Bundesverwaltungsgericht L502 2120700-2

L502 2120700-2Tribunal administratif fédéral21 juil. 2023

Regest

Glaubwürdigkeit Homosexualität individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz sexuelle Orientierung soziale Gruppe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L502 2120700-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2120700.2.00

Spruch

L502 2120700-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 23.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.12.2015 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis in vollem Umfang abgewiesen.

4. Mit Eingabe seines Vertreters vom 21.05.2021 stellte er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesem wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Caritas, ein Bericht einer Tagesheimstätte, ein fachärztlicher Brief, eine Medikamentenliste und ein Gerichtsbeschluss über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des BF in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten beigeschlossen.

5. Am 21.06.2021 wurde mit dem BF eine Erstbefragung und am 03.08.2021 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA durchgeführt.

6. Mit Eingabe vom 09.08.2021 erstattete sein Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage.

7. Mit Parteigehör vom 03.05.2022 übermittelte das BFA dem Vertreter länderkundliche Informationen zur allfälligen Stellungnahme.

8. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III).

9. Gegen den Spruchpunkt I des dem Vertreter am 21.06.2022 zugestellten Bescheides wurde von diesem mit Schriftsatz vom 06.07.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2022 wurde dem BF gemäß $ 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

11. Mit 18.07.2022 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren vorerst einer anderen Gerichtsabteilung und nach Unzuständigkeitseinrede derselben der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

12. Das BVwG führte am 23.06.2023 in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung in seiner Anwesenheit sowie der eines rechtskundigen Vertreters durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos.

Er stammt aus XXXX im Südirak, wo weiterhin seine Mutter und seine Geschwister leben.

Er hat den Irak im Juni 2015 auf dem Luftweg auf legale Weise in die Türkei verlassen, reiste von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg weiter und gelangte schließlich ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 23.06.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

1.2. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte.

Er bezieht seit der Antragstellung im Juni 2015 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Er verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Er leidet aktuell an keinen maßgeblichen Erkrankungen. Er war zuvor ab 2015 in medizinischer und therapeutischer Behandlung und Betreuung, nimmt aber seit ca. einem Jahr in Absprache mit seinem Arzt diese Behandlung nicht mehr in Anspruch und nimmt keine Medikamente mehr ein.

Er ist erwerbsfähig und war im Dezember 2022 und im Jänner 2023 auch unselbständig erwerbstätig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Er ist nicht homosexuell orientiert.

Er hat den Irak nicht aufgrund individueller staatlicher Verfolgung oder einer solchen durch Dritte verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Einsichtnahme in den Vorakt des BVwG im Erstverfahren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Feststellungen unter 1.1. stützen sich auf den Inhalt des Voraktes des BVwG und die dort einsehbaren rechtskräftigen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG.

Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und die genannten Datenbankauskünfte.

2.3. Zu den Feststellungen, dass der BF nicht homosexuell orientiert ist und er deshalb bei einer Rückkehr auch keiner individuellen staatlichen Verfolgung oder einer solchen durch Dritte unterliegt, gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang im Jahre 2015 begründete er sein Schutzbegehren schon erstinstanzlich damit, dass er vor der Ausreise aus seiner Heimat eine unerlaubte Liebesbeziehung zu einem Mädchen gehabt habe, die er ehelichen wollte, was aber nicht erlaubt worden sei, und sei diese von ihm schwanger geworden. Nachdem die Schwangerschaft bekannt geworden sei, sei sie von ihrer Herkunftsfamilie ermordet worden, auch er sei von dieser mit dem Tod bedroht gewesen, weshalb er geflohen sei. Dieses Vorbringen hielt er auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bis zum Jahr 2020 uneingeschränkt aufrecht, es wurde letztlich aber als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im nunmehrigen zweiten Verfahren im Jahr 2021 behauptete er, er sei vielmehr homosexuell orientiert und habe er aus Angst und Scham und um vergangene Geschehnisse zu verdrängen im ersten Verfahrensgang „falsche Ausreisegründe“ vorgetragen. Er sei nämlich schon als fünfjähriges Kind bzw. über weitere zehn Jahre hinweg sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden und habe er sich später nur zu Männern hingezogen gefühlt. Er habe jedoch seine homosexuelle Orientierung nicht nach außen bekennen können, weil er gefürchtet habe, dass er von seiner Familie verstoßen und von seinen Brüdern getötet werden könnte. Auch sei seine homosexuelle Orientierung in der muslimischen Gesellschaft nicht geduldet. Aufgrund dieser Geschehnisse sei er auch in medizinischer und psychiatrischer bzw. sozialarbeiterischer Betreuung und habe er erst durch die Aufarbeitung derselben über diese sprechen können.

2.3.2. Für das erkennende Gericht war die Behauptung, dass der BF „aus Angst und Scham“ erst sechs Jahre nach der ersten Antragstellung in der Lage gewesen sei seine homosexuelle Orientierung bekannt zu geben, nicht glaubhaft.

Zum einen wurde sein erstes Schutzbegehren bereits im Dezember 2015, also nur sechs Monate nach der Antragstellung, mangels Glaubwürdigkeit der behaupteten Ausreisegründe abgewiesen und vergingen mehr als vier weitere Jahre bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im März 2020, in denen er sich nicht nur auf seine „richtigen“ Ausreisegründe besinnen, sondern auch eine entsprechende Beratung in Anspruch nehmen hätte können. Beides fand jedoch nicht statt, sondern beharrte er noch in der Verhandlung vom März 2020 weiter auf seine „falschen“ Ausreisegründe, wobei bei der Lektüre der Niederschriften von den Befragungen vor dem BFA und dem BVwG auffiel, dass er dort jeweils auch ein sehr detailreiches Vorbringen zu diesen „falschen“ Ausreisegründen erstattete. Dies war zumindest als Indiz dafür zu sehen, dass die Behauptung oben nicht zutraf.

Die Erklärung im einleitenden Schriftsatz seines Vertreters, er habe erst jetzt durch die „Aufarbeitung der früheren Geschehnisse“ die Möglichkeit gefunden über diese sowie über seine homosexuelle Orientierung offen zu sprechen, vermag zwar auf traumatische Missbrauchserfahrungen als Kind zuzutreffen, überzeugte das Gericht im Hinblick auf eine behauptete homosexuelle Orientierung aber nicht.

Denn wie sich in der Beschwerdeverhandlung vom 23.06.2023 herausstellte, habe er seinen Worten nach bereits einen Monat nach der Einreise nach Österreich homosexuelle Kontakte hergestellt und solche seither auch immer gepflegt. Es stellt sich für das Gericht daher nicht als schlüssig dar, dass er zwar schon Jahre lang homosexuelle Kontakte gepflegt habe, aber zugleich nicht in der Lage gewesen sei bis einschließlich der Verhandlung vor dem BVwG im Jahr 2020 seine homosexuelle Orientierung ins Verfahren einzubringen.

Ihm wurde in der jüngsten Verhandlung Gelegenheit gegeben diesen Widerspruch aufzulösen, was ihm aber nicht gelang, zumal er weiter ausführte, er habe deshalb den Weg nach Europa angetreten, weil er gewusst habe, dass er, gleich in welchem europäischen Land, seine homosexuelle Neigung ohne Gefahren und Probleme leben könne, womit er eben auch gleich nach seiner Ankunft in Österreich begonnen habe. Wenn er aber gerade davon ausgegangen ist, erhellte nicht, weshalb er dann seine Neigung nicht auch zum Inhalt seines ersten Verfahrens, zumindest des noch bis 2020 dauernden Beschwerdeverfahrens, machte.

Dahingehend überzeugte auch sein Einwand in der jüngsten Verhandlung nicht, er habe Angst gehabt, dass Mitbewohner seiner Unterkunft von seiner homosexuellen Neigung erfahren hätten können, zumal ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren diesen Personen gar nicht bekannt geworden wäre, sofern er dies nicht selbst bekannt gegeben hätte. Darüber hinaus offenbarte er auf Nachfrage, dass er diese Unterkunft, wo er diese Angst gehabt habe, schon nach einem Aufenthalt von einem Jahr wieder verlassen habe, weshalb dieser Einwand auch per se nicht schlüssig war,

Im Lichte dessen war daher nicht glaubhaft, dass er, unabhängig davon ob er auch etwaige Missbrauchserfahrungen in seiner Kindheit thematisiert hätte, nicht in der Lage war bis zur zweiten Antragstellung seine homosexuelle Orientierung bekannt zu geben.

Im Übrigen erwies sich auch die Aussage im einleitenden Schriftsatz des Vertreters, er sei erst durch seine Behandlung und Betreuung in Österreich in die Lage versetzt worden (auch) über seine homosexuelle Neigung offen zu sprechen, weshalb er dies auch erst im Jahr 2021 ins Verfahren einbrachte, als nicht zutreffend, weil dem Akt des BFA zu entnehmen war, dass er bereits im Jahr 2015 eine psychiatrische Betreuung in Anspruch nahm, dort aber nicht seine homosexuelle Neigung, sondern seine unwahren Erfahrungen im Zusammenhang mit einer frustrierten Liebesgeschichte mit einem Mädchen als Grund für seinen schlechten psychischen Zustand angab (vgl. AS 49).

Passend dazu gab er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, er habe seit dem Beginn seiner Therapie im Jahr 2015 keine Angst mehr gehabt, dass seine homosexuelle Neigung bekannt werden könnte. Auch dies sprach gegen die Schlüssigkeit der behaupteten Unmöglichkeit diese Neigung früher ins Verfahren einzubringen als erst im Jahr 2021.

2.3.3. Über diese Erwägungen hinaus war noch in Betracht zu ziehen, dass es ihm, sofern es zutreffen würde, dass er in Österreich tatsächlich eine homosexuelle Neigung auslebe, noch zuletzt vor dem BVwG möglich gewesen wäre ein entsprechendes Beweisanbot zu machen, indem er seinen angeblichen aktuellen homosexuellen Partner als Zeugen namhaft machen, eine persönliche Stellungnahme beibringen oder zumindest ihn genauer benennen hätte können. Nichts davon hat er jedoch getan, auch nicht sein anwaltlicher Vertreter, ja gab er auf Nachfrage zu verstehen, dass er diesen angeblichen Partner nicht einmal auf diese Möglichkeiten angesprochen habe. Auch dies bestärkte die Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der behaupteten homosexuellen Orientierung.

In dieses Gesamtbild fügte sich, dass seine Schilderungen, was das Ausmaß seiner behaupteten homosexuellen Kontakte im Irak angeht, unrealistisch anmuteten. So verwies er auf die Frage, wie viele solche Kontakte er vor der Ausreise im Irak gehabt habe, zumal aus seinen Aussagen abzuleiten war, dass er dort über einen Zeitraum von vielen Jahren seine homosexuelle Neigung ausgelebt habe, auf „wahrscheinlich mehr als schon vor dem BFA behauptete sechzig verschiedene Partner“ (vgl. S. 6 der NS). Angesichts einer solchen Vielzahl an sexuellen Kontakten aber in den Raum zu stellen, dass er im Irak nicht in der Lage gewesen sei seine homosexuelle Neigung auszuleben, war für das Gericht realitätsfern und nicht nachvollziehbar. Auch dies belastete die Darstellung des BF mit maßgeblichem Zweifel.

Schließlich offenbarte diese Darstellung auch insofern maßgebliche Widersprüche, als er in seinem schriftlichen Asylantrag behauptete, er sei im Alter von fünf Jahren erstmals von älteren Männern sexuell missbraucht worden und habe dies für weitere zehn Jahre angehalten. In der jüngsten Verhandlung vor dem BVwG verband er dies mit der Aussage, dass er dann ab dem fünfzehnten Lebensjahr auch von sich aus homosexuelle Beziehungen geknüpft habe. In der Sachverhaltsdarstellung der Caritas war demgegenüber von einem ersten Missbrauch im Alter von neun Jahren die Rede, während er dann mit einundzwanzig Jahren von sich aus homosexuelle Beziehungen eingegangen sei.

2.3.4. In einer Gesamtbetrachtung dieser Erwägungen gelang es dem BF sohin nicht mit seinen unschlüssigen und widersprüchlichen Aussagen zu einer behaupteten homosexuellen Orientierung diese auch glaubhaft zu machen. Vielmehr erwies sich dieser neue Antragsgrund, wie auch schon jener andere einer individuellen Verfolgung wegen einer unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen im ersten Verfahrensgang, als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengehalt.

2.3.5. Die Zugrundelegung spezifischer länderkundlicher Informationen zum Beweisthema der allgemeinen Situation von homosexuellen Männern im Irak durch das Gericht war angesichts dieser Beweiswürdigung obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF eine von ihm behauptete homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen konnte.

Ausgehend davon war folgerichtig zur Feststellung zu gelangen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht Gefahr liefe einer individuellen Verfolgung, sei es von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter, aus dem Grunde der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuell orientierten Männer ausgesetzt zu sein.

1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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