Bundesverwaltungsgericht W260 2244324-4

W260 2244324-4Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023

Regest

EMRK Rechtsanwälte Verfahrenshilfeantrag

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W260 2244324-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2244324.4.00

Spruch

W260 2244324-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im zwecks Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße jeweils vom 08.04.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, GZ: WF 2021-0566-9-010311, betreffend des Widerrufs des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 10.06.2019 bis 24.06.2019, gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 481,05 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, sowie betreffend des Widerrufs der Notstandshilfe für die Zeiträume 11.07.2019 bis 24.07.2019, 29.12.2019 bis 27.01.2020 und 10.02.2020 bis 11.06.2020, gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 5.397,52 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:

A)Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden „AMS“) vom 08.04.2021 wurde das für die Zeit vom 10.06.2019 bis 24.06.2019 bezogene Arbeitslosengeld sowie die vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 19.12.2019 bis 27.01.2020 und die vom 10.02.2020 bis 11.06.2020 bezogene Notstandshilfe widerrufen und rückgefordert.

2. Gegen diese Bescheide erhob XXXX (im Folgenden „Verfahrenshilfewerberin“) fristgerecht Beschwerde.

3. Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde am 17.06.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Notstandshilfe wie folgt abgeändert wurde: „Die Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für folgenden Zeiträume widerrufen: 11.07.19 bis 24.07.19, 29.12.19 bis 27.01.20, und vom 10.02.20 bis 11.06.20. Die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 5.397,52 wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert. Der Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von € 5.878,57 wird nach Rechtskraft der Bescheide mit der Maßgabe vom laufenden Leistungsbezug abgezogen, dass Ihnen die Hälfte des Leistungsbezuges verbleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag mittels Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Postscheckkonto Nr. 5650.008 des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN AT 77 0100 0000 0565 0008 und BIC BUNDATWW einzuzahlen.“

4. Die Verfahrenshilfewerberin beantragte am 05.07.2021 die Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

5. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2021 elektronisch übermittelt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021, GZ: W260 2244324-2/4E, wurde der Antrag vom 05.07.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen die Bescheide des AMS jeweils vom 08.04.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, WF 2021-0566-9-010311, betreffend Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung des Arbeitslosengeldes/Notstandshilfe, abgewiesen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022, W260 2244324-1/19E wurde die Beschwerde der Verfahrenshilfewerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.06.2022, Ra 2022/08/0043-9 wurde das Revisionsverfahren wegen nicht behobener Mängel der Revision eingestellt.

9. Die Verfahrenshilfewerberin brachte am 14.04.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens W260 2244324-1/19E beim AMS ein, welcher am 28.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

10. Mit Schreiben vom 30.06.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Verfahrenshilfewerberin einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf ihren Antrag auf Verfahrenshilfe und forderte sie auf diverse Nachweise/Belege vorzulegen.

11. Am 20.07.2023 langte eine Urkundenvorlage der Verfahrenshilfewerberin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, hat die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022 zu W260 2244324-1/19E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Gegenstand.

Die Verfahrenshilfewerberin brachte am 28.04.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

Die Verfahrenshilfewerberin hat laufend mit dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht kommuniziert.

Die Verfahrenshilfewerberin führte das bisherige Verfahren selbständig und ohne rechtliche Vertretung.

Im Laufe des bisherigen Verfahrens zeigte die Verfahrenshilfewerberin durch ihre Eingaben bzw. Nachreichungen von Unterlagen ein Verhalten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren zu führen.

Aus der Beschwerde im Verfahren zu W260 2244324-1 waren die Punkte, die die Verfahrenshilfewerberin für die Rechtswidrigkeit der Bescheide nach Beschwerdevorentscheidung ins Treffen führte klar erkennbar.

Auch im bereits gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, über welchen gesondert zu entscheiden ist, führte sie die maßgeblichen Gründe, die sie für die Wiederaufnahme geltend macht, klar erkennbar an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des zu W260 2244324-1 und W260 2244324-3 anhängigen Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass die Verfahrenshilfewerberin in der Lage ist, das vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem Umstand, dass die Verfahrenshilfewerberin bereits im Verfahren zu W260 2244324-1 in der Lage war, ihre Interessen ohne anwaltliche Vertretung zu wahren und wurde dieser Umstand durch weitere schriftliche Kommunikation mit der Verfahrenshilfewerberin bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

3.2. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:

Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.

Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu.

Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann.

Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.

3.3. Daraus folgt für den verfahrensgegenständlichen Antrag:

Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.

Festzuhalten ist, dass in dem von der Verfahrenshilfewerberin angestrebten Verfahren keine Anwaltspflicht besteht. Die in § 13a AVG vorgesehene Manuduktionspflicht gilt in Verbindung mit § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Beigebung eines Rechtsbeistandes käme daher vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ausnahmsweise in Betracht.

Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass die Verfahrenshilfewerberin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben, da die Sachlage klar erscheint und es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage geht. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.

Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Verfahrenshilfewerberin ist festzuhalten, dass diese ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren zweifelsfrei unter Beweis zu stellen vermochte.

Die Bedeutung der Sache für die Verfahrenshilfewerberin (etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückzahlung der Notstandhilfe) ist angesichts der damit verbundenen finanziellen Aufwendungen freilich nicht als gering anzusehen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Auf die Vermögensverhältnisse der Verfahrenshilfewerberin war angesichts der obigen Ausführungen daher nicht mehr einzugehen.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache – d.h. über den von der Verfahrenshilfewerberin eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W260 2244324-1 – wird folglich gesondert unter dem zu GZ W260 2244324-3 protokollierten Verfahren entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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