Bundesverwaltungsgericht G310 2262947-1

G310 2262947-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2023

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsehe Ausweisung Ausweisungsverfahren begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Ehe Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Scheidung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G310 2262947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2262947.1.00

Spruch

G310 2262947-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste am XXXX 2018 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am XXXX 2021 wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte nach Überprüfung das Verfahren zur Prüfung etwaiger fremdenrechtlicher Maßnahmen wieder ein.

Am XXXX 2022 wurde der BF erneut wegen versuchten Ladendiebstahls angezeigt. Am 11.07.2022 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Mit E-Mail vom 27.07.2022 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass der BF keinen Antrag auf Anmeldebescheinigung eingebracht hat.

Mit Schreiben des BFA vom 29.07.2022 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aktuell weder erwerbstätig noch zur Arbeitssuche gemeldet sei. Er befinde sich nicht zur Ausbildung im Bundesgebiet und liege auch kein umfassender Krankenversicherungsschutz vor. Eine maßgebliche berufliche Integration sei nicht feststellbar und konnten keine weiteren integrationsverstärkenden Momente festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Erhebung begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich beschäftigt gewesen und von seiner Schwester unterstützt worden sei, die mehr als 20 Jahre in Österreich lebe. Der BF sei derzeit arbeitssuchend, habe aber keinerlei staatliche Unterstützung bezogen. Er habe während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über genügend Existenzmittel verfügt und zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe in Anspruch genommen. Außer seiner Schwester verfüge der BF auch über Freunde in Österreich.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.11.2022 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 28.11.2022 wurden ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 22.11.2022 sowie ein Unterstützungsschreiben der Schwester übermittelt.

Über Aufforderung durch das BVwG erstattete der BF am 27.06.2023 eine Stellungnahme.

Am 07.07.2023 langte die Anzeige der LPD XXXX beim BVwG ein, wonach der BF beschuldigt werde, gegen § 46 Eisenbahngesetz verstoßen zu haben.

Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Ungarn. Seine Muttersprache ist ungarisch; er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie ein Bruder des BF sind bereits verstorben.

Der BF ist seit XXXX 2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war zuvor von XXXX 2018 bis XXXX 2020 sowie von XXXX 2020 bis XXXX 2022 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet. Vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 und vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 befand sich der BF nicht in Österreich.

Der BF war im Zeitraum von XXXX 2018 bis XXXX 2022 tageweise bzw. geringfügig bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt (in Summe sieben Monate). Der BF stellte bislang keinen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung.

Seit dem XXXX 2022 verfügt der BF über keine in Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung mehr und er ging seither keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach.

Der BF wohnt bei seiner Schwester in einer Mietwohnung, für welche sie Miete in Höhe von EUR 580,00 monatlich bezahlt. Die Schwester des BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen und arbeitet als Kellnerin. Ihre Tochter befindet sich ebenfalls in Österreich.

Der BF bezieht im Bundesgebiet keine Sozialleistungen und brachte vor, dass er von seiner Schwester finanziell unterstützt wird, ein Unterhaltsanspruch besteht nicht. Der BF absolviert keine Ausbildung in Österreich.

Der BF hat keinen Nachweis über so ausreichende finanzielle Mittel erbracht, dass sein Aufenthalt und seine Existenz in Österreich ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert wären.

In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten konnten nicht festgestellt werden.

Am XXXX 2021 sowie am XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verdachts des (versuchten) Diebstahls (Ladendiebstähle von geringem Wert) angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungsverfahren ein.

Am XXXX 2023 wurde der BF wegen des Verstoßes gegen § 46 Eisenbahngesetz angezeigt, weil er durch sein Verhalten innerhalb einer Eisenbahnanlage den Betrieb einer Eisenbahn gestört hat, indem er am Vorplatz des Hauptbahnhofes herumlungerte und übermäßig Alkohol in Form von Dosenbier konsumierte.

Über die Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt, auf den Angaben des BF in der Beschwerde, auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister, Strafregister sowie Sozialversicherungsregister.

Name, Geburtsdatum und Familienstand sowie Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Verwaltungsakt hervor. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse sind aufgrund des Aufenthaltes in Österreich glaubhaft. Die Feststellungen zu seinen verstorbenen Angehörigen beruhen auf den Angaben in der Stellungnahme.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Unterbrechungen seines Aufenthaltes beruhen auf den Angaben in der Beschwerde und konnten auch anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden.

Die vom BF im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die Feststellungen zum fehlenden Antrag auf Anmeldebescheinigung ergeben sich aus der E-Mail des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.07.2022. Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister vom 20.07.2023 ergab, dass der BF seit dem Ende seiner letzten Erwerbstätigkeit in Österreich keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat. Daraus ergibt sich auch, dass der BF seither über keine in Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung verfügt, zumal er im Verfahren auch keinen gegenteiligen Beweis erbracht hat.

Das vorgelegte Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 22.11.2022 stellt keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass der BF in Österreich auf Arbeitssuche ist, zumal es sich dabei lediglich um eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch handelt. Eine gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz des BF und seiner Schwester sowie zur Mietwohnung beruhen auf den Angaben in der Stellungnahme und den damit korrespondierenden ZMR-Auszügen.

Aus dem Fremdenregister ergibt sich die Anmeldebescheinigung der Schwester.

Die Erwerbstätigkeit der Schwester beruht ebenso auf den Angaben in der Stellungnahme und konnte auch anhand eines Sozialversicherungsdatenauszuges festgestellt werden.

Der BF brachte vor, dass er in Österreich keine Sozialleistungen erhält. Es gibt auch keine aktenkundigen Indizien dafür. Die finanzielle Unterstützung durch die Schwester ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und der Stellungnahme. Der BF hat keine Beweismittel dafür vorgelegt, dass er einen Unterhaltsanspruch gegen seine Schwester hat. Der BF legte keinen Nachweis vor, dass er über ausreichend Existenzmittel verfügt.

Auch liegt kein Vorbringen dahingehend vor, dass der BF in Österreich eine Ausbildung absolviert.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf.

Die Anzeigen betreffend Ladendiebstähle und Verstoß gegen das Eisenbahngesetz sowie die Verständigung der Staatsanwaltschaft über die Verfahrenseinstellung befinden sich im Akt.

Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.

Rechtliche Beurteilung:

Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel (Verletzung der Grundsätze des Parteiengehörs) liegen nicht vor, zumal der BF einerseits im Rahmen der ihm vom BFA eingeräumten schriftlichen Äußerungsmöglichkeit eine Stellungnahme erstatten hätte können und andererseits auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Schließlich wurde der BF im Beschwerdeverfahren zur Nachreichung von entsprechenden Nachweisen aufgefordert.

Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Er kann daher gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, er ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.

Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF ist ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, der im Inland seit seiner Einreise nur ganz untergeordnet (tageweise bzw. geringfügig) erwerbstätig war. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG nachgewiesen: Weder bezieht er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch hat er andere Vermögenswerte oder Ersparnisse nachgewiesen. Auch wenn er vorgebracht hat, dass er von seiner in Österreich erwerbstätigen Schwester auf freiwilliger Basis finanziell unterstützt wird, so ist jedoch nicht hervorgekommen, dass dieser gegenüber ein Unterhaltsanspruch seitens des BF besteht. Darüber hinaus muss sie mit ihrem Einkommen als Kellnerin den Lebensunterhalt für ihre Tochter und sich bestreiten, weswegen nicht davon auszugehen ist, sodass auch in diesem Zusammenhang nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann. Der BF verfügt über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Es besteht auch keine begründete Aussicht eingestellt zu werden und absolviert er in Österreich auch keine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG nicht vor.

Aus § 51 Abs 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH 11.08.2017, Ro 2015/10/0019).

Solche besonderen Gründe liegen nicht vor, weil der BF weder vorübergehend arbeitsunfähig ist noch nachgewiesen hat, dass er unfreiwillig arbeitslos ist oder inzwischen eine Berufsausbildung begonnen hat. Ihm kommt daher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Gründen des § 55 Abs 3 NAG nicht zu.

Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden, zumal die in der Beschwerde vorgebrachte Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich war.

Die Ausweisung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal der BF noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vgl. § 53a Abs 1 NAG).

Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er außer seiner Schwester und Nichte keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, er sich seit XXXX 2022 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Er hat nach wie vor gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er wird daher in der Lage sein, dort wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF kann den Kontakt zu seiner Schwester und Nichte auch nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen.

Aufgrund der fehlenden Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Zum Vorwurf fehlender Länderfeststellungen sowie fehlender Prüfung von Art 3 EMRK wird festgehalten, dass die Ausweisung nach § 66 FPG rechtlich keine Abschiebung in sein Herkunftsland darstellt. Der BF muss lediglich das Bundesgebiet verlassen, ein Zielland wird bei der Ausweisung nicht bestimmt.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Erkenntnis vom 16.04.1997, GZ. 95/21/0810, stellte der VwGH fest, dass die Ausweisung - welche wie fallbezogen mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist - dem BF die Möglichkeit der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offenlässt.

Im vorliegenden Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und somit keine weitere inhaltliche Prüfung durchgeführt werden musste. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war nicht klärungsbedürftig, daher konnte eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme der Schwester als Zeugin unterbleiben.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

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