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I419 2273606-2•Bundesverwaltungsgericht I419 2273606-2
I419 2273606-2Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt subsidiärer Schutz Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung
I419 2273606-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch RA Mag. Carl Handlechner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ jedoch keine Rückkehrentscheidung.
3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, es sei inhaltlich zu entscheiden und dem Antrag stattzugeben, weil dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gebühre. Dieser habe „im Verfahren“ ausgeführt, es gäbe Probleme zwischen dem Staat Marokko und der Westsahara, wo die Familie des Beschwerdeführers herstamme. Der Beschwerdeführer habe zwar diesbezügliche Probleme der Familie verneint, „konnte jedoch künftige Probleme auch nicht ausschließen“. Daher treffe es nicht zu, dass „keine Neuigkeiten“ vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers
1.1. 1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch als Muttersprache sowie je ein wenig Französisch, Spanisch, Italienisch und Deutsch, wurde in XXXX ( XXXX ) in der Region Marrakesch-Safi geboren und hat zuletzt in XXXX in dieser Region gewohnt. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern, Ende 60 und Anfang 70, ein berufstätiger Bruder, Mitte 20, und eine Schwester, Mitte 30. Er hat dort neun Jahre die Schule besucht und als Gärtner in der Landwirtschaft gearbeitet.
1.1. 2 Er hielt sich spätestens Anfang 2016 erstmals illegal im Inland auf und stellte Ende Dezember 2016 nach einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA 2017 wegen Zuständigkeit Italiens und verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien abwies, was dieses Gericht (unter Korrektur der zitierten Rechtsgrundlage) bestätigte. (11.05.2017, W144 2155100-1)
1.1. 3 Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 02.05.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb, Besitz und gewerbsmäßiges Überlassen zu drei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und 240 Tagsätzen Geldstrafe verurteilt, ferner am 14.02.2017 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, weil er am 23.07.2016 einen Altpapiercontainer in Brand gesteckt und dadurch sowie durch das Übergreifen des Feuers auf weitere Sachen einen Schaden von jedenfalls € 5.000,-- übersteigender Höhe verursacht hatte, wobei die gezeigte Reue und eine leichte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholisierung mildern wirkten, erschwerend die Vorstrafe sowie das besonders perfide und heimtückische Handeln, und die bedingte Nachsicht der Vorstrafe widerrufen wurde.
Am 16.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt entlassen, seither hat er sich strafrechtlich wohlverhalten. Die Probezeit ist am 16.08.2020 abgelaufen.
1.1. 4 Das BFA erließ am 21.11.2016 eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer, die es mit einem dreijährigen Einreiseverbot verband. Der Bescheid wurde unbekämpft rechtskräftig. Am 12.09.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt, am 01.02.2020 trotz Einreiseverbot wieder in Österreich aufgegriffen und festgenommen. Anschließend verhängte das BFA die Schubhaft, aus der er am 09.03.2020 entlassen wurde.
1.1. 5 Den ersten Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers, den er am 23.06.2021 gestellt hatte, nachdem er ohne Fahrschein im Zug aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden war, wies das BFA im selben Jahr zur Gänze sowie verbunden mit der Nichtgewährung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ab, was (nach Zustellung durch Hinterlegung im Akt) ohne Beschwerde rechtskräftig wurde.
1.1. 6 Der Beschwerdeführer begann 2021 eine Beziehung zu einer knapp fünf Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen, die seine Lebensgefährtin ist und ihm Unterkunft gewährte, bis ihn die Polizei am 16.05.2023 dort fand. Die Frau wohnt seit 2013 in Österreich, wo sie – von einem Nebenwohnsitz für 4,5 Monate 2014 abgesehen – immer mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sie arbeitete bereits vorher – ab 2007 – mit Unterbrechungen vollversichert in Österreich und tat dies bis vor der Geburt ihrer ersten Tochter, 2017, damals als für sieben Monate als Angestellte einer Supermarkt-Kette. Ab 2019 arbeitete sie neuerlich im Inland, darunter gut sieben Monate bei dieser Kette und zuletzt im Sommer 2021 in einem Eiscafe.
Mit dem Beschwerdeführer hat sie eine weitere Tochter, die 2022 geboren wurde und marokkanische sowie – wie die erste Tochter – deutsche Staatsangehörige ist. Sie besucht den Beschwerdeführer dreimal wöchentlich in der Schubhaft, wo er sich befindet, seit er bei ihr entdeckt wurde, und am Tag nach ihrem ersten Besuch den Folgeantrag stellte.
Bis dahin hatte der Beschwerdeführer sein Familienleben mit ihr und den beiden Töchtern in der gemeinsamen Unterkunft geführt.
1.1. 7 Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Inland – von den Haftzeiten abgesehen – weder unter seinem Namen gemeldet, noch unter dem genannten Aliasnamen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit einer bereits ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit.
1.1. 8 Die beiden Kinder der Lebensgefährtin sind auf ihre Mutter angewiesen. Der Beschwerdeführer half dieser bei der Kinderbetreuung und im Haushalt. Eine sonstige Abhängigkeit vom Beschwerdeführer liegt nicht vor, speziell keine finanzielle. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wäre die Fortsetzung des Familienlebens nur möglich, wenn die Tochter, die Lebensgefährtin und deren weitere Tochter das Unionsgebiet verließen.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko mit Stand 03.10.2022 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2. 1 Sicherheitslage, Westsahara
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). [...]
Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). [...]
Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). [...]
Der Westsaharakonflikt tritt seit Jahrzehnten auf der Stelle: Marokko beansprucht Souveränität über das Gebiet der ehemaligen spanischen Kolonie, die Befreiungsbewegung Polisario pocht auf das Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung und auf die Abhaltung eines Referendums. Die zahlreichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung werden von beiden Seiten vom jeweiligen Standpunkt interpretiert (ÖB 8.2021). Während des Krieges begann Marokko 1981 mit der Errichtung einer mittlerweile 2.700 Kilometer langen, verminten und befestigten Sand- und Steinmauer (Berm), die die Westsahara in zwei Hälften teilt (bpb 29.3.2021).
Das Volk der Sahraui ist heute in vier geografisch verstreute Gruppen zersplittert: diejenigen, die in dem von Marokko besetzten Gebiet leben, diejenigen, die in den von der Polisario kontrollierten Gebieten wohnen, diejenigen, die in Flüchtlingslager in Algerien geflohen sind, und die saharauische Diaspora in anderen Teilen der Welt, hauptsächlich in Europa. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34 %) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46 %) und 105.000 gehören zum Volk der Saharaui (20 %). Marokko hat eine Anreiz-Politik betrieben, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, indem neue Häuser gebaut und Arbeitsplätze angeboten wurden. Diese Strategie hatte einen großen Einfluss auf die soziale und demografische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet und hat dazu geführt, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind. Ihre Präsenz im besetzen Territorium ist auf bestimmte Gebiete und Stadtteile beschränkt (bpb 29.3.2021).
Seit Juni 2020 ist die sahraouische Armee/Polisario-Front wieder aktiver. Im Oktober 2020 haben die sahraouische Armee/Polisario-Front den Warenverkehr in der Pufferzone zwischen Marokko und Mauretanien blockiert. Im November 2020 haben die marokkanischen Streitkräfte die Blockade aufgelöst und einen Sicherheitskorridor für den Waren- und Personenverkehr eingerichtet. Danach hat die Führung der Polisario-Front den seit 1991 bestehenden, durch die UNO vermittelten, Waffenstillstand für beendet erklärt (BAMF 31.1.2022). [...]
Die Anerkennung der Souveränität Marokkos‘ über die Westsahara durch die USA im Dezember 2020 im Zuge eines Abraham Accords (bei Zusage der Normalisierung der Beziehungen Marokko-Israel) erzeugte eine neue Dynamik. Marokko tritt seither selbstbewusster auf und versucht, andere Staaten dazu zu bewegen, sich diesem Schritt anzuschließen. Marokko sieht die Zukunft im Verhandeln einer Autonomielösung, wobei es Verhandlungen mit der Polisario, die sich aus marokkanischer Sicht desavouiert hat, möglichst vermeiden möchte. Die Eröffnung von Konsulaten von großteils mit Marokko befreundeten afrikanischen Staaten in der Westsahara und die Zusage der Eröffnung eines Büros der USA sieht Marokko als Anzeichen einer Welle der Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Polisario bzw. die kritischen Staaten lehnen diesen Ansatz ab. Algerien hat im August 2021 seine diplomatischen Beziehungen zu Marokko unter Hinweis auf eine feindselige marokkanische Politik in verschiedenen Bereichen (u. a. auch Aufbringen der Frage einer Autonomie der Kabylen in Algerien) abgebrochen (ÖB 8.2021). [...]
In der Zwischenzeit schlug Spaniens Premierminister Pedro Sánchez eine Kehrtwende ein. Spanien betrachtet die von Marokko 2007 präsentierte Autonomieinitiative nun als die seriöseste, realistischste und glaubwürdigste Grundlage zur Lösung des Streits, und wendet sich von seiner bisherigen Position ab, der zufolge der Westsahara-Konflikt im Rahmen der UNO zu lösen sei. Zudem folgt Spanien mit der Erklärung jenem Kurs, den 2020 der damalige US-Präsident Donald Trump eingeschlagen hatte, und erkannte die marokkanische Souveränität über die Westsahara an (DW 23.3.2022). Als autonome Region bliebe dann die frühere spanische Kolonie Teil Marokkos (FAZ 6.4.2022). Die EU-Kommission unterstützt die neue Position Spaniens. Die Polisario, die politisch-militärische Organisation der west-saharischen Befreiungsbewegung, verurteilte den Schritt hingegen (DW 23.3.2022). In Algerien spricht man von Verrat und droht damit, den Gaspreis für Spanien zu erhöhen. Algier ist die Schutzmacht der für die unabhängige Westsahara kämpfenden Polisario. Im Westsahara-Konflikt war der Bruderkrieg zwischen den beiden Maghreb-Staaten in den vergangenen Monaten gefährlich eskaliert (FAZ 6.4.2022).
Erst am 8.6.2022 hatte die Regierung in Algier angekündigt, ein 20 Jahre altes Freundschaftsabkommen mit Madrid auszusetzen, um ihren Unmut über Spaniens veränderte Position gegenüber Marokko im Streit um die Westsahara deutlich zu machen. Einerseits unterhält Spanien enge Wirtschaftsbeziehungen mit Marokko und ist zudem auf die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden beim Grenzschutz angewiesen (Exklaven Ceuta und Melilla). Andererseits ist Spanien von algerischen Gaslieferungen abhängig. Algerien ist Spaniens wichtigster Gaslieferant (DW 9.6.2022).
Am 14.11.2021 wurde ein Kommandant der Polisario-Front, durch eine marokkanische Drohne getötet (BAMF 22.11.2021). Die Streitkräfte der Polisario-Front haben am 26. und 27.11.2021 Streitkräfte der marokkanischen Armee entlang der Mauer bei Feddat El-Mers, Guelb Diret, Agurara El-Frisk, Sabkhet Tnouched und Tedjallet Etalh angegriffen. Die seit 13.11.2020 verstärkten Angriffe der Polisario-Front auf marokkanische Streitkräfte in der Westsahara sollen erhebliche Opfer und materielle Schäden auf der marokkanischen Seite gefordert haben (BAMF 29.11.2021). Die sahraouische Presseagentur SPS berichtet regelmäßig über wiederholte Angriffe der sahraouischen Armee/Polisario-Front auf marokkanische Kräfte in den Grenzgebieten der Westsahara, wie etwa am 29.1.2022 in den Sektoren El Forsia, Aousserd und Houza, davor im Sektor Mahbas. Von marokkanischer Seite wird nicht über Kämpfe im Grenzgebiet der Westsahara berichtet (BAMF 31.1.2022). Am 26.2.2022 berichtet die SPS erneut über Angriffe der sahraouischen Armee/Polisario-Front auf marokkanische Kräfte in den Grenzgebieten der Westsahara im Sektor Mahbas mit hohen personellen und materiellen Verlusten bei der marokkanischen Armee (BAMF 28.2.2022).
In der Westsahara-Frage enthielt sich Tunesien im Oktober 2021 in einem ungewöhnlichen Präzedenzfall bei der Abstimmung über die Resolution Nr. 2602 des UN-Sicherheitsrats, mit der das Mandat der UN-Mission für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Marokko interpretierte die Stimmenthaltung Tunesiens als Abkehr von seiner seit langem verfolgten Politik der Neutralität im Westsahara-Konflikt (EPC 7.9.2022).
Die Krise zwischen Marokko und Tunesien, die durch den Empfang am 26.8.2022 von Brahim Ghali, dem Vorsitzenden der Frente Polisario, in Tunis ausgelöst wurde, ist nur die jüngste Episode der Rivalität zwischen Algerien und Marokko, die durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen dem Königreich und Israel noch verschärft wurde. Die Regierung Marokkos reagierte sofort, indem sie ihren Botschafter zurückrief und ankündigte, dass sie ihre Teilnahme am Gipfel absagen werde. Am nächsten Tag rief Tunesien ebenfalls seinen Botschafter zurück und erklärte, es handle in „Übereinstimmung mit den Resolutionen der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“, und fügte hinzu, dass „im Gegensatz zu dem, was in der marokkanischen Erklärung gesagt wurde, die RASD eine direkte Einladung des Präsidenten der Afrikanischen Kommission erhalten hatte“(OI 5.9.2022).
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). [...]
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021).
Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022).
Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022).
Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022).
Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022).
Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 % (2019) auf 19,87 % (2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022).
Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022).
Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).
Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021).
Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022).
1. 3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
1.3. 1 Zum ersten Asylantrag hat der Beschwerdeführer (2016) als Rückkehrbefürchtung lediglich angegeben, seine ganze Familie lebe in Europa, er selbst auch, seit er etwa 13 Jahre alt gewesen sei.
1.3. 2 Der Beschwerdeführer hat zu seinem ersten Folgeantrag erstbefragt (am 24.06.2021) angegeben, er habe in Marokko weder Zukunft noch Arbeit. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. Beim BFA gab (im Monat darauf) er als Fluchtgrund an, er habe Marokko verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe. Es sei richtig, dass er den Herkunftsstaat aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Andere Gründe habe er nicht. Zu den Länderfeststellungen gab er an, es herrschten zurzeit Probleme zwischen dem Staat und der Westsahara, wo seine Familie herstamme. Irgendwelche Probleme diesbezüglich in Marokko habe die Familie nicht gehabt.
1.3. 3 Zum zweiten Folgeantrag hat er erstbefragt angegeben, er wolle hierbleiben, weil er sich hier bereits „ein Leben aufgebaut“ habe. Er habe hier eine Freundin und eine Tochter. In Marokko gäbe es „keine Rechte und keine Zukunft“, bei einer Rückkehr fürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.
Beim BFA gab er an, er wisse nicht, wie sein Antrag von 2021 entschieden worden sei. Er habe den neuen Folgeantrag gestellt, da er zuhause festgenommen worden sei. Er habe die Anmeldung in der gemeinsamen Wohnung unterlassen, weil er dafür keinen Ausweis gehabt habe. Eigentlich habe er heiraten und einen Aufenthaltstitel erhalten wollen. Er wolle bei seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter bleiben.
In der folgenden Einvernahme ergänzte er, hier bei der Familie leben und hier arbeiten zu wollen. Er könne nicht ohne seine Tochter sein.
In der Beschwerde verwies er auf das Vorbringen im vorangegangenen, abgeschlossenen Verfahren betreffend die Abstammung der Familie aus der Westsahara und brachte dazu vor, er habe zwar angegeben, keine Probleme gehabt zu haben, „konnte jedoch künftige Probleme auch nicht ausschließen“.
1.3. 3 Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Er hat kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Er hält die geltend gemachten Fluchtgründe weiter aufrecht. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.
1.3. 4 In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Im droht auch weiterhin keine Verfolgung wegen der Herkunft seiner Vorfahren aus der Westsahara.
1.3. 5 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.
1.3. 6 Der Beschwerdeführer hat mit dem Folgeantrag bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, als er aufgegriffen wurde. Er tat dies, um länger in Österreich bleiben zu können.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie dem Erkenntnis des genannten Beschwerdeverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso die Besuchsliste des Beschwerdeführers aus der Schubhaft. Die Gewerbe des früheren Arbeitgebers der Lebensgefährtin finden sich im Firmenverzeichnis der WKO (firmen.wko.at).
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Vaterschaft ist der Geburtsurkunde der Tochter und dem Anerkenntnis vor der Gemeinde S. zu entnehmen (AS 109, 111).
Die Lebensgemeinschaft und das Familienleben ergaben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denen der Lebensgefährtin (AS 134 f) und ferner aus dem Umstand, dass die Polizei in der Wohnung auch die Sachen des Beschwerdeführers vorfand, wie „Koffer + Sämtliche Kleidung“, „Rucksack + sämtliche Kleidung“, Waschzeug, Schmuck, Bargeld, Dokumente etc. (AS 53). Seine Abschiebung hat das BFA mitgeteilt.
2. 2 Zur Lage im Herkunftsland
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderfeststellungen gab er beim BFA am 13.06.2023 an, nicht Stellung nehmen zu wollen (AS 146). In der Beschwerde zitierte er sie auszugsweise. Damit ist er Ihnen nicht entgegengetreten.
2. 3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, den Antrag gestellt zu haben, weil er im Inland bei Tochter und Lebensgefährtin bleiben und Letztere heiraten sowie hier arbeiten wolle. Allerdings habe ihn die Polizei festgenommen. Schon im vorigen Verfahren habe er künftige Probleme wegen der Abstammung seiner Familie aus der Westsahara nicht ausschließen können. Er hat weder behauptet, solche Probleme gehabt zu haben, noch angegeben, sich wegen solcher außerhalb des Herkunftsstaates zu befinden oder auch nur zu befürchten, sich deswegen nach einer Rückkehr Sorgen machen zu müssen.
Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund behauptet und kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Wie bereits bisher vermochte der Beschwerdeführer damit weder plausible noch substantiierte Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Eine Verfolgung von Menschen in Marrakesch, deren Vorfahren aus der Westsahara stammten, lässt sich den Länderfeststellungen nicht entnehmen.
Die Verzögerungsabsicht beim Stellen seines weiteren Folgeantrags ergibt sich aus seinen Aussagen bei der Erstbefragung („Ich möchte hierbleiben[,] da ich mir hier bereits ein Leben aufgebaut habe. Ich habe in [...] eine Freundin und auch eine Tochter.“, AS 19) und beim BFA („Ich möchte gerne bei meiner Lebensgefährtin und meiner Tochter bleiben“, AS 117).
Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung folgt aus den Länderberichten und wird auch in der Beschwerde als Teil des Sachverhaltes eingeräumt. (S. 4, AS 91) Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu.
Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)
3. 1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)
Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich möglich erscheinenden Probleme wegen der behaupteten Abstammung seiner Familie aus der Westsahara weder substantiiert noch neu oder in den aktuellen Länderfeststellungen begründet. Es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor.
Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Das BFA ging dabei davon aus, es bestehe eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, weshalb ein solcher Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe.
Eine Rückkehrentscheidung liegt den Feststellungen nach seit 2016 vor. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, fallbezogen hat sie somit nach dessen Überstellung am 12.09.2017 begonnen. Das mit drei Jahren befristete Einreiseverbot hat demnach mit Ablauf des 12.09.2020 geendet.
Damit stand das frühere Einreiseverbot der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht entgegen.
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde dagegen erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
3. 3 Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:
In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.
Gemäß dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Zurückweisung gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot existieren, also vorliegend nicht.
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch ausgesprochen, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab. Vielmehr setzt eine Rückkehrentscheidung eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rz 19, mwN).
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Für eine Zurückweisung des Folgeantrags durch das BFA nach § 68 AVG gilt die Regelung in § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, wonach eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr nicht das Bundesverwaltungsgericht diese (nach § 17 Abs. 1 BFA-VG) zuerkennt.
§ 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 17 BFA-VG sehen aber weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133, mwN)
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings ohnehin gegenstandslos. (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, mwN) Eine Entscheidung über den Antrag erübrigte sich daher vorliegend schon aus diesem Grund.
Ferner hat der Beschwerdeführer für den Fall der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 beantragt, ihm eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Dazu ist über den Umstand hinaus, dass die in § 55 AsylG 2005 vorgesehenen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und „Aufenthaltsberechtigung“ heißen, auf die Grenzen der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren hinzuweisen.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rz 17, mwN) Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 14, mwN)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das BFA wird demnach im Zuge der Prüfung einer Rückkehrentscheidung entscheiden müssen, ob diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Je nach dem Ergebnis dieser Entscheidung wird das BFA (und im Beschwerdefall das Verwaltungsgericht) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu befinden haben, sodass sich ergibt, dass das BFA zuständig ist, über das gestellte Begehren abzusprechen, worauf im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG hingewiesen wird, wonach die Einschreiter an die zuständige Stelle zu weisen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zur Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund vier Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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