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W237 2267376-1•Bundesverwaltungsgericht W237 2267376-1
W237 2267376-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2023
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung mündliche Verkündung schriftliche Ausfertigung
W237 2267371-1/9EW237 2267375-1/9EW237 2267378-1/9EW237 2267373-1/9EW237 2267376-1/9EW237 2267374-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, 1.) Zl. 1292715702/220052458, 2.) Zl. 1292716209/220052466, 3.) Zl. 1292719309/220052504, 4.) Zl. 1292715800/220052474, 5.) Zl. 1292715909/220052495 und 6.) Zl. 1292716002/220052482, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten als Familienverband unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.01.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Am selben Tag wurden die beiden erwachsenen Beschwerdeführer niederschriftlich zu ihren Personendaten, ihren Familienangehörigen, ihrer örtlichen und persönlichen Herkunft, ihrem Reiseweg nach Österreich sowie den wesentlichen Gründen für die Antragstellung polizeilich erstbefragt.
1.2. Am 30.11.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den beiden erwachsenen Beschwerdeführern eine niederschriftliche Einvernahme durch, in der sie zu ihrem Gesundheitszustand und jenem der minderjährigen Beschwerdeführer, ihrer Herkunft, ihren verwandtschaftlichen Beziehungen in Syrien, ihren Lebensumständen in ihrem Herkunftsstaat sowie den Gründen für ihre Antragstellung näher befragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente vor.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 16.01.2023 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. jeweils eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2. Die Beschwerdeführer erhoben jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde.
2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2023 vor.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2023 in Anwesenheit des Drittbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Rechtsvertreters sämtlicher Beschwerdeführer und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Drittbeschwerdeführer näher zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Unmittelbar nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
2.3. Am 12.07.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer und waren bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien miteinander verehelicht. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und sunnitische Kurden, die als Familienverband aus der syrischen Ortschaft XXXX in der Provinz Hasakah stammen und dort vor ihrer Ausreise dauerhaft niedergelassen waren. Der Erstbeschwerdeführer war als LKW-Fahrer für seine Heimatgemeinde angestellt und konnte mit seinem Einkommen den Unterhalt der übrigen Beschwerdeführer sicherstellen. Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2021 aus Syrien aus und gelangten schlepperunterstützt über die Türkei nach Europa; sie stellten am 10.01.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der vierzehnjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund und wuchs in seiner Heimatortschaft XXXX bis zum Ende seines 13. Lebensjahrs ohne Schulbildung auf. Er lehnt die Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien generell ab, weil er aus eigener Motivation keine Waffe führen und andere Menschen umbringen will, und ist insoweit in seiner Grundhaltung gegen den bewaffneten Kampf kurdischer militärischer Organisationen eingestellt. Im Jahr 2020 bekam der Drittbeschwerdeführer mit, wie ein damals 16-jähriger Bursche aus seiner Nachbarschaft gegen seinen Willen von einer kurdischen Miliz eingezogen wurde; über dessen weiteres Schicksal ist dem Drittbeschwerdeführer nichts bekannt.
Im Herkunftsort des Drittbeschwerdeführers leben nach wie vor seine Großmutter väterlicherseits, eine Tante und zwei Onkel; zwei weitere Onkel leben in der Stadt Al Malikiya. Zu diesen Verwandten steht der Drittbeschwerdeführer in keinem Kontakt, seine Großmutter sah er zuletzt im Jahr 2021.
Sämtliche Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und unbescholten.
1.2. Der Konflikt in Syrien erweist sich in Hinblick auf die Vielzahl der daran beteiligten Akteure als besonders vielschichtig und komplex. Zugleich ist er in jüngerer Vergangenheit insofern in eine Phase des militärischen Patts getreten, als sich Gebiete innerhalb relativ statischer Frontlinien herausbildeten, die unter unterschiedlicher territorialer Kontrolle verschiedener Konfliktparteien stehen. So kontrolliert die syrische Regierung unter Bashar al-Assad zwar in etwa zwei Drittel der Landesfläche, weite Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich aber außerhalb der Kontrolle der Regierung. Große Teile des Nordens und Nordostens werden von den – in erster Linie kurdisch dominierten – Demokratischen Kräften Syriens (SDF) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert, während die Türkei bzw. mit ihr affiliierte Rebellengruppen, v.a. die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), Gebietskorridore im Norden des Landes hält; der Nordwesten der Provinz Idlib inklusive der gleichnamigen Stadt wird von der islamistisch geprägten Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert.
Obgleich die Regierung unter Bashar al-Assad das Ziel hat, die Kontrolle über das gesamte syrische Staatsgebiet wiederzuerlangen, ist dieses Ziel derzeit mangels eigener militärischer Fähigkeiten und Unterstützung durch externe Mächte – die sich zumindest vorerst mit der momentanen Pattsituation abgefunden zu haben scheinen – nicht erreichbar. Umgekehrt gelingt es auch den anderen Konfliktakteuren nicht, großflächige Gebietsgewinne herbeizuführen. Insoweit erweist sich die Situation in Syrien zumindest hinsichtlich der Territorialkontrollen in jüngerer Vergangenheit als stabil und lässt keine Wahrscheinlichkeit einer raschen Änderung derselben erkennen.
1.2.1. Die Ortschaft XXXX befindet sich unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (AANES) bzw. der SDF.
1.2.2. Im Syrien-Konflikt sind auch zwangsweise Rekrutierungen von Minderjährigen durch unterschiedliche politische Gruppierungen bzw. deren bewaffnete Organisationen zu verzeichnen.
Zwar kriminalisiert das Gesetz Nr. 11/2013 alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete weder von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch, misshandelte Opfer von Menschenhandel – inklusive Kindersoldaten – schwer und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Die syrische Regierung zeigte keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen.
Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 01.07.2018 und 30.06.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73 % der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26 % im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Deir ez-Zor). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18 %) unter 15 Jahre alt. In einem im Mai 2021 erschienenen Bericht verifizierte die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham (390); syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee – FSA bekannt) (170); die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (119) unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen (42); Ahrar ash-Sham (31), Nur ad-Din az-Zanki (3) und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam) (3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) (30); die Internen Sicherheitskräfte (13); Hurras ad-Din (6); den Islamischen Staat (4); syrische Regierungskräfte (2). Die Fälle wurden vor allem in Idlib (477) und Aleppo (119) verifiziert. Von 813 Kindern wurden 99% (805) in Kampfhandlungen eingesetzt. In Idlib werden von der HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen.
2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) – die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, die Rekrutierung von Kindern zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben. Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF vorsieht. Zudem kündigte die AANES am 30.08.2020 an, ein Büro für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit Oktober 2020 operativ sein und Berichte und Beschwerden über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert.
2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet. Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waisen. Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, beinhalten bewaffnete Einheiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind. Die Praxis der Rekrutierung Minderjähriger scheint nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein. Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen, deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen.
Zur Rekrutierung minderjähriger Personen durch kurdische Milizen in den Regionen Aleppo, Mabij, Raqqa, Hasakah und Qamishli liegen konkret folgende Berichte vor:
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) schreibt im November 2021, dass die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) im großen Umfang Kinder zwangsrekrutieren würden. Kinder würden freiwillig oder zwangsweise rekrutiert, indem sie mit versprochenen Privilegien angelockt oder auch entführt würden. Sobald sie in Trainingscamps seien, sei es Kindern nicht mehr möglich, mit ihren Familien zu kommunizieren. Die Revolutionäre Jugend (Joanne Schurchkar), die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) zählten zu den prominentesten Parteien, die für die Rekrutierung von Kindern und ihre Eingliederung in die Ausbildungslager und Kampfeinheiten der Demokratischen Kräfte Syriens verantwortlich seien.
SNHR berichtet Mitte Dezember 2021 weiters, dass seit Anfang November mindestens 19 Kinder, davon zehn Mädchen, (11 in der Provinz Hasaka, 8 in Aleppo) entführt und rekrutiert worden seien, davon seien seither nur drei wieder demobilisiert worden. SNHR liefert in diesem Bericht eine detaillierte Darstellung einiger der rekrutierten Kinder und der Umstände ihrer Rekrutierung. Die berichteten Fälle inkludieren zwei 12-jährige Mädchen, ein 14-jähriges Mädchen, vier 15-jährige Mädchen, einen 13-jährigen Jungen, einen 14-jährigen Jungen und zwei 15-jährige Jungen.
Hibr Press, eine 2013 in Aleppo gegründete syrische Wochenzeitschrift, berichtet Anfang Dezember 2021, dass Eltern in der Stadt Qamishli eine Mahnwache abgehalten hätten, um die Freilassung ihrer von PYD/PKK rekrutierten Kinder zu fordern.
The New Arab (Al Araby Al Jadeed), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, berichtet in einem Artikel auf seiner Nachrichtenwebseite vom September 2021 von Hinweisen, dass die Revolutionäre Jugend im Nordosten Syriens Entführungen Minderjähriger durchführe und sie in Rekrutierungslager bringe. Al-Araby Al-Jadeed habe von Anfang des Jahres bis Ende August die Entführung von sechs Mädchen [Dana Imad Suleiman (15), Fatima Idris Naasan (15), Ahd Abdel Ghani (16), Simaf Al-Othman (13), Ariana Bahri (13), Delphine Al-Omari (13)) und acht Jungen (Wael Adnan Ibrahim (14), Ahmed Ramou (15), Mohammed Ibrahim Saleh (16), Ibrahim Jarwa, (16), Mazen Khalil Al-Hassan (16), Abdul Aziz Houidi (17), Hahmoud Hassan Adel (17), Massoud Seif Eddin, (17)] dokumentiert. Die SDF hätten die Verantwortung für die Rekrutierung der Kinder bestritten. Die Namen der rekrutierten Kinder korrelieren mit Informationen aus dem Bericht von SNHR vom November 2021.
Al-Monitor berichtet im Juli 2021, dass das Kinderschutzbüro, das der kurdisch geführten Autonomieverwaltung in Manbij angegliedert sei, damit begonnen habe, Arbeitskarten für Kinder im Alter von 10 bis 18 Jahren auszustellen. Laut eines Mitarbeiters des Kinderschutzbüros sei das Ziel der Karten, Zwangsrekrutierungen durch die Demokratischen Kräfte Syriens zu verhindern. Die SDF hätten Anfang 2021 eine Wehrpflichtkampagne gestartet und unter anderem Minderjährige im Alter von 14 bis 16 Jahren verhaftet.
Middle East Monitor (MEMO) berichtet im Juni 2021 von Protesten in der Stadt Manbij gegen die Praxis der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Auf die Protestierenden sei mit scharfer Munition geschossen worden. Laut MEMO würden die YPG regelmäßig überwiegend arabisch besiedelte Städte und Dörfer überfallen, um Minderjährige zu entführen und sie zur Wehrflicht zu zwingen.
Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentiert Anfang Juni 2021, dass die Revolutionäre Jugend (Revolutionary Youth’s Union, RYU) mindestens 19 Minderjährige zwischen Anfang Mai 2020 und Ende 2020 rekrutiert habe. Darüber hinaus verzeichnet STJ die Demobilisierung von vier weiblichen und drei männlichen Rekruten, nachdem Eltern Beschwerden bei den SDF eingereicht hätten. Im Laufe des ersten Quartals 2021 habe STJ dokumentiert, dass die RYU weitere sieben Minderjährige rekrutiert habe. Laut der Mehrheit der befragten Familien sei die RYU hauptsächlich für die Rekrutierung von Kindern im Nordosten Syriens verantwortlich. Mitglieder der RYU im Teenager-Alter würden Kinder in der Schule oder auf der Straße ansprechen, Freundschaften schließen, sie dann zu Vorträgen und Kursen einladen und sie schließlich dazu verleiten, sich militärischen Gruppen anzuschließen. Von den von STJ verifizierten rekrutierten Kindern im ersten Quartal des Jahres 2021 sei ein Kind 13 Jahre, ein Kind 14 Jahre, ein weiteres Kind 15 Jahre und zwei Kinder 16 Jahre alt gewesen. Auch in den Jahren 2019 und 2020 habe STJ die Rekrutierung von 14-, 15-, und 16-jährigen Kindern (Mädchen und Jungen) bestätigt.
Auch Syria Direct bestätigt in einem Artikel vom September 2020, dass laut mehreren Quellen, unter anderem den Eltern von entführten Kindern, die Gruppe Revolutionäre Jugend für viele der Entführungen und Rekrutierungen verantwortlich sei. Die Revolutionäre Jugend sei in Schulen und Bildungseinrichtungen präsent. Sie würden dort Grooming und Rekrutierung von Kindern betreiben. Sie würden Kinder dazu anleiten, Kurse zu besuchen, bevor sie in ein Trainingslager geschickt würden. Viele Familien würden ihre Kinder nie wiedersehen. Darüber hinaus wisse Syria Direct von mindestens 17 Fällen von Rekrutierung Minderjähriger im Jahr 2020 durch die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG).
Die unter Pkt. I.1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren. Dass die Beschwerdeführer aus der Ortschaft XXXX stammen, ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, weil die Aussagen der beiden erwachsenen Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von erkennbarer Ortskundigkeit geprägt sind und auch der Drittbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2023 sich damit deckende Angaben machte; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog den behaupteten Herkunftsort der Beschwerdeführer ebenso nicht in Zweifel. Dies betrifft auch das Vorbringen zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in seinem Herkunftsort sowie zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Syrien.
Die Feststellungen zum Drittbeschwerdeführer werden anhand seiner (seitens der belangten Behörde mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen) Angaben im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen. Er tat in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2023 für den erkennenden Richter hinreichend klar dar, dass er aus eigener Motivation keine Waffe führen und andere Menschen umbringen will, weshalb er die jegliche Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien generell ablehnt. In diesem Zusammenhang ist altersgerechter Würdigung (vgl. VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347) seiner – insoweit ausreichend substantiierten – Angaben festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Grundhaltung entwickelte, die ihn gegen den bewaffneten Kampf kurdischer militärischer Organisationen stellt. Auch die Aussage des Drittbeschwerdeführers, er habe zu einem ihm nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2020 mitbekommen, wie ein in seiner Nachbarschaft lebender Bursche zwangsweise von einer kurdischen Miliz eingezogen wurde, schien dem erkennenden Richter glaubhaft, zumal der Drittbeschwerdeführer auf näheres Nachfragen ohne weitere Überlegung den Namen dieses Burschen nennen und (nicht zuletzt dadurch) den Eindruck einer Erinnerung an sich tatsächlich zugetragene Vorkommnisse vermitteln konnte. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers zu seinen in Syrien noch lebenden Verwandten deckt sich wiederum mit den Aussagen seiner Eltern vor der belangten Behörde; es kamen für das Bundesverwaltungsgericht schließlich auch keine Anhaltspunkte hervor, an der Behauptung des Drittbeschwerdeführers zu zweifeln, dass er mit diesen Verwandten keinen Kontakt hält.
Die unter Pkt. 1.2. getroffenen Feststellungen basieren zur Gänze auf dem Inhalt des Länderinformationsblatts der BFA-Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, der wiederum durch eine Vielzahl von unterschiedlichen, aktuellen Quellen getragen ist. Die wiedergegebenen Aussagen dieses Berichts stehen auch mit anderen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen in Einklang. Die Aussagen unter Pkt. 1.2.2. basieren auf dem genannten Länderinformationsblatt und sind um den Inhalt einer – in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten und den Parteien auf diesem Wege vorgehaltenen – Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.01.2022 zur Zwangsrekrutierung Minderjähriger in Syrien ergänzt; diese Anfragebeantwortung ist ebenso von mehreren unterschiedlichen und hinreichend aktuellen Quellen getragen, die zum Großteil abgedruckt sind und nähere Details zu den Aussagen der Anfragebeantwortung bieten. Mangels Teilnahme an der Verhandlung trat die Behörde dem Inhalt dieses Berichts im Verfahren nicht weiter entgegen.
Die angefochtenen Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch als gesetzlicher Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer) am 01.02.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 10.02.2023 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail übermittelte Beschwerde ist damit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002, mwN). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft letzterenfalls kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. dazu nochmals VwGH Ra 2023/20/0027, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es weiters auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).
3.2. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Im vorliegenden Fall ist der Drittbeschwerdeführer in XXXX aufgewachsen und hat dort vor seiner Flucht nach Europa mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. XXXX ist damit zweifellos als Herkunftsort des Drittbeschwerdeführers anzusehen.
3.3. Im vorliegenden – insoweit besonderen – Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur Rekrutierungspraxis durch kurdische bewaffnete Gruppierungen im Gebiet der AANES, dass der vierzehnjährige Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die SDF, die RYU (Revolutionäre Jugend Union) bzw. die YPG in seiner – von diesen Gruppierungen militärisch kontrollierten – Herkunftsregion betroffen wäre. So kam eine derartige Zwangsrekrutierung eines 16-jährigen Burschen im Heimatort des Drittbeschwerdeführers im Jahr 2020 bereits vor, was die Gefahr einer ihn gerade in XXXX treffenden zwangsweisen Rekrutierung unterstreicht bzw. für das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht. Dass der Drittbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang besonders gefährdet wäre, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort keine nahen obsorgeberechtigten männlichen Familienangehörigen hätte, die ihn vor einem Zugriff der genannten militärischen Gruppierungen schützen könnten, weil seine Eltern und Geschwister subsidiär schutzberechtigt sind und ihnen eine Rückkehr nach Syrien damit nicht offensteht. In Hinblick auf die Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung erscheint der Beschwerdeführer sohin besonders vulnerabel (idS auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 176 f.).
Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die genannten Akteure würde aufgrund seiner gegen die Verwicklung in Kampfhandlungen im Syrien-Konflikt und damit gegen die Teilnahme an bewaffneten Verbänden in diesem Krieg gerichteten Einstellung mit Zwang, also durch Entführung oder die Androhung von Strafen bzw. körperlichen Misshandlungen im Verweigerungsfall, erfolgen und damit jedenfalls eine den Minderjährigen betreffende Verfolgungshandlung darstellen. Da diese Rekrutierung durch Zwang aufgrund der (politischen) Grundhaltung des Beschwerdeführers zu den angeführten Akteuren bzw. ihrer Tätigkeit im Syrien-Konflikt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie) erfolgen würde, liegt ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor (idS auch EUAA, Country Guidance: Syria, S. 86).
3.4. Der Drittbeschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat wegen seiner politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Aufgrund des dem Drittbeschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Im Zuge des Verfahrens kamen keine Hinweise hervor, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Dem Drittbeschwerdeführer ist damit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.5. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin kommt sohin als Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers der Status von Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu. Den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern kommt wiederum als minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 zu. Auch bei den genannten Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor.
3.4. Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 schon aus diesen Gründen hinsichtlich aller Beschwerdeführer stattzugeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerdeführern kommt damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes unmittelbar zu, ohne dass Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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