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W255 2273193-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2273193-1
W255 2273193-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023
Berechnung Nebengebühr Nebengebührenzulage Pension Ruhegenuss
W255 2273193-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 06.03.2023, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2023, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung des Gebührens von Nebengebührenzulagen gemäß §§ 58ff Pensionsgesetz 1965 iVm. § 18 Gehaltsgesetz 1956, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit schriftlicher Erklärung vom 02.06.2020 gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 30.09.2020 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.10.2020 im Ruhestand.
1.2. Mit Bescheid der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 06.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto € 4.011,08 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:
einem Ruhegenuss von € 3.488,06
einer Nebengebührenzulage von € 227,54 und
einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 295,48
1.3. Mit Schreiben vom 07.04.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVAEB. Darin führte er aus, dass die anspruchsbegründenden Nebengebühren für den im Bescheid ersichtlichen Zeitraum bei der Nachprüfungsstelle über die pauschalierte Mehrdienstzulage für XXXX nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerde legte der BF die folgenden Dokumente bei:
Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 20.07.1994, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.05.1994 gemäß § 18 iVm. § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine pauschalierte Mehrleistungszulage für XXXX in der Höhe von monatlich 8,38% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Rechnungsbeamter bei der XXXX sowie des Vorliegens einer Feststellung, dass der BF den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, gebühre.
Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.04.2003, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 gemäß § 18 iVm. § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage für XXXX in der Höhe von monatlich 10,37% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als XXXX sowie des Vorliegens einer bescheidmäßigen Feststellung, dass der BF den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, gebühre.
Bescheid Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.07.2004, Zl. XXXX , mit dem gemäß § 15 Abs. 6 GheG festgestellt wurde, dass mit Wirksamkeit vom 01.08.2004 die mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.04.2003, Zl. XXXX , bemessene pauschalierte Mehrleistungszulage für XXXX mit 0 (Null) neu bemessen werde.
1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 17.05.2023, Zl. XXXX , wurde die unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte die BVAEB aus, dass die Nebengebühren, die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, in § 59 Abs. 1 PG aufgezählt seien. Dazu würden auch Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG zählen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.10.1987, Zl. XXXX sei festgestellt worden, dass dem BF gemäß § 10 Abs. 6 Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 und 2 NGZG für die Zeit vom 01.12.1976 bis 30.06.1987 Nebengebührenwerte in der Höhe von 3.154,677 gebühren würden. Im Bescheid der BVAEB vom 06.03.2023, Zl. XXXX , seien bei der Bemessung der Gesamtpension des BF folgende Nebengebührenwerte berücksichtigt worden:
Nebengebührenwerte bis 31.12.1999:3.779,55
Nebengebührenwerte ab 01.01.2000: 680,92
Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
Nebengebührenwerte bis 31.12.1999:
DatumNebengebührenwerte
Nebengebührenwerte laut Bescheid vom 14.10.1987,3.154,677 Zl. XXXX
Nebengebührenwerte vor 1994 55,03
Nebengebührenwerte 05/1994 bis 12/1994 + 01/1995 75,42
Nebengebührenwerte 02/1995 bis 12/1995 + 01/1996 100,56
Nebengebührenwerte 02/1996 bis 12/1996 + 01/1997 100,56
Nebengebührenwerte 02/1997 bis 12/1997 + 01/1998 100,56
Nebengebührenwerte 02/1998 bis 12/1998 + 01/1999 100,56
Nebengebührenwerte 02/1999 bis 12/1999 92,18
Summe gerundet auf zwei Nachkommastellen 3.779,55
Es seien daher alle vom BF vorgelegten Nebengebührennachweise bei der Bemessung der Gesamtpension berücksichtigt worden.
Zusätzlich seien im System auch noch Nebengebührenwerte für das Jahr 1999 sowie die Nebengebührenwerte im Ausmaß von 680,92 ab dem 01.01.2000 gespeichert gewesen. Auch diese seien bei der Bemessung der Gesamtpension des BF berücksichtigt worden.
1.5. Mit Schreiben vom 30.05.2023 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dies begründete er damit, dass in der Aufstellung der Beschwerdevorentscheidung der BVAEB nur die Nebengebührenwerte bis 31.12.1999 aufgelistet seien und daher die Berücksichtigung der pauschalierten Wehrdienstleistung bis 31.07.2004 fehlen würde.
1.6. Am 09.06.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass bei der Bemessung des Ruhegenusses alle gespeicherten Nebengebührenwerte berücksichtigt worden seien.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF wurde mit schriftlicher Erklärung vom 02.06.2020 gemäß § 236d BDG mit Ablauf des 30.09.2020 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.10.2020 im Ruhestand.
2.1.2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.10.1987, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 10 Abs. 6 NGZG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 und 2 NGZG für die Zeit vom 01.12.1976 bis 30.06.1987 Nebengebührenwerte in der Höhe von 3.154,677 gebühren.
2.1.3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 20.07.1994, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.05.1994 gemäß § 18 iVm. § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage für XXXX in der Höhe von monatlich 8,38% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Rechnungsbeamter bei der XXXX sowie des Vorliegens einer Feststellung, dass der BF den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, gebührt.
2.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.04.2003, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 gemäß § 18 iVm. § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage für XXXX in der Höhe von monatlich 10,37% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als XXXX sowie des Vorliegens einer bescheidmäßigen Feststellung, dass der BF den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, gebührt.
2.1.5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.07.2004, Zl. XXXX , wurde gemäß § 15 Abs. 6 GheG festgestellt, dass mit Wirksamkeit vom 01.08.2004 die mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.04.2003, Zl. XXXX , bemessene pauschalierte Mehrleistungszulage für XXXX mit 0 (Null) neu bemessen wird.
2.1.6. Mit Bescheid der Bescheid der BVAEB vom 06.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto € 4.011,08 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:
einem Ruhegenuss von € 3.488,06
einer Nebengebührenzulage von € 227,54 und
einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 295,48
Im Bescheid der BVAEB vom 06.03.2023, Zl. XXXX , wurden folgende Nebengebührenwerte berücksichtigt:
Nebengebührenwerte bis 31.12.1999:
DatumNebengebührenwerte
Nebengebührenwerte laut Bescheid vom 14.10.1987,3.154,677 Zl. XXXX
Nebengebührenwerte vor 1994 55,03
Nebengebührenwerte 05/1994 bis 12/1994 + 01/1995 75,42
Nebengebührenwerte 02/1995 bis 12/1995 + 01/1996 100,56
Nebengebührenwerte 02/1996 bis 12/1996 + 01/1997 100,56
Nebengebührenwerte 02/1997 bis 12/1997 + 01/1998 100,56
Nebengebührenwerte 02/1998 bis 12/1998 + 01/1999 100,56
Nebengebührenwerte 02/1999 bis 12/1999 92,18
Summe gerundet auf zwei Nachkommastellen 3.779,55
Nebengebührenwerte ab 01.01.2000: 680,92
2.1.7. Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid der BVAEB erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der BVAEB vorgenommene Berechnung der Nebengebührenzulage. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft.
2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 17.05.2023, Zl. XXXX , wurde die unter Punkt 2.1.7. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid der BVAEB vollinhaltlich bestätigt.
2.1.9. Mit Schreiben vom 30.05.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich richtet sich der Vorlageantrag wie die Beschwerde ausschließlich gegen die seitens der BVAEB vorgenommene Berechnung der Nebengebührenzulage.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.3.1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 lauten auszugsweise wie folgt:
Abschnitt IX
Nebengebührenzulage
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:1.Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,2.Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,3.Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,4.Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,5.Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,6.Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,7.Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,8.Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,9.75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,10.Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,11.die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,12.die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,13.die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,14.der Differenzausgleich nach § 113g GehG,15.der Differenzausgleich nach § 113h GehG.
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen1.die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder2.eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach § 113c GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich1.um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und2.um Gutschriften von Nebengebührenwertena)nach den §§ 67 und 68 undb)nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr
Divisor
2000
455
2001
472,5
2002
490
2003
507,5
2004
525
2005
542,5
2006
560
2007
577,5
2008
595
2009
612,5
2010
630
2011
647,5
2012
665
2013
682,5
2.3.2. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind1.die Überstundenvergütung (§ 16),2.die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),3.die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),4.die Journaldienstzulage (§ 17a),5.die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),6.die Mehrleistungszulage (§ 18),7.die Belohnung (§ 19),8.die Erschwerniszulage (§ 19a),9.die Gefahrenzulage (§ 19b),10.die Aufwandsentschädigung (§ 20),11.die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)14.die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn1.der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und2.die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist1.bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,2.bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,3.bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und4.bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume1.eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder2.einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder3.einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar1.nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder2.im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 12c Abs. 1 ergibt.
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Mehrleistungszulagen
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Der BF wurde mit schriftlicher Erklärung vom 02.06.2020 gemäß § 236d BDG mit Ablauf des 30.09.2020 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.10.2020 im Ruhestand.
Mit 01.10.2020 entstand auch sein Anspruch auf die Nebengebührenzulage.
2.3.3.2. Seitens der BVAEB wurden bei der Berechnung der dem BF gebührenden Gesamtpension gemäß §§ 58 und 59 iVm. § 18 GehG die folgenden Nebengebührenwerte berücksichtigt:
Nebengebührenwerte bis 31.12.1999:
DatumNebengebührenwerte
Nebengebührenwerte laut Bescheid vom 14.10.1987,3.154,677 Zl. XXXX
Nebengebührenwerte vor 1994 55,03
Nebengebührenwerte 05/1994 bis 12/1994 + 01/1995 75,42
Nebengebührenwerte 02/1995 bis 12/1995 + 01/1996 100,56
Nebengebührenwerte 02/1996 bis 12/1996 + 01/1997 100,56
Nebengebührenwerte 02/1997 bis 12/1997 + 01/1998 100,56
Nebengebührenwerte 02/1998 bis 12/1998 + 01/1999 100,56
Nebengebührenwerte 02/1999 bis 12/1999 92,18
Summe gerundet auf zwei Nachkommastellen 3.779,55
Nebengebührenwerte ab 01.01.2000: 680,92
Auf Basis dieser Nebengebührenwerte wurde gemäß § 61 Abs. 2 iVm. § 69 Abs. 2 PG die Nebengebührenzulage wie folgt berechnet:
Sumer der 1% des volle gek
Nebengebührenwerte : Divisor x Refbetr : BGL x BGL
bis 31.12.1999 3.779,55 : 437,5 x 26,9321 : 80% x 77,76% = € 226,151
ab 01.01.2000 680,92 : 700,00 x 26,9321 : 80% x 77,76% = € 25,464
Nebengebührenzulage (gerundet): € 251,62
2.3.3.3. Aufgrund der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG wurden 90,43% von der Nebengebührenzulage zuerkannt:
Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 30 Jahren und 6 Monaten ergibt:
a)für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre50,000 %
für 19 Jahre je 2,000%38,000 %
für 6 Monate je 0,167% 1,002 %
b)für Zeiten ab 1.1.2004
für 1 Jahr 1,429% 1,429 %
Ruhebezug nach dem PG (gerundet)90,43% vom Ruhegenuss € 3.488,0690,43% von der Nebengebührenzulage € 227,54
Pension nachdem APG
(100 – 90,43) 9,57% von der Pension nach dem APG € 295,48
Gesamtpension € 4.011,08
2.3.3.4. Der BF führt in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag aus, die BVAEB habe zu Unrecht davon abgesehen, die Nebengebührenwerte von 01.01.2000 bis 31.07.2004 zu berücksichtigen.
Entgegen diesem Vorbringen des BF wurden von der BVAEB – wie dargelegt – für den vom BF angesprochenen Zeitraum 01.01.2000 bis 31.07.2004 Nebengebührenwerte in Höhe von 680,92 berücksichtigt. Sein Einwand geht daher ins Leere.
2.3.3.5. Der BF hat keine sonstigen Einwände gegen die seitens der BVAEB vorgenommene Berechnung vorgebracht.
Die Berechnung der BVAEB erweist sich als korrekt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der BVAEB in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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