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W207 2267585-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2267585-1
W207 2267585-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2267585-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.02.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war ab 23.11.2015 Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Aufgrund des Ablaufes ihres Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2021 ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und an der linken Schulter
20
2
Zustand nach Zungengrundkarzinom mit Neck-Dissektion
Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach erfolgreicher Entfernung ohne Rezidiv
20
3
Zustand nach Brustkrebs links, ED 08/2015
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivfrei und abgeschlossene Heilungsbewährung
10
4
Schilddrüsenunterfunktion
Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensiert
10
5
Hypertonie
Fixer Rahmensatz
10
Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend führte der beigezogene Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden aufgrund fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten sei nach Abschluss der Heilungsbewährung eine Besserung des nunmehrigen Leidens 3 eingetreten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m sei zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern würden, seien behinderungsbedingt nicht erforderlich. Das Heben der Beine und das Überwinden von Niveauunterschieden sei möglich. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen seien erhalten.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens vom 03.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021 abgewiesen, da kein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorlag.
Am 16.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, den sie (ausschließlich) mit der Gesundheitsschädigung Lungenkrebs begründete. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 04.01.2023, basierend auf der Aktenlage, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Eingesehen wird das allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Gutachten Dr. XXX vom 02.03.2021, wo lediglich 20% Grad der Behinderung erreicht wurden. Nunmehr Neuantrag wegen Bronchuskarzinom linker Unterlappen mit Entfernung desselben am 05.05.2022, weitere Kontrollen erfolgen in der XXX.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox, Tamoxifen, Ramipril, Daflon, Lasix, Pantoloc, Novalgin, Paracetamol
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Entfernung des linken Lungenunterlappens 05.05.2022 wegen Bronchuskarzinom
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da neben Art und Prognose der Grunderkrankung sowie funktioneller Einschränkung der Atemfunktion nach Entfernung eines gesamten Lappens sowie Folgen der Behandlung mitzuberücksichtigen sind.
70
2
Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
Oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und an der linken Schulter.
20
3
Zustand nach Zungengrundkarzinom mit Neck-Dissektion
Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach erfolgreicher Entfernung ohne Rezidiv
20
4
Zustand nach Brustkrebs links, ED 08/2015
Unterer Rahmensatz, da rezidivfrei und abgeschlossene Heilungsbewährung.
10
5
Schilddrüsenunterfunktion
Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensiert
10
6
Hypertonie, Leichte Hypertonie
Fixer Rahmensatz.
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten wurde der neu aufgetretene Lungenkrebs in die Liste der Diagnosen aufgenommen, die übrigen Leiden bleiben unverändert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch Neuaufnahme des Lungenleidens steigt auch der Gesamtgrad der Behinderung um 5 Stufen
Dauerzustand
X
Nachuntersuchung 05/2027 - da nach Eintreten der 5-Jahres-Heilbewährung das Leiden Nr. 1 nach rein funktionellen Kriterien einzustufen ist
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, keine ossären- oder cerebralen Sekundarien dokumentiert, keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. Bei der Kundin liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
X
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 10 v.H.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 17.01.2023 bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Als diesbezügliche Antragsleiden gab die Beschwerdeführerin „Bronchuskarzinom“, „Zungenkarzinom“, „Hypertonie“, „Brustkrebs“ und „Schilddrüsenunterfunktion“ an. Dem Antrag legte sie keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.
Am 08.02.2023 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.08.2027 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2023 wurde hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.11.2022 (korrekt vom 17.01.2023) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Aktengutachten vom 04.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin abermals als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit E-Mail vom 22.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.02.2023, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide unter nachweislichen – allerdings von ihr nicht näher konkretisierten - körperlichen und psychischen Behinderungen. Deshalb bitte sie um ein persönliches medizinisches Gutachten. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 24.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines bis 31.08.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Am 17.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Entfernung des linken Lungenunterlappens am 05.05.2022 wegen Bronchuskarzinom mit funktioneller Einschränkung der Atemfunktion nach Entfernung eines gesamten Lappens;
2. Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit geringen Funktionsbehinderungen an der Wirbelsäule und an der linken Schulter;
3. Zustand nach Zungengrundkarzinom mit Neck-Dissektion nach erfolgreicher Entfernung ohne Rezidiv;
4. Zustand nach Brustkrebs links, ED 08/2015, rezidivfrei und abgeschlossene Heilungsbewährung;
5. Schilddrüsenunterfunktion, medikamentös kompensiert;
6. Hypertonie, Leichte Hypertonie.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.01.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.01.2023. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Lungenkrankheiten gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen kardiorespiratorisch stabile, kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie vor und es sind keine ossären oder cerebralen Sekundarien dokumentiert. Weiters liegen keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und auch keine kognitiven Defizite vor. Überdies ist keine angeborene oder erworbene Immundefizienz dokumentiert, welche geeignet wäre, eine nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft prognostizierbar.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen decken sich auch mit den seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen:
Insbesondere ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß objektiviert, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Ausgehend vom vorliegenden Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 10.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 05.05.2022 zwar der linke Lungenunterlappen wegen eines Bronchuskarzinoms entfernt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich aber unauffällig. So sind im Anschluss an die Operation im Bereich der Lunge zunächst geringe Verschattungen – mit der Differentialdiagnose Minderbelüftungen – und ein kleiner Pleuraerguss beidseits dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 10.05.2022 zeigte sich im Röntgen-Befund allerdings eine gut entfaltete Lunge und die Beschwerdeführerin befand sich in einem guten Allgemeinzustand. Auch im Rahmen der Kontrolluntersuchung am 17.05.2022 zeigte sich die Lunge entfaltet, ohne klinisch rezidivierenden Erguss (vgl. den ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 17.05.2022). Weiters werden in der Kontrolluntersuchung postoperativ lediglich subjektiv persistierende Schmerzen beschrieben; eine maßgebliche Einschränkung der Lungenfunktion ist hingegen nicht dokumentiert.
Befunde bzw. eine Behandlungsdokumentation, welche eine erhebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit – eine solche liegt gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen etwa bei einer COPD IV mit erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie vor – belegen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht. Im Übrigen erstattete die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren kein konkretes Vorbringen in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere auch nicht im Rahmen der Beschwerde. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Entfernung eines Lungenlappens naturgemäß mit einer Einschränkung der Lungenfunktion einhergeht. Im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin liegen jedoch keine Hinweise vor, dass die bestehende Einschränkung ein Ausmaß erreichen würde, welches der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel oder die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren könnte, zumal dies von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht ausdrücklich behauptet wurde.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht vor, an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule zu leiden. Ausgehend vom gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.01.2023 leidet die Beschwerdeführerin an Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit geringen Funktionsbehinderungen an der Wirbelsäule und an der linken Schulter. Unter Berücksichtigung der lediglich geringgradigen Funktionsdefizite ist aber eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, beim Überwinden von Niveauunterschieden oder bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend nachvollziehbar.
Nun gründet sich die gegenständliche Beurteilung betreffend das Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten bzw. der Wirbelsäule zwar auf das Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2021, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2021 basiert und dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021 zugrunde gelegt wurde. Die im Gutachten vom 03.03.2021 getroffenen Beurteilungen betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat wurden gleichlautend in das aktuelle Gutachten vom 04.01.2023 übernommen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.03.2021 konnte – abgesehen von einer geringen Einschränkung beim Heben der linken Schulter – weder im Bereich der oberen und unteren Extremitäten noch in Bezug auf das Gangbild der Beschwerdeführerin ein maßgebliches Funktionsdefizit festgestellt werden; das Gangbild zeigte sich ohne Gehhilfen symmetrisch, hinkfrei und sicher (vgl. das Gutachten vom 03.03.2021). Jedoch wurde eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung gegenüber dem im Vorverfahren rechtskräftig festgestellten Ausmaß des Leidenszustandes bzw. der Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin weder von der Beschwerdeführerin konkret behauptet noch durch entsprechende Befunde belegt, zumal die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich ihrer orthopädischen Leiden in Vorlage brachte. Überdies wird auch in der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme betreffend einen Antrag auf einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel gehfähig sei (vgl. Abl. 22 f des Verwaltungsaktes). Abgesehen davon führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung vom 17.01.2023 ihre Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates auch gar nicht als Antragsleiden an, was ebenfalls nicht dafür ins Treffen geführt werden kann, dass die orthopädischen Gesundheitsschädigungen in einem Ausmaß vorliegen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
In Bezug auf in der Beschwerde erstmals allgemein vorgebrachte, aber in keiner Weise näher konkretisierte psychische Beeinträchtigungen brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls keinerlei medizinischen Belege in Vorlage und ist dieses Vorbringen somit gleichsam nicht dazu geeignet, das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Zwar beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Einholung eines, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens. Doch verabsäumte es die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu allfälligen Funktionseinschränkungen zu erstatten, welches die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – allenfalls auch einer bestimmten Fachrichtung - notwendig erscheinen lassen würde.
Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.01.2023. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.02.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.01.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
In Bezug auf die im verfahrenseinleitenden Antrag von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Funktionseinschränkung, den Zustand nach Entfernung des linken Lungenunterlappens, wurde im Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie vorliegen.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden weiteren Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun, zumal sie diesbezüglich keinerlei konkretes Vorbringen erstattet hat.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was die – im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 AVG vor Erlassung des Bescheides vom 08.02.2023 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da das lungenfachärztliche Gutachten vom 04.01.2023 dem Bescheid vom 08.02.2023 angeschlossen wurde und somit die Beschwerdeführerin von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.01.2023 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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