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G314 2193924-2•Bundesverwaltungsgericht G314 2193924-2
G314 2193924-2Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe
G314 2193924-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines Einreiseverbotes zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Der Antrag vom XXXX .2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zahl XXXX erlassenen Einreiseverbots wird gemäß § 60 Absatz 2 FPG abgewiesen“.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen am XXXX geborenen Staatsangehörigen des Kosovo, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da er nicht freiwillig ausreiste, wurde er am XXXX .2016 in seinen Heimatstaat abgeschoben.
In der Folge kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Am XXXX .2016 beging er in XXXX gemeinsam mit einem Mittäter einen Raubüberfall, indem sie ihrem Opfer eine Tasche, in der sich neben Bargeld und anderen Gegenständen auch Ausweise und Kreditkarten befanden, von der Schulter rissen und an sich nahmen. Der BF wurde deshalb am XXXX verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) sowie wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241 e Abs 3 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB) rechtskräftig eine achtmonatige Zusatzstrafe dazu ausgesprochen, weil der BF in mehreren Angriffen zwischen XXXX und XXXX in Geschäftslokale eingebrochen war und Bargeld sowie andere Wertgegenstände gestohlen hatte.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Mit dem Bescheid vom XXXX .2018 erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2018 zugestellt.
Nach seiner bedingten Entlassung wurde der BF in Schubhaft genommen, aus der er am XXXX entlassen wurde, weil er freiwillig in den Kosovo ausreiste. Mit dem am 26.04.2019 mündlich verkündeten und am 20.05.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2018, der es die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte, als unbegründet ab.
Der BF, der im XXXX 2019 unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurückgekehrt war, wurde am XXXX in XXXX bei einer Polizeikontrolle angehalten und festgenommen. Mit Bescheid vom XXXX .2021 wurde die Schubhaft angeordnet; am XXXX .2021 wurde er nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in den Kosovo abgeschoben. Er kehrte umgehend nach Österreich zurück, wo er am XXXX wieder von der Polizei aufgegriffen und festgenommen wurde. Nachdem mit Bescheid vom XXXX .2021 die Schubhaft angeordnet worden war, wurde er am XXXX neuerlich in den Kosovo abgeschoben.
Am XXXX heiratete der BF im Kosovo eine Österreicherin. Am XXXX erklärte das Landesgericht XXXX seine bedingte Entlassung für endgültig, weil er innerhalb der Probezeit nicht mehr straffällig geworden war.
Mit Schreiben vom XXXX .2022 beantragte der BF unter Hinweis auf seine geänderte Familiensituation und die endgültige Strafnachsicht die Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zu der beabsichtigten Abweisung dieses Antrags zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er seinen Antrag unter Hinweis auf seinen mittlerweile eingetretenen Gesinnungswandel und zahlreiche in Österreich lebende Familienangehörige wiederholte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom XXXX .2022 gemäß § 60 Abs 2 FPG als unzulässig zurück, weil der BF seit seiner Ausreise weniger als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbots im Ausland verbracht habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor.
Mit seiner dagegen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass seinem Antrag stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass für ihn inzwischen eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei; dazu beantragte er (wie bereits im Verwaltungsverfahren) die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens. Außerdem habe er ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben im Inland, weil seine Ehefrau und viele andere Angehörige in Österreich lebten, sich hier sein gesamtes soziales Umfeld befinde und er vor seiner Ausreise gut integriert gewesen sei. Dazu beantragte er die Einvernahme seiner Familienangehörigen als Zeugen. Das Einreiseverbot sei somit aufzuheben, auch wenn noch nicht die Hälfte des Zeitraums verstrichen sei.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG zu GZ G311 2193924-1 sowie G314 2193924-2.
Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinen (dem BVwG als Kopie vorliegenden) Ausweisdokumenten (Personalausweis, Datenblatt des Reisepasses). Die angeführten Entscheidungen des BFA und des BVwG liegen vor und sind auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert, ebenso die Ausreisen in den Kosovo. Der Nachweis für die Zustellung des Bescheids vom XXXX .2018 an den BF wurde zum Verfahren GZ G311 2193924-1 des BVwG vorgelegt.
Der BF gab bei den Einvernahmen vor dem BFA am XXXX .2021 und am XXXX .2021 jeweils an, dass er nach den Abschiebungen gleich wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Die Strafurteile liegen vor; die Straffälligkeit des BF geht auch aus dem Strafregister hervor, aus dem die bedingte und die endgültige Entlassung ebenfalls nachvollzogen werden können. Der Vollzug der Freiheitsstrafen ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten sowie aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil vom XXXX . Die Schubhaftbescheide sind aktenkundig. Der Vollzug der Schubhaft kann aus den Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren und aus dem IZR nachvollzogen werden.
De BF legte mit dem Antrag vom XXXX .2022 eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 60 Abs 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein - die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.
Der BF hat das Bundesgebiet nach der Erlassung der mit einem auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützten befristeten Einreiseverbot verbundenen Rückehrentscheidung erstmals am XXXX .2019 verlassen. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis XXXX .2029.
Auch wenn man unberücksichtigt lässt, dass er seit XXXX 2019 kaum Zeit im Ausland verbracht hat, weil er kurz nach der Ausreise wiederholt unberechtigt nach Österreich zurückgekehrt ist, ist seit damals – wie er in der Beschwerde auch zugesteht - noch nicht die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots verstrichen. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots scheidet daher jedenfalls aus, ohne dass auf das Vorbringen des BF über die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse und die dazu angebotenen Beweise eingegangen werden muss.
Der Umstand, dass das BFA die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt, zumal es sich inhaltlich mit dem Antrag des BF auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN). Ungeachtet dessen ist eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheids in der Form einer Maßgabebestätigung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, 6,50 Euro zu entrichten.
Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Antrag des BF ist bereits mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des § 60 Abs 2 FPG abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland, die in der Beschwerde vorgebracht werden, ankommt. Sowohl die Einholung des beantragten kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens als auch die Einvernahme der Angehörigen des BF als Zeugen in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben daher. Dazu kommt, dass selbst ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Ein solches Wohlverhalten ist beim BF angesichts des wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland nach der Erlassung des Einreiseverbots jedenfalls noch nicht anzunehmen, auch wenn er nicht mehr straffällig geworden ist. Das Familienleben mit seiner nunmehrigen Ehefrau entstand überdies erst in einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
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