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W255 2274403-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2274403-1
W255 2274403-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W255 2274403-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.03.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-015461, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.03.2023 bis 18.05.2023, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 16.02.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 06.07.2013 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld sowie kurzen Dienstverhältnissen im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 31.01.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 31.07.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Bauhelfer bzw. Lagerarbeiter und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.
1.3. Am 15.03.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Versetzhelfer am Bau bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt. In der Stellenanzeige wurden potentielle Bewerber aufgefordert, eine aussagekräftige, schriftliche Bewerbung per Mail an das Unternehmen zu schicken.
1.4. Am 15.03.2023 übermittelte der BF einen Screenshot seines Lebenslaufs per Mail an die im Vermittlungsvorschlag genannte E-Mailadresse ohne der E-Mail ein Bewerbungsschreiben oder einen sonstigen Text beizufügen.
1.5. Am 24.03.2023 meldete die potentielle Dienstgeberin, dass der BF lediglich einen Screenshot seines Lebenslaufs übermittelt habe. In einem weiteren Telefonat teilte die potentiellen Dienstgeberin dem AMS mit, dass der BF mangels eines Bewerbungsschreibens nicht in die engere Auswahl gekommen sei. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.
1.6. Am 28.03.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab der BF an, er habe nicht gewusst, dass ein Lebenslauf nicht ausreichend sei.
1.7. Mit Bescheid des AMS vom 29.03.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 24.03.2023 bis 18.05.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.8. Am 26.04.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, seinen Lebenslauf geschickt zu haben, wie es branchenüblich sei. Es sei ihm nicht klar, wie das AMS zur Auffassung gelange, er habe eine Stelle vereitelt. Er habe durch das Übermitteln seines Lebenslaufes jedenfalls zum Ausdruck gebracht, bei dem Unternehmen arbeiten zu wollen.
1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-015461, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.03.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Annahme einer Beschäftigung auch durch ein Verhalten, welches den Erfolg der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, vereitelt werden kann, wenn dieses Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Der BF habe eine Beschäftigung dadurch vereitelt, indem er nur einen Screenshot seines Lebenslaufes ohne jeglichen sonstigen Kommentar übermittelt habe. Eine unvollständige Bewerbung sei einer Nichtbewerbung gleichzusetzen.
1.10. Am 26.06.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.11. Am 30.06.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.12. Mit als „ergänzendem Schriftsatz zum Vorlageantrag“ betiteltem Schreiben vom 12.07.2023 führte der BF aus, dass das Versenden eines Lebenslaufes als Bewerbung branchenüblich sei. Im Stellenangebot sei eine „aussagekräftige Bewerbung“ verlangt worden. Dazu halte er fest, dass sein Lebenslauf alle relevanten Informationen enthalte, die für die Tätigkeit relevant sein könnten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 12.05.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog im Jahr 2004 erstmals Arbeitslosengeld. Der BF stand – mit mehreren kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, kurzen Dienstverhältnissen und dem Bezug von Sozialhilfe – zuletzt seit 16.02.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 06.07.2013 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3. Dem BF wurde vom AMS am 15.03.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Versetzhelfer am Bau bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.
2.1.4. Der BF bewarb sich am 15.03.2023 auf die vermittelte Beschäftigung, indem er eine E-Mail ohne weiteren Text – auch ohne Anrede des Empfängers und ohne Signatur/Absenderdaten – mit dem Anhang „ XXXX “ übermittelte. Bei diesem Anhang handelt es sich um einen Screenshot des Lebenslaufes des BF. Der Lebenslauf ist nicht aktuell und nicht korrekt formatiert. Ein Anschreiben, Motivationsschreiben oder andere Unterlagen waren der E-Mail nicht beigefügt.
2.1.5. Der BF wurde aufgrund dieser Bewerbung nicht zu einem Vorstellgespräch eingeladen. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.
2.1.6. Am 28.03.2023 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab an, dass er die Bewerbung am selben Tag geschickt habe, an dem er den Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass der Lebenslauf nicht ausreichend sei.
2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 29.03.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 24.03.2023 bis 18.05.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.9. Der BF brachte am 26.04.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.8. genannten Bescheid ein.
2.1.10. Der unter Punkt 2.1.8. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-015461, bestätigt und diese dem BF am 20.06.2023 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Gegen die unter Punkt 2.1.10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 26.06.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld sowie den Dienstverhältnissen des BF und dem Bezug von Sozialhilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin XXXX (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zur erfolgen Bewerbung des BF vom 15.03.2023 (Punkt 2.1.4.) basieren auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin einliegenden E-Mail des BF, mit der dieser den Screenshot seines Lebenslaufs übermittelte. Dieser Lebenslauf des BF liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Dass der Lebenslauf nicht aktuell ist, basiert darauf, dass der letzte Eintrag unter dem Punkt „Praktische“ von 2018 bis 2020 stammt und nicht hervorgeht, welcher Tätigkeit der BF seit 2020 nachging. Hinsichtlich der Formatierung ist auszuführen, dass die Überschrift in der Zeile verschoben ist, sodass dort „Ausbildu-ng“ zu lesen ist. Zudem trägt der erste Punkt die Überschrift „Praktische“, ein weiteres Wort fehlt offenkundig. Teilweise wurden Ortsangaben mit Postleitzahl und Stadtname angeführt, teils nur die Postleitzahl ohne Stadtname. Der Lebenslauf enthält weiters Lücken. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welcher Tätigkeit oder Ausbildung der BF im Zeitraum 2013-2015 nachgegangen ist.
2.2.6. Die Feststellung, dass der BF aufgrund dieser Bewerbung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und ein Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.1.5.), stützt sich insbesondere auf einem Aktenvermerk des AMS bezüglich eines Telefonats mit der Verantwortlichen der potentiellen Dienstgeberin, die es respektlos gefunden habe, lediglich einen Screenshot eines nicht mehr aktuellen Lebenslaufs als Bewerbung zu senden und den BF zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hätte, wenn dieser ein ansprechendes Bewerbungsschreiben übermittelt hätte. Darüberhinausgehend ist auszuführen, dass der Vermittlungsvorschlag eine „aussagekräftige, schriftliche Bewerbung“ forderte. Es ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Übermittlung eines Lebenslaufes, der zudem als Screenshot gesendet wird und weder aktuell, noch korrekt formatiert ist, in Form einer E-Mail ohne jeglichen Text (sogar ohne Anrede) keine solche aussagekräftige Bewerbung darstellt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, dass es branchenüblich sei, seinen Lebenslauf zu übermitteln, ist festzuhalten, dass, selbst dies nicht der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Behauptung zutreffend wäre, hätte der übermittelte Lebenslauf einerseits dennoch aktuell zu sein und andererseits wäre zu beachten, dass im Vermittlungsvorschlag dezidiert nach einer „aussagekräftigen, schriftlichen Bewerbung“ verlangt wurde, sodass der BF nicht davon ausgehen konnte, dass der Lebenslauf ausreichend ist.
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 28.03.2023.
2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.10. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.11. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.
Der BF hat sich zwar auf die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin beworben, aber nicht auf die im Vermittlungsvorschlag geforderte Weise. Der Vermittlungsvorschlag verlangte eine „aussagekräftige, schriftliche Bewerbung“. Der BF übermittelte hingegen lediglich einen Screenshot eines nicht mehr aktuellen Lebenslaufes übermittelte und legte keine weiteren Anlagen, wie beispielsweise ein Anschreiben, bei. Auf diese Weise bringt der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Ausschließlich auf Grund seines Verhaltens wurde kein Vorstellungsgespräch seitens der potentiellen Dienstgeberin vereinbart.
Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.5. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Am 28.03.2023 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.6. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, ist eine Vereitelung auch darin zu erkennen, wenn ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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