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I407 2263800-1•Bundesverwaltungsgericht I407 2263800-1
I407 2263800-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
ärztliche Untersuchung Ladungen rechtswirksame Zustellung Verfahrenseinstellung Zustellung durch Hinterlegung
I407 2263800-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzenden Richter und Dr. Elisabeth RIEDER als beisitzenden fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 05.10.2022, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge: v.H.).
2. Mit Antrag vom 27.05.2022 begehrte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. fest. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.11.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, erklärte im Wesentlichen es sei ihr kaum möglich, längere Strecken zu Fuß zu bewältigen und auch kurze Strecken würden ihr Schmerzen bereiten. Auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht gefahrlos möglich.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 06.12.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 12.06.2023 wurde die BF zur Begutachtung durch einen Sachverständigen am 04.07.2023 um 9:00 Uhr in der XXXX in XXXX geladen. Die Ladung wurde am 04.07.2023 (eingelangt am 06.07.2023) an das erkennende Gericht mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
7. Mit E-Mail vom 07.07.2023 wurde die BF von Seiten des Gerichts aufgefordert, zu der fehlgeschlagen Zustellung Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Von der belangten Behörde wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens vom 28.07.2022 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH vorliegt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines weiteren allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens notwendig.
Die BF wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur persönlichen Untersuchung in die Ordination des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Gutachters ordnungsgemäß geladen und in der Ladung nachweislich darauf hingewiesen, dass ihr Nichterscheinen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hat. Die BF behob die per RSb-Brief zugestellten Ladungen nicht und blieb in der Folge den Untersuchungsterminen fern.
Die BF wurde in weiter Folge mit E-Mail vom 07.07.2023 aufgefordert mitzuteilen, warum die Zustellung nicht möglich war und sie den Brief nicht behoben habe. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.
Die BF regierte auch nicht auf telefonische Kontaktversuche vom 07.07.2023 und 13.07.2023.
Triftige Gründe für die unterlassene Behebung der Schreiben, das Nichterscheinen oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung konnten nicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der gesamte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der BF zur Begutachtung ergibt sich aus dem vorliegenden Rückschein. Diese wurden an die laut Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 18.07.2023 aufrechte Meldeadresse der BF zugestellt.
Hinweise auf triftige Gründe für die Nicht-Behebung der Schreiben, das Nichterscheinen oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurden von Seiten der BF auch nicht vorgebracht.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.
Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,
BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A)
3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
§ 41 Abs. 3 BBG lautet:
"(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
In der Ladung zur Untersuchung in die Ordination des Sachverständigen vom 12.06.2023 war ausdrücklich auf die Bestimmung des § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen worden.
Die Ladung wurde der BF durch Hinterlegung zugestellt. Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).
Der Rückschein zeigt auf, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052).
Dass die BF es unterlies, das Schreiben zu beheben, ändert nichts an der ordnungsgemäßen Zustellung und ist ihr dies vorzuhalten. Die BF ist somit trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dem anberaumten Untersuchungstermin erschienen.
Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist nicht näher einzugehen, sondern das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die BF ein Jahr nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird, auch früher, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der Behörde einbringen kann.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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