Bundesverwaltungsgericht L503 2266515-1

L503 2266515-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023

Regest

anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthaltsrecht Familienangehöriger Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Sicherheitslage zeitliche Beschränkung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L503 2266515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2266515.1.00

Spruch

L503 2266515-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2023, zu Recht erkannt:

A.) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Eltern, XXXX (Mutter) und XXXX (Vater), sind beide irakische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens aus Sulaimaniyya (Nordirak); sie haben in Österreich am 9.4.2021 standesamtlich geheiratet. Ihre Anträge auf internationalen Schutz waren mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.8.2021, Zl. L519 2241682-1/7E (Mutter) und vom 27.11.2020, Zl. G 312 2207529-1/12E (Vater), rechtskräftig in sämtlichen Spruchpunkten – samt Rückkehrentscheidung – abgewiesen worden.

2. Am 19.10.2022 wurde für den BF ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde die Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin hierzu am 21.11.2022 vor dem BFA niederschriftlich befragt. Eingangs gab die Mutter an, der BF sei gesund; sie legte eine Heiratsurkunde sowie eine Geburtsurkunde vor. Auf die Frage nach den Fluchtgründen verwies die Mutter auf die schlechte Lage im Irak; es gäbe täglich Demonstrationen, die Leute seien unzufrieden, das Gesundheitssystem kollabiere und die Kinder hätten keine Möglichkeit, sich weiterzubilden. Das Bildungssystem sei zusammengebrochen. Es gebe Terroranschläge und Bombardements. Wenn er größer ist, müsse sich der BF sich einer terroristischen Gruppe anschließen. Auch habe die Mutter selbst eigene Fluchtgründe; sie könne nicht in den Irak zurückkehren und bekomme keine Unterstützung von ihrer Familie bzw. sei ihre Familie gegen sie; ihr Mann (Anmerkung des BVwG: der Vater des BF) würde im Irak verhaftet werden. Der BF sei in Österreich geboren und habe daher im Irak keine Rechte; er bekomme im Irak nicht einmal einen Ausweis; er existiere für die irakischen Behörden nicht. Sie fürchte für den BF „Probleme wegen der Religion und wegen der Kultur“.

3. Mit Schreiben vom 7.12.2022 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten des BFA ab. Darin verwies er auf die angespannte Sicherheitslage im Irak und die schlechte Situation für Kinder. Für den BF stelle sich die Situation am schwierigsten dar, da er nicht im Irak geboren wurde. Es gebe eine Vielzahl von Berichten über Kindersoldaten beim IS. Kinder würden vermehrt an kriminelle Netzwerke verkauft und durch Prostitution ausgebeutet. Mehr als ein Fünftel aller Kinder im Irak lebe in Armut. Kindern ohne Ausweispapiere sei es ausnahmslos verboten, eine staatliche Schule zu besuchen und öffentliche Dienstleistungen würden ihnen verweigert. Die medizinische Versorgung für Kinder sei unzureichend.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 20.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchunkt III.); gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde – auf das Kürzeste zusammengefasst – ausgeführt, der BF sei in Österreich geboren und nie im Irak gewesen, sodass er insofern auch keine Fluchtgründe, sondern allenfalls Rückkehrbefürchtungen habe könne. Die Verfahren seiner Eltern seien rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seine Eltern hätten unter relativ guten wirtschaftlichen Umständen im Nordirak gelebt und seien gesund und selbsterhaltungsfähig, sodass dem BF eine gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern jedenfalls zugemutet werden könne und er auch nicht eine existenzielle Notlage geraten würde.

5. Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 27.1.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2022. Darin wurde betont, dass für den BF eigene Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Es sei notorisch, dass Kinder im Irak besonders vulnerabel seien und oft diskriminiert würden. Die Versorgungslage für Familien, insbesondere für Kinder, sei nach wie vor instabil. Der BF habe eine österreichische Geburtsurkunde, was die „Aufmerksamkeit der Milizen besonders auf den BF lenken“ würde. Der BF verfüge über keine irakische Geburtsurkunde und auch keinerlei sonstige Dokumente aus seinem Herkunftsland, sodass er von staatlichen Leistungen, wie z. B. medizinischer Behandlung, ausgeschlossen wäre. Das Thema „Kindeswohl“ sei – vor dem Hintergrund der Lage im Irak - vom BFA generell vernachlässigt worden. Hinzu komme, dass der BF der Volksgruppe der Kurden – somit einer ethnischen Minderheit – angehöre. Beantragt wurde abschließend insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 2.2.2023 legte das BFA den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 17.5.2023 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der Vater des BF einen Folgeantrag gestellt hat und eine Ladung für den 24.7.2023 versendet worden sei.

8. Am 28.6.2023 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der neben seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin sein Vater zeugenschaftlich befragt wurde.

9. Mit Schriftsatz vom 18.7.2023 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ab. In der Stellungnahme wurde wiederum auf die schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak, insbesondere für Kinder, verwiesen. Der BF sei nicht im Irak geboren; sollte es im Falle einer Rückkehr nicht möglich sein, die erforderlichen irakischen Unterlagen zu erlangen, so drohe ihm ein Leben als „Aussätziger“ am Rande der Gesellschaft. Kinder seien vielfach Gewalt ausgesetzt und würden zu Kinderprostitution gezwungen oder als Kindersoldaten eingesetzt werden. Kinderarmut sei stark ausgeprägt. Der BF werde als uneheliches Kind betrachtet, da die Kindesmutter gegen den Willen ihrer Eltern einen Mann „nur“ nach österreichischem Recht geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr würde der BF daher „von der Familie verstoßen oder schlimmstenfalls durch Gewaltanwendung bis hin zum Ehrenmord bestraft werden.“ Beigelegt wurde ein Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2023 zum Thema „Ehrverbrechen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger des Irak.

Er wurde am am XXXX in Österreich geboren. Seine Eltern, XXXX (Mutter) und XXXX (Vater), sind beide irakische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens aus Sulaimaniyya (Nordirak); sie haben in Österreich am 9.4.2021 standesamtlich geheiratet. Ihre Anträge auf internationalen Schutz waren mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.8.2021, Zl. L519 2241682-1/7E (Mutter) und vom 27.11.2020, Zl. G312 2207529-1/12E (Vater), rechtskräftig in sämtlichen Spruchpunkten – samt Rückkehrentscheidung – abgewiesen worden. Sein Vater stellte am 17.4.2023 einen Folgeantrag und wurde das Verfahren noch am selben Tag zugelassen.

1.2. Zu den Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann eine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben des BF im Fall der Rückkehr in den Irak festgestellt werden.

Der gesetzlichen Vertreterin des BF ist es möglich und zumutbar, für den BF die Ausstellung irakischer Dokumente, wie insbesondere einer irakischen Geburtsurkunde, in die Wege zu leiten. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF – wie behauptet - mangels Möglichkeit zur Erlangung irakischer Dokumente im Fall einer Rückkehr staatliche Leistungen wie medizinische Versorgung oder Schulbildung vorenthalten würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit seinen Eltern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Zur Lage im Irak wird auf das vom BVwG in der Verhandlung vom 28.6.2023 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Stand August 2022, den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Oktober 2022, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Registrierung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes“ vom 25.3.2020 sowie den UNHCR-Bericht „Acquisition of Iraqi Nationality by a child born outside Iraq“ vom Mai 2019 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen.

Zur allgemeinen Lage im Irak – insbesondere in den Kurdengebieten - werden folgende Feststellungen getroffen (die folgenden Auszüge beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 22.8.2022):

Kurden

Schätzungen zufolge sind 15-20 % der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Nordosten des Irak leben (GIZ 1.2021c; vgl. AA 25.10.2021). Die Kurden in der Kurdistan Region Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 1.2021c). Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie außerhalb der KRI leben. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum von 2017 hat die zentralirakische Armee die zwischen der KRI und der Zentralregierung sogenannten „umstrittenen Gebiete“ größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis zwischen Kurden und Arabern in den Gebieten ist generell angespannt (AA 25.10.2021).

Islamischer Staat (IS)

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)

Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).

Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)

In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus.

Gouvernement Sulaymaniyah

Im Jänner 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Im September 2021 wurde ein Vorfall unter Beteiligung des IS verzeichnet, bei dem zwei Zivilisten starben und vier weitere verletzt wurden (Wing 4.10.2021). Im November 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und sieben Verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Angehörige der Peshmerga (Wing 6.12.2021). Im April 2022 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 11.5.2022). Ebenso im Mai 2022 (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten Verzeichnet. Anders als in den Vormonaten werden diese Vorfälle pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Es handelte sich dabei um Raketenangriffe auf das Khor-Mor-Erdgasfeld, die als Einschüchterungsversuche gegen die Patriotische Union Kurdistans (PUK) in Hinblick auf die Gespräche zur Regierungsbildung gesehen werden (Wing 6.7.2022). Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Sulaymaniyah 85 Demonstrationen verzeichnet, von denen 77 verliefen friedlich, während es bei vieren zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam, wobei zweimal auch Tränengas eingesetzt wurde, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Am 23.11.2021 kam es bei einer Studentendemonstration zu einem Zusammenstoß mit der Polizei, die scharfe Munition einsetzte. Die Studenten setzten die Zentralen der Partei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sowie das Gebäude von Rudaw TV in Brand. Am Tag darauf, den 24.11.2021 wurden zwei gewalttätige Proteste in Saidsadiq verzeichnet, wobei brennende Straßensperren errichtet und auch das Hauptquartier der Gorran Bewegung in Brand gesetzt wurde. Auch bei einer weiteren Demonstration in Ziriyan in Halabja wurden brennende Straßensperren errichtet. Es wurden bei den Protesten jedoch keine Todesopfer verzeichnet (ACLED 2022).

Kinder

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 25.10.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2022). Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 25.10.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 12.4.2022).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weitverbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 15.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 12.4.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI)

Wirtschaftslage

Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021). Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der KRI auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021).

Nahrungsmittelversorgung

Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021).

Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI)

Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdistan Region Irak (KRI) wird durch das Gesundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distriktebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die KRG von Zahlungen der irakischen Zentralregierung in Bagdad abhängig, die 17 % ihres Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020).

Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrichtungen aufbauen (MedCOI 8.2020).

Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020).

Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020). Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen darauf, dass die Identität seiner Eltern samt deren Volksgruppe und Herkunftsort feststeht und den in Österreich geborenen BF betreffend eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht wurde. Die getroffenen Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seiner Eltern beruhen auf einer Einsichtnahme in deren Akten. Die Feststellung, dass der Vater des BF am 17.4.2023 einen Folgeantrag stellte das Verfahren noch am selben Tag zugelassen wurde, beruht auf einer diesbezüglichen Mittelung des BFA.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak beruhen auf den oben angeführten Quellen. Hierbei handelt es sich um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen; angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF ist diesen Berichten in seiner Stellungnahme vom 18.7.2023 im Übrigen nicht konkret entgegengetreten.

2.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen des BF:

2.3.1. Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF um ein 10 Monate altes, in Österreich geborenes Kleinkind handelt – wodurch schon eine diesbezügliche Verfolgung wenig nahe liegend ist -, dessen Eltern beide Angehörige der kurdischen Volksgruppe sind und beide aus Sulaimaniyya stammen. Wenn in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.7.2023 – in dieser drastischen Form erstmals – vorgebracht wird, der BF werde als uneheliches Kind betrachtet, da die Kindesmutter gegen den Willen ihrer Eltern einen Mann „nur“ nach österreichischem Recht geheiratet habe, sodass er daher „von der Familie verstoßen oder schlimmstenfalls durch Gewaltanwendung bis hin zum Ehrenmord bestraft werden“ würde, so ist zum einen anzumerken, dass den vorliegenden Berichten nicht – insbesondere auch nicht dem mit der Stellungnahme vom 18.7.2023 vorgelegten Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2023 zum Thema „Ehrverbrechen“ – zu entnehmen ist, dass sogar Kleinkinder Ehrverbrechen ausgesetzt wären, nur weil sie einer „nur“ standesamtlich geschlossenen Ehe entstammen. Auch ist völlig abwegig, dass der BF im Fall einer Rückkehr von seinen Eltern verstoßen würde.

Wenn in der Beschwerde zudem vorgebracht wird, der BF gehöre – als Kurde – einer „ethnischen Minderheit“ an, so ist dem zu entgegnen, dass dies in den Kurdengebieten des Irak, aus denen seine Eltern stammen, gerade nicht der Fall ist.

Dass dem BF Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen droht, ist – zusammengefasst - im Verfahren nicht hervorgekommen und lässt sich Derartiges auch aus der allgemeinen Berichtslage gerade nicht ableiten. Wenn in der Beschwerde etwa weiters vorgebracht wird, der Umstand, dass der BF eine österreichische Geburtsurkunde habe, würde die „Aufmerksamkeit der Milizen besonders auf den BF lenken“, so ist dies völlig abwegig, zumal in keiner Weise erhellt, warum Milizen Interesse an einem 10-monatigen Kind haben sollten.

2.3.2. Der gesetzlichen Vertreterin des BF ist es zudem möglich und zumutbar, für den BF die Ausstellung irakischer Dokumente, wie insbesondere einer irakischen Geburtsurkunde, in die Wege zu leiten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF unbestreitbar über die irakische Staatsbürgerschaft verfügt: Gemäß Artikel 18 der irakischen Verfassung erhält jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die irakische Staatsbürgerschaft (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Registrierung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes, 25.3.2020). Faktische Probleme mit der Anerkennung der Staatsbürgerschaft werden nur in jenen Fällen von außerhalb des Irak geborenen Kindern berichtet, deren Vater unbekannt oder staatenlos ist, was im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zutrifft (UNHCR - Acquisition of Iraqi Nationality by a Child Born Outside Iraq, Mai 2019). Zudem kann der Berichtslage zufolge ein im Ausland geborenes Kindes als irakischer Staatsbürger in einer irakischen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) registriert werden. Die Geburt ist binnen zwei Monaten zu registrieren. Im Fall einer Verzögerung sei eine Gebühr in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [7,85 € (Stand 23.3.2020)] zu bezahlen. Für die Registrierung benötigt werden: die Geburtsurkunde des Kindes, bestätigt durch das Außenministerium des Geburtslandes, die irakischen Ausweise und Staatsangehörigkeitsnachweise der Eltern, sowie eine Heiratsurkunde, sollte die Ehe nicht in den Ausweisen vermerkt sein, bzw. auch das Personenstandsdokument des Vaters (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Registrierung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes, 25.3.2020). Für den vorliegenden Fall ist zu betonen, dass die Eltern des BF jeweils über irakische Reisepässe sowie eine (österreichische) Heiratsurkunde und (österreichische) Geburtsurkunde des BF verfügen, sodass in keiner Weise erhellt, warum die Erlangung entsprechender irakischer Dokumente für den BF nicht möglich wäre. Vor diesem Hintergrund geht auch das – unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Beschwerde erstattete – Vorbringen ins Leere, dass „im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes“ diesem „staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten“ würden.

2.3.3. Es konnte im Übrigen nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit seinen Eltern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder einer maßgeblichen, sonstigen Gefahr für Leib und Leben unterliegt:

Eingangs ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass die Eltern des BF beide Angehörige der kurdischen Volksgruppe sind und beide aus Sulaimaniyya stammen. Beide Elternteile sind jung, gesund, weisen ein gehobenes Bildungsniveau auf und befinden sich ihre – wirtschaftlich zumindest durchschnittlich situierten - Familien in Sulaimaniyya.

Was zunächst die Mutter des BF anbelangt, so hat diese in der Beschwerdeverhandlung zwar angegeben, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie; hierbei verwies sie bereits auf das im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Zl. L519 2241682-1/7E erstattete Vorbringen, wonach sie im Irak vergewaltigt worden sei und aus Gründen der Ehre die Ermordung durch ihre Familie fürchte. In diesem Zusammenhang ist aber auf das – ausführlich begründete - Erkenntnis des BVwG vom 16.8.2021 zur zitierten Zahl verweisen, in welchem diesem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Es ist somit sehr wohl davon auszugehen, dass die Mutter des BF im Fall einer Rückkehr Kontakt mit ihrer Familie aufnehmen könnte. Als unplausibel erschien zudem das Vorbringen der Mutter in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung, ihre Familie habe gegen sie, weil sie vor ihr geflohen sei, Anzeige erstattet (Verhandlungsschrift S. 5), was sie auf weiteres Nachfragen dann insofern konkretisierte, als ihre Familie sicher eine Vermisstenanzeige bei den Behörden erstattet habe, um ihrer im Fall einer Rückkehr habhaft werden zu können und sie zu töten (Verhandlungsschrift S. 6). So erscheint es doch abwegig, dass ihrer Familie in Kontakt mit den Sicherheitsbehörden steht, um die BF ermorden zu können. Als unglaubwürdig erwies sich zudem das neue, ergänzende Vorbringen der Mutter des BF in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung, es drohe ihr auch Verfolgung seitens ihrer Familie, weil sie mit ihrem Mann (bloß) nach österreichischem Recht verheiratet ist und mit ihm ein Kind (den BF) hat; für ihre Familie sei dieses Kind (der BF) ein „uneheliches Kind“ (Verhandlungsschrift S. 9). So erhellt bereits nicht, inwiefern die Mutter des BF davon Bescheid wissen will, dass ihre Familie den Ende 2022 geborenen BF – trotz standesamtlicher Eheschließung - als „uneheliches Kind“ betrachtet, wo sie doch seit 2019 keinerlei Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt haben will.

Was den Vater des BF anbelangt, so wurde dieser ebenso in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung befragt. Auch dieser gab an, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen – „höchstwahrscheinlich“ würden sie ihn im Fall eines Zusammentreffens „erschlagen und töten, weil er ihre Religion abgelehnt habe (Verhandlungsschrift S. 12) - und verwies auf das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Zl. G312 2207529-1/12E erstattete Vorbringen, wonach ihm insbesondere seitens seines Onkels – eines Salafisten –vor allem wegen seiner Tätigkeit in einem Musikgeschäft sowie mittlerweile auch seitens der Behörden im Nordirak Verfolgung in Form eines Haftbefehls drohe, weil er sich auf Facebook und Instagram kritisch über die Regierung des Nordirak geäußert habe. In diesem Zusammenhang ist aber auf das – ausführlich begründete - Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2020 zur zitierten Zahl verweisen, in welchem diesem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Verwiesen sei hierbei insbesondere auch auf die getroffenen Feststellungen im erwähnten Erkenntnis des BVwG, wonach der Vater des BF sehr wohl mit seinen Angehörigen im Nordirak in Kontakt steht. Der Vollständigkeit halber sei – ohne freilich dem diesbezüglichen Verfahren vorwegzugreifen -, darüber hinaus angemerkt, dass der Vater des BF in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung explizit angegeben hat, er habe den Folgeantrag vom 17.4.2023 wegen des erwähnten Haftbefehls – somit wegen eines Vorbringens, welches bereits im Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2020 ausführlich abgehandelt worden war – gestellt (Verhandlungsschrift S. 12/13). Ergänzend sei schließlich nur darauf hingewiesen, dass sich der Eindruck von der Unglaubwürdigkeit des Vaters des BF – welche bereits eingehend im Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2020 dargelegt wurde – noch verstärkt hat, als er im gegenständlichen Verfahren ergänzend befragt wurde: So wurde laut gegenständlicher Aktenlage der – am 20.4.2017 ausgestellte – irakische Reisepass des Vaters des BF sichergestellt. Dies ist insofern bemerkenswert, als der Vater des BF stets sinngemäß angegeben hatte, er habe sich zuletzt nur mehr vom 19.4.2016 bis zum 21.4.2016 im Irak aufgehalten und danach – aufgrund der angeblich nach wie vor bestehenden Bedrohungslage – nie mehr irakischen Boden betreten. Auf Vorhalt dieser Divergenz gab der Vater des BF in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung an, er habe sich den Reisepass über die irakische Botschaft in Ankara ausstellen lassen und räumte – offensichtlich in Unkenntnis davon, dass dem BVwG nicht der gesamte Reisepass vorlag – auch ein, dass sich darin ein irakischer Einreisestempel befinde, wobei er nicht mehr wisse, von wann dieser datiere. Als geradezu absurd mutete die diesbezügliche Rechtfertigung des Vaters des BF in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung an(Verhandlungsschrift S. 10): So habe er den Reisepass einem Freund mitgegeben, der nach Sulaimaniyya geflogen sei; bei der Ankunft am Flughafen sei das Gepäck des Bekannten durchsucht worden und der Reisepass des Vaters des BF hervorgekommen; der Bekannte sei verhört worden, weil er den Reisepass einer fremden Person mitgeführt habe, letztlich sei der Ordnung halber dann aber von der Polizei am Flughafen ein Einreisestempel in den Pass gegeben worden und habe der Bekannte dem Vater des BF den Reisepass dann wieder postalisch übermittelt. Dass es völlig abwegig ist, dass die Behörden einen Reisepass mit einem Einreisestempel versehen, obwohl die Person gar nicht eingereist ist, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Vielmehr geht aus diesen offensichtlichen Schutzbehauptungen des Vaters des BF – im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 27.11.2020, Zl. G312 2207529-1/12E – hervor, dass die von ihm geschilderte Bedrohungslage nicht den Tatsachen entspricht, zumal er offensichtlich auch später bedenkenlos in den Irak einreisen konnte.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Eltern des BF aus zumindest durchschnittlich situierten Familien im Nordirak stammen, zu denen - entgegen dem Vorbringen im Verfahren - ein Kontakt möglich ist, dass keine konkrete Bedrohungslage für die Eltern des BF – und auch für den BF selbst – besteht und dass sowohl die Mutter des BF, als auch sein Vater selbsterhaltungsfähig ist (die Mutter des BF hat die Matura im Irak abgeschlossen und dort Computerwissenschaften studiert, wenngleich sie dieses Studium nicht abgeschlossen hat, sein Vater hat eigenen Angaben zufolge ein Musikgeschäft betrieben, der Vater seines Vaters ist pensionierter Standesbeamter – Verhandlungsschrift S. 11, der Vater seiner Mutter hat einen Stoffladen betrieben – Verhandlungsschrift S. 5, eine Schwester des Vaters ist gerade dabei, in Sulaimaniyya ein Medizinstudium abzuschließen – Verhandlungsschrift S. 11). Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich, dass der BF bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern – auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim BF um ein Kleinkind handelt - in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Nicht verkannt werden die Berichte, dass im Irak Kinderarmut weit verbreitet ist, jedoch ist im konkreten Verfahren zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF – aus den dargestellten Umständen – hiervor nicht betroffen wäre. Auch die vom Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 7.12.2022 und wiederholend vom 18.7.2023 ins Treffen geführten Umstände, es gebe eine Vielzahl von Berichten über Kindersoldaten beim IS und würden Kinder vermehrt an kriminelle Netzwerke verkauft und durch Prostitution ausgebeutet, sind im konkreten Fall nicht einschlägig, zumal keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der BF bei einer Rückkehr im Familienverband (Mutter und Vater) derartigen Bedrohungen ausgesetzt wäre. Schließlich sei auch angemerkt, dass sich den Berichten zufolge sowohl die Sicherheitslage, als auch die Wirtschaftslage in den Kurdengebieten des Nordirak als vergleichsweise besser als in den übrigen Landesteilen darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I. bis A.III.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte nicht festgestellt werden, dass dem – 10 Monate alten – BF Verfolgung aus einem GFK-relevanten Grund droht. Die Gewährung von Asyl kommt folglich nicht in Betracht und war die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Wie aus den Länderberichten hervorgeht, wird zwar die Sicherheitslage im Irak grundsätzlich als problematisch eingestuft; dessen ungeachtet wird aber in sämtlichen Berichten betont, dass sich die Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan deutlich besser darstellt als in den anderen Teilen des Irak. Im Übrigen sei auch in dieser Hinsicht wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es der gesetzlichen Vertreterin des BF möglich und zumutbar ist, für den BF die Ausstellung irakischer Dokumente, wie insbesondere einer irakischen Geburtsurkunde, in die Wege zu leiten, sodass auch nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF – wie behauptet - mangels Möglichkeit zur Erlangung irakischer Dokumente im Fall einer Rückkehr staatliche Leistungen wie medizinische Versorgung oder Schulbildung vorenthalten würden. Zudem sei auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach – in Anbetracht der Lebensumstände seiner Eltern und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim BF um ein Kleinkind handelt - nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit seinen Eltern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder einer sonstigen Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak und einer Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak vom BFA gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zutreffend abgewiesen wurde, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

3.2.3. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder wurde für den BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Das BFA hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu bestätigen.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der BF wurde im September 2022 in Österreich geboren und weist insofern – abgesehen von seinen Eltern - keine besonderen Bindungen zu Österreich auf, sodass eine Rückkehrentscheidung – auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls - dem Grunde nach unzweifelhaft zulässig ist. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Vater des BF am 17.4.2023 einen Folgeantrag gestellt hat und das Verfahren noch am selben Tag zugelassen wurde, wodurch der Vater des BF gemäß § 13 Abs 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist: So ist dem Gesetz zwar keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen; eine gemeinsame Führung der Verfahren hat somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (VwGH 19.6.2019, Zl. Ra 2018/01/0204). Bestätigt das BVwG jedoch den Bescheid des BFA hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz mit Erkenntnis, bevor das Verfahren der Ehefrau (hier: des Vaters des BF) abgeschlossen ist, hat das BVwG allerdings unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zu prüfen, ob die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Aussprüche aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten sind und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste (VwGH 15.11.2018, Zl. Ro 2018/19/0004). Eine solche vorübergehende Trennung des BF von seinem Vater ist nicht zumutbar: So kümmert sich der Vater des BF seit der Geburt gemeinsam mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt um den BF und bestehen naturgemäß besonders intensive Bindungen zum erst 10 Monate alten BF.

Wenn die Gesetzesmaterialien zur Fremdenrechtsnovelle 2009 insbesondere zu § 66 Abs. 3 FrPolG 2005, § 10 Abs. 5 AsylG 2005 und § 44a NAG 2005 (vgl. Erl 88 BlgNR 24. GP 3, 6 und 12) die Konstellation einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung ansprechen, so wird damit erkennbar auf jene Fälle Bezug genommen, in denen in der Judikatur des VwGH Ausweisungen von Fremden im Hinblick darauf für rechtswidrig erklärt wurden, dass sich ihre Angehörigen, in Bezug auf die ein schützenswertes Familienleben besteht, noch in einem offenen Asylverfahren befanden (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615; E 30. August 2011, 2009/21/0197). Aus dem Blickwinkel der (Un-)Zulässigkeit asylrechtlicher Ausweisungen wird überdies offenkundig der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen, wonach "partielle asylrechtliche Ausweisungen" einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, nicht zulässig sind (vgl. E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851); auch dann liegt aber bloß eine vorübergehende Unzulässigkeit iSd § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor [VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0030]. Von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0030) [VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260].

Insofern war die Rückkehrentscheidung spruchgemäß als vorübergehend unzulässig zu erklären; die Rückkehrentscheidung wird zulässig, sobald das Aufenthaltsrecht des Vaters des BF enden sollte. Die konkrete Dauer der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist im Übrigen nicht im Spruch festzusetzen; es genügt, im Spruch des Bescheids (Erkenntnisses) nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen (VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0030).

3.2.5. Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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