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G310 2263143-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2263143-1
G310 2263143-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Familienleben Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privatleben Selbsterhaltungsfähigkeit Sozialversicherung Unionsrecht Wegfall
G310 2263143-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine rumänische Staatsangehörige, stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
Mit Schreiben vom 16.08.2022 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 NAG nicht erfülle, da sie am XXXX 2022 die Ausgleichszulage zur Pension beantragt habe.
Mit Schreiben der BH vom 16.08.2022 wurde die BF betreffend ihren Antrag auf Aufstellung einer Anmeldebescheinigung darüber informiert, dass die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht vorliegen würden.
Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom 18.08.2022 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil sie offenbar nicht in der Lage sei ihren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenen finanziellen Mittel zu finanzieren, zumal sie eine Ausgleichszulage zu ihrer Pension beantragt habe. Die BF wurde aufgefordert sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 20.09.2022 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. In weiterer Folge wurde ein Konvolut an Unterlagen an das BFA übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm. § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie über ein monatliches Einkommen von EUR 260,00 verfüge und die Ausgleichszulage beantragt habe und somit nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge. Auch liege weder eine dauerhafte Lebenspartnerschaft vor, noch eine notariell beglaubigte Unterhaltserklärung seitens des Lebensgefährten. Aus den Aufenthaltsgründen der Fortsetzung ihrer Partnerschaft mit dem deutschen Staatsbürger XXXX sowie der Unterstützung bei der Kinderbetreuung ihres in Österreich lebenden Sohnes könne ebenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG abgeleitet werden. Ein Aufenthaltsrecht nach § 53a NAG könne auch nicht aus der Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Aufenthalte im Bundesgebiet abgeleitet werden, da sich die BF die letzten drei Jahre vor ihrem Pensionsantritt nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern regelmäßig nach Beendigung eines 28-tägigen Arbeitsturnus nach Rumänien gereist sei, wo sie sich für gewöhnlich bis zum Antritt des nächstfolgenden Arbeitsturnus aufgehalten habe. Es habe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu den im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen festgestellt werden können.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig sei. Hilfsweise wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit XXXX 2010 in Österreich aufhältig sei. Im Zeitraum XXXX 2011 bis XXXX 2022 habe die BF durchgehend im Turnus als Pflegekraft in Österreich gearbeitet. In den freien Zeiträumen sei die BF manchmal nach Rumänien gefahren, habe sich aber meistens bei ihrer Familie in Österreich aufgehalten. In Österreich lebe ein Sohn der BF mit seiner Familie sowie der Lebensgefährte der BF, der deutsche Staatsangehörige und Inhaber einer Anmeldebescheinigung sei und bei welchem die BF seit XXXX 2021 gemeinsam hauptgemeldet sei. Die Miete werde vom Lebensgefährten bezahlt und sei bereits eine schriftliche Unterhaltserklärung vorgelegt worden. Trotz gelegentlicher Besuche im Herkunftsland Rumänien befinde sich der Lebensmittelpunkt der BF aufgrund ihrer seit 2011 ausschließlich in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit und ihres privaten Umfeldes bereits seit Jahren in Österreich. Die seit Anfang 2019 bestehende Lebensgemeinschaft sowie die enge Beziehung zu ihren Enkelkindern habe die Bindung zu Österreich noch zusätzlich intensiviert. Die BF habe während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich über genügend Existenzmittel verfügt und zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen. Sie verfüge über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Die Ausweisung stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF ist rumänische Staatsangehörige und 66 Jahre alt. Ihre Muttersprache ist rumänisch und sie verfügt über gute Deutschkenntnisse. Die BF absolvierte in Rumänien eine Berufsausbildung mit Fachrichtung Medizin. Sie besitzt in Rumänien ein kleines sanierungsbedürftiges Haus mit Grundstück. In Rumänien leben zwei Söhne der BF mit ihren Familien. Ein weiterer Sohn lebt seit 2011 in Österreich und wohnt mit seiner Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Kindern in Ebergassing, in der XXXX . Die BF unterstützt ihren Sohn bei der Kinderbetreuung.
Die BF verfügt seit XXXX .2011 über diverse Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die bis 2015 durch drei längere Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Seit XXXX 2015 ist die BF bis auf eine kurze Unterbrechung von XXXX .2020 bis XXXX 2020 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet und verfügt zudem seit XXXX 2021 über einen Hauptwohnsitz. Sie wohnt mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , in der XXXX . Die BF lernte ihren Lebensgefährten Anfang 2019 kennen. Der Lebensgefährte trägt die Kosten für die Miete und den Unterhalt für die BF.
Die BF übte im Zeitraum XXXX 2011 bis XXXX 2022 das Gewerbe Personenbetreuung in Österreich aus und war als 24-Stunden-Pflegekraft selbständig im Bundesgebiet erwerbstätig. Ein Arbeitsturnus dauerte 28 Tage. Die BF hielt sich zwischen den Arbeitsturnussen in Österreich auf oder reiste nach Rumänien. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich seit 2016 in Österreich.
Die BF war im Zeitraum von XXXX .2011 bis XXXX 2019 sowie von XXXX 2020 bis XXXX 2021 als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Seit XXXX 2018 bezieht die BF eine Alterspension in Österreich und verfügt über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Die BF bezieht eine Pension aus Rumänien in Höhe von ungefähr EUR 209,00 sowie eine österreichische Pension in Höhe von EUR 52,26. Der Lebensgefährte der BF ist deutscher Staatsbürger und hat ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 2.090,00. Somit ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von einem Haushaltseinkommen von monatlich gesamt rund € 2.350,- auszugehen.
Die BF beantragte am XXXX 2022 erstmalig die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Sonstige“. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.
Die BF hat zwei Mal einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt. Sie bezieht keine Sozialhilfe in Österreich.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf ihren Angaben vor dem BFA und dem Beschwerdevorbringen. Weiters wurden Abfragen im Zentralen Melderegister, Informationssystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigt.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Zudem befindet sich eine Kopie eines gültigen rumänischen Personalausweises im Akt.
Aufgrund der Herkunft der BF ist von entsprechenden Rumänischkenntnissen auszugehen. Kenntnisse der deutschen Sprache sind aufgrund der aktenkundigen, offenbar von der BF selbst auf Deutsch verfassten E-Mails an Behörden, der Stellungnahme an das BFA und ihres längeren Aufenthalts in Österreich plausibel.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung, ihren privaten und familiären Anknüpfungen in Rumänien und Österreich sowie zu ihren Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben der BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde. Die Wohnanschrift des in Österreich lebenden Sohnes konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden, ebenso dass er bereits seit 2011 in Österreich lebt.
Die Wohnsitzmeldungen der BF sowie der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und den Unterhaltszahlungen ergeben sich aus der Stellungnahme, der Beschwerde sowie der schriftlichen Erklärung des Lebensgefährten.
Die Gewerbeausübung konnte anhand des Schreibens der Wirtschaftskammer sowie des Versicherungsdatenauszuges festgestellt werden. Die BF legte Betreuungsverträge vor, aus welchen die 24-Stunden-Betreuung hervorgeht. Aus den glaubwürdigen Angaben in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde ergibt sich, dass sich die BF in den freien Zeiträumen entweder in Österreich oder Rumänien aufhielt. Da ihr Aufenthalt in Österreich seit 2016 weder durch sozialversicherungs- noch melderechtliche Unterbrechungen gekennzeichnet ist, konnte festgestellt werden, dass ihr Lebensmittelpunkt seit diesem Zeitpunkt in Österreich liegt.
Die Versicherungszeiten, der Bezug der Alterspension sowie der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zur österreichischen Pension ergeben sich aus dem Bescheid der SVA vom XXXX .2018. Die Pension aus Rumänien konnte anhand der Angaben in der Stellungnahme sowie der Beschwerde festgestellt werden. Zudem geht auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor, dass die BF eine ausländische Pension bezieht und legte die BF Kopien von Pensionsauszahlungsbelegen aus Rumänien vor.
Die Feststellung zum Einkommen des Lebensgefährten ergibt sich aus der Beschwerde und konnte auch anhand der Arbeitgeberbestätigung belegt werden.
Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Die Anträge auf Ausgleichszahlung beruhen auf den Angaben der BF in der Stellungnahme und ergeben sich aus dem Schreiben der BH XXXX
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten wären, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Die BF ist aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel vorliegen, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C- 140/12). (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047)
Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt es, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0034). (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Die BF ist seit mehr als zwölf Jahren wohnsitzmäßig im Bundesgebiet erfasst und liegen seit 2016 keine längeren Unterbrechungen ihres Aufenthaltes vor. Sie ging seit XXXX 2011 bis XXXX 2022 einer Beschäftigung als 24-Stunden-Pflegekraft im Bundesgebiet nach. Aufgrund ihres nunmehr bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet hat sie das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben, zumal die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts lediglich deklarativ ist. Bei der Erlassung einer Ausweisung gegen sie ist daher der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (siehe VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
Der Antrag auf Ausgleichszulage (oder auch deren Bezug) stellt jedenfalls keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG dar, sodass gegen die unbescholtene BF mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs keine Ausweisung erlassen werden darf.
Außerdem verfügt sie aufgrund der Pensionsbezüge und der Unterhaltsgewährung ihres Lebensgefährten über ausreichende Existenzmittel, hat Vermögen in Form des Eigentums an einer Liegenschaft in Rumänien und verfügt über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Da somit einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG nach wie vor erfüllt sind und der BF andererseits aufgrund ihres zum Entscheidungszeitpunkt fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthalts das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist die Ausweisung nicht rechtskonform.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf Art 8 EMRK zu berücksichtigen, dass die BF seit 2019 einen Lebensgefährten hat, mit dem sie seit 2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt und von dem sie Unterhaltsleistungen erhält. Aufgrund ihres in Österreich lebenden Sohnes, den sie bei der Kinderbetreuung unterstützt, verfügt die BF zudem über enge familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Unter Berücksichtigung all dieser individuellen Umstände kann eine Ausweisung der BF nach Rumänien und damit eine Entfernung von all ihren nahen Bezugspersonen in Österreich keinesfalls für die 66-jährige BF zumutbar und im gegenständlichen Fall gerechtfertigt gehalten werden.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an ihrer Ausweisung überwiegen, weswegen auch aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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