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G305 2275543-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2275543-1
G305 2275543-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Voraussetzungen
G305 2275543-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Mandatsbescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , über die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2023,
A)
I.In Stattgebung der Beschwerde werden der Bescheid vom XXXX 2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit deren Verhängung am XXXX 2023, 19:44 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 26.07.2023 für rechtswidrig erklärt.
II.Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung Überstellungsverfahrens über ihn angeordnet werde.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachten, zum XXXX 2023 datiertem Schriftsatz Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX 2023 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen und die Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren.
3. Am XXXX 2022 brachte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom XXXX 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Bezug habenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 26.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) führe und Staatsangehöriger von Afghanistan sei.
1.2. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 4 oben].
Bei seiner Flucht aus Afghanistan war er noch im Besitz eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates, das ihm jedoch bei seiner Ankunft in Griechenland abgenommen wurde. Seine Weiterreise, die ihn bis in die Schweiz führte, setzte er ohne Reisedokument fort [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 4 oben].
1.3. Der BF verfügt nach rechtskräftiger Erledigung seines dort gestellten Asylantrages über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz [VH-Niederschrift vom 26.07.2023; im Gerichtsakt einliegende Fotokopie des Personenblattes des Aufenthaltstitels für die Schweiz].
Für den BF liegen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Griechenland (am XXXX 2018 in XXXX ), zu Kroatien (am XXXX 2020 in XXXX ) vor. Ein weiterer EURODAC-Treffer der Kategorie 1 betrifft die Schweiz (am XXXX 2020 in XXXX ). Darüber hinaus liegen keine weiteren EURODAC-Treffer zu ihm mehr auf [BehV in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 11 Mitte].
Im Bundesgebiet hat der BF zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 5 Mitte].
1.4. Der BF lebt seit zweieinhalb Jahren in XXXX (Schweiz) an der Anschrift XXXX , XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 4 unten] in einer ihm vom Staat zugewiesenen Gemeindewohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 6 unten].
Zuletzt arbeitete er in XXXX in einem „ XXXX “ und war dort mit dem Sortieren von Lebensmitteln beschäftigt. Aus dieser Erwerbstätigkeit brachte er monatlich EUR 700,00 ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 6 Mitte].
1.5. Der BF ist ledig und hat selbst keine Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 4 oben].
Er hat lediglich eine Europa aufhältige Schwester, die in XXXX (Deutschland) lebt und sechs Kinder hat. Abgesehen von seiner Schwester und deren Kindern hat er keine weiteren, im Schengenraum oder in der Schweiz aufhältigen Verwandten und nahen Angehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 7].
1.6. Im Bundesgebiet besitzt er weder nennenswerte persönliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. In Österreich ist er zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch ist er hier im Besitz von Ersparnissen oder von Immobilien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 7 unten].
Im Bundesgebiet lebt ein Bekannter des BF, dem dieser am XXXX 2023 - ohne Mitführung eines gültigen Reisedokuments oder des Aufenthaltstitels für die Schweiz - einen Besuch abstattete und hier nur eine Nacht bleiben wollte, bevor er wieder in die Schweiz zu seinem Wohnsitz zurückkehren wollte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 7 Mitte und S. 8 f].
1.7. Bei diesem Besuch seines Bekannten wurde er am XXXX 2023 um 19:30 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei einer Kontrolle an der Autobahn A12 auf Höhe XXXX (Autobahnausfahrt XXXX ) betreten und wies sich dabei mit einem für die Schweizer Bahn gültigen Lichtbildausweis aus. In der Folge wurde er festgenommen und am XXXX 2023, 19:44 Uhr, in Schubhaft genommen [BMI – Referentenauskunft Portal].
1.8. Vom beschwerdegegenständlichen Besuch des BF in Österreich abgesehen, konnten keine konkreten Anhaltspunkte herausgearbeitet werden, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz schon einmal in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat gewesen wäre [BehV in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 11 oben].
1.9. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Im Bundesgebiet wurde er weder von der Polizei bei der Begehung einer Straftat noch bei der Vorbereitung einer solchen betreten, noch liegt hier eine strafgerichtliche Verurteilung gegen ihn vor [BehV in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 11 unten].
Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass er in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht aufgefallen wäre [BehV in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 12 oben].
1.10. Der Beschwerdeführer ist bereit zu einer Rückkehr an seinen in der Schweiz bestehenden Wohnsitz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.07.2023, S. 9 oben]. Die Mitteilung, wieder in die Schweiz zurückehren zu wollen, machte er nicht nur im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch bei seiner Einvernahme vor den Organen der belangten Behörde am XXXX 2023 [BF in Niederschrift des BFA vom 15.07.2023, S. 3 oben].2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Die Konstatierungen zu den Personalia des BF gründen einerseits auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den damit in Einklang stehenden Angaben im nunmehr in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom XXXX 2023.
Die Feststellung, dass der BF nach rechtskräftiger Erledigung seines in der Schweiz gestellten Asylantrages über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, gründet einerseits auf der im Gerichtsakt einliegenden Fotokopie des Personenblattes des Aufenthaltstitels für die Schweiz, andererseits auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF zum äußeren Erscheinungsbild und zum Inhalt dieser Urkunde sowie auf dem Faktum, dass der der Verhandlung beigewohnt habende Behördenvertreter die diesbezüglichen Angaben des BF nicht zu erschüttern vermochte.
Die Konstatierung, dass bei ihm EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Griechenland (am XXXX 2018 in XXXX ), zu Kroatien (am XXXX 2020 in XXXX ) und ein weiterer EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zur Schweiz (am XXXX 2020 in XXXX ) vorliegen und dass es darüber hinaus keine weiteren EURODAC-Treffer zu ihm mehr gibt, gründet auf den diesbezüglichen Angaben des BehV im Rahmen seiner ergänzenden niederschriftlich dokumentierten Angaben. Seine Angaben decken sich auch mit den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und konnten daher als den Tatsachen entsprechend übernommen werden.
Die Feststellung, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat, gründet auf seinen niederschriftlich dokumentierten Angaben im Rahmen der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Konstatierungen zum Familienstand des BF und dazu, dass er keine Kinder hat sowie die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in der Schweiz und zu seiner beruflichen Erwerbstätigkeit sowie dazu, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz ist, gründet auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits. Dass er über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt bzw. verfügen muss, lässt sich nachvollziehbar auch damit begründen, dass er in der Schweiz bis zu seiner stattgehabten Einreise ins Bundesgebiet am XXXX 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Diese Angaben vermochte der Vertreter der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, dass er am XXXX 2023 einen in XXXX aufhältigen Bekannten besucht hat, bei dem er sich über Nach aufhalten wollte, bevor er wieder am Folgetag die Rückreise in die Schweiz antreten wollte.
Auf dieser Quelle sowie auf der Urkundenlage beruht weiter die Feststellung zu seiner Festnahme und zu seiner am XXXX 2023, 19:44 Uhr, erfolgten Übernahme in Schubhaft.
Die Konstatierungen zu seiner Rückkehrwilligkeit in die Schweiz beruhen auf den Angaben des BF, die in sich seit seiner Ersteinvernahme durch Organe des BFA vom XXXX 2023 bis zu seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht konsistent und widerspruchsfrei geblieben sind. Demnach gab er sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach seiner Entlassung aus der Schubhaft in die Schweiz zurückkehren zu wollen.
Auf seinen Angaben, wie auch auf den Angaben des Behördenvertreters und auf dem eingeholten Strafregisterauszug gründen die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF.
3.1. Stattgebung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Unrechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
3.1.1. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Die Bezug habenden Bestimmungen lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III Verordnung) lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein desalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“
Demnach dürfen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Unter „Fluchtgefahr“ versteht Art. 2 lit. n) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
3.1.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und begründend im Kern ausgeführt, dass der BF in Österreich sozial nicht verankert sei, hier weder über einen aufrechten Wohnsitz verfüge noch einer legalen Arbeit nachgehe und über die Mittel für seinen Unterhalt nicht verfüge. Er sei in Österreich nicht sozialversichert und amtlich gemeldet. Er habe keine Verwandten oder andere tragfähigen Anhaltspunkte. Hinzu komme seine unrechtmäßige Einreise nach Österreich und der Umstand, dass er vor seiner Einreise in Griechenland, Kroatien und der Schweiz einen Asylantrag gestellt hätte und mehrfach, ohne die dafür notwendigen Dokumente zu besitzen, über europäische Binnengrenzen gereist sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich auch in Österreich einem ordentlichen Verfahren entziehen werde. Er habe sich als wenig verlässlich erwiesen. Weiter heißt es, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Dies sei auf seine persönliche Lebenssituation und auf sein bisheriges Verhalten zurückzuführen, das ein beträchtliches Risiko des Untertauchens biete.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, mit der er die Rechtswidrigerklärung und Aufhebung der verhängten Schubhaft und seine Enthaftung begehrt, heißt es im Kern, dass er in der Schweiz über einen gültigen humanitären Aufenthaltstitel verfüge. Bei seiner Festnahme am selben Tag hätte er ausreichend finanzielle Mittel bei sich gehabt, selbständig in die Schweiz zurückzukehren. In der Schweiz arbeite er als Verkäufer in einem Shop. Gerügt wurde weiter das mangelhafte Ermittlungsverfahren, das bereits zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides geführt hätte. Auch sei die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG nicht angewendet worden. Auch liege eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-VO nicht vor. Es gebe keine Hinweise, dass er nicht am Verfahren mitwirken würde. Vielmehr habe er angegeben, in die Schweiz zurückkehren zu wollen.
3.1.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn ihrer Anordnung ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ist nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz, für die er einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt, am XXXX 2023 ins Bundesgebiet eingereist, um einen Bekannten zu besuchen, und das Bundesgebiet nach eigenen Angaben am XXXX 2023 freiwillig zu verlassen. Die mehrfach vorgetragene Bereitschaft des BF, aus eigenem freiwillig in die Schweiz zurückzukehren, ließ die belangte Behörde vollkommen außer acht und stützte auch noch in der mündlichen Verhandlung den mit der Verhängung der Schubhaft zum Ausdruck gebrachten Sicherungsbedarf darauf, dass sich der BF in der Vergangenheit als mobil erwiesen habe, weshalb bei ihm auch eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die EURODAC-Treffer zum Beschwerdeführer.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2023 musste der Vertreter der belangten Behörde zugeben, dass der BF, abgesehen vom beschwerdegegenständlichen Besuch in Österreich schon einmal hier war bzw. konnte er auch nicht angeben, dass der BF seit seiner Aufenthaltsnahme in der Schweiz in Europa herumgereist wäre. Wenn er auf die EURODAC-Treffer zu Griechenland vom XXXX 2018. zu Kroatien vom XXXX 2020 und zur Schweiz vom XXXX 2020 verweist, lässt sich daraus für die Annahme der belangten Behörde, der BF sei mobil und daher vertrauensunwürdig, da die Gefahr bestehe, er könne sich dem Verfahren in Österreich bezüglich seiner Außerlandesbringung in die Schweiz entziehen, nichts gewinnen. Die EURODAC-Treffer zu Griechenland und Kroatien sind vor der Aufenthaltsnahme des BF in der Schweiz erfolgt, für die er einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat sich durchgehend zweieinhalb Jahre dort aufgehalten, ohne dass im Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz als mobil erwiesen hätte. Vielmehr sind die EURODAC-Treffer zu Griechenland und Kroatien seiner Reiseroute zuzuschreiben und nicht einer etwaigen späteren Mobilität während eines in der Schweiz stattgehabten Asylverfahrens. Hierzu konnten keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft des BF gefunden werden, ein von ihm angeregtes Verfahren nicht abwarten zu wollen.
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt, wenn darauf hingewiesen wird, dass Fluchtgefahr nicht besteht. Vielmehr hat der BF sowohl bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, zur freiwilligen Rückkehr in die Schweiz bereit zu sein. Da die Schubhaft denselben Zweck verfolgt, den BF in die Schweiz zurückzustellen, ist ihr Sinn mit der ehrlich vorgetragenen Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr wohl als erledigt zu betrachten.
Auch sonst konnte dem unbescholtenen BF nichts zum Vorwurf gemacht werden, das Zweifel an seiner Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in die Schweiz, wofür er einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, nähren könnte.
Der Umstand, dass er in Österreich weder nennenswerte persönliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte besitzt, vermag unter den gegebenen Umständen die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er illegal – ohne gültiges Reisedokument - nach Österreich eingereist ist, zumal er schon bei seiner Ersteinvernahme durch Organe der belangten Behörde am XXXX 2023 angegeben hat, nach einer Freilassung wieder in die Schweiz zurückfahren zu wollen. Diese Bereitschaft zur Rückkehr tat er auch im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht kund. Darin lässt sich ebenfalls seine Bereitschaft, mit den Behörden zu kooperieren, erblicken.
Selbst wenn jener Bekannte, den der BF am XXXX 2023 in Österreich besuchte, kriminell sein dürfte, lässt sich auch hier kein Grund für die Verhängung der Schubhaft erblicken, zumal der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung angab, dass der (unbescholtene) Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder bei der Begehung einer Straftat noch bei der Vorbereitung einer solchen betreten wurde. Der bloße Kontakt zu einer im kriminellen Umfeld agierenden Person vermag die Anordnung der Schubhaft über die Kontaktperson nicht zu rechtfertigen.
Beim BF waren keine Umstände zu erblicken, die auf eine wesentliche Fluchtgefahr hingedeutet hätten.
All diese Umstände rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF keinesfalls die Anordnung der Schubhaft.
3.2. Das Fehlen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Die Annahme der Behörde, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Überstellung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF als nicht begründet und auch nicht tragfähig.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich daher nach Abwägung aller betroffenen Interessen als unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien.
3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht bestätigt werden konnte, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat zwar fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes Höhe von insgesamt EUR 426,20 (darin EUR 57,40 an Gebühren für den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde und EUR 368,80 an Gebühren für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde) zuzusprechen.
Angesichts des Obsiegens des BF war daher der Ersatzanspruch des Bundes abzuweisen.
3.4. Zur Stattgebung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A. IV.):
Mit der Beschwerde verband der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen Bargeldbetrag von EUR 20,00, weshalb dem Antrag Folge zu geben war.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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