Bundesverwaltungsgericht W228 2189406-1

W228 2189406-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2023

Regest

Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH non-refoulement Prüfung Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Unionsrecht unzulässige Abschiebung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W228 2189406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2189406.1.01

Spruch

W228 2189406-1/66E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2000, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und VI. des Bescheides wird stattgegeben und ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 17.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan verlassen zu haben, weil sein Bruder vor sechs Jahren getötet worden sei sowie aufgrund der unsicheren Lage und der Armut.

Am 28.09.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Auskunftsersuchen ein. Darin ersuchte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers um Auskunft bezüglich eines geplanten Zeitpunktes für die Einvernahme, da der Beschwerdeführer sehr unter der Wartezeit leide und sich in psychologischer Betreuung befinde. Im Anhang wurden auch ein Kurzarztbrief sowie ein Ambulanzbefund des Kepler Universitätsklinikum übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2018 beim BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bezüglich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen an, am Markt gearbeitet zu haben und auf die Ankunft der Ware gewartet zu haben. Dabei habe er immer zusammen mit dem Sohn seines Chefs am Markt geschlafen. Als sein Chef um ein oder zwei Uhr nachts auf die Ware gewartet habe, habe der BF ein Auto gehört und es sei laut geworden. Als er aus dem Fenster geschaut habe, hätten sich draußen bereits Leute versammelt. Er habe gehört, dass vielleicht jemand gestorben sei, habe Angst bekommen und sei nach Hause gegangen. Zwei Stunden später sei der Sohn des Chefs mit der Polizei gekommen, um ihn zu fragen, was passiert sei. Er sei, nachdem die Polizei Anzeige erstattet habe, mit dieser mitgegangen. Ein Onkel habe für ihn gebürgt und die Anzeige sei fallengelassen worden. Jedoch hätten ihn die Söhne des Chefs nicht mehr in Ruhe gelassen, weil sie wissen wollten, wer ihren Vater getötet habe. Er habe wiederholt gesagt, nichts gesehen zu haben und nichts zu wissen. Sie wären zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über das Telefon seines Bruders bedroht. Der Bruder habe sich in der Schneiderei, in der er arbeitete, versteckt und der BF bei einer Familie. Als sie wieder telefonisch bedroht wurden, sei sein Vater hingegangen und habe ihnen gesagt, der BF habe nichts gesehen und sie sollen ihn in Ruhe lassen sollen. Er sei wiederholt über das Telefon des Bruders bedroht worden. Auch merkte die gesetzliche Vertretung an, das Verfahren gegen den BF bezüglich der gefährlichen Bedrohung und der Sachbeschädigung sei eingestellt worden. Im Rahmen der Befragung legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbrief sowie weitere Unterlagen vor.

Am 31.01.2018 langte beim BFA eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des BF zum Länderinformationsblatt ein. Auch wird auf die Minderjährigkeit des BF bei seiner Einvernahme hingewiesen und ausgeführt, der BF spreche schon sehr gut Deutsch und sei sehr gut intergiert. Im Anhang wurden erneut der Arztbrief sowie der Kurzarztbrief übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezügliche der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Flüchtlingskonvention liege nicht vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm aufgrund des Unfall seines Chefs in Afghanistan eine Verfolgung drohe. Auch ansonsten würde ihm keine Verfolgung drohen. Die Familie des BF lebe in Kabul und könne ihn nach seiner Rückkehr unterstützen. Auch sei er ein junger, arbeitsfähiger Mann, der an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leide.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde langte am 12.03.2018 beim BFA ein. Darin wird ausgeführt, die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten seinen verletzt worden und der bisher vom BFA erhobene Sachverhalt stelle keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. Weiters wird auf die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Auch sei die Feststellung, dem BF drohe in Afghanistan keine Verfolgung, falsch. Begleitend wurden weitere Unterlagen betreffend den BF vorgelegt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: BVwG) ein.

Am 12.04.2018 langte beim BVwG eine gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafverfügung der LPD Oberösterreich ein, wonach der BF berechtigtes Ärgernis erregt habe und damit die öffentliche Ordnung gestört habe.

Am 06.08.2018 langte beim BVwG ein Amtsvermerk der LPD Oberösterreich ein. Darin wird der BF des Raufhandels sowie der gefährlichen Drohung verdächtigt. Am 30.07.2018 langte beim BVwG eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz ein, wonach das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Einem am 11.10.2018 beim BVwG eingelangten Abschlussbericht der LPD Oberösterreich entsprechend wird der BF verdächtigt und ist geständig gegen § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.

Am 04.12.2018 langte beim BVwG eine weitere gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafverfügung der LPD Oberösterreich ein, wonach der BF berechtigtes Ärgernis erregt habe und damit die öffentliche Ordnung gestört habe.

Mit einem am 03.05.2019 erlassenen Bescheid sprach das BFA aus, mit 03.10.2018 habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Dies deshalb, weil er aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht Linz gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden sei.

Am 15.04.2020 langte beim BVwG eine Verständigung der Anklageerhebung gegen den BF ein. Diesbezüglich wurde der BF am 04.06.2020 vom Landesgericht Linz freigesprochen.

Am 21.10.2020 langte beim BVwG eine Verständigung des LG Linz ein, wonach über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 28.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Am 08.02.2021 langte beim BVwG eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz ein, wonach gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wurde.

Am 10.02.2021 langte beim BVwG eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein. Darin wird auf die Lage in Afghanistan, auf das Familienleben des Beschwerdeführers sowie auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen. Auch wurden Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt.

Das BVwG stellte am 08.03.2021 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente. Am 04.05.2021 langte die Anfragebeantwortung beim BVwG ein und am 05.05.2021 wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2021 Parteiengehör bezüglich des neuen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation gewährt und dieses übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.07.2021, W228 2189406-1/37E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Haftentlassung beträgt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.10.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.11.2021, Ra 2021/20/0301, die Revision zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer beigegeben.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 03.11.2022 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, E 2998/2021, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2021 insoweit wegen Verletzung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 17.01.2023, W228 2189406-1/64E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“ Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .2000 in der Provinz Parwan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch Paschtu sowie Farsi. Deutsch beherrscht er auf einem Niveau, das ihm ermöglicht seine täglichen Erledigungen zu machen. Seine Identität steht nicht fest.

Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan, um nach Pakistan zu gehen und kehrte nach Afghanistan zurück als der BF sechs Jahre alt war. Dort lebte er mit seiner Familie in Kabul, zuerst im Stadtteil XXXX und später im Stadtteil XXXX . In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie im Bezirk XXXX Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule und ist Analphabet, er kann aber ein wenig lesen und schreiben. Mit sieben Jahren begann er zu arbeiten und verkaufte Saft. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er unter anderem am Bau als Tischler, Fliesenleger und Maler sowie als Mechaniker. Weiters arbeitete er auf einem Gemüsefeld und bis zu seiner Ausreise auf einem Markt.

Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern sowie drei Schwestern und zwei Brüdern. Ein weiterer Bruder ist verstorben. Der Vater des BF hat aufgrund eines Unfalles bleibende geistige und körperliche Einschränkungen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie besteht kein Kontakt mehr. Der BF hat mehrere Tanten und Onkel, die in Europa, Pakistan sowie Afghanistan leben. Auch mit diesen besteht kein Kontakt mehr.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2019 Vater eines Sohnes. Dieser lebt seit 07.07.2019 bei Pflegeeltern. Mit dem Kind und dessen Mutter besteht kein regelmäßiger Kontakt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 17.05.2016 im Bundesgebiet und ist seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit unterschiedlicher Schwere im Verlauf. Es kam bereits zu selbstverletzendem und suizidalen Verhalten. Zuletzt wurde diese mit täglich einer Sertralin 1a FRBL 50 mg Tablette und zwei Drittel einer Trittico Ret FTBL 150mg behandelt. Auch befand er sich bereits in stationärer Behandlung, zuletzt vom 11.03.2020 bis 28.03.2020.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 03.10.2018 zu Zl. 037 HV 107/2018p vom Landesgericht Linz wegen §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2021 zu Zl. 037 HV 16/2021k vom Landesgericht Linz wegen § 15 StGB § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren rechtkräftig verurteilt.

Er befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt Stein.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich hat der Beschwerdeführer die Bildungsveranstaltung „Grundbildung – Fokus Deutsch“ sowie am Kurs „Deutsch als Fremdsprache A1/1“ teilgenommen und die Bildungsveranstaltung „Deutsch A1 Teil 2“ besucht. Die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ hat er nicht bestanden. Er ist jedoch teilweise in der Lage Fragen auf Deutsch zu beantworten.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023:

Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).

Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).

Sicherheitslage

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).

Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Naturkatastrophen

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).

Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Rückkehr

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

2. Beweiswürdigung

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, zum Alter, zur Abstammung aus der Provinz Parwan sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari in der mündlichen Verhandlung, sowie darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung einige Fragen auf Deutsch beantwortete. Die Identität des BF steht nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität.

Die Feststellung, dass der BF mit seiner Familie Afghanistan verließ, bis zu seinem siebten Lebensjahr dort lebte und in der Folge nach Kabul zog, beruht auf seinen diesbezüglich plausiblen sowie nachvollziehbaren Angaben beim BFA sowie im Zug der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF keine Schulbildung hat, Analphabet ist und über verschiedenste Arbeitserfahrung verfügt, gründet ebenfalls auf seine Angaben dazu beim BFA und bei der mündlichen Verhandlung, die im Wesentlichen gleichbleibend sowie nachvollziehbar waren.

Die Feststellung zur Zusammensetzung der Kernfamilie des Beschwerdeführers beruht auf seinen gleichbleibenden Angaben dazu bei der Polizei, beim BFA sowie während der mündlichen Verhandlung. Dass ein Bruder verstorben ist, beruht auf seinen Angaben. Es war allerdings nicht möglich festzustellen, wann dieser gestorben ist, da der Beschwerdeführer diesbezüglich unterschiedliche Angaben machte. Die Beeinträchtigung des Vaters ergibt sich, wie auch die Feststellung zu den weiteren Verwandten, deren Verbleib und des nicht mehr bestehenden Kontaktes, ebenfalls aus den diesbezüglichen plausiblen sowie nachvollziehbaren Angaben des BF beim BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF Vater eines Sohnes ist, dieser derzeit bei Pflegeeltern lebt sowie dass er keinen regelmäßigen Kontakt zu diesem und dessen Mutter hat, gründet auf seinen substantiierten sowie plausiblen Angaben dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Er beantwortete die ihm diesbezüglich gestellten Fragen ausführlich und konkret.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Der Gesundheitszustand (Diagnose und Behandlung) des BF war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde und während der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF (Kurzarztbrief, Arztbriefe, Ambulanzbefunde, Notfallambulanzbefund und vorläufiger Entlassungsbrief des Kepler Universitätsklinikums) sowie einer psychologischen Stellungnahme und eines psychiatrisch-neurologischen Befunds und Gutachten festzustellen. Aus dem vorliegenden Akteninhalt und seinem Aussageverhalten ergab sich kein Hinweis für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen.

Die festgestellten Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit niemandem ein zu berücksichtigendes Naheverhältnis in Österreich hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aufgrund der von ihm während der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben.

Dass der BF die „Grundbildung – Fokus Deutsch“ sowie zwei Deutschkurse besucht hat und die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ nicht bestanden hat, ergibt sich aus den bei der belangten Behörde vorgelegten und unbedenklichen Teilnahmebescheinigungen, einer Teilnahmebestätigung sowie dem ÖSD Zertifikat. Dass der BF teilweise in der Lage ist Fragen auf Deutsch zu beantworten, zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als der BF einige Fragen auf Deutsch beantwortete.

Zur Situation in Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Aus diesen geht hervor, dass im Hinblick auf Afghanistan von einer extrem volatilen Sicherheitslage auszugehen ist und es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und die notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage durch die Machtübernahme von Seiten der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Zudem ist ersichtlich, dass sich infolge des langjährigen Bürgerkriegs, der Einstellung internationaler Hilfszahlungen, verstärkt durch die gesundheitlich-medizinischen Folgen der COVID-19-Pandemie, Afghanistan in einer äußerst angespannten ökonomischen Situation mit akuter Ernährungsunsicherheit befinden würde. Somit wäre es dem Beschwerdeführer, auch wenn er unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und im erwerbsfähigen Alter ist, im afghanischen Familienverband sozialisiert wurde und die Landessprache Dari spricht, in der Folge in ganz Afghanistan nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 9 – Stand 21.03.2023) und die aktuellen Richtlinien von UNHCR vom Februar 2023 – Update 1. Die Quellen zeichnen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan derzeit volatil und ungewiss darstellt. Festzuhalten ist, dass sich aus einem Vergleich des dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 zugrundeliegenden Länderinformationsblatts der Staatendokumentation (Version 8 – Stand 10.08.2022) mit dem – nunmehr aktuellen - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 9 – Stand 21.03.2023) keine für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:

Zur Rechtskraft der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.07.2021, W228 2189406-1/37E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Haftentlassung beträgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.11.2021, Ra 2021/20/0301, die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, E 2998/2021, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2021 insoweit wegen Verletzung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In weiterer Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 17.01.2023, W228 2189406-1/64E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“ Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sowie die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sind daher rechtskräftig.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 17.01.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.

Sofern – wie fallgegenständlich – ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, ist gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

Der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bilden die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine untrennbare Einheit (vgl. etwa VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0406).

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor (Rs C-663/21):

„1. …

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren, nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz.

Wie ausgeführt, war die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht hat.

Daher wäre die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

Da die Rechtsfolgen den im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 angeführten entsprechen, kam der Beantwortung der oben zitierten Vorlagefrage für die Entscheidung über die Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, auch im Falle der Nichtgewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit maßgebliche Bedeutung zu.

Der EuGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, ausgesprochen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.

Daraus folgt, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.

Die Feststellung gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, darf sohin aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte des beim EuGH entschiedenen Verfahrens davon aus, dass in der Folge der Behebung der Rückkehrentscheidung die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festzustellen ist.

Es ergibt sich aus der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und den unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310), dass fallgegenständlich gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 zwingend die Feststellung zu treffen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht folgt gegenständlich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist auf die Rechtssatznummer 1 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2017, Geschäftszahl Ro 2015/07/0014, zu verweisen: „Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage durch Rechtsprechung des EuGH bereits - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - geklärt wurde (vgl. B 20. Dezember 2014, Ro 2014/03/0049).“ Die Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom EuGH geklärt.

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