Bundesverwaltungsgericht W266 2272867-1

W266 2272867-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2023

Regest

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Geltendmachung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W266 2272867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W266.2272867.1.00

Spruch

W266 2272867-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Alexandra OBERMEIER-GANGL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 03.05.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2023, Zl. XXXX betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 13.07.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.

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