Strafhaft entlassen wird, um die Abschiebung zu realisieren. Marokko stellt aber keinen Reisepass aus, sondern ein HRZ, welches für eine Bestimmte Abschiebung vorgesehen ist. Jetzt haben wir da Problem, wenn dieser mitten in der Strafhaft identifiziert wird, dann hätten wir zwar ein HRZ, dass im Zeitpunkt der Abschiebung, nach Entlassung aus der Strafhaft, nicht mehr gültig ist.
RI: Wie lange ist ein HRZ aus Marokko gültig?
BehV: Für die konkrete Abschiebung, aber genau weiß ich es nicht. Marokko stellt es nur für eine kurze Zeit aus.
RV: Aber Sie wussten ja, wann der BF aus der Haft entlassen wird.
BehV: Ja, aber eine vorgesehene Abschiebung, nach Entlassung aus der Strafhaft scheiterte, an der Nichtausstellung der eines HRZ durch Marokko.
RV: Das BFA gibt nur leere Versprechungen und kein Fundament vorliegt, weshalb jetzt nun tatsächlich der Vorführtermin wahrgenommen werden soll und die Abschiebung am 21.07.2023 tatsächlich stattfinden wird. Aus meiner Sicht wird das Verfahren nur verzögert. Die Richter hier im Hause nur hingehalten und dem BF wird seine Freiheit beraubt. Dass am Freitag, kurz vor der Verhandlung, eine E-Mail ausgeschickt wird, mit einem angeblichen Vorführtermin und heute in der Früh, dem BF ein angeblicher Abschiebetermin bekanntgegeben wird, liegen nur taktische Gründe zu Grunde. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass in zeitlich absehbarer Perspektive, tatsächlich ein HRZ ausgestellt und die Abschiebung durchgeführt wird.
BehV: Ich möchte das entschieden zurückweisen, dass die Behörde vorsätzlich und rechtwidrig agieren würde. Betreffend die Abschiebung steht fest, dass die Abschiebung fixiert ist, die Escorten bereitstehen. Betreffen dem HRZ wurde der marokkanischen Botschaft mitgeteilt, wann der Flug stattfindet. Es gab bis dato keine Einwände gegen diesen Termin und seitens der marokkanischen Botschaft wurde der Termin am 07.07.2023, 15 Uhr angeboten und ist davon auszugehen, dass dieser Termin auch stattfinden wird. Es kann damit gerechnet werden, dass ein HRZ ausgestellt wird und die Abschiebung auch tatsächlich realisiert wird.
RV: Wie erkennt die Botschaft, anlässlich einer Vorführung, dass es wirklich diese Person ist? Ich nehme an, dass die Botschaft nicht von allen Fotos hat?!
BehV: Ich kann nur wiederholen, dass sich die Botschaft einen persönlichen Eindruck macht. Wie die Gedankenwege des Botschafters sind, kann ich nicht sagen, aber darüber hinaus möchte ich schon festhalten, dass in aller Regel aufgrund einer (ehemaligen) Reisepassausstellung, ein Passfoto haben, aber ob dem wirklich so ist und ob die das immer dabeihaben, weiß ich nicht. Das kann ich nicht beurteilen.
RV: Die Vorführung ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines HRZ?
BehV: Mir ist kein Fall bekannt, bei dem die marokkanischen Behörden ein HRZ ausgestellt haben, ohne zuvor den Fremden gesehen zu haben und die 27 Vorführungen widerspiegeln auch die 27 Abschiebungen.
RV: Wieso findet im gegenständlichen Fall überhaupt eine begleitende Abschiebung statt? Wenn es keine begleitende Abschiebung gäbe, wäre die Lücke wesentlich kleiner zwischen Vorführung und Abschiebung.
BehV: Die begleitende Abschiebung findet deswegen statt, weil die Kollegen, die den Akt führen, aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen, dass eine Fluchtgefahr besteht. RV: Was für ein Verhalten hat der BF gesetzt, dass man zu dieser Annahme kommt? BehV: Alleine das strafrechtliche Verhalten lässt diesen Entschluss zu.
RV: Woran erkennen Sie, aus dem Schreiben der Botschaft Marokkos, dass der BF in die Liste jener 11 Personen fällt, die identifiziert wurden und nicht in die Liste jener 5 Personen, die nicht identifiziert wurden?
BehV: Das erkennt man aus der Eintragung der Nummer 122, weil das die Listennummer des BF ist und diese Listenummer eben als Marokkaner identifiziert wurde, also als der BF identifiziert wurde.
RV: Keine weiteren Fragen.
R: In Bezug auf die übrigen Parameter, aus dem Letzen mündlich verkündeten Urteil, welches nicht bekämpft wurde, gehe ich von diesem mündlich verkündeten Erkenntnis aus.
RV: Wieso Fluchtgefahr?
RI: Aus dem im letzten Urteil angeführten Gründen, welche meines Erachtens immer noch vorliegen und der Grad nicht einmal so Streng sein muss, weil die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Je näher die Abschiebung rückt, desto weniger muss man die Fluchtgefahr prüfen.
RI: Hat sich seitdem letzten Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2023, irgendetwas neues ergeben?
BF: Die BBU Rückkehrberatung war bei mir und ich habe damals mit dem Herrn über eine freiwillige Ausreise gesprochen. Er hat mir gesagt, dass der Reisepass eine Voraussetzung ist und er würde sich darum kümmern, mit der marokkanische Botschaft Kontakt auf zu nehmen. Das war ungefähr vor 2-3 Wochen und ich habe bis heute keine Antwort von diesem Herrn.
RV: Keine Fragen.
RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
RV: Aus der Stellungnahme des BFA wird ersichtlich, dass für eine Abschiebung noch keine absehbare zeitliche Perspektive besteht. Es ist weiters nicht absehbar, ob und wann eine Vorführung vor der Markenzeichen Botschaft stattfindet, zu weil die Vorführung am 30.5.2023 nicht stattgefunden hat. Weiters führt eine Vorführung nicht automatisch zu einer HRZ-Ausstellung.
BehV: Behörde ersucht um Fortsetzung der Anhaltung.
BF: Ich war jetzt 16 Monate in Strafhaft und 4 Monate in Schubhaft. Ich bin der Meinung, dass die österreichische Behörde mit der marokkanischen Botschaft in Kontakt treten bzw. Zusammenarbeiten können und innerhalb von 1-2 Wochen ein HRZ ausstellen hätte können. Ich habe damals mit dem BFA mitgewirkt, habe Angegeben, dass ich spanische Dokumente habe, habe alles vorgelegt und habe dementsprechend mitgewirkt.
RI: Beutetet der Vorführtermin am 07.07.2023, dass wenn dieser scheitert, die Abschiebung am 21.07.2023 auch scheitert?
BehV: Er könnte theoretisch am 20.07. vorgeführt werden und der Botschafter könnte mit dem BFA-Mitarbeiter ein HRZ ausstellen und er könnte abgeschoben werden. Es geht darum, dass der Botschafter mit dem Mitarbeiter des BFA so zeitgerecht eine Vorführung vereinbart, dass körperlich vor dem Abschiebetermin ein HRZ ausgestellt wird. Die angesprochene Vorlaufzeit von 3 Wochen bezieht sich auf die Flugbuchung die tatsächliche Realisierung. Man muss sagen, dass die begleitende Abschiebung eine Vorlaufzeit von 3-4 Wochen benötigt, um eine Zustimmung zur Durchbeförderung zu bekommen und um Escorts bereit zu stellen.
RV: War das letzte Mal auch eine begleitende Abschiebung geplant? BehV: Ja sicher, wegen der strafbaren Handlungen.
(…)“
Im Anschluss wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.
Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Bisherige Verfahren:
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Der BF ist (spätestens) seit Mai/Juni 2021 im Bundesgebiet aufhältig und ausschließlich in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz in Erscheinung getreten.
Der BF wurde im November 2021 festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht. Folglich wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.
Ein Landesgericht verurteilte den BF am 01.02.2022 (RK 01.02.2022) wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, den Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz 1. und 2. Fall SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten.
Mit Bescheid vom 03.03.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Daneben wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.03.2022, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, I423 2253887-1, abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angeführten Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Der BF befand sich seit November 2021 nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß Vollzugsinformation einer Justizanstalt vom 02.02.2023 wurde der BF mit 08.03.2023 nach Verbüßung von 2/3 seiner Strafhaft bedingt entlassen.
Am 07.02.2023 stellte der BF einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 02.03.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Es wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde am 02.03.2023 um 11:40 Uhr nachweislich zugestellt. Der BF wurde am 08.03.2023 aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Ein Rückkehrberatungsgespräch fand am 09.03.2023 statt. Der BF zeigte sich nicht rückkehrwillig.
Mit Bescheid vom 02.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt. Der Bescheid wurde am 13.03.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Ein Bezirksgericht verurteilte den BF am 07.03.2023 (RK 10.03.2023) wegen § 297 Abs. 1 StGB und § 15, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten bedingt.
(mündlich verkündetes Erkenntnis, W291 2271982-1/21Z, v. 19.052023)
Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF verwendete Aliasidentitäten.
Der BF wurde in mehreren europäischen Ländern (Belgien, Frankreich und Spanien) straffällig und befand sich dort in Gefängnissen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2022, 39 Hv 2/22t, wurde der BF für schuldig befunden:
„(…) ist schuldig, er hat von August 2021 bis 08.11.2021 (Festnahmezeitpunkt) in Linz und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain, von zwei unbekannt gebliebenen afghanischen Staatsangehörigen erworben und davon
I.in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, zumindest 300 Gramm Kokain (beinhaltend 46,85 % Cocain) sowie im November 2021 bis zu 100 Gramm Cannabisharz (beinhaltend THCA und D-9-THC), durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar
i.(…) und (…) insgesamt 20 bis 15 Gramm Kokain teils unentgeltlich teils zu einem Grammpreis von EUR 60,- und 25 Gramm Cannabisharz zu einem Grammpreis von EUR 10,-,
ii.(…) 10 bis 15 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 70,
iii.(…) 3 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 70,- ,
iv.(…) 20 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 80,- bis EUR 90,-,
v.(…) 3 bis 4 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 70,-,
vi.(…) 4 bis 5 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 70,-,
vii.(…) 3 bis 4 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 70,-,
viii.(…) 10 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 70,-,
ix.(…) 7-8 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von EUR 80,-,
x.weiteren unbekannten Abnehmern Kokain zu einem Grammpreis von zumindest EUR 60,- und Cannabisharz zu einem Grammpreis von EUR 8,- bis EUR 10,
II. am 08.11.2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 105,9 Gramm Kokain netto (beinhaltend 46,85 % Cocain, Reinheitsgutachten ON 39) sowie 74,6 Gramm Cannabisharz netto (beinhaltend 19% THCA und D-9-THC, Richterzeitung 2020, S 35), jeweils verkaufsfertig verpackt bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA OÖ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde,
III. ab Mai/Juni 2021 bis 08.11.2021 Kokain und Cannabisharz erworben und bis zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er es regelmäßig konsumierte.“
Er hat hierdurch zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, zu II. die Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz 1. und 2. Fall SMG und zu III. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde.“
Mildernd wurde bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Suchtgiftsicherstellung, erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, die Gewinnabsicht sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 07.03.2023, 19 U 303/22 p, wurde der BF für schuldig befunden:
„Der Angeklagte (…) ist s c h u l d i g, er hat am 30. August 2022 in Klagenfurt in der Justizanstalt (…) dadurch,
1. ) dass er diesem einen Holzstuhl über den Kopf schlug, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht;
2. ) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor dem Beamten der Justizanstalt Klagenfurt, RevInp. (…) behauptete, (…) habe ihm mit einem kleinen Messer Schnittwunden im Bereich der Brust und des Bauches zugefügt, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3) dass die Verdächtigung falsch war.
Er hat hierdurch zu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem § 15 StGB und zu 2.) das Vergehen der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt wurde.“
Mildernd wurde bei der Strafbemessung gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen und die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Er verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Zudem reiste der BF illegal durch europäische Länder.
Der BF befand sich vom 11.04.2023 bis 12.04.2023 im Hungerstreik. Zudem trat der BF am 03.05.2023 erneut in den Hungerstreik, den er am 07.05.2023 wieder beendete.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfügt auch sonst über keine relevanten Beziehungen, welche ihm vom Untertauchen aufhalten könnten. Der BF verfügt über € 300,31. Der BF hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Lediglich scheint der BF im zentralen Melderegister aufgrund seiner behördlichen Anhaltung und Haft auf.
(mündlich verkündetes Erkenntnis, W291 2271982-1/21Z, v. 19.052023)
Der BF befand sich (jedenfalls) vom 08.03.2023, 08:00 Uhr, bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaft. (Anhaltedatei des BMI; VH-Protokoll v. 04.07.2023)
In Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes war keine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidung zu konstatieren (VH-Protokoll v. 04.07.2023).
Zur Verwirklichung des Schubhaftzweckes:
Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2022 von der marokkanischen Botschaft identifiziert (VH-Protokoll v. 04.07.2023; vorgelegte Identifizierung der marokkanischen Botschaft).
Im gegenständlichen Fall findet nun eine Vorführung vor die marokkanische Botschaft am 07.07.2023 statt; die begleitete (Einzel)Abschiebung auf dem Luftweg ist für den 27.07.2023 vorgesehen. Gegenständlich ist insofern eine begleitende Abschiebung vorgesehen, weil die Verwaltungsbehörde, aufgrund seines bisherigen Verhaltens – strafrechtliche Verhalten – vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgeht. Bis dato gab es keine Einwände gegen diesen Abschiebetermin und wurde seitens der marokkanischen Botschaft der Termin am 07.07.2023, 15 Uhr angeboten und ist davon auszugehen, dass dieser Termin auch stattfinden wird (Behördenvertreter in der VH v. 04.07.2023).
Aus drei Gründen- so auch gegenständlich – besteht zwischen Vorführung und Abschiebung eine gewisse Zeitspanne:
„Der eine Grund ist, dass ein Flugtermin gewählt werden muss, der eine Vorführung zur Delegation ermöglicht. Der andere Grund ist, dass ein Escorten-Team zu Verfügung gestellt werden muss, und sommerbedingt ist die Personaldecke sehr dünn und man muss zu guter Letzt berücksichtigen, dass pro Linienflug, nur 2 Abschiebungen stattfinden können, aber ganz Europa schiebt in der Regel per Linie ab, ausnahmsweise gab es Charterflüge. Marokko ist generell gegen Charter. Das liegt angeblich daran, dass Frankreich einmal 3 Charter auf einmal nach Marokko losgeschickt hat und Marokko war mit der Rücknahme heillos überfordert. Das Problem ist, dass ganz Europa auf Linie abschiebt und dazu kann es kommen, dass nicht jeder Flug für uns frei ist, weil eben schon von anderen Ländern eingebucht worden ist. (…) das bedeutet, dass man noch eine weitere Vorlaufzeit benötigt. Z.B., für die Türkei braucht man im Regelfall eine Zustimmung zur Durchbeförderung.“ (Behördenvertreter in der VH v. 04.07.2023).
Die Vorführung, bei der zwei österreichische Beamte anwesend sind, dient dazu, dass die marokkanische Botschaft oder ein Vertreter sich noch einen persönlichen Eindruck verschaffen kann, ob der Fremde, für den ein HRZ ausgestellt werden kann, auch tatsächlich der Richtige ist und wenn alles funktioniert hat, wird ein HRZ ausgestellt und findet die Abschiebung statt (Behördenvertreter in der VH v. 04.07.2023).
Im vorliegenden Fall war bereits für den 13. Mai 2023 eine begleitende Abschiebung vorgesehen wären, diese kam aber nicht zustande, weil die marokkanische Botschaft, dass HRZ nicht ausgestellt hat. Das kommt bei den Maghreb-Staaten öfters vor, dass sie aus taktischen Gründen, persönlichen Befindlichkeiten oder anderen Umstände, HRZ-Ausstellungen verzögern oder verschieben. Es lässt sich nicht immer ausschließen. Auch war in der Folge ein Vorführtermin am 30.05.2023 geplant, welcher aber gleichfalls aus unbekannten Gründen nicht stattfand (Behördenvertreter in der VH v. 04.07.2023).
Bis inklusive 26.06.2023 wurden 27 HRZ ausgestellt und ebenso viele Abschiebungen nach Marokko durchgeführt, also 9 weitere Abschiebungen seit der letzten Verhandlung. Es ist kein Fall bekannt, bei dem die marokkanischen Behörden ein HRZ ausgestellt haben, ohne zuvor den Fremden gesehen zu haben; die 27 Vorführungen widerspiegeln auch die 27 Abschiebungen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung befinden sich nur mehr 12 marokkanische Staatsbürger mit einer Ausreiseverpflichtung und einer ZMR-Meldung in Österreich (Behördenvertreter in der VH v. 04.07.2023).
Vor Beendigung der Strafhaft im März 2923 hätte es keinen Sinn gemacht, sich um ein HRZ zu kümmern:
„Abhängig von den Ländern bekommt man einen HRZ oder einen Reisepass. Ein Reisepass eine Gültigkeit von 3-6 Monaten oder höher. In diesen Ländern kann man sich einen Reisepass ausstellen lassen und diesen kann man dann zum Akt legen, bis der genannte aus der Strafhaft entlassen wird, um die Abschiebung zu realisieren. Marokko stellt aber keinen Reisepass aus, sondern ein HRZ, welches für eine Bestimmte Abschiebung vorgesehen ist. Jetzt haben wir da Problem, wenn dieser mitten in der Strafhaft identifiziert wird, dann hätten wir zwar ein HRZ, dass im Zeitpunkt der Abschiebung, nach Entlassung aus der Strafhaft, nicht mehr gültig ist. (…) Marokko stellt es (gemeint: das HRZ – Anm. des Einzelrichters) nur für eine kurze Zeit aus.“
(Behördenvertreter in der VH v. 04.07.2023)
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Einzeldokumenten.
Im Einzelnen:
Zu den bisherigen Verfahren, der Person des Beschwerdeführers, dem Vorliegen von Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfes:
Da die Vorentscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung und der Fortsetzung derselben nur circa einen Monat zuvor ergangen war, konnte zunächst einmal auf das mündlich verkündete Erkenntnis, W291 2271982-1/21Z, v. 19.052023 zurückgegriffen werden.
Die Haftfähigkeit war gegenständlich gar kein Streitpunkt – nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf seine diesbezügliche Antwort eingangs der Verhandlung am 04.07.2023 hingewiesen:
„BF: Mir geht es gesundheitlich gut.“
In Bezug auf die weitere Annahme der Fluchtgefahr/eines Sicherungsbedarfes hat sich im Rahmen der weiteren Anhaltung keine Änderung gegenüber dieser erst vor kurzem erlassenen Fortsetzungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben, wie die aktuelle Verhandlung vom 04.07.2023 zeigte.
Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 04.07.2023 auf seine Mitwirkung im Identifizierungsprozess hinweist – dieser Umstand war schon zum Zeitpunkt des Vorerkenntnisses bekannt –, kann er damit die nachfolgenden Fluchtgefahr begründenden Verhaltensweisen, wie zum Beispiel strafbare Handlungen und zwei Hungerstreikepisoden im April und Mai dieses Jahres nicht entscheidend relativieren.
So wie im Vorerkenntnis ist also auch weiterhin Fluchtgefahr anzunehmen.
Wenn in diesem Zusammenhang die Rechtsvertretung auf das Vorliegen einer Rückkehrwilligkeit hinweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der BF noch im Jahr 2023, vor nicht allzu langer Zeit, ausdrücklich dazu im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches am 09.03.2023 seine mangelnde Rückkehrwilligkeit äußerte und kurz zuvor am 27.02.2023 in seiner Einvernahme zur möglichen Schubhaftanordnung explizit wie folgt ausführte.
„Ich habe nichts in Marokko, wohin ich zurückkehren könnte …. dann werde ich nach Spanien gehen und ich hoffe, dass ich dort ein Aufenthaltsrecht erhalte …. nein nach Marokko werde ich nicht zurückkehren, ich werde nicht nach Marokko zurückkehren, was habe ich mit Marokko zu tun, ich habe dort nichts. Ich will nicht wieder zurück nach Marokko“.
Deutlicher kann man wohl seine Abneigung zur Rückkehr nicht zum Ausdruck bringen.
Im Übrigen ist den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 04.07.2023 nicht ausdrücklich dessen entschlossene Rückkehrwilligkeit nach Marokko, wie die Rechtsvertretung vermeint, zu entnehmen – mit der BBU wurde offensichtlich nur über die Möglichkeit einer Rückkehr gesprochen, wie seine Ausführungen zeigen:
„BF: Die BBU Rückkehrberatung war bei mir und ich habe damals mit dem Herrn über eine freiwillige Ausreise gesprochen. Er hat mir gesagt, dass der Reisepass eine Voraussetzung ist und er würde sich darum kümmern, mit der marokkanische Botschaft Kontakt auf zu nehmen. Das war ungefähr vor 2-3 Wochen und ich habe bis heute keine Antwort von diesem Herrn.“
Die aktuelle „Rückkehrbereitschaft“, würde man eine solche in die soeben zitierte Ausführung hineindeuten, stellt sich lediglich als Versuch, aus der Haft herauszukommen, dar, wie seine weiteren Ausführungen über lange Haftanhaltung zeigen:
„BF: Ich war jetzt 16 Monate in Strafhaft und 4 Monate in Schubhaft. Ich bin der Meinung, dass die österreichische Behörde mit der marokkanischen Botschaft in Kontakt treten bzw. Zusammenarbeiten können und innerhalb von 1-2 Wochen ein HRZ ausstellen hätte können.“
Dass der BF sich mit aller Macht aus der Haft befreien wollte, zeigen, wie schon vorhin erwähnt, auch seine zwei Hungerstreikepisoden im April und Mai dieses Jahres.
Zur Verwirklichung des Schubhaftzweckes:
Die Verwaltungsbehörde vermochte eine der entscheidungswesentlichen Fragen, nämlich die Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft vom 24.08.2022, durch Vorlage des entsprechenden Botschaftsdokumentes ausreichend zu bescheinigen. Damit steht einmal tatsächlich fest, dass die Identität des BF als geklärt anzusehen ist.
Der Behördenvertreter hat auch in der heutigen Verhandlung umfassend dargelegt, dass ganz allgemein gesehen, Abschiebungen nach Marokko offensichtlich sehr gut funktionieren, wie die von ihm dargelegten Zahlen über die Ausstellung von HRZs und tatsächlich durchgeführten Abschiebungen belegen. Auch im gegenständlichen Fall geht der zuständige Einzelrichter (immer noch!) von der Rückführbarkeit des BF aus, mögen zwischenzeitlich geplante Abschiebungen/Vorführungen nicht realisiert werden können, weil gerade im Berichtsjahr 2023 doch eine erhebliche Anzahl von Rückführungen stattgefunden haben, die durchaus den Schluss zulassen, dass letztlich auch die Abschiebung gegenständlich Fall erfolgreich sein wird.
Der Behördenvertreter hat auch überzeugend dargetan, dass ein Entfall bzw. die Absage von Vorführterminen nicht völlig unüblich ist, sodass daraus noch nicht abschließend gegenständlich der Schluss gezogen werden kann, dass eine Abschiebung des BF als unwahrscheinlich anzusehen ist. Auch ist nichts mit dem Vorbringen der Rechtsvertretung in Richtung lange währenden Zeitraum ab Identifizierung im August 2022 etwas gewonnen, da der Behördenvertreter diesbezüglich überzeugend darlegen konnte, dass erst ab März 2023 überhaupt das HRZ-Verfahren weiter betrieben werden konnte. Der Behördenvertreter hat auch plausibel dargelegt, dass im gegenständlichen Fall eine längere Vorlaufzeit deswegen von Nöten ist, weil eine begleitende Abschiebung vorgesehen sei; dies im Hinblick auf die Verurteilungen des BF. Insbesondere jene gem. § 28a SMG bestehen gegen eine derartige Vorgangsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken.
Durch die äußerst profunde und detaillierte Aussage des Behördenvertreters, der über das elektronische System – mitgeführter Laptop – volle Einsicht in die allgemeine Abschiebepraxis und die Rückführungsdaten des Beschwerdeführers hatte und auch so hinsichtlich des Prozederes, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten, Marokko betreffend, bestens vorbereitet war, war die Einvernahme eines informierten Vertreters der HRZ-Abteilung, der nicht nur unentschuldigt der Verhandlung fernblieb, sondern auf telefonische Nachfrage in der Verhandlung mitteilte, nicht zu erscheinen, nicht mehr notwendig: Er hätte sicherlich nicht mehr angeben hätte können als der Behördenvertreter, der nicht nur dem Gericht, sondern auch der Rechtsvertretung umfassend Rede und Antwort stand.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Fortsetzung der Anhaltung):
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet:
§ 22a
(…)
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(…)
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Zum vorliegenden Fall:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
In Bezug auf die weitere Annahme der Fluchtgefahr hat sich keine Änderung gegenüber der erst vor kurzem erlassenen Fortsetzungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben, so wie im Vorerkenntnis ist auch weiterhin Fluchtgefahr anzunehmen:
Gegenständlich liegt jedenfalls Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF verwendete verschiedene Identitäten und lebte im Verborgenen (Z 1). Zudem besteht eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Im Übrigen verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre Beziehungen. Er verfügt auch sonst über keine relevanten Beziehungen, die der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehen würden.
Nochmals ist auf das Vorerkenntnis zu verweisen, wonach auch die ursprünglich angeführte Beziehung (zu einer Freundin) in der Vergangenheit nicht geeignet war, den BF von einem Untertauchen bzw. Leben im Verborgenen zu bewahren. Auch war zum vormaligen Vorbringen, dass er bei einem Freund, dessen genaue Adresse er nicht angeben konnte, eine Wohnmöglichkeit habe, nochmals festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall nicht zum Verneinen der Fluchtgefahr führt. Der BF ging zu keinem Zeitpunkt – außer vielleicht während der Anhaltung in Strafhaft – irgendeiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren nie im Bundesgebiet gemeldet. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Im Übrigen trat der BF mehrfach in den Hungerstreik.
In Bezug auf die von der Rechtsvertretung in der Verhandlung vom 04.07.2023 behauptete aktuelle Rückkehrwilligkeit ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF weist keine familiäre, keine berufliche und auch keine sonstige relevante Verwurzelung in Österreich auf. Auch hat das BFA zügig das Verfahren geführt. Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, wurde im HRZ-Verfahren ein solches beantragt. Der BF wurde bereits während der Strafhaft positiv identifiziert. Der BF hat kurz vor Entlassung aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz am 07.02.2023 gestellt. Mit Bescheid vom 02.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, wurde bereits der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde mit Urteil vom 01.02.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Suchtgiftsicherstellung berücksichtigt. Erschwerend wurde die massive Vorstrafenbelastung, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, Gewinnabsicht sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Auch durch die Erschwerungsgründe wird die Schwere der Tat deutlich. Zu berücksichtigten ist auch der Tatzeitraum, der erst durch die Festnahme des BF beendet wurde. So setzte der BF von Mai bzw. Juni 2021 bis zum Festnahmezeitpunkt strafbare Handlungen.
Im Übrigen setzte der BF am 30.08.2022 in der Justizanstalt erneut eine strafbare Handlung und wurde erst vor Kurzem mit rechtskräftigem Urteil vom 10.03.2023 verurteilt.
Der BF brachte zwar bereits vormals vor, dass aufgrund seiner aktiven Arbeit an seiner Suchtproblematik nunmehr eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, demnach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Ein relevantes Wohlverhalten bzw. ein relevanter Gesinnungswandel kann mangels Wohlverhaltens in Freiheit nicht erkannt werden.
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF bereits am 13.05.2023 abgeschoben werden hätte sollen, diese Abschiebung storniert werden musste, da die marokkanischen Behörden trotz vorliegender Identifizierung kein HRZ ausstellten und auch der Vorführtermin am 30.05.2023 letztlich (aus unbekannten Gründen) nicht stattfand.
Weder aus der Verwaltungspraxis betreffend Marokko noch aus den Umständen des Einzelfalles (pos Identifizierung) ergeben sich aber Umstände, wie der Behördenvertreter in der Verhandlung vom 04.07.2023 überzeugend darlegen konnte, warum nach einer terminisierten Vorführung (am 07.07.2023) ein HRZ für die bereits für den 27.07.2023 terminisierte Abschiebung gegenständlich nicht ausgestellt werden sollte. Mit einer HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF ist daher im Entscheidungszeitpunkt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. So ist die marokkanische Botschaft grundsätzlich auch bereit, HRZ auszustellen und wurden alleine 27 HRZ ausgestellt, die auch zu ebenso vielen Rückführungen führten. Es finden also schon einmal grundsätzlich Abschiebungen nach Marokko statt. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb absehbarer Zeit besteht daher aus aktueller Sicht.
Wie gleichfalls schon oben dargelegt, hatte der Behördenvertreter auch plausibel aufgezeigt, dass gerade im gegenständlichen Fall eine längere Vorlaufzeit deswegen von Nöten ist, weil eine begleitende Abschiebung vorgesehen sei; dies im Hinblick auf die Verurteilungen des BF, insbesondere jene gem. § 28a SMG, bestehen gegen eine derartige Vorgangsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken.
Sollte aber auch dieser Vorführtermin am 07.07.2023 im Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung am 21.07.2023 aus nicht in der Person gelegenen Gründen (!) scheitern, drängt sich aber dann der Schluss auf, dass die marokkanische Botschaft nicht gewillt ist, den BF tatsächlich zurück zu nehmen. Diesfalls wäre die weitere Anhaltung über den 21.07.2023 hinaus – sollte sich die sonstige Lage nicht ändern - als unverhältnismäßig anzusehen, weil dann die Schubhaft offensichtlich zu einer Anhaltung auf Vorrat mutieren würde.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher aktuell ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund anderer Umstände, etwa des Gesundheitszustandes des BF, im relevanten Zeitraum unverhältnismäßig sein sollte.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.
Eine finanzielle Sicherheitsleistung schied wegen fehlender Mittel von vornherein aus und mangels substantieller familiärerer und sozialer Anknüpfungspunkte kommen auch die sonstigen gelinderen Mittel nicht zur Anwendung.
Abgesehen davon kann kein gelinderes Mittel auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere hohe Mobilität, Verwendung verschiedener Identitäten, Hungerstreik, Leben im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Darüber hinaus ist einem gelinderen Mittel insbesondere auch die gravierende Straffälligkeit des BF entgegenzuhalten, weshalb ein besonderes öffentliches Interesse an seiner (ehestmöglichen) Abschiebung besteht (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266).
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zu B) (ordentliche Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
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