Bundesverwaltungsgericht W295 2257054-1

W295 2257054-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2023

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W295 2257054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W295.2257054.1.00

Spruch

W295 2257054-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Dr. Heinz-Peter WACHTER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 08.11.2021, GFN XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, betreffend Umwandlung von Grundstücken vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 08.11.2021, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Die Grundstücke XXXX , XXXX werden von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.“. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 03.04.2019 mit der GZ 3147/19, PlanverfasserIn Dipl.-Ing. XXXX bilde. Die Grundstücke und deren Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Nachdem nun der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: XXXX ) für diesen Plan vorliege, werde jedes oben angeführte Grundstück gemäß § 17 Z 3 VermG im Grenzkataster eingetragen. Sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen bzw. deren Vertreter:innen zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke würden vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid vom 08.11.2021, zugestellt am 22.12.2021, erhob Frau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), Eigentümerin der Grundstücke XXXX , beide KG XXXX , vertreten durch Dr. Heinz-Peter WACHTER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, am 13.01.2022 fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 17.01.2022 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde vom 13.01.2022 an die anderen Verfahrensbeteiligten sowie den Ziviltechniker zur allfälligen Stellungnahme. Mit E-Mail vom 04.02.2022 gab eine Verfahrenspartei bekannt, dass die für sie relevanten Punkte keiner Änderung bedürfen und keine weitere Stellungnahme abgegeben werde. Der Ziviltechniker gab telefonisch bekannt, dass er auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin im Protokoll verweise.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, zugestellt am 11.03.2022, einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 14.07.2022 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 15.05.2023 erfolgte die Beschwerdemitteilung an die Parteien des Verfahrens. Stellungnahmen langten nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Fall wurde eine (sonstige) Vermessung zum Zwecke der Erstellung eines Teilungsplans mit Ab- und Zuschreibung zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX durchgeführt. Die von der Teilung betroffenen Grundstücke wurden dabei zur Gänze vermessen und befanden sich zum Zeitpunkt der Vermessung im Grundsteuerkataster (Vermessungsakt).

Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke XXXX , XXXX , beide KG XXXX , bildet der Plan vom 03.04.2019 mit der GZ 3147/19, PlanverfasserIn Dipl.-Ing. XXXX . Diese Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt.

Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor (Niederschrift sowie Zustimmungserklärung zur Grenzverhandlung GZ 3147/19 vom 18.03.2019).

Der Beschluss des Grundbuchgerichts mit der TZ XXXX , mit welchem der Teilungsplan verbüchert wurde, liegt vor (Vermessungsakt).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid wie auch der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen.

Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3.2. Maßgebliche Rechtslage

Das Vermessungsgesetz (VermG) lautet auszugsweise:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt1.auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,2.auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),3.auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,4.auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder5.von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.

§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 43. (6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass der Plan vom 03.04.2019 mit der GZ 3147/19, PlanverfasserIn Dipl.-Ing. XXXX , in Ansehung der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX nicht richtig sei. Der die beiden Grundstücke trennende Zaun sei vor rund 60 Jahren errichtet worden und stelle die Grundstücksgrenze dar. Sie habe die Naturgrenze gutgläubig ersessen. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Einverständniserklärung zur Verlegung der Grenze gegeben. Bei der Grenzverhandlung am 18.03.2019 sei es nicht um diese Grenze gegangen, sondern allein um die Teilung des benachbarten Grundstücks. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es auch um den Grenzverlauf zu ihrem Grundstück gegangen sei. Es sei auch über den Grenzpunkt bei der Straße gesprochen worden, der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten sei aber nicht angesprochen worden. Es sei auch nicht erörtert worden, dass der Zaun in der Natur nicht durchgehend an der geraden Linie zwischen den Grenzpunkten errichtet worden sei. Bei ihrer Unterschrift sei ihr die Abweichung zwischen der Naturgrenze „Zaun“ und der geraden Verbindung der Grenzpunkte nicht bewusst gewesen.

3.3. Gemäß § 17 Z 3 VermG können aufgrund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichts nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenze zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer:innen der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze vorliegt, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt werden. Gemäß § 43 Abs. 6 VermG ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer:innen der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke zu erstellen, wenn Grundstücke betroffen sind, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind.

Im gegenständlichen Fall wurde eine (sonstige) Vermessung zum Zwecke der Erstellung eines Teilungsplans mit Ab- und Zuschreibung zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX durchgeführt. Die von der Teilung betroffenen Grundstücke wurden dabei zur Gänze vermessen. Am 18.03.2019 fand eine Grenzverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks XXXX teilnahm und die Zustimmungserklärung gemäß § 43 abs. 6 VermG ohne Vorbehalte unterfertigte. Die Verhandlungsergebnisse wurden anschließend in den Plan vom 03.04.2019 mit der GZ 3147/19, PlanverfasserIn Dipl.-Ing. XXXX übertragen, welcher auch die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke XXXX , XXXX , beide KG XXXX , bildet.

Die genannten Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Der Beschluss des Grundbuchgerichts mit der TZ XXXX , mit welchem der Teilungsplan verbüchert wurde, liegt vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung verfügt worden.

Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 09.09.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt drei Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).

Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37).

Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung der Grundstücke XXXX beide KG XXXX vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen bzw. den gestellten Beweisanträgen:

Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Grundstück XXXX der Beschwerdeführerin im Plan vom 03.04.2019 mit der GZ 3147/19, PlanverfasserIn Dipl.-Ing. XXXX , nicht angeführt sei, ist auf diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach das genannte Grundstück für den Umwandlungsgeschäftsfall nicht von Relevanz ist, weil es nicht an das umwandlungsgegenständliche Grundstück angrenzt.

Weiters wurde ein Verfahrensfehler geltend gemacht, weil der Beschwerdeführerin die eingeholten Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten sowie des Ziviltechnikers zur Beschwerde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorgehalten worden seien. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen der Ermittlungsverfahren im Rechtsmittel gegen die behördlichen Bescheide Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0192, mwN) (VwGH vom 16.12.2020, Ro 2020/07/0005). Der Beschwerdeführerin wurde durch Erhebung des Vorlageantrags die Möglichkeit gegeben, zu den Stellungnahmen zu ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Stellungnahmen auf den Verweis auf die abgegebene Zustimmungserklärung im Grenzverhandlungsprotokoll sowie auf das Gleichbleiben der die andere Verfahrenspartei betreffenden Grenzpunkte beschränkten und kein neuen Ermittlungsergebnisse oder Vorbringen beinhalteten.

Zum Vorbringen, dass die Grenzverhandlung am 18.03.2019 stattgefunden habe, der Plan aber das Datum 03.04.2019 trage und nicht mit jenem Plan, der dem Protokoll angeschlossen gewesen sei, übereinstimme, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige abweichende Verhandlungsergebnisse erst nach der Grenzverhandlung in den Plan einfließen können.

Zur behaupteten Ersitzung wird generell darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und im angefochtenen Bescheid eine allfällige Ersitzung nicht berücksichtigt werden darf. Zur Abklärung der Frage, ob eine solche Ersitzung tatsächlich erfolgt ist, ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilgerichtsweg zu verweisen (VwGH 24.03.2011, 2010/06/0215; VwGH 24.01.2013, 2012/06/0181; VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168).

Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin, den Planverfasser, die ehemalige Eigentümerin der umgewandelten Grundstücke sowie sie selbst zum Beweis ihres Vorbringens einzuvernehmen, ist nicht zu folgen, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits eindeutig aus dem Verwaltungsakt ergibt.

3.5. Zur Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:

Erlässt eine Behörde – wie gegenständlich – eine Beschwerdevorentscheidung, so derogiert diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausgangsbescheid (vgl. etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10). Beschwerdegegenstand ist in der Folge daher die Beschwerdevorentscheidung und nicht der aus dem Rechtsbestand geschiedene Ausgangsbescheid (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, Rn. 13). Der Ausgangsbescheid ist aber Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (zum Ganzen vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10, m.w.N.).

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021 nicht berechtigt war und diese in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 abgewiesen wurde, war entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung (vgl. dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Schließlich sind die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht so komplex, dass es zu deren Beantwortung (abseits der Schriftsätze) einer Verhandlung bedurft hätte. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil eine Klärung des strittigen Grenzverlaufs nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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