projets
G305 2271142-2•Bundesverwaltungsgericht G305 2271142-2
G305 2271142-2Tribunal administratif fédéral26 juil. 2023
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
G305 2271142-2/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna Katharina HUBER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom 29.03.2023, VSNR: 1113 230376, wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.