Bundesverwaltungsgericht I415 2252748-1

I415 2252748-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Homosexualität inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Orientierung sexuelle Selbstbestimmung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I415 2252748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2252748.1.00

Spruch

I415 2252748-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 28.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 sowie am 22.12.2022, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids entfallen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2022 erklärte er, er sei Atheist und bisexuell und werde daher mit dem Tod bedroht. In seinem Herkunftsstaat fürchte er mangelnde sexuelle Freiheit und den Tod.

2. Der BF wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 23.02.2022 näher zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er die bereits genannten Fluchtgründe näher spezifizierte.

3. Mit dem Bescheid vom 28.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 10.03.2022.

5. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 24.06.2022 fand eine Verhandlung zur Anhörung des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

7. Am 22.12.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers statt. Eine Vertreterung der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der BF ist Atheist und betrachtet sich als Berber. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht Arabisch, Englisch, Italienisch und Französisch.

Der BF leidet aktuell an einer schweren Depression mit Ängsten und Suizidgedanken, ist ansonsten aber gesund und arbeitsfähig.

Der BF reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Tunesien in die Türkei aus. Nach 10-tägigem Aufenthalt in der Türkei reiste der BF weiter nach Serbien, wo er sich ungefähr 3 Monate aufhielt. Über Ungarn und die Slowakei gelangte der BF schließlich nach Österreich.

Die Eltern und die Schwester des BF leben nach wie vor in Tunesien. Der Bruder des BF absolviert seit Februar 2022 ein Universitätspraktikum in Frankreich, kehrt jedoch oft nach Tunesien zurück. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.

In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Vater des BF besitzt ein Haus und arbeitet als Krankenpfleger. Seine beiden Geschwister studieren und leben deswegen nicht immer im Haus der Familie. Der BF selbst hat in Tunesien im Haus seines Vaters gelebt und seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, unter anderem als Landwirt, bestritten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er eine Chance auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Seit November 2022 wohnt der BF in einer Flüchtlingseinrichtung, welche aufgrund ihrer Infrastruktur und guten Kooperation mit Queer Base LGBTIQ-Geflüchtete als Zielgruppenschwerpunkt hat.

Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der BF ist bisexuell. Der BF merkte dies bereits in seiner Kindheit bzw. Jugend. Richtig bewusst wurde ihm seine sexuelle Orientierung mit 17 bzw. 18 Jahren. In seinem Heimatstaat lebte der BF seine sexuelle Orientierung jedoch nicht offen aus. Seit der BF seinen Heimatstaat verlassen hat, ist er auf einschlägigen Dating-Apps wie etwa Grindr aktiv und hatte mehre homosexuelle Kontakte. Er führte dabei insbesondere in Serbien eine längere Beziehung mit einem Mann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bisexualität des BF in Tunesien bekannt gewesen ist bzw. inzwischen bekannt ist.

Der BF ist zudem überzeugter Atheist, allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugungen im Herkunftsstaat persönlich verfolgt wurde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Tunesien ist gemäß § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 145/2019, in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2022, ein sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Tunesien werden folgende (allgemeine) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen:

Fallbezogen werden nachstehende Passagen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (Stand: 09.01.2023, Version 7) der Staatendokumentation zu Tunesien hervorgehoben:

Politische Lage

In Tunesien nahm 2010/11 der „Arabische Frühling“ seinen Anfang. Die rund 11,8 Millionen Tunesierinnen und Tunesier überwanden das autoritäre Regime des Diktators Ben Alis und leiteten einen umfassenden Demokratisierungsprozess ein. Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Am 6.5.2018 wurden erstmals erfolgreich Kommunalwahlen durchgeführt. Die moderne Verfassung von 2014 betonte den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Präsident und Parlament wurden direkt vom Volk gewählt. Der Präsident ernannte den Regierungschef, der die Minister benannte und die Richtlinien der Politik bestimmte, in der Außen-, und Sicherheitspolitik in Abstimmung mit dem Präsidenten (AA 16.12.2020). Gemäß dieser Verfassung von 2014 war Tunesien eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem mit einer Kammer und einem Präsidenten mit in der Verfassung festgelegten Befugnissen. In der Folge fanden im Jahr 2019 freie und faire Parlamentswahlen statt, bei denen die Nahda-Partei die Mehrheit der Stimmen erhielt (USDOS 12.4.2022). Als positive Entwicklungen sieht die Verfassung von 2014 in den ersten beiden Artikeln die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gleichberechtigung vor. Die Verfassung soll allerdings gemäß den Vorstellungen von Präsident Kaïs Saïed einer neuen weichen bzw. zumindest umgebaut werden. Die ersten beiden Artikel wurden bisher nicht infrage gestellt (ÖB 10.2022).

Präsident Kaïs Saïed, ein unabhängiger Kandidat, kam 2019 ins Amt, nachdem er die zweiten demokratischen Präsidentschaftswahlen des Landes gewonnen hatte (USDOS 12.4.2022). Der parteilose politische Außenseiter Saïed wurde am 13.10.2019 mit überwältigender Stimmenmehrheit von 72,71 % zum neuen Präsidenten Tunesiens gewählt (ÖB 10.2022).

Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Art. 80 der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vgl. EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022).

Najla Bouden ist die erste weibliche Premierministerin in Tunesien bzw. überhaupt in der arabischen Welt (EPRS 29.3.2022). Am 11.10.2021 wurde das Kabinett Bouden von Präsident Saïed vereidigt: acht der insgesamt 24 Mitglieder sind Frauen. Die Machtbefugnisse des Kabinetts sind allerdings stark eingeschränkt, dem Präsidenten werden zusätzliche Befugnisse einräumt. Es kam zu einer deutlichen Machtverschiebung vom Parlament zurück zum Präsidenten. Kompetenzen, die ehemals dem Premierminister zugeschrieben wurden, werden nun wieder vom Staatsoberhaupt ausgeübt, ähnlich wie vor der Revolution 2011. Zivilgesellschaftliche Organisationen bemängeln vor allem die fehlende Gewaltenteilung und die Abhängigkeit der Justiz (ÖB 10.2022). Die neue Verfassung gibt Präsident Kaïs Saïed deutlich mehr Macht. Kritiker sehen einen weiteren Schritt des Landes Richtung Diktatur (DF 6.10.2022).

Die damals neue Regierung sah sich mit einem wirtschaftlichen Abschwung, Korruption und der Notwendigkeit konfrontiert, auf die Bedürfnisse der Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, einzugehen; eine weitere große Herausforderung lag in der wachsenden regionalen Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes. Am 18.11.2021 stellte Saïed einen Zeitplan für Verfassungsreformen vor, mit deren Verabschiedung der Ausnahmezustand beendet werden sollte. Am 13.12.2021 kündigte er an, dass Tunesien im Juli 2022 ein Verfassungsreferendum abhalten werde, das den allgemeinen Wahlen im Dezember 2022 vorausgehen sollte (EPRS 29.3.2022). Am selben Tag verlängerte Kaïs Saïed die Aussetzung des Parlaments bis zur geplanten Neuwahl am 17.12.2022. Zudem kündigte er eine bundesweite öffentliche Konsultation zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung an und rief ein Referendum über Verfassungsreformen für den 25.7.2022 aus, was erneut Spannungen entfachte. Vom 1.1.2022 bis 20.3.2022 fand eine landesweite öffentliche Konsultation statt, um Vorschläge für Verfassungs- und andere Reformen zu sammeln. Der Parlamentspräsident in Tunesien bezeichnete die von Präsident Kaïs Saïed verkündeten Beschlüsse als rechts- und verfassungswidrig (BAMF 20.12.2021).

Am 30.3.2022 löste Kaïs Saïed das tunesische Parlament in einer virtuellen Sitzung auf. Während der Sitzung stimmte das Parlament für die Aufhebung des von Saïed ausgerufenen Ausnahmezustands, durch den das Gremium suspendiert wurde. Präsident Saïed erklärte, dass die virtuelle Sitzung einem Putschversuch gleichkomme und erklärte, dass seine zuvor angekündigten Pläne, im Juli 2022 ein Referendum über eine neue Verfassung abzuhalten, gefolgt von neuen Parlamentswahlen im Dezember 2022, wie geplant fortgesetzt würden. Nach tunesischem Recht muss der Präsident, wenn er das Parlament auflöst, innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung Neuwahlen abhalten, aber Saïed schloss dies am 31.3.2022 aus (RANE 1.4.2022).

Im April 2022 übernahm Präsident Kaïs Saïed die Kontrolle über die Wahlkommission (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections – ISIE) (AJ 22.4.2022). Er ersetzte die meisten Mitglieder der ISIE, wodurch eine weitere demokratische Kontrolle des Präsidenten wegfiel und die Legitimität künftiger Wahlen infrage gestellt wurde. Mit dem Erlass zur Wahlkommission vom 22.4.2022 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass Saïed vier neue Mitglieder der Kommission ernennen und sechs Mitglieder absetzen kann. Das neue Gremium wird aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei drei Mitglieder des alten Gremiums in ihren Positionen verbleiben. Die ISIE war eine der letzten unabhängigen staatlichen Institutionen in Tunesien (AJ 29.4.2022).

Saïed genießt nach wie vor die Unterstützung vieler Tunesier, die glauben, dass seine Entscheidungen notwendig sind, um einen Wandel und eine Verbesserung der Wirtschaft des Landes herbeizuführen (AJ 29.4.2022). Die Mehrheit der tunesischen Parteien lehnt Saïeds Machtergreifung ab. Andere Parteien hingegen unterstützen Saïeds Entscheidungen angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise, in der sich das nordafrikanische Land aktuell befindet (AJ 22.4.2022). Präsident Saïed lehnte Forderungen nach einem Dialog mit der Opposition und einer Übergangsregierung ab (AJ 29.4.2022).

Mit dem Erlass eines neuen Wahlgesetzes am 15.9.2022 setzt Präsident Kaïs Saïed den Wiederaufbau der formalen politischen Mechanismen des tunesischen Staates fort. Das neue Gesetz legt die Bedingungen für die Parlamentswahlen am 17.12.2022 fest. Das Gesetz, Präsidialdekret 55 von 2022, aktualisiert das Gesetz Nr. 16 von 2014, aber interessanterweise nur die Abschnitte, die sich auf Parlamentswahlen beziehen, der Präsidentschaftswahlprozess bleibt vorerst unberührt (MEI 17.10.2022). Das neue Gesetz sieht vor, dass die Wähler die Kandidaten einzeln und nicht mehr über eine einzige Parteiliste wählen - eine Änderung, die den Einfluss der Parteien schwächen wird (AJ 16.9.2022). Das Dekret 55 sieht ein Einpersonenwahlrecht vor mit zwei Wahlgängen und eine neue Wahlkreiseinteilung. Um an der Einpersonenwahl teilnehmen zu können, muss eine Zusammenfassung des Wahlprogramms vorgelegt werden und eine Namensliste mit 400 Patenschaften von im Wahlkreis ansässigen Wählern muss vorgewiesen werden, die paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sind. Außerdem muss jedes Dokument legalisiert und von den städtischen Behörden beglaubigt werden (JA 16.9.2022). Mit dem neuen Wahlrecht werden keine Parteien oder Listen mehr gewählt, sondern Einzelpersonen. Dadurch haben Frauen in der stark patriarchalisch geprägten politischen Landschaft des Landes quasi keine Chance mehr auf einen Sitz im Abgeordnetenhaus (DF 6.10.2022).

Weiters sollen durch ein neues Zweikammer-System die verarmten Regionen des Landesinneren besser vertreten werden: Aus lokalen Versammlungen werden Volksvertreter jeweils in die nächsthöhere Regionalinstanz gewählt bis hin zur zweiten Parlamentskammer. Zusammen mit der direkt gewählten ersten Kammer sollen sie den Präsidenten kontrollieren. Doch eine wirkliche Gewaltenteilung gibt es in der Verfassung letztlich nicht, genauso wenig wie ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten durch die Abgeordneten. Präsident Kaïs Saïed hat mit dem neuen Text seine Macht zementiert und regiert de facto als Alleinherrscher. Zwar garantiert auch die neue Verfassung die individuellen Freiheiten, allerdings enthält sie auch einen Artikel, dass der Staat – Zitat – im Rahmen eines demokratischen Systems die Ziele des reinen Islam umzusetzen habe. Der weltliche Charakter des Staates wird im neuen Text nicht mehr erwähnt (DF 6.10.2022). In dem neuen Gesetz wird das Listensystem mit einer festgelegten Anzahl von 217 Parlamentssitzen, die für große Regionen reserviert sind, zugunsten von 161 viel kleineren Wahlbezirken abgeschafft, die jeweils für einen einzigen Kandidaten stimmen, mit einer Stichwahl unter den beiden besten Kandidaten, wenn keiner von ihnen im ersten Wahlgang eine Mehrheit erreicht (MEI 17.10.2022). Die Nationale Heilsfront verkündete bereits am 7.9.2022, dass sie die Parlamentswahl boykottieren wird, und bezeichnete die Wahlen überwachende Behörde als nicht neutral (BAMF 12.9.2022). Die meisten Oppositionsparteien kündigten einen Boykott der Wahlen an (BAMF 7.11.2022).

Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 29.4.2022

AJ - Al Jazeera (18.12.2022): Low turnout a message from Tunisian people to Saied: ‘Step aside’, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/18/low-voter-turnout-clear-message-to-saied-democratic-bloc-leader, Zugriff 19.12.2022

AJ - Al Jazeera (17.12.2022): Record low turnout, opposition boycott mar Tunisia elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/17/tunisia-elections-marred-by-opposition-boycott-low-turnout, Zugriff 19.12.2022

AJ - Al Jazeera (16.9.2022): Tunisian president’s new electoral law reduces parties’ sway, https://www.aljazeera.com/news/2022/9/16/tunisian-presidents-new-electoral-law-reduces-parties-sway, Zugriff 17.11.2022

AJ - Al Jazeera (29.4.2022): Tunisia president unwilling to compromise as democracy fears grow, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/29/tunisia-president-unwilling-compromise-democracy-fears-grow, Zugriff 13.5.2022

AJ - Al Jazeera (22.4.2022): Tunisian President Saied seizes control of electoral commission, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/tunisian-president-saied-seizes-control-of-electoral-commission, Zugriff 13.5.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.11.2022): Briefing Notes, Tunesien, Vorbereitungen zur Parlamentswahl – Geschlechterparität aufgehoben, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23980275/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW45%2C_07.11.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23980396vernum=-2, Zugriff 12.12.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, Tunesien, Opposition will Parlamentswahl boykottieren, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23934074/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW37%2C_12.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23932658vernum=-2, Zugriff 12.12.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 11.5.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.05.2022

DF - Deutschland Funkkultur (6.10.2022): Tunesiens neue Verfassung, Vulnerable Gruppen unter Druck, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesiens-neue-verfassung-100.html, Zugriff 17.11.2022

EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022

MEI - Middle East Institute (17.10.2022): Saïed’s new rules for Tunisia’s elections, https://www.mei.edu/publications/Saïeds-new-rules-tunisias-elections, Zugriff 17.11.2022

RANE - Risk Assistance Network + Exchange (1.4.2022): In Tunisia, the President's Dissolution of Parliament Will Deepen His Country's Crises, https://worldview.stratfor.com/article/tunisia-presidents-dissolution-parliament-will-deepen-his-countrys-crises, Zugriff 12.5.2022

SN - Salzbuger Nachrichten (17.12.2022): Geringe Beteiligung bei Parlamentswahl in Tunesien, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/geringe-beteiligung-bei-parlamentswahl-in-tunesien-131311810, Zugriff 19.11.2022

TS - Tagesschau (18.12.2022): Mehrheit ignoriert Parlamentswahl, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-parlamentswahl-109.html, Zugriff 19.12.2022

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.1.2022): Press briefing notes on Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066407.html, Zugriff 11.5.2022

ÖB - Österrichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022).

Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022).

Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022).

Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 12.12.2022).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).

Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum 10. Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vgl. France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024?view=, Zugriff 12.12.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

AJ - Al Jazeera (15.10.2022): Tunisian protesters denounce ‘coup’, demand president steps down, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/tunisian-protesters-denounce-coup-demand-presidents-removal, Zugriff 30.11.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes: Tunesien: Unterstützung für den Staatspräsidenten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23675610/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW19%2C_09.05.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23675611vernum=-2, Zugriff 9.11.2022

BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022

EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.12.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage₀, Zugriff 12.12.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022

France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022

France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022

ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörden sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 29.4.2022). Im Juni 2011 ist Tunesien als erster nordafrikanischer Staat auch dem Fakultativprotokoll zur UN-Anti-Folter-Konvention beigetreten, das vorsieht, dass durch Besuche und Kontrollen nationaler und internationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten der Schutz vor Folter verstärkt wird (ÖB 10.2022).

Zur Überwachung des verfassungsmäßig verankerten Verbots der Folter wurde 2015 die Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT – eingerichtet, welche jüngst wieder bestätigt hat, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Anal-Test bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB 10.2022).

Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeihaft lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB 10.2022). Gemäß der INPT fanden die meisten der gemeldeten Misshandlungen unmittelbar nach der Festnahme in Polizeigewahrsam statt. Die INPT hat im Jahr 2020 einen Bericht für den Zeitraum 2016-20 veröffentlicht (USDOS 12.4.2022). NGOs kritisierten die Regierung für ihre Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen und den Anschein der Straffreiheit für Täter. Im Juni 2021 behauptete der Präsident der INPT, dass die Justiz in Fällen von Folter oder Misshandlung nie ein endgültiges Urteil verkünden und dass solche Fälle stattdessen im Allgemeinen als "übermäßige Gewaltanwendung" behandelt werden. Die unabhängige tunesische Organisation gegen Folter (OCTT) erhielt im Jahr 2021 Fotos und Videoaufnahmen über Folter eines Insassen im Mornaguia-Gefängnis, der in weiterer Folge an seinen Verletzungen verstarb. Das OCTT informierte die INPT über den Fall und forderte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung der Todesursache an. Die Regierung gab keine öffentlichen Erklärungen zu diesem Fall ab (USDOS 12.4.2022).

Die Polizei sieht sich seit Langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen. Im Jahr 2021 wurden mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von Misshandlungen und Schikanen durch die Polizei auf Video aufgezeichnet. Diese Ereignisse lösten große Proteste gegen Polizeigewalt aus, die wiederum von der Einsatzkräfte unterdrückt wurden (FH 24.2.2022).

Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kommt es laut Berichten von nationalen und internationalen Organisationen zu schweren körperlichen Misshandlungen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen Proteste vor. Im Jänner schlug die Polizei in mehreren Städten Demonstranten und nahm Hunderte von ihnen fest, darunter viele Minderjährige. Bei Zusammenstößen mit der Polizei in der Stadt Sbeitla kam ein junger Mann ums Leben. Mindestens zwei weitere Männer starben in Sfax und Sidi Hassine bei Zusammenstößen mit der Polizei (HRW 13.1.2022).

Zwar sind die Bedingungen, die nach 2011 zu einer Zunahme der terroristischen Aktivitäten in Tunesien geführt haben, im Jahr 2021 nicht mehr gegeben, doch hat Tunesien seinen Erfolg bei der Terrorismusbekämpfung auch durch schwerwiegende repressive Maßnahmen erkauft. Der seit Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen. Darüber hinaus haben Menschenrechtsorganisationen die Behörden beschuldigt, Gefangene in Gefängnissen und Haftanstalten zu foltern und zu misshandeln. Tausende dieser Gefangenen sollen in den kommenden Jahren freigelassen werden, wobei eine erfolgreiche Rehabilitation und Wiedereingliederung in die tunesische Gesellschaft fraglich ist (JF 13.8.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022

JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021

ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.htm, Zugriff 20.4.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2021; vgl. AA 29.4.2022). Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 29.4.2022). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 24.2.2022). Allerdings verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und Geldwäsche aus dem Jahr 2018 NGOs zur strengen Berichterstattung und dem Eintragen in ein nationales Institutsregister. Die Organisationen müssen Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Kritiker der Vorschriften argumentieren, dass sie die staatliche Überwachung und Kontrolle der Zivilgesellschaft verstärken. Registrierungsanträge können nach dem Ermessen des Rates des Nationalen Registers abgelehnt werden (FH 24.2.2022; vgl. BS 2022). Laut UN-Sonderberichterstatter schafft das Gesetz ein äußerst ungünstiges Arbeitsumfeld für die Zivilgesellschaft (BS 2022). Am 13.9.2022 wurde ein neues Kommunikations- und Informationsgesetz erlassen (Gesetzesdekret Nr. 54), das die Bekämpfung von Straftaten zum Ziel hat und welches von Menschenrechtsorganisationen verurteilt wird. Die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen gegen die Artikel 37, 38 und 55 der tunesischen Verfassung sowie gegen Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Tunesien ratifiziert hat. So kann das neue Gesetz mitunter auch zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten der Zivilgesellschaft führen (Siehe Allgemeine Menschrechtslage) (Article 19 21.9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

Article 19 (21.9.2022): Tunisia: President must scrap law undermining free expression and the press, https://www.ecoi.net/de/dokument/2079075.html, Zugriff 5.12.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die vormalige tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthielt umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen (AA 29.4.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den aufeinanderfolgenden Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das die Einhaltung der Verfassung gewährleisten soll (HRW 13.1.2022).

Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022).

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) - v. a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung (RSF 3.5.2022; vgl. AA 19.2.2021, FH 24.2.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 24.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 24.2.2022).

Einschränkungen finden sich z.B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19-Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt (ÖB 10.2022). Am 5.5.2022 protestierten Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit fiel Tunesien von Platz 73 (2021) auf Platz 94 (2022) zurück (BAMF 9.5.2022; vgl. RSF 3.5.2022).

Nach der Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021, der den Ausnahmezustand verhängte, sind ernste Bedenken aufgekommen (RSF 3.5.2022). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalisten durch Polizei und Demonstranten gekommen ist (BAMF 18.10.2021).

Menschenorganisationen bringen ihre tiefe Besorgnis über das am 13.9.2022 erlassene Gesetzesdekret Nr. 54 von 2022 zum Ausdruck, mit dem Straftaten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationssystemen bekämpft werden sollen. Die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen gegen die Artikel 37, 38 und 55 der tunesischen Verfassung sowie gegen Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Tunesien ratifiziert hat (Article 19 21.9.2022). Obwohl das Dekret Strafen vorsieht, enthält es keine Definition der in Paragraf 24 genannten "Fake News" und "Gerüchte". Da die Sicherheitsdienste und Staatsanwälte das Dekret nach eigenem Gutdünken auslegen können, kann es mitunter zur Legitimierung von Angriffen auf die Pressefreiheit sowie das Recht, zu informieren und informiert zu werden, verwendet werden. Es kann zudem dazu benutzt werden, Journalismus zu kriminalisieren, das Recht der Journalisten auf die Vertraulichkeit ihrer Quellen infrage zu stellen und viele der internationalen Verpflichtungen des tunesischen Staates zu untergraben. Laut Gesetz kann ein Verstoß gegen Paragraf 24 in Tunesien strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn er im Ausland begangen wurde. Die Nationale Union der tunesischen Journalisten (SNJT) hat die Rücknahme des Dekrets mit der Begründung gefordert, dass es gegen die tunesische Verfassung, die internationalen Verpflichtungen Tunesiens im Bereich der Menschenrechte und der Pressefreiheit sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen verstößt (RSF 20.9.2022).

Im September 2022, demonstrierten Journalisten gegen das als Präsidialdekret erlassene Mediengesetz. Diesem zufolge kann die Verbreitung von falschen Informationen oder Gerüchten im Internet mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Werden angeblich unwahre Behauptungen gegen staatliche Repräsentanten verbreitet, kann die Haftstrafe sogar auf zehn Jahre steigen (DW 20.9.2022). Das vom Staatspräsidenten am 16.9.2022 neu erlassene Gesetz stößt auf scharfe Kritik. Definitionen von Gerüchten sowie Fake News sind im Erlass nicht enthalten. Kritische Stimmen befürchten eine starke (Selbst-) Zensur, ebenso weitere Repressionen gegenüber Journalisten (BAMF 26.9.2022). Zudem sehen Journalisten auch einen drastischen Einschnitt der Meinungsfreiheit. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Dekret erinnere an die Gesetze, mit denen der 2011 gestürzte Langzeit-Herrscher Zine al-Abidine Ben Ali gegen Andersdenkende vorgegangen sei (DW 20.9.2022). Die Organisation von Journalisten ohne Grenzen verzeichnete ebenfalls eine Verschlechterung der Pressefreiheit und Sicherheit von Journalisten im letzten Jahr (ÖB 10.2022). Am 15.11.2022 wurden nach Angabe mehrerer Medienberichte Ermittlungen gegen einen Journalisten wegen eines kritischen Berichts zur bisherigen Bilanz der Premierministerin Najla Bouden Romdhane eingeleitet. Der Chefredakteur der Online-Website Business News ist somit der erste Journalist, gegen den aufgrund des im September 2022 erlassenen Gesetzes gegen Falschinformation ein Verfahren eingeleitet wurde (BAMF 21.11.2022). Neben Journalisten wurden auch politische Blogger aufgrund von Beleidigungs- und Verleumdungsgesetzen strafrechtlich verfolgt (FH 24.2.2022).

Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatlichen Interferenzen in den Medien und die Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger politischer Parteien oder Familien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden das Strafgesetzbuch und die Militärgerichtsbarkeit dazu genutzt, um gegen Journalisten, Rechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Sicherheitskräfte schlossen das Büro des katarischen Nachrichtendienstes Al-Jazeera in Tunis am Tag, nachdem Saïed im Juli 2021 seine außergewöhnlichen Befugnisse erklärt hatte. Reporter ohne Grenzen stellte in den Tagen vor Saïeds Ankündigung einer neuen Regierung mehrere Fälle von Belästigung und Inhaftierung von Journalisten fest. Das Nationale Syndikat tunesischer Journalisten (SNJT) protestierte gegen den Trend, Journalisten und Aktivisten an Militärgerichte zu verweisen. Reporter, die über die Sicherheitskräfte oder Proteste berichten, sind besonders anfällig für Belästigungen, körperliche Misshandlungen und Festnahmen (FH 24.2.2022). Am 26.7.2021 veröffentlichte die SNJT eine Erklärung, in der sie Präsident Saïed aufforderte, die Pressefreiheit zu schützen, nachdem berichtet wurde, dass Sicherheitsbeamte in die Zentrale von Al-Jazeera in Tunis eindrangen und die Mitarbeiter des Büros aufforderten das Gebäude zu verlassen. Im Dezember 2021 blieben die Büros von Al-Jazeera weiterhin geschlossen, und die Lizenz wurde nicht erneuert; die Journalisten arbeiteten weiterhin vom Hauptsitz des SNJT aus (USDOS 12.4.2022). Das Büro der Al-Jazeera war unter der Begründung bestürmt worden, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben wird (BAMF 18.10.2021).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt (AI 29.3.2022).

Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 24.2.2022). Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022). Im Jahr 2022 wurden bereits mindestens zehn Zivilisten vor das Militärgericht gestellt. Auch Regierungsmitglieder gerieten zunehmend ins Visier des Militärgerichts. Diese Praxis verstößt gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens in demokratischen Gesellschaften (ÖB 10.2022). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort (AA 15.11.2022). Das hat der Polizei weitreichende Befugnisse zur Verhaftung und Inhaftierung von Personen unter sicherheits- oder terrorismusbezogenen Anschuldigungen eingeräumt, und es kam im Laufe des Jahres 2021 zu willkürlichen Verhaftungen. Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 24.2.2022).

Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 24.2.2022; vgl. AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest. Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie. Ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Jänner und Feber 2021 festzustellen (AA 29.4.2022). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte haben demnach Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste eingesetzt und Journalisten angegriffen (HRW 13.1.2022).

Trotz Versammlungsverbotes demonstrierten hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstranten vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022).

Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der Präsident hatte am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen - u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten von Behinderungen bei der Registrierung von Vereinen, etwa durch unnötige bürokratische Hürden und manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022).

Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (FH 24.2.2022).

Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission. Diese legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni 2020. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 24.2.2022). Allerdings hat die Regierung bis November 2020 noch keinen Aktionsplan vorgelegt, der laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts veröffentlicht werden müsste. Auf eine Erklärung der zivilgesellschaftlichen Koalition für Übergangsjustiz aus dem Jahr 2020, in der die Regierung und der Oberste Justizrat aufgefordert wurden, sich mit den Herausforderungen zu befassen, mit denen die spezialisierten Strafgerichte (SCC) konfrontiert sind, die eingerichtet wurden, um die vom IVD überwiesenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Finanzverbrechen zu beurteilen, gab es keine offizielle Antwort. Zu diesen Problemen gehörten die Weigerung der Polizeigewerkschaften, mit den Obersten Strafgerichten bei der Zustellung von Vorladungen und anderen Ersuchen zusammenzuarbeiten, die regelmäßige Rotation der Richter der Obersten Strafgerichte und der Teilzeitstatus der Richter. Bis zum Jahresende wurde keiner der 204 Fälle, die an die (SCC) verwiesen wurden und in denen mehr als 1.100 Opfer von Übergriffen zwischen 1955 und 2013 betroffen waren, gelöst (USDOS 12.4.2022).

Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 10.2022). Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamten bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 15.11.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw19-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.12.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.12.2022

DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

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RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2022): RSF 2022 Index Middle East - North Africa: Generalized decline and deadly East, https://www.ecoi.net/en/document/2072332.html, Zugriff 4.5.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022

Religionsfreiheit

98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 2.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 29.4.2022). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 2.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 29.4.2022).

Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (USDOS 2.6.2022). Artikel 6 der tunesischen Verfassung garantiert die Religions- und Glaubensfreiheit (NMFA 1.12.2021; vgl. AA 29.4.2022). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 29.4.2022). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).

Juden und Christen werden als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Im April 2021 kam es Berichten zufolge während des Pessachfestes zu Übergriffen und zu Belästigungen von Juden durch Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).

Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 29.4.2022). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 2.6.2022). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 29.4.2022); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 24.2.2022; vgl. NMFA 1.12.2021).

Mit der neuen Verfassung von 2022 kam es zu einigen Änderungen. Dabei wurde beispielsweise Tunesien nicht mehr, als ein Staat dessen Religion der Islam ist genannt, sondern als zugehörig zu einer Umma, deren Religion der Islam ist. Zur Erklärung, die Umma ist die Weltgemeinschaft der Muslime. Mit der Adaption der neuen Verfassung wurde Tunesien nach Syrien zum zweiten laizistischen Staat der islamischen Welt. Dieser Bezug auf die Religion und die Ziele des Islams in der Verfassung, gepaart mit der Streichung des Hinweises auf den zivilen Charakter des Staates stellen eine Gefahr für die Freiheiten dar, argumentieren viele NGOs (ÖB 10.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 12.12.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022

NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [NL] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Tunesië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068198/kort-thematisch-ambtsbericht-tunesie-december-2021.pdf, Zugriff 21.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2074048.htm, Zugriff 14.6.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022).

Die Regierung hat jedoch im September 2017 formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB 10.2022). Die vom Präsidenten der Republik eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten hat 2018 abgestufte Empfehlungen zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen erarbeitet. Sollte eine Straffreiheit politisch nicht durchsetzbar sein, empfiehlt die Expertenkommission eine Abschaffung der Haftstrafe bei Beibehaltung von Geldstrafen (AA 19.2.2021).

Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022).

Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).

Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert worden war (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022).

Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisieren Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022).

Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).

Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).

Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

AI - Amnesty International (19.8.2022): Tunisia: Adoption of new constitution must not institutionalize erosion of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077744/MDE3059252022ENGLISH.pdf, Zugriff 7.12.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022

AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 29.4.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).

Für Tunesien sind die negativen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine heute schon deutlich spürbar. Der Weltmarktpreis für Weichweizen steigt, und Tunesien muss dafür schon wesentlich mehr Devisen bereitstellen. Andererseits sind im Jahresverlauf hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine ausgeblieben, die als spendierfreudige Kundschaft bekannt waren (WKO 21.9.2022). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022). Die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 % zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch zweistellige Werte erwarten (WKO 21.9.2022).

Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).

Während der letzten beiden Jahre befand sich die Arbeitslosigkeit zeitweise bei einem Rekordhoch von über 18 %. Mittlerweile befindet sich die Arbeitslosigkeit zumindest wieder auf Präpandemie-Niveau bei 15,3 %, in abgelegenen Regionen jedoch bei bis zu 30 % (ÖB 10.2022). Nach anderen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei 17,8 % (WKO 21.9.2022), nach wieder anderen Angaben bei 18,3 % (ÖB 10.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021).

Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).

Das Haushaltsdefizit könnte demnächst 9,3 % des BIP erreichen und die Staatsverschuldung weiter nach oben treiben. Diese durchbrach mit 105,8 Mrd. Dinar bereits ein Allzeithoch (WKO 21.9.2022). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten zuletzt ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP-Wachstum im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen (GTAI 12.1.2022).

Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).

Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vgl. DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Tunesien, Proteste gegen ökonomische Lage, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998vernum=-2, Zugriff 30.11.2022

BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022

DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022

France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022

GTAI - Germany Trade Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022

MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.9.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 14.11.2022

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022).

Die Gesundheitskrise hat aber auch einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 2022).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 14.11.2022

BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022

BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022).

Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)

Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, durch persönliche Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 24.06.2022 und am 22.12.2022, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien mit Stand 17.06.2022 sowie in den Psychotherapeutischen Befund von XXXX vom 14.07.2023 (OZ 21).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubensrichtung sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 33 ff) und vor der belangten Behörde (AS 87 ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Der aktuelle psychische Zustand des BF ergibt sich aus dem psychotherapeutischen Befund des vom 14.07.2023.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit machte der BF widersprüchliche Angaben. So wurde im Protokoll zur Erstbefragung vom 20.01.2022 festgehalten, der BF gehöre der Volksgruppe der Araber an (AS 36). In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.02.2022 schilderte der BF dahingehend, er fühle sich als Berber. In der Verhandlung vom 24.06.2022 erklärte der BF, er sei Araber, sehe sich aber als Amazigh (hierbei handelt es sich um einen anderen Begriff für Berber). Auf die bisherigen widersprüchlichen Angaben angesprochen, erklärte der BF, die meisten Tunesier seien Berber, mit Araber meine er die Sprachgruppe (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 9). Insgesamt konnte auf Basis der Aussagen des BF festgestellt werden, dass er der Volksgruppe der Berber angehört.

Dass der BF neben seiner Muttersprache Arabisch auch Englisch, Französisch und Italienisch spricht, gab er in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 4).

Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Aussagen im Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2022, wo der BF explizit erklärte, gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 3). Vor der belangten Behörde schilderte er zudem, er habe in seinem Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet (Protokoll vom 23.02.2022, AS 91).

Hinsichtlich der in Tunesien verbliebenen Familie des BF ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zu verweisen. Der BF gab zudem regelmäßig an, mit diesen täglich im Kontakt zu stehen (Protokoll vom 23.02.2022, AS 90; (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 5; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 7). Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie des BF ist ebenfalls auf die Schilderungen des BF in der Befragung durch die belangte Behörde zu verweisen. Der BF erklärte sein Vater besitze ein Haus, welches er selbst gebaut habe. Er sei Krankenpfleger. Die Geschwister des BF würden beide studieren und deswegen nur zeitweise im Haus der Familie leben (Protokoll vom 23.02.2022, AS 89). Dass der Bruder des BF mittlerweile in Frankreich studiert, ergibt sich aus den Schilderungen des BF im Rahmen der Verhandlung vom 24.06.2022 (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 7).

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Schreiben „Wohnbestätigung“ der Flüchtlingseinrichtung vom 20.12.2022 (Beilage A).

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF begründete seine Flucht in der Erstbefragung damit, dass er bisexuell und Atheist sei und mit dem Tod bedroht werde. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er mangelnde sexuelle Freiheit und den Tod (AS 38). Diese Fluchtgründe erhielt der BF im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 23.02.2022 im Wesentlichen aufrecht. In der Verhandlung vom 24.06.2022 schilderte der BF keine Bedrohung mit dem Tod, äußerte aber sehr wohl die Sorge aufgrund seiner sexuellen Orientierung verhaftet und im Zuge dessen auch von der Polizei geschlagen und gefoltert zu werden (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 15f).

Zunächst erwies sich als auffällig, dass der BF seine Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung nur äußerst kurz und vage schilderte. Über die Frage, warum er sein Land verlassen habe, erklärte der BF lediglich „Ich bin Atheist und bisexuell und werde mit dem Tod bedroht“ (AS 39). Nähere Angaben, etwa durch wen er mit dem Tod bedroht werde, machte der BF nicht. Es darf nicht verkannt werden, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Trotzdem wird ein Asylwerber in der Regel bemüht sein, sämtliche gravierenden Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. In der Praxis ist zudem zu beobachten, dass allfällige Drohhandlungen zumindest grob beschrieben werden und die Personen oder Institutionen von denen die Bedrohung ausgeht, kurz benannt werden. Das Vorbringen des BF in der Erstbefragung erweist sich dagegen als auffällig kurz und detailarm. Festgehalten werden muss allerdings, dass diese Fluchtgründe in der niederschriftlichen Befragung am 23.02.2022 sowie in den zwei Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2022 und 22.12.2022 aufrechterhalten und näher beschrieben wurden. Eine Steigerung des Vorbringens zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme sowie den mündlichen Verhandlungen kann nicht erkannt werden.

Auch seinen zweiten Fluchtgrund, nämlich Atheist zu seien, schilderte der BF im Verfahren stringent. Auch diesbezüglich ließ sich keine Steigerung seines Vorbringens erblicken. Hinsichtlich seiner religiösen Überzeugung erklärte der BF, er sei 20 Jahre lang Moslem gewesen. Er habe dann angefangen Bücher zu lesen und für sich entschieden, dass Atheismus der richtige Weg für ihn sei. Seine Meinung habe er auch auf Facebook kundgetan. Über nähere Nachfrage erklärte der BF, er habe beispielsweise ein Buch namens „Delusion“ von Richard Dawkins (gemeint wohl „The God Delusion“) sowie ein französisches Buch namens (phonetisch) „la Formie du dieu“ gelesen. An den Namen des Autors könne er sich nicht erinnern. Ansonsten habe er hauptsächlich Artikel im Internet gelesen. Näheres, etwa Titel oder Herausgeber dieser Artikel, nannte der BF nicht. Festzuhalten ist hier, dass Richard Dawkins sich in dem Buch „The God Delusion“ tatsächlich kritisch mit dem Glauben an Gott in Zusammenschau mit verschiedenen wissenschaftlichen Gegebenheiten auseinandersetzt und mitunter auch argumentiert, inwieweit religiöse Überzeugungen sich negativ auf das Weltgeschehen auswirken würden. Das Buch erscheint daher als Erkenntnisquelle, welche den BF zur Abkehr vom muslimischen Glauben bewegt, durchaus geeignet. Insgesamt erwies es sich für das erkennende Gericht daher als glaubhaft, dass der BF tatsächlich überzeugter Atheist ist.

Hinsichtlich der bereits in der Erstbefragung angesprochenen Bedrohung mit dem Tod machte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme geltend, dass er seine religiöse Überzeugung auf Facebook geäußert hätte und daher auf der Straße schikaniert worden sei. Insbesondere habe 2014 oder 2015 (AS 92) eine religiöse Person eine Handbewegung in seine Richtung gemacht. Bei der betreffenden Geste sei diese Person sich mit dem Daumen über den Hals gefahren (AS 91). Über nähere Nachfrage, ob es aufgrund seiner religiösen Überzeugung zu sonstigen Problemen gekommen sei, erklärte der BF, es sei „hie und da zu Schikanen auf der Straße“ (AS 92) gekommen. In seiner Beschwerde vom 10.03.2022 machte der BF hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen ebenfalls keine näheren Angaben, sondern führte lediglich aus, er sei „ein Atheist, weswegen er vor 7 Jahren auch bedroht worden wäre“ (AS 218). Die Schilderungen des BF hinsichtlich der Bedrohung aufgrund seiner atheistischen Überzeugung erweisen sich insgesamt als unschlüssig.

Zum einen erklärte der BF, er habe seine persönliche religiöse Überzeugung auf Facebook kundgetan, obwohl er Repressalien zu befürchten hatte. Allerdings erklärte der BF auch, seine Familie wisse nicht genau über seine religiöse Überzeugung Bescheid. Es sei gut möglich, dass sie sich aufgrund dieser von ihm lossagen würde. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, wieso die Familie des BF nichts über seine Abwendung vom muslimischen Glauben erfahren hat. Der BF schilderte, er habe auf seiner persönlichen Facebook-Seite seine Meinung kundgetan und erklärt, Gott würde für ihn nicht existieren (AS 91f). Es sei daher auch zu Schikanen auf der Straße gekommen. Bei Wahrunterstellung dieser Aussagen, wäre anzunehmen, dass die Einträge auf seiner Facebook-Seite zumindest durch befreundete Profile, vermutlich aber auch für einen weiteren Kreis einsehbar waren. Der BF selbst war zum Zeitpunkt der Facebook-Postings 29 Jahre alt. Seine Geschwister sind nach seinen eigenen Angaben 27 und 21 Jahre alt. Es ist daher anzunehmen, dass zumindest der siebenundzwanzigjährige Bruder des BF über ein eigenes Facebook-Profil verfügt. Die in der Verhandlung am 24.06.2022 geäußerte Erklärung des BF, wonach seine Mutter 2014 keinen Facebook-Account gehabt hätte und er mit seinen Geschwistern nicht befreundet gewesen wäre, vermag die Zweifel an dieser Schilderung nicht auszuräumen (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 14). Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so liegt es doch nahe, dass die Familie durch Freunde oder Bekannte von der religiösen Überzeugung des BF erfahren habe, wenn diese Tatsache derart bekannt gewesen sei, dass er sogar auf offener Straße angesprochen oder gar schikaniert worden sei.

Zum anderen liegt die einzige näher beschriebene Bedrohung, nämlich die bedrohliche Geste, nach eigenen Aussagen des BF mittlerweile mindestens sieben Jahre zurück. Ansonsten erklärte der BF nur, es sei hie und da zu Schikanen gekommen, beschrieb diese allerdings nicht näher. Das diesbezügliche Vorbringen des BF blieb auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde derart vage, dass das erkennende Gericht nicht überzeugt ist, dass die geschilderten Ereignisse tatsächlich so stattgefunden haben. Der BF erklärte nicht, wer ihn bedroht oder schikaniert habe oder woher die Personen ihn kennen würden. Es ist auch für sich alleine genommen schon fraglich, inwieweit der vom BF beschriebene Vorfall (Handgeste) – auch in Zusammenschau mit den gelegentlich angeblich vorgekommenen Schikanen – eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens- oder der Unversehrtheit des BF darstellen kann.

Zudem ist fällt auf, dass der BF im Rahmen der Verhandlung am 24.06.2022 die Bedrohungshandlungen nicht erwähnte. Auch als er konkret nach der Rückkehrgefährdung befragt wurde erklärte er nur, er würde wohl wegen seiner Sexualität und weil er in Europa war, verhaftet werden. Konkret nach der Rückkehrgefahr aufgrund seiner religiösen Überzeugung befragt, erklärte der BF lediglich, es gäbe ein Risiko, aber dies sei nicht so groß wie die Gefahr aufgrund seiner Sexualität (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 15).

Auch in der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte der BF, dass seine Sexualität der „Hauptgrund“ für seine Flucht gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 9):

„Rl: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Nachdem ich meine Bisexualität in Österreich frei ausleben durfte, kann ich das in Tunesien nicht machen. Ich werde höchstwahrscheinlich verhaftet und inhaftiert werden.

Rl: Gab es einen konkreten Vorfall, weshalb Sie Tunesien just zu diesem Zeitpunkt verlassen haben?

BF: Ich kann meine Sexualität nicht frei leben und aufgrund der Gesetzte ist das verboten. Das ist der Hauptgrund und der andere Grund ist der Atheismus.“

Der BF scheint auf Basis dieser Aussagen selbst nicht davon auszugehen, dass aufgrund seiner atheistischen Überzeugung eine erhebliche und konkrete Gefährdung im Herkunftsstatt droht. Zudem fehlt es aber im Hinblick darauf, dass der Vorfall angeblich im Jahr 2014 oder 2015 stattfand, jedenfalls an der gebotenen Aktualität.

Hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung machte der BF vorwiegend gleichbleibende Aussagen. So erklärte er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme, er habe seine Sexualität in Tunesien geheim gehalten (AS 92). Er habe aber in der Türkei und in Serbien homosexuelle Kontakte gehabt und insbesondere in Serbien eine längere Beziehung über 3 Monate zu einem Mann namens XXXX geführt. Dieser sei 23 Jahre alt und arbeite als Datenanalyst. Ansonsten habe er in Serbien noch einem Hostelbesitzer von seiner Bisexualität erzählt (AS 93). Selbiges sagte der BF auch in der Verhandlung vom 24.06.2022 aus, fügte jedoch an, dass XXXX eigentlich XXXX heiße und XXXX nur sein Spitzname in der App sei (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, Seite 17). Der BF schilderte weiter, er habe auch in Österreich Kontakte zu Männern gehabt, welche er über Dating-Apps, wie etwa Grindr, kennen gelernt habe. So habe er sich einmal mit einem aus Kambodscha stammenden Mann namens XXXX getroffen sowie mit einem in Graz wohnhaften Mann namens XXXX . Nähere Angaben zu diesen Personen oder den Treffen machte der BF nicht. Er erklärte lediglich, er sei mit XXXX spazieren gewesen und habe sich mit XXXX in seiner Wohnung getroffen (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 11).

Der BF wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der Verhandlung auch befragt, wie und wann er gemerkt habe, dass er bisexuell sei und was das für ihn bedeute. In der niederschriftlichen Einvernahme erklärte er, er sei so geboren worden. Die 29 Jahre in Tunesien, in denen er dies nicht preisgeben konnte, seien qualvolle Jahre gewesen (AS 92). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er, er habe sich von klein auf zu beiden Geschlechtern hingezogen gefühlt. Richtig bewusstgeworden, dass er bisexuell sei, sei es ihm mit 17 oder 18 Jahren. Über Nachfrage wie es dazu gekommen sei, erklärte der BF er sei sich einfach sicher gewesen, er habe sich im Internet auch mit anderen Personen drüber unterhalten. Er habe in Facebook entsprechende Seiten angesehen und Personen, die auf den Seiten aktiv waren, privat angeschrieben. Er habe es allerdings nicht gewagt, diese Seiten zu liken, da er Angst hatte, man würde dann seine Gesinnung erfahren (AS 94f). In der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF dann, dass sich das Bewusstsein, bisexuell zu seien, langsam entwickelt habe, mit 17 oder 18 Jahren sei er sich allerdings sicher gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 15). Weiters berichtete der BF vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2022 übereinstimmend, er hätte bereits in Tunesien Gefühle für einen Freund gehabt, diese aber geheim gehalten (vgl. AS 94 und Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 16). Dies sei zwischen 2013 und 2014 gewesen und der BF erklärte hier weiter, er glaube, dieser Freund sei ebenfalls bisexuell gewesen. Sie beide hätten sich die Gefühle aber nicht eingestehen können (AS 94 und OZ 5 S 16).

Auch die Schilderung des BF, wonach er zwar seinen Atheismus auf Facebook kundgetan hätte, hinsichtlich der Bisexualität allerdings Stillschweigen gewahrt hätte, da er zwar in beiden Fällen mit familiären Problemen zu rechnen hätte, aber das Risiko hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung größer sei und er beispielsweise befürchte, auf offener Straße geschlagen zu werden (AS 98f), erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts logisch nachvollziehbar und schlüssig.

Auffällig ist allerdings, dass der BF oft nur kurze Antworten gibt und insbesondere zu seinen bisexuellen Kontakten trotz entsprechender Nachfrage keine näheren Angaben macht. So erklärte der BF selbst, zumindest drei Monate lang eine Beziehung zu einem Mann gehabt zu haben und zu diesem auch bis zur niederschriftlichen Einvernahme am 23.02.2022 Kontakt gehalten zu haben (AS 93). Trotzdem konnte der BF zu dieser Person, abgesehen von Vorname und Beruf, kaum Angaben machen und korrigierte in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2022 auch den genannten Vornamen.

Auffällig ist auch, dass der BF erst nach der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kontakt mit der Organisation Queer Base getreten ist, nachdem der erkennende Richter nachgefragt hat, warum der BF keinen Kontakt zu Vereinen wie Queer Base oder Hosi, welche geflüchtete LGBTIQ+-Personen unterstützen, gesucht habe. Der erkennende Richter gab zu verstehen, dass es logisch erscheinen würde, da der BF sich ja willentlich für einen Asylantrag in Österreich und nicht etwa in einem Land, dessen Sprache er spreche, entschieden habe, er auch entsprechende Recherche über die Situation von LGBTIQ+-Personen in diesem Land betrieben hätte und ihm dabei wohl die genannten Vereine untergekommen wären. Ebenso logisch erscheine es, dass der BF einen solchen Verein sodann aufgesucht hätte, um sich weiter zu informieren und Hilfe zu bekommen. Daraufhin meinte der BF ausweichend, er habe sich lediglich über die Gesetze informiert, er wisse, dass er in Österreich Asyl ansuchen dürfe. Er habe sich vor der Ausreise für Österreich oder Deutschland entschieden, aber Österreich wäre sein Zielland gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 10). Am 25.08.2022 trat der BF dann mit der Beratungsstelle von Queer Base in Kontakt (siehe Schreiben von Queer Base vom 25.08.2022, OZ 10). Dass der BF dies erst auf Anraten des erkennenden Richters tat, schwächt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Bisexualität etwas ab. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 konnte der BF diesbezüglich auch keine überzeugende Antwort geben (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 6):

„Rl: Warum haben Sie sich erst nach der VH im Juni 2022 an Queer Base gewandt, wo Sie doch in Tunesien schon so viel über Österreich recherchiert haben, wie Sie selbst gesagt haben?

BF: In der ersten Phase, in der ich mich in XXXX befand, wusste ich nicht, dass es so etwas gibt. Ich wusste schon, dass sie gegen Homosexuelle sind und ich wusste auch nicht, dass sie dort so konservativ sind.

Rl. Wen meinen Sie mit „sie"?

BF: Die meisten, die im Flüchtlingsheim leben. Obwohl ich ihnen viel privat geholfen habe.

Rl: Sie sprechen also von den anderen Asylwerbern?

BF: Ja, genau.“

Der BF zog Mitte November 2022 von der Flüchtlingsunterkunft in XXXX nach XXXX in eine Wohneinrichtung, welche aufgrund ihrer Infrastruktur und der guten Kooperation mit Queer Base LGBTIQ-Geflüchtete als Zielgruppenschwerpunkt hat. Dieser Wohnplatz wurde dem BF vom Verein Queer Base vermittelt (siehe Schreiben des Samariterbundes XXXX vom 20.12.2022, Beilage A). Queer Base teilte in einem Schreiben mit, dass sich der psychische Zustand des BF seit seinem Umzug nach XXXX erheblich gebessert habe. Er fühle sich jetzt wieder sicher und könne endlich wieder besser schlafen, da er nicht mehr Angst vor homofeindlichen Übergriffen haben muss (Schreiben von Queer Base vom 19.12.2022, OZ 15). Dass es sich dabei „lediglich“ um die Angst vor derartigen Übergriffen handelte und kein tatsächlicher solcher Übergriff stattgefunden hat, stellte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.12.2022 klar (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 6). In der Verhandlung gab der BF selbst glaubhaft an, dass er sich in der neuen Unterkunft eindeutig wohler fühlt (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 5):

„BF: Einiges hat sich zum Positiven verändert. Erstens, auf der psychischen Ebene. Ich hatte keine Angst mehr. Derzeit wohne ich mit jemanden, der von Queer Base gekommen ist, zusammen. Im Zimmer gegenüber leben zwei Personen, die auch von Queer Base sind. Sie haben mich gefragt, warum ich dort bin. Ich sagte, es ist wegen meiner Bisexualität. Derzeit treffe ich in XXXX auch andere Homosexuelle, XXXX ist da offener, als in den ländlichen Gebieten.“

Befragt nach der damaligen Situation in XXXX gab der BF an (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 4):

„BF: In XXXX , wo ich wohnte kannte ich keinen Menschen. In den ersten zwei Monaten, habe ich dort verbracht und ich bin ein sehr sozialer Mensch. Später habe ich noch einige Menschen kennengelernt, die homophob waren, auch gegen mich. Ich lebte in ständiger Angst, das war das gleiche Gefühl, als wäre ich in Tunesien und ich hatte keine Möglichkeit, meine Meinung dazu zu sagen - aufgrund meiner sexuellen Orientierung.“

Die glaubhafte Darstellung des BF, dass es ihm seit dem Umzug in die LGBTIQ+-freundliche Unterkunft psychisch erheblich bessergeht, untermauert den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bezüglich seiner sexuellen Orientierung. Dass es dem BF derzeit laut aktuellem Psychiatrischen Befund vom 14.07.2023 psychisch wieder schlechter gehe, er Suizidgedanken und schwere Alpträume habe und er nachts schweißgebadet aufwache, weil er von der Abschiebung nach Tunesien und Attacken gegen seine Person aufgrund seiner sexuellen Orientierung träume (OZ 21), mindern die persönliche Glaubwürdigkeit des BF nicht.

Nur wenig nachvollziehbar für das erkennende Gericht ist jedoch, dass die Familie des BF, gemeint seine Eltern und Geschwister, nicht über seine Fluchtgründe Bescheid wisse, wie der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung betonte. Er erklärte, er habe ihnen gegenüber Gründe erfunden, warum er Tunesien verlassen habe. Er könne ihnen nicht sagen, dass er bisexuell sei. Bei beiden Beschwerdeverhandlungen gab der BF auch an, täglich mit seiner Familie zu telefonieren (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 5; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 7). Seine Familie wisse, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Nach den Gründen dafür würden sie ihn aber nicht fragen (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 7).

Der BF gab auch an, seiner Familie keine anderen Gründe als Asylgründe genannt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 8):

„Rl: Ich verstehe nicht, warum solche fundamentalen Dinge nicht zur Sprache kommen, nicht einmal, dass Sie Ihren Eltern andere Asylgründe vorgaukeln.

BF: Über die Gründe und über den Asylstatus wissen sie nicht Bescheid. Sie haben sich auch nicht dafür interessiert. Was für sie wichtig ist, ist wie es mir geht und wie ich lebe. Sie haben kein Interesse daran gezeigt - wir besprechen allgemeine Dinge. Ich habe meinen Vater auch gefragt, ob er die Fußball-WM geschaut hat.“

Dass bei so engem Kontakt, wie ihn der BF mit seiner Familie behaupteterweise pflegt, nie – die für ihn in seinem derzeitigen Alltag absolut wesentlichen – Gründe für das Verlassen seiner Heimat und seines Asylverfahrens in Österreich zur Sprache kommen, erscheint dem erkennenden Gericht lebensfremd. Nachvollziehbar wäre noch, wenn der BF seiner Familie andere als die tatsächlichen Gründe für seine Asylantragstellung nennt, da er Angst hat, dass seine Familie ihn aufgrund seiner Bisexualität verurteilt, wie er dies in früheren Befragungen bereits angegeben hat (Protokoll vom 23.02.2022, AS 98). Dass er ihnen jedoch gar keinen Grund für seine Asylantragstellung in Österreich nannte und sie diesbezüglich auch nicht nachfragten, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Schlussendlich ist es jedoch Sache des BF und seiner Familie, welche Dinge sie in diesen Telefonaten besprechen wollen und kann daraus kein positives oder negatives Argument für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe abgeleitet werden.

Aus dem Vorbringen des BF ergeben sich jedoch auch Hinweise, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund finanzieller Motive verlassen hat. So erklärte der BF, er habe bereits 2015 vorgehabt Tunesien zu verlassen, um in Italien zu studieren. Der BF erklärte weiter, er habe Italien ausgewählt, da es das einzige europäische Land sei, in dem man ein Visum bekommt. In allen anderen Ländern bräuchte es Nachweise finanzieller Natur. Er habe dafür ein Jahr lang die Sprache gelernt. Über Nachfrage, warum er nicht nach Italien gereist sei, erklärte der BF, er hätte keinen finanziellen Nachweis gehabt. Auf diesen Wiederspruch angesprochen erklärte er dann, man müsse in Italien keinen so hohen Betrag nachweisen, wie in anderen Ländern. Der Visumsantrag des BF wurde jedenfalls abgelehnt (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, 6f).

Er erklärte dann weiter, er habe schließlich im Jahr 2021 das Geld für die Flucht auftreiben können. Unschlüssig bleibt hier, dass der BF einerseits erklärte, die Flucht habe nicht so viel gekostet, anderseits aber eben behauptete, dass er die Mittel erst 2021 auftreiben konnte. Die finanziellen Mittel für die Flucht hätte er einerseits aus einem Grundstückverkauf und andererseits aus dem Verdienst seiner Arbeit angespart (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 8).

Hier bleibt anzumerken, dass der BF zu seiner finanziellen Situation und seiner beruflichen Tätigkeit widersprüchliche Aussagen machte. So wurde in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.01.2022 notiert, der BF habe zuletzt als Landwirt gearbeitet, 12 Jahre lang die Schule besucht und keine Berufsausbildung (AS 34). In der niederschriftlichen Einvernahme erklärte er dahingegen, er habe manchmal gearbeitet und „Online-Jobs“ angenommen (AS 91). In der Verhandlung am 24.06.2022 erklärte der BF zunächst, er habe in Tunesien Data-Analyse studiert (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 6). Dies hatte der BF wiederum wenig nachvollziehbar im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnt, obwohl nach seiner eigenen Aussage der Mann, mit dem er seinen Ausführungen nach in Serbien eine Beziehung geführt hat, ebenfalls in diesem Bereich gearbeitet hat (AS 93). Im weiteren Verlauf erklärte der BF dann, er habe im „Marketing Bereich im Internet“ gearbeitet und dabei die Odds von Sportwetten analysiert (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 8f). Der BF wurde weiter befragt, welche Ausbildung er absolviert habe, um im Wettbereich tätig zu sein. Er erklärte diesbezüglich, er schaue seit 20 Jahren Fußball und habe große Erfahrung im Bereich der Sportwetten (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2022, S 9). Anzumerken ist allerdings, dass er im Zuge der Verhandlung auch erwähnte, früher als Landwirt tätig gewesen zu sein.

Dem BF wurde zum weiteren Beweis seines Vorbringens im Zuge der Verhandlung am 24.06.2022 eine Frist von zwei Wochen zur Namhaftmachung von Zeugen gewährt. Mit Stellungnahme vom 01.07.2022 erklärte die Rechtsvertretung des BF, dass keiner der genannten homosexuellen Kontakte des BF zu einer Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht bereit sei. Allerdings legte der BF ein Chatprotokoll mit einem Mann namens XXXX sowie einen Brief samt Passkopie von XXXX vor. So ist aus dem Chatverlauf mit XXXX zumindest ersichtlich, dass der BF entsprechend seiner Aussage mit dieser Person in Kontakt stand. Auch wenn aus dem Nachrichtenverlauf die Qualität der Beziehung nicht ersichtlich ist und generell die Beweiskraft einer solchen Chat-Vorlage ohnehin eine sehr beschränkte ist, so fragte der BF doch explizit, ob XXXX bereit wäre, vor dem Gericht die Bisexualität des BF zu bestätigen.

Weiter ist auf den Brief von Herrn XXXX zu verweisen, welcher erklärte, er habe den BF im November 2021 über eine Dating-App kennengelernt und es sei über die Zeit eine romantische Beziehung entstanden, in deren Rahmen es auch zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Angesichts der beigelegten Passkopie von XXXX besteht für das erkennende Gericht zumindest kein Zweifel an der Authentizität des Schreibens.

Dass der BF für die zweite mündliche Beschwerdeverhandlung keinen Zeugen namhaft machen konnte, ist aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Beweisthemas durchaus nachvollziehbar. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ist ersichtlich, dass der BF die genannten Personen tatsächlich um ein Erscheinen vor Gericht und eine Aussage gebeten hat (OZ 6). Vor dem erkennenden Richter betonte der BF, dass es ihm leidtäte, dass es ihm nicht gelungen ist, Zeugen namhaft zu machen (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2022, S 11).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Bisexualität als glaubhaft. Die Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme sind übereinstimmend mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen und zu großen Teilen auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar.

So erweisen sich insbesondere seine Schilderungen, wonach er sich seiner Bisexualität erst langsam bewusstgeworden sei und in Tunesien im Jahr 2013 bzw. 2014 (also mit ungefähr 21 Jahren) schon Gefühle für einen Freund entwickelt habe, sich aber nicht getraut habe, über diese Gefühle zu sprechen angesichts der Situation in Tunesien als nachvollziehbar.

Zwar bleiben, wie oben angeführt, gewisse Angaben des BF zu Randthemen der Befragung, beispielsweise, dass seine Familie trotz täglicher Telefonate nach wie vor im Unklaren über seine Asylgründe sei, unschlüssig; dies ist allerdings nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung zu erschüttern.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen aufgrund der überwiegend glaubhaften Angaben des BF und seines persönlichen Eindrucks sowie der vorgelegten Bescheinigungsmittel (Chatverläufe, Brief eines ehemaligen Partners etc.) davon aus, dass dieser bisexuell orientiert ist und es ihm unzumutbar wäre, seine – in Österreich zunehmend ausgelebte – sexuelle Neigung im Falle einer Rückkehr nach Tunesien erneut zu unterdrücken.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 17.06.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF im Ergebnis Asylrelevanz zukommt:

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Generell wird eine „bestimmte soziale Gruppe“ durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Person entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen können eine derartige „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne der GFK darstellen (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, Rs C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, zur Frage, ob Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status- oder Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates so auszulegen ist, dass Homosexuelle bei der Prüfung der Verfolgungsgründe als bestimmte soziale Gruppe (vgl. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) angesehen werden können, ausgeführt, dass hierfür zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die Angehörigen einer solchen Gruppe Merkmale oder eine Überzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten; zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach Ansicht des EuGH steht allgemein fest, dass die sexuelle Orientierung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Weiters erlaubt auch „das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Weiters hat der EuGH in diesem Urteil ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. auch RS1 zu VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0043).

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in Tunesien LGBTIQ+-Personen weiterhin auf Grundlage von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, " Unzüchtigkeit " und Handlungen, die als "Verstoß gegen die öffentliche Moral" gelten, unter Strafe stellen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden. So wurde berichtet, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden. Zudem nahmen gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei im Jahr 2021 zu. So beleidigten zwei Polizisten im Oktober 2021 in Tunis den LGBTI-Aktivisten Badr Baabou, der die bekannte tunesische LGBTI-Rechtsgruppe DAMJ leitet, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte. Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Zudem kommt es laut Berichten von Menschenrechtsgruppen auch zu gesellschaftlichen Belästigungen. Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen.

Angesichts dieser Länderberichte im Zusammenschau mit den glaubwürdigen Angaben des BF, erscheint eine Gefährdung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich. Sofern die Bedrohung durch private Personen erfolgt, ist auszuführen, dass der tunesische Staat in diesem Fall nicht schutzfähig und -willig im Sinne der oben zitierten Judikatur ist, sondern vielmehr bereits von staatlicher Seite Verhaftungen, Misshandlungen durch die Polizei sowie Haft- und Geldstrafen drohen. Fehlverhalten von den staatlichen Sicherheitsbehörden wurde bisher von Seiten der Regierung nicht wirksam verhindert. Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht und zivile Vereinigungen arbeiten unter schwierigen Bedingungen.

Dass der BF seine nunmehr in Österreich frei und öffentlich ausgelebten homosexuellen Neigungen in Tunesien verheimlicht, um eine Verfolgung zu vermeiden, kann vom ihm nicht gefordert werden (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 und VfGH 11.06.2019, E 291/2019, jeweils mit Hinweis auf EuGH 7.11.2013, verbRs C-199-201/12, X ua., Rz 70 f.; daran anknüpfend VfSlg. 20.170/2017; VfGH 18.9.2014, E 910/2014).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat folgert das erkennende Gericht, dass der BF in der konkreten Fallkonstellation aufgrund seiner Bisexualität in Verbindung mit der dadurch möglicherweise entstehenden Gefährdung seitens nichtstaatlichen bzw. staatlichen Akteuren als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Bisexuellen im Falle einer Rückkehr nach Tunesien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre.

In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anbetracht der persönlichen Eigenschaften des BF und der diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat, er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Bedrohung durch staatliche Organe und staatsnahe Akteure in Form von, in nicht rechtsstaatlicher Art und Weise erfolgten, Handlungen verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre ausgesetzt wäre.

Weiters kann der BF in solchen Fällen angesichts der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat nicht damit rechnen, dass er gegen allfällige aufgrund der festgestellten Gründe erfolgenden Übergriffe von Sicherheitsorganen hinreichenden staatlichen Schutz erlangen könnte, und erstreckt sich diese Prognose sowohl auf die Gefährdung durch sicherheitsbehördliche Übergriffe als auch das Fehlen hinreichenden staatlichen Schutzes bezogen auf den gesamten Herkunftsstaat.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte.

3. 2Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids:

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten. Da dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, hat eine Prüfung betreffend den subsidiären Schutz zu unterbleiben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entfällt daher ersatzlos.

Nach § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das BFA hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener dessen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Infolge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war somit nicht über einen solchen („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu entscheiden. Demnach entfällt auch Spruchpunkt III.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird, wenn kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Daher waren die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) ebenso ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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