Bundesverwaltungsgericht W239 2256522-1

W239 2256522-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2023

Regest

Abhängigkeitsverhältnis Behebung der Entscheidung EMRK Ermittlungspflicht Interessenabwägung Kindeswohl mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Obsorge Privat- und Familienleben Selbsteintrittsrecht Unzuständigkeit Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W239 2256522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2256522.1.00

Spruch

W239 2256522-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 21.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Italien vom 05.11.2021 vor.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 22.11.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, seine Eltern seien bereits verstorben. In Syrien habe er sieben Brüder und zwei Schwestern, deren Aufenthaltsort innerhalb Syriens ständig wechsle. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie im Bundesgebiet in der Nähe von Wien. Er habe Asylstatus. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zusammen mit seiner Frau zwei Söhne und eine Tochter; diese seien an der Grenze zur Türkei aufhältig.

Der Beschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise vor etwa drei Jahren gefasst, habe aber kein Geld gehabt, um ihn umzusetzen. Erst vor vier bis fünf Monaten sei er illegal aus Syrien ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, dass er vier bis fünf Monate in der Türkei gewesen sei und sich danach etwa neun Tage an unbekannten Orten aufgehalten habe. Zu etwaigen durchreisten EU-Ländern könne er nichts sagen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil sein Bruder hier lebe. Über Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Italien erklärte der Beschwerdeführer, in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er sei nur in einem Transporter gesessen. Er wolle nicht zurück nach Italien. Er wolle zu seinem Bruder.

Im Protokoll wurde unter „sonstige sachdienliche Hinweise“ vermerkt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Neffen XXXX [andere Schreibweise auch: XXXX ], XXXX und XXXX [andere Schreibweise auch: XXXX ] gereist sei. Das sei mit deren Eltern so abgesprochen gewesen. Im Anschluss werde die Erstbefragung von XXXX und XXXX stattfinden; XXXX sei unmündig minderjährig.

Als Ergänzung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für seinen unmündigen minderjährigen Neffen XXXX ebenso um Asyl ansuche.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.01.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien und berief sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer. Die mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Neffen wurden im Schreiben nicht erwähnt.

Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit seit 21.03.2022 bei Italien liege.

4. Am 12.04.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab er zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente.

Betreffend etwaiger Beweismittel erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Kopie des Reisepasses und den Meldezettel seines in Österreich lebenden Bruders mit. Diese wurden zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer habe auch ein Foto seiner eigenen ID-Card am Handy und werde dieses per E-Mail senden. Das Original der syrischen ID-Card sei in der Türkei und werde er sich dieses nach Österreich schicken lassen. Außerdem habe er am Handy Auszüge des Zivilregisters von seinen Neffen, die er auch per E-Mail schicken werde.

Betreffend etwaiger Verwandte im Bereich der EU gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland sieben näher genannte Neffen und sechs näher genannte Cousins habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Bruder, sieben Cousins, zwei Schwager und fünf Neffen. Über Aufforderung nannte er die Daten seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder und führte aus, dass er auch zwei minderjährige Neffen in Österreich habe, mit denen gemeinsam er hier eingereist sei. XXXX und XXXX seien keine Geschwister. XXXX sei der Sohn eines Bruders und XXXX sei der Sohn einer Schwester des Beschwerdeführers. Der volljährige Neffe XXXX , der ebenfalls mit ihm gereist sei, befinde sich in einem (anderen) Camp. Alle drei Neffen seien Cousins.

Nachgefragt, ob er von seinen in Österreich lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung erhalte, schilderte der Beschwerdeführer, dass er manchmal kleine Geschenke von seinem Bruder bekomme, beispielsweise Zigaretten. Geld erhalte er nicht. Der Kontakt sehe folgendermaßen aus: Sein Bruder sei wie ein Vater für den Beschwerdeführer. Er besuche ihn und seine Neffen einmal pro Woche. Er habe die Neffen kennen gelernt und besuche sie auch. Er bringe für die Kinder immer Geschenke mit und bemühe sich, eine gute Beziehung zu ihnen aufzubauen. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit den (minderjährigen) Neffen in einer Unterkunft.

Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Obsorge über die minderjährigen Neffen übertragen worden sei, schilderte er, dass er hier in Österreich in der Betreuungseinrichtung einen Zettel unterschreiben habe müssen, aber was genau das für ein Zettel gewesen sei, wisse er nicht. Er habe nichts erhalten. Sein Bruder habe ihm mündlich die Obsorge erteilt. Der Beschwerdeführer habe in Nordsyrien die Kinder von seinem Bruder übernommen und sei mit ihnen ausgereist. Die Neffen seien während der gesamten Reise immer an seiner Seite gewesen.

Zum Tagesablauf in der Betreuungseinrichtung gab der Beschwerdeführer an, er begleite die Neffen zum Frühstück, zum Mittagessen und zum Abendessen. Untertags würden sie versuchen, am Handy Deutsch zu lernen. Einmal in der Woche komme eine Dame und lerne mit den Kindern. Zuvor sei der Unterricht täglich für eine Stunde gewesen, jedoch sei dies nun auf eine Unterrichtseinheit pro Woche geändert worden. Seit einem Jahr und vier Monaten sei der Beschwerdeführer immer mit den Neffen zusammen, jeden Tag, seit sie die Reise gestartet hätten.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Italiens dorthin außer Landes zu bringen. Dazu entgegnete er, dass sie auf der Reise von der Türkei nach Österreich in Italien aufgegriffen worden seien. Sie hätten die Fingerabdrücke abgeben müssen und man habe ihnen gesagt, sie müssten binnen sieben Tagen das Land verlassen. Die Neffen seien in Italien bei ihm gewesen. Zur Dauer des Aufenthaltes in Italien ergänzte der Beschwerdeführer, sie seien 14 Tage in Quarantäne gewesen, dann hätten sie weiterreisen dürfen. Wo sie in Italien untergebracht gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Zu den Länderberichten zu Italien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend erklärte er abermals, er könne nicht in Italien leben. Sein Bruder sei wie ein Vater für ihn. Abgesehen davon wisse er nicht, was er mit den Kindern in Italien machen solle. Sie hätten niemanden dort. Lieber wolle er in Syrien sterben, aber er gehe nicht zurück nach Italien.

Per E-Mail vom 12.04.2022 legte der Beschwerdeführer Kopien diverser syrischer Dokumente vor, unter anderem die Geburtsurkunden seiner Neffen.

5. Am 19.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA ergänzend einvernommen. Dabei erklärte er erneut, er wolle gerne in Österreich bleiben, da sein Bruder seit sieben oder acht Jahren in Österreich lebe. Des Weiteren seien auch zwei minderjährige Neffen in Österreich, für die er verantwortlich sei. Beide hätten schon die weiße Karte bekommen. Wo sich der dritte (mitgereiste, volljährige) Neffe derzeit befinde, wisse der Beschwerdeführer nicht. In den letzten sieben bis acht Jahren habe der Beschwerdeführer einmal wöchentlich mit seinem in Österreich lebenden Bruder telefoniert. Auch jetzt besuche der Bruder sie einmal pro Woche. Er wolle wirklich gerne hier bei seinem Bruder bleiben.

6. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zum Privat- und Familienleben stellte das BFA fest: „Sie haben in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.“ Beweiswürdigend hielt das BFA fest, dass sich diese Feststellung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme ergebe. Im Rahmen der individuellen Güterabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK kam das BFA zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem erwachsenen Bruder kein besonders schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; die beiden hätten sechs Jahre lang keinen persönlichen Kontakt miteinander gehabt, zumal sich der Bruder seit September 2015 in Österreich aufhalte, sie hätten auch jetzt keinen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet und es beschränke sich der Kontakt auf einen wöchentlichen Besuch. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Neffen hielt das BFA fest, dass eine „Trennung“ gegenständlich überhaupt nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer die Neffen in Nordsyrien von deren Eltern übernommen habe und sie lediglich während der Reise nach Österreich an seiner Seite gewesen seien. An ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer seien die Neffen überhaupt nicht gewöhnt. Damit werde durch die Anordnung zur Außerlandesbringung weder eine Bindung abgebrochen noch ein Familienband zerrissen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit jeher eine enge Beziehung zu seinen mitgereisten minderjährigen Neffen gehabt habe, da er sie seit Geburt kenne und im gleichen Dorf in unmittelbarer Nachbarschaft gelebt habe, dies einerseits noch vor der Flucht an der türkischen Grenze und andererseits dann in dem kleinen Ort an der türkischen Grenze, wo die verwandten Familien vorübergehend eine sichere Unterkunft gefunden hätten. Es habe sich eine ganz enge verwandtschaftlich begründete persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern entwickelt, weshalb ihm diese von den Eltern letztlich zur Ausreise aus Syrien anvertraut worden seien. Der Beschwerdeführer habe von den Eltern explizit die alleinige Verantwortlichkeit übertragen erhalten. Dazu wurden entsprechende Schreiben samt Übersetzung vorgelegt.

Zum anderen in Österreich aufhältigen Onkel hätten die Kinder hingegen zuvor nie persönlichen Kontakt gehabt, da er früher in Kuwait gewohnt habe. Er sei keine Vertrauensperson für sie.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 30.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Am 18.07.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, dies unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters.

Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer, dass er bereits in Syrien in der Nachbarschaft seiner mitgereisten Neffen gelebt habe. Die Familien hätten Syrien im September 2020 gemeinsam verlassen und der Beschwerdeführer sei dann zusammen mit den drei Neffen nach Österreich gereist. Im Bundesgebiet lebe der Beschwerdeführer mit den beiden minderjährigen Neffen in einem Camp und bewohne mit ihnen ein Familienzimmer. XXXX sage zum Beschwerdeführer „Papa“ statt „Onkel“. Sie hätten ein inniges Verhältnis zueinander. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls bereit, die Obsorge für die minderjährigen Neffen zu übernehmen, zumal mit deren Eltern schon vor der Ausreise ausgemacht worden sei, dass er für sie die Verantwortung tragen solle. Der volljährige Neffe lebe derzeit in einer anderen Betreuungseinrichtung. Den in Österreich lebenden anderen Onkel hätten die Kinder erst hier kennen gelernt und es gebe zu ihm noch keine starke Verbindung.

10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.08.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über die minderjährigen Neffen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , übertragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal aus einem Drittstaat kommend über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort am 05.11.2021 erkennungsdienstlich behandelt. Anschließend begab er sich in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 21.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete betreffend den Beschwerdeführer am 20.01.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem Italien durch Verfristung zustimmte.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im September 2020, lebte einige Zeit in der Türkei und gelangte letztlich nach Österreich; während der gesamten Ausreise war er in Begleitung seiner beiden minderjährigen Neffen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie eines weiteren bereits volljährigen Neffen, für die er auf Wunsch deren Eltern die Verantwortung übernahm. Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit den minderjährigen Neffen durchgehend seit 01.12.2021 im gemeinsamen Haushalt. Es wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 07.07.2022 die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Neffen übertragen. Es liegt ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Neffen vor.

Die Neffen stellten im Bundesgebiet ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren der beiden minderjährigen Neffen wurden in Österreich zugelassen. Mit Bescheiden des BFA vom 20.12.2022 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers über Italien ergeben sich aus seinem Vorbringen, das mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Italien in Einklang steht.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lassen sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entnehmen, wo er angab, eigentlich nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Seinen Aussagen nach hatte er in der Vergangenheit nur eine Woche lang Brustschmerzen und zeigten die dagegen eingenommenen Tabletten Wirkung. Bei der Erstbefragung, vor dem BFA und auch sonst machte der Beschwerdeführer keinerlei schwerwiegende Erkrankungen geltend.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Syrien in Begleitung seiner drei Neffen war, wurde im Verfahren durchgehend gleichlautend vorgebracht. Die erkennende Richterin konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen, der ihr gegenüber die enge Bindung insbesondere zu seinen beiden minderjährigen Neffen glaubhaft darlegte und schilderte, dass ihm von deren Eltern die Verantwortung über die Neffen übertragen wurde und die Kinder ihn mittlerweile als eine Art Vater sehen, was sich auch darin äußert, dass XXXX ihn „Papa“ statt „Onkel“ nennt. Zum Wunsch der Eltern, der Beschwerdeführer möge sich um die Neffen kümmern, wurden entsprechende Schreiben samt Übersetzung vorgelegt und wurde diesem Wunsch letztlich auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht die alleinige Obsorge über die minderjährigen Neffen übertragen wurde. Der entsprechende Obsorgebeschluss liegt im Akt ein (OZ 12), ebenso ein Bericht des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers, der den Alltag der minderjährigen Neffen und die Rolle des Beschwerdeführers in deren Alltag umschreibt. Die dortige Zusammenfassung steht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht im Einklang, sodass sich für die erkennende Richterin insgesamt ein schlüssiges Bild der Situation ergibt. Dass der Beschwerdeführer mit den minderjährigen Neffen einen gemeinsamen Wohnsitz hat, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom heutigen Tag und wurde dies auch durchgehend so vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte, dass die drei ein Familienzimmer in einer Betreuungseinrichtung bewohnen. Mittlerweile sind sie in eine Wohnung in Wien umgezogen. Aus den eben dargelegten Umständen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seit der gemeinsamen Ausreise - somit seit knapp drei Jahren - die Hauptbezugsperson der beiden minderjährigen Neffen ist. Von daher ist zwischen den Genannten ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis gegeben. Demgegenüber kann der Ansicht des BFA, im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers finde keine wirkliche „Trennung“ statt und seien die Neffen gar nicht an ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer gewöhnt, nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich der Asylverfahren der beiden minderjährigen Neffen wurde in die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren Einsicht genommen und anhand dessen Feststellungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des bekämpften Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) …..

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) lauten:

„Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem BFA darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da er aus einem Drittstaat kommend die Grenze von Italien illegal überschritten hat und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Italien hat der Aufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die eingetretene Zuständigkeit Italiens Beendigungsgründe vorliegen. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist die Überstellungsfrist bis dato auch noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, so ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen: Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, K2 zu Art. 17).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Art. 24 Abs. 2 GRC, der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht, normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz 33).

Überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgehalten, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (vgl. EuGH 11.03.2021, Rs C-112/20, wobei im diesbezüglichen Fall die Rückkehrentscheidung zudem mit einem Einreiseverbot verbunden war). Da für einen zentral in die tägliche Versorgung und Erziehung minderjähriger Kinder eingebundenen Onkel, welcher im Leben dieser Kinder mittlerweile eine Art Vater geworden ist, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten kann, sind gegenständlich daher insbesondere die Auswirkungen der Erlassung einer gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung zur Außerlandesbringung auf die beiden in Österreich lebenden minderjährigen Neffen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne auch BVwG vom 03.12.2021, I403 2247233-1/11E).

Wie festgestellt, leben die minderjährigen Neffen mittlerweile (zumindest) als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich und stellt für sie der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson dar. Das bestehende berücksichtigungswürdige Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der gemeinsamen Ausreise und der Trennung von den leiblichen Eltern für sie eine Art Vater geworden ist, mit ihnen zusammenlebt und sich im Alltag um sie kümmert. Diesen faktischen Umständen wurde rechtlich dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über die minderjährigen Neffen übertragen wurde.

Bei einer Interessensabwägung kommt im konkreten Fall den bestehenden öffentlichen Interessen - etwa an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Zuzugs Fremder - keinesfalls eine derart ausschlaggebende Bedeutung zu, die einer Trennung des Beschwerdeführers von den in Österreich mittlerweile (zumindest) subsidiär Schutzberechtigten minderjährigen Neffen rechtfertigen würde.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Dublin-III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer - die im konkreten Fall nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann - ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits mehr als eineinhalb Jahre im Zulassungsverfahren befindet.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten die Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. aus einer grundrechtskonformen Interpretation des AsylG 2005 durch Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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