Bundesverwaltungsgericht W123 2259092-1

W123 2259092-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023

Regest

Clanzugehörigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W123 2259092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W123.2259092.1.00

Spruch

W123 2259092-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2022, Zl. 1289204509/211727235, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 14.11.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er Somalia wegen der Terror-Gruppe Al Shabaab verlassen habe. Diese hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Falls er nicht zusammenarbeite, würden sie ihn töten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass Al Shabaab ihn töte.

3. Am 12.05.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

FRAGEN zum Fluchtgrund:

LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Somalia verlassen haben? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, dh. Mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit.

VP: Ich habe Somalia, wegen der Terrorgruppe der Al-Shabaab verlassen, sie haben mich entführt und hielten mich 3 Tage lang fest. Sie fesselten mich und schlugen auf meine Fußsohlen und forderten mich auf ihnen beizutreten. Der Grund meiner Mitnahme durch die Al-Shabaab war, dass ich gegen die Soldaten der Regierung kämpfen hätte sollen. 3 Tage lang habe ich nichts gegessen und nach 3 Tagen konnte ich mit zwei anderen Gefangenen, während die Wachen mit einem Gebet beschäftigt waren, flüchten. An diesem Tag hätte ein Araber mit dem großen Bart, eine Predigt halten sollen. Uns ist die Flucht gelungen, jeder, der nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, wird als Gegner gesehen und getötet. Ich habe nicht gedacht, dass ich lebend von diesen Leuten wegkommen würde. Das war alles.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Somalia betreffend?

VP: Nein, habe ich nicht.

LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise aus Somalia ist Ihnen die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen? Wie lange verblieben Sie noch im Heimatdorf?

VP: Am selben Abend, habe ich das Dorf als Frau verkleidet verlassen, ich bin mit einem Transporter für Gemüse mitgefahren.

LA: Wohin sind Sie gefahren?

VP: Nach Mogadischu.

LA: Wie lange bleiben Sie dort?

VP: Ich blieb dort 2 Wochen, weil die Organisation der Ausreise so lange dauerte.

LA: Beschreiben Sie mir Ihre Entführung mit allen Gefühlen und detailliert!

VP: 6 bewaffnete Mitglieder der Al-Shabaab haben insgesamt 7 Jugendlichen aus unserem Dorf eingesammelt und uns die Augen verbunden. Einer der Jugendlichen, konnte durch seine Augenbinde etwas sehen und er hat uns auch bei der Flucht später geholfen.

LA: Wie konnten so viele Personen mit nur einem Auto transportiert werden?

VP: Es war ein Pickup, wir waren auch auf der Ladefläche.

LA: Wie lange wurden Sie transportiert bis sie und die anderen Jungs im Gefängnis waren und wie wurden Sie dort hin gebracht?

VP: Wir wurden mit einem Auto dort hingebracht, sie haben uns im Wald zu einer Hütte gebracht, dort wurden wir festgehalten.

LA: Beschreiben Sie mir die 3 Tage genau, was haben Sie dort gemacht bzw. was haben Sie erlebt?

VP: Sie sperrten uns in eine Hütte, nach einigen Stunden fragten sie und, ob wir mit ihnen zusammenarbeiten wollten und wir haben nicht geantwortet, am nächsten Tag haben sie uns wieder gefragt, als wir keine Antwort gaben, haben sie uns mit Schlagstöcken geschlagen, sie gaben uns nichts zu essen, nur Wasser, am 3. Tag hätten wir uns sauber machen sollen um mit ihnen zu beten, weil der Araber gekommen wäre, aus diesem Grund haben sie uns aus der Hütte gelassen, diese Gelegenheit haben wir genützt und flüchteten von dort. Die Mitglieder der Al-Shabaab sind böse, sie wollen die Leute einschüchtern, damit sie mit denen zusammenarbeiten.

LA: Beschreiben Sie mit bitte die Hütte detailliert, in der Sie 3 Tage festgehalten wurden!

VP: Eine alte Hütte, das Dach war schon kaputt, sie haben die Löcher in der Wand mit Pflanzen zugestopft. Neben der Hütte gab es ein großes Loch, für was das war weiß ich aber nicht. Es waren noch Abdeckplanen in der Hütte für was sie diese gebraucht haben, weiß ich aber nicht und eine große Kanne mit Wasser befüllt.

LA: Beschreiben Sie mir genau, wie Ihnen die Flucht gelungen ist?

VP: Wir sollten uns für das gebeten reinigen und täuschten vor uns zu waschen und verließen die Hütte, der Junge der durch die Augenbinde den Weg kannte, wusste, wie wir wieder ins Dorf zurückgekommen sind, wir sind zu Fuß geflüchtet.

Anm.: VP zeigt mehrere Narben unter den Schulterblättern und am rechten Schienbein vor.

LA: Wie haben Sie sich diese Narben zugezogen?

VP: Am Fuß habe ich mich auf der Flucht verletzt und unter den Schulten wurde ich mit Schlagstöcken geschlagen.

LA: Wie weit war diese Hütte vom Heimatdorf entfernt?

VP: Ca. eine Stunde zu Fuß.

LA: Weshalb haben Sie Ihr heutiges Vorbringen mit keinem Wort bei der Erstbefragung erwähnt, obwohl Sie ausdrücklich gefragt wurden?

VP: Dort wurden keine Fragen gestellt, wie Sie das heute gemacht haben, als ich sagte, das ich Somalia wagen der Al-Shabaab verlassen habe, wurde mir gesagt, dass die Angaben reichen.

LA: Wurden die Vorfälle der Polizei bzw. anderen Sicherheitseinrichtungen (Dorfvorsteher, ….) gemeldet?

VP: Nein, dort gibt es nur die Al-Shababb, es gibt dort keine Polizei.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? z. B. im Familienverband

VP: Nein, die Al-Shabaab sind überall, ich konnte nirgends wo anders leben.

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten?

VP: das ich getötet werde, ich habe Angst um mein Leben.

[…]“

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.08.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass er keiner konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch für die Zukunft nicht zu befürchten habe. Der minderjährige Beschwerdeführer habe Details der Misshandlungen geschildert und dazu Narben in der Einvernahme vorgezeigt. Zudem habe er betreffend seine Angaben in der Erstbefragung auf Nachfrage erklärt, dass seitens der Befrager darauf verwiesen worden sei, dass die Angaben bezüglich Al Shabaab reichen würden. Ihm drohe daher wegen seiner Weigerung, für die Al Shabaab zu kämpfen, eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

6. Am 13.06.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. Seine Rechtsvertretung brachte vor, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse detailliert und nachvollziehbar geschildert habe und sich aus den Länderberichten ergebe, dass sein Heimatort unter Kontrolle der Al Shabaab stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali und stammt aus Dorf XXXX in der Region Shabeelah Hose. Seine Eltern und Geschwister leben in Somalia.

1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, er von der Al Shabaab entführt oder aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5)

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung: 15.03.2023

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_W123_2259092_1_00/hauptdokument.img1is.jpgPGN 23.1.2023

Al Shabaab

Letzte Änderung: 17.03.2023

Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022, Abs. 5) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab (Sahan 20.7.2022). Al Shabaab war mit Stand August 2022 stärker und besser entwickelt als im Jahr 2012 (BBC 24.8.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Al Shabaab ist eine tief eingegrabene, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC 8.12.2022). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (UNSC 10.10.2022, Abs. 5).

Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023).

Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z. B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V. a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch das Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen (6.1)]

Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität (GITOC 8.12.2022). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC 8.12.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022, S. 45). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19).

Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023).

Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022).

Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattetLletztere mit z. B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021).

Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f).

Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022). Eine andere Quelle berichtet im Juli 2022 von einer Stärke von 7.000-12.000 Mann (Sahan 4.11.2022); eine weitere Quelle bestätigt diese Zahl (BMLV 9.2.2023). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 9.2.2023). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyat ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018).

Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023).

Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry 1.4.2022); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC 8.12.2022; vgl. FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022, Abs. 117).

Kapazitäten: Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 2.000 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden und sind vermutlich doppelt so hoch angesetzt wie tatsächlich gegeben (BMLV 9.2.2023). Jedenfalls verfügt al Shabaab weiterhin über die Kapazität und die Präsenz, um in fast allen Teilen Somalias – auch in Mogadischu – Operationen durchführen zu können. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022, Abs. 8). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z. B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9).

Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC 8.12.2022).

Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18).

Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).

Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 26.07.2022

Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16).

(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Letzte Änderung: 17.03.2023

Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).

Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17).

Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).

Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6).

Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Die Kinder sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan 6.5.2022). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeeinheiten - wie Danab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (6.5.2022 Sahan).

Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).

(Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022).

Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).

Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18).

Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019).

Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).

Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023).

Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).

Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).

[…]

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für seine Ausreise (siehe dazu sogleich unten, Pkt. 2.2.) vermochte dieser ebenso wenig seine damit in Verbindung stehenden Behauptungen, wonach seine Familie nicht mehr in seinem Heimatort lebe (vgl. S 4f in OZ 5), glaubhaft darzulegen. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers sowohl zum fehlenden Kontakt zu seiner Familie als auch zu deren Ausreise aus dem Heimatort grob widersprüchlich. Während er vor der belangten Behörde zum Kontaktabbruch noch behauptete, dass die Nummer seiner Familie ab der Türkei nicht mehr erreichbar gewesen sei (vgl. AS 125), gab er dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich an die Nummer seines Vaters „aufgrund der Ängste und des Stresses“ nicht mehr habe erinnern können (vgl. S 4 in OZ 5). Ferner meinte er in der behördlichen Einvernahme, dass er über einen „Bekannten“ von der Flucht seiner Familie erfahren habe (vgl. AS 125). Entsprechend seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte ihm dies aber nicht irgendein Bekannter, sondern sein Schlepper mitgeteilt (vgl. S 4 in OZ 5). Darüber hinaus erscheint äußerst verwunderlich, dass dieser ihm zwar einerseits nicht habe sagen können, wohin seine Familie gegangen sei (vgl. S 4 in OZ 5), andererseits aber sehr wohl den Grund für deren Ausreise habe nennen können (vgl. S 5 in OZ 5). Außerdem weisen seine Antworten dahingehend eine massive Diskrepanz auf: Der Beschwerdeführer behauptete dazu insbesondere, dass die Al Shabaab von seiner Familie verlangt habe, ihn „unbedingt herzubringen“, und seine Familie Probleme bekommen habe, weil sie den Beschwerdeführer weggeschickt hätten (vgl. S 5 in OZ 5). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung beschrieb der Beschwerdeführer jedoch, dass seine Familie noch am selben Abend wie er geflohen sei (vgl. S 16 in OZ 5). Davon ausgehend wäre jedoch jedenfalls zu erwarten gewesen, dass seine Familie ihn noch persönlich von ihrer ebenfalls bevorstehenden Ausreise informiert hätte, zumal seine Mutter bei seiner Rückkehr ins Heimatdorf bereits deren Unterkunft und Feld verkauft habe (vgl. S 15 in OZ 5). Im Übrigen wäre zumindest anzunehmen, dass der Schlepper, der die Unterkunft seiner Familie gekauft habe (vgl. S 5 in OZ 5), den Beschwerdeführer nicht erst nach seiner Ankunft in der Türkei 2 Wochen später davon in Kenntnis gesetzt hätte. Vor diesem Hintergrund waren die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Kontakten in Somalia keinesfalls glaubhaft und davon auszugehen, dass seine Kernfamilie weiterhin in seiner Heimat lebt.

2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung Eingang findet, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würden, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde jeweils 17 Jahre alt; im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte im behördlichen Verfahren aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben zu den Gründen für seine Ausreise betreffend eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab oder eine allfällige Bestrafung wegen seiner diesbezüglichen Verweigerung keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen.

2.2.2. Zunächst fällt in der Begründung des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaats auf, dass er sein diesbezügliches Vorbringen im Laufe des Verfahrens massiv steigerte. In der Erstbefragung führte er dahingehend im Wesentlichen (nur) aus, dass die Al Shabaab ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätte und sie ihn bei einer Weigerung töten würde (vgl. AS 27). In massiver Steigerung dazu meinte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde allerdings plötzlich, dass die Al Shabaab ihn entführt und bis zu seiner Flucht 3 Tage eingesperrt sowie geschlagen hätte (vgl. AS 127). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen werde (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Fallgegenständlich wäre es dem Beschwerdeführer im Fall einer ihm tatsächlichen drohenden Gefahr durch die Al Shabaab auch unter Berücksichtigung seiner damaligen Minderjährigkeit jedoch jedenfalls zumutbar gewesen, die behauptete Entführung und körperliche Misshandlung bereits im Rahmen der Erstbefragung zumindest ansatzweise zu erwähnen. Der Beschwerdeführer vermochte auf diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er dahingehende Angaben unterließ. Insbesondere erweist sich seine Argumentation, wonach er nur auf die ihm gestellten Frage habe antworten dürfen, als bloße Schutzbehauptung und ist diese nicht geeignet, das Fehlen jeglicher Schilderungen zur später behaupteten Entführung zu erklären (vgl. S 5f in OZ 5).

Aber auch unabhängig davon war der Beschwerdeführer angesichts zahlreicher massiver Widersprüche sowie der fehlenden Plausibilität seines Fluchtgrundes nicht in der Lage, eine ihm drohende Gefährdung durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen:

2.2.3. Zunächst entspricht die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der Al Shabaab nicht der vorliegenden Berichtslage zu Zwangsrekrutierungen durch diese Gruppierung:

Nach der unstrittigen Länderinformation zu Somalia wird direkter Zwang bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Üblicherweise richtet Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – an Einzelpersonen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Auch dies spricht gegen ein den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr treffendes individuelles Risiko, zumal keinerlei Gründe hervorgekommen sind, welche auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab an der Rekrutierung der Person des Beschwerdeführers (wie etwa besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten von ihm) schließen lassen würden. Ferner waren weder der Beschwerdeführer noch sein Vater politisch oder für die Regierung tätig und traten keine seiner Familienangehörigen öffentlich gegen die Al Shabaab auf (vgl. S 6 in OZ 5), weshalb er kein exponierter Gegner der Al Shabaab ist und auch insofern keine Gefährdung ersichtlich ist.

Zudem erschließt sich an dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgrund nicht, weshalb ausgerechnet er als einziges Mitglied seiner Familie Schwierigkeiten mit der Al Shabaab gehabt habe und diese nicht (auch) an einer Rekrutierung seiner jüngeren Brüder interessiert gewesen sei. Nach seinen Schilderungen sei sein nächstjüngerer Bruder etwa 1,5 Jahre jünger als der – im Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse 16-jährige – Beschwerdeführer (vgl. S 4 in OZ 5). In diesem Kontext ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation Somalia betreffend die Rekrutierungspraxis der Al Shabaab in Somalia, dass Al Shabaab weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert ist, weil diese leichter zu indoktrinieren und formbarer sind. Ferner handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der Al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Einen überzeugenden Grund, weshalb die Al Shabaab nicht auch an einer Rekrutierung seiner jüngeren Brüder interessiert gewesen sei, vermochte er nicht zu nennen. Seine Begründung, wonach die Al Shabaab nicht auf das Alter, sondern auf den körperlichen Zustand achte und sein Bruder „sehr dünn“ sei (vgl. S 8 in OZ 5), ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist angesichts seiner Schilderung, erst seit seinem Aufenthalt in Österreich ein Fitnessstudio zu besuchen (vgl. S 16 in OZ 5), sowie in Anbetracht der im Akt befindlichen Fotos (vgl. AS 89ff), davon auszugehen, dass er selbst vor Verlassen seines Herkunftsstaats noch wesentlich schlanker war. Außerdem hätte der Bruder des Beschwerdeführers auch anders eingesetzt werden können und zwar in einer Weise, in welcher seine Statur nicht von Bedeutung ist. So wird in der Länderinformation unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Rekrutierung durch Al Shabaab nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer bedeutet und die Gruppe natürlich z.B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer braucht. Im Übrigen legen die Berichte bezüglich die Rekrutierung Minderjähriger nahe, dass die Al Shabaab nicht primär auf Größe und Kraft der Rekruten fokussiert sind.

2.2.4. Weiters ist die beschriebene Vorgehensweise der Al Shabaab im Vorfeld der Entführung des Beschwerdeführers nicht schlüssig. Diese hätten seine Eltern zwar aufgesucht und ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer wehrfähig sei, eine Waffe tragen können und gezwungen sei, deren Ansichten zu folgen (vgl. S 7 in OZ 5). Das habe seine Familie nach seinen weiteren Darstellungen zwar abgelehnt, die Al Shabaab sei danach aber gegangen, ohne etwa ein Ultimatum zu stellen oder bekannt zu geben, wann sie wiederkomme (vgl. S 8 in OZ 5). Vor diesem Hintergrund ist aber keinesfalls überzeugend, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer ohne weiteren Anlass eine Woche später beim Fußballspielen entführe (vgl. S 8f in OZ 5). Dazu ist ferner darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, trotz Aufforderung die Entführung mit allen Gefühlen und detailliert zu beschreiben, lediglich vage Angaben dazu tätigte (vgl. AS 129, arg. „LA: Beschreiben Sie mir Ihre Entführung mit allen Gefühlen und detailliert! VP: 6 bewaffnete Mitglieder der Al-Shabaab haben insgesamt 7 Jugendlichen aus unserem Dorf eingesammelt und uns die Augen verbunden. Einer der Jugendlichen, konnte durch seine Augenbinde etwas sehen und er hat uns auch bei der Flucht später geholfen.“).

2.2.5. Zudem sind die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die 3-tägige Gefangenschaft durch die Al Shabaab grob widersprüchlich:

Dazu gab er vor der belangten Behörde auf nähere Befragung an, dass sie von der Al Shabaab in eine Hütte gesperrt und nach ein paar Stunden gefragt worden seien, ob sie zusammenarbeiten wollten, wobei sie nicht geantwortet hätten. Nachdem sie am nächsten Tag wieder auf die Frage nicht geantwortet hätten, wären sie mit Schlagstöcken geschlagen worden (vgl. AS 129ff).

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer in gravierender Abweichung dazu, dass er sich beim 1. Mal geweigert hätte und beim 2. Mal nach den Schlägen hätte ja sagen müssen (vgl. S 10 in OZ 5). Zudem meinte er, befragt zur Antwort der anderen Jugendlichen beim 1. Mal, dass beim 1. Mal 4 gleich dabei zugesagt und 3 verweigert hätten (vgl. S 10 in OZ 5). Auf Vorhalt seiner divergierenden Antwort vor der belangten Behörde, meinte der Beschwerdeführer bloß, dass er nicht gefragt worden sei, wann diese Antwort gegeben worden sei (vgl. S 10 in OZ 5). Das trifft aber angesichts der ausdrücklichen Frage danach, was die anderen Jugendlichen der Al Shabaab „beim 1. Mal“ geantwortet hätte (vgl. S 10 in OZ 5, arg. „R: Wissen Sie, was die anderen Jugendlichen der Al Shabaab beim 1. Mal geantwortet haben?“), nicht zu. Darüber hinaus wiederholte der Beschwerdeführer bei seiner diesbezüglichen Antwort selbst, dass er sich auf das „1. Mal“ beziehe (vgl. S 10 in OZ 5, arg. „BF: 4 haben gleich beim 1. Mal zugesagt und 3 haben verweigert.“).

Zudem behauptet er im weiteren Lauf der Verhandlung erstmals, dass 4 der mit ihm entführten Jugendlichen woanders eingesperrt worden seien (vgl. S 12 in OZ 5). Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedoch nicht, woher dem Beschwerdeführer deren Zusage bekannt gewesen sein sollte. Sofern der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt meinte, dass „sie“ während der Schläge gleichzeitig ihren Vorgesetzten gesagt hätten, dass diese 3 sich geweigert hätten (vgl. S 12 in OZ 5), ergibt sich daraus noch nicht, wie die anderen 4 reagiert hätten.

2.2.6. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Flucht vor der Al Shabaab in keiner Weise überzeugend:

Diesbezüglich ist zunächst äußerst unwahrscheinlich, dass die Al Shabaab die Risse in der Augenbinde eines anderen entführten Jugendlichen nicht bemerkt hätte. Insbesondere erscheint nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab die Jugendlichen (zumindest zum Teil) bloß aufgefordert habe, sich die Augen selbst zu verbinden, dies aber nicht einmal überprüft habe (vgl. S 9 in OZ 5). Zudem wäre angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser Junge offenbar den gesamten Weg von seinem Heimatdorf bis zum Ort der Gefangenschaft während der etwa einstündigen Autofahrt habe sehen und sich merken können (vgl. S 9 in OZ 5), zu erwarten gewesen, dass die Risse derart auffällig gewesen wären, dass die Al Shabaab diese auch ohne nähere Kontrolle gesehen hätte.

Bezüglich der Entfernung des Stützpunktes der Al Shabaab zum Heimatdorf besteht zudem insofern ein gravierender Widerspruch, als er im weiteren Lauf der Beschwerdeverhandlung – insofern übereinstimmend mit seinen Angaben vor der belangten Behörde – behauptete, sie wären bei ihrer Flucht ca. eine Stunde zu Fuß unterwegs gewesen (vgl. S 14 in OZ 5). In Anbetracht seiner vorherigen Antwort bezüglich der Fahrtzeit mit dem Auto wäre aber davon auszugehen, dass sie zu Fuß wesentlich länger gebraucht hätten, zumal der Beschwerdeführer entsprechend seiner Aussage durch Schläge auf die Fußsohle derart schwer verletzt worden sei, dass er starke Schmerzen beim Laufen verspürt habe und sich in der Türkei habe behandeln lassen (vgl. S 11 in OZ 5; s.a. S 13 in OZ 5, wonach der Beschwerdeführer und die anderen Geflohenen nur schwer hätten gehen können). Im Übrigen ist die Erklärung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach es keine asphaltierten Straßen gebe und ein Auto einen langen Umweg nehmen müsse (vgl. S 14 in OZ 5), nicht überzeugend. Insbesondere wäre aufgrund seiner Darstellung, wonach sich ein Mitgefangener den Weg durch die Risse in der Augenbinde gemerkt habe, davon auszugehen, dass sie den gleichen Weg zurückgegangen wären und nicht den kürzesten Weg zurück ins Dorf genommen hätten. Auch wenn es sich bei den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers um bloß ungefähre Schätzungen handelt und aufgrund der Beschaffenheit der Straßen die Fahrtzeit allenfalls etwas länger gedauert habe, wäre aber jedenfalls davon auszugehen, dass ein merklicher Unterschied zwischen der benötigten Dauer für die Zurücklegung des Weges mit dem Auto oder zu Fuß besteht.

Darüber hinaus ist keinesfalls plausibel, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer und seine Mitgefangenen derart schlecht bewacht hätte, dass ihnen die Flucht gelungen wäre. Dazu beschrieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst, dass ein arabischer Mann für eine Predigt gekommen sei und der Beschwerdeführer sowie die anderen Geflohenen sich – schon während dem Gebet – dafür hätten waschen müssen (vgl. S 13 in OZ 8). Dabei ist allerdings vollkommen unglaubhaft, dass die Al Shabaab sie nicht bewacht und ihre Flucht wegen dem Gebet nicht bemerkt hätte (vgl. S 13 in OZ 5).

Weiters erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Lage gewesen sei, seiner Flucht nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf binnen weniger als einer Stunde zu organisieren, zumal sie selbst nicht gewusst habe, wo sich der Beschwerdeführer befunden habe (vgl. S 14f in OZ 5). Zudem ist seine Behauptung, wonach seine Mutter schon zuvor die Ausreise der eigenen Familie geplant habe (vgl. S 15 in OZ 5) vollkommen unglaubhaft (s. dazu schon oben, Pkt. 2.1.) und wäre ungeachtet dessen davon auszugehen, dass die Organisation länger als eine Stunde gedauert hätte.

Im Übrigen wäre bei einem tatsächlichen Interesse an der Rekrutierung konkret an der Person des Beschwerdeführers bzw. an seiner Bestrafung wegen der Flucht aus der Gefangenschaft davon auszugehen, dass es der Al Shabaab möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer während seines 2-wöchigen Aufenthalts in Mogadischu aufzuspüren.

2.2.7. Zudem ist auch anhand der Länderberichte zu Somalia, wonach eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird, sowie in Anbetracht seines Alters und mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte dafür nicht davon auszugehen, dass an der Person des Beschwerdeführers ein derartiges Interesse seitens der Al Shabaab besteht, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Somalia aktuell aufgrund der behaupteten Vorfälle vor seiner Ausreise aus Somalia im August 2021 einem maßgeblichen Risiko einer Zwangsrekrutierung oder sonstigen individuellen Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt wäre.

2.2.8. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Mitglieder der al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. Dabei wird nicht übersehen, dass Al Shabaab weiterhin in Somalia, unter anderem im Heimatdorf des Beschwerdeführers, aktiv ist. In Anbetracht der nicht plausiblen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung kann allerdings alleine aus diesem Umstand keine verfahrensgegenständlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers entnommen werden.

Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 17.03.2023 (Version 5)

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er diesen nicht substantiiert entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.

3.3. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.

Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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