Bundesverwaltungsgericht W221 2257551-1

W221 2257551-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

Arbeitsplatz Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dauernde Dienstunfähigkeit Depression Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis psychiatrisches Sachverständigengutachten psychische Erkrankung Restarbeitsfähigkeit Ruhestandsversetzung Unzumutbarkeit Verweisungsarbeitsplatz Verwendungsgruppe Zukunftsprognose

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W221 2257551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2257551.1.00

Spruch

W221 2257551-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 01.06.2022, Zl. 2022-0.331.951, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 15.01.2020 fand eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Im folglich erstellten Gutachten wurde festgehalten, dass sein Aufgabenbereich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn zunehmend belaste und zu einer schweren psychischen Erkrankung geführt habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine Wiedereingliederung in die emotional sehr anstrengende Arbeit auch nach Abklingen der depressiven Episode nicht sinnvoll. Ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt sei aus ärztlicher Sicht daher nur in einem anderen Aufgabenbereich möglich.

Vom 27.01.2020 bis zum 06.03.2020 absolvierte der Beschwerdeführer eine ambulante psychosoziale Rehabilitation im APR XXXX .

Am 11.03.2020 führte der Beschwerdeführer ein Perspektivengespräch mit der Leiterin der Regionaldirektion XXXX .

Am 19.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut amtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Rehabilitationsziele zur Wiedereingliederung ins Berufsleben teilweise erreicht worden seien, das Perspektivengespräch habe jedoch nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen und erneut zu einer massiven Verschlechterung der psychischen Symptomatik geführt. Der Krankenstand sei gerechtfertigt und die Anforderungen des derzeitigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würden nicht mehr erfüllt werden, sodass eine Wiedereingliederung nur durch Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich sei.

Mit Schreiben des BMI vom 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu näher bezeichneten Fragen innerhalb von zehn Tagen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 19.06.2020 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte er zusammengefasst aus, ihm sei mitzuteilen, welche anderen Stellen in der Regionaldirektion zur Verfügung stünden, und er sei Anfang 2019 als Wirtschaftsreferent-Stellvertreter eingeschult worden, sodass eine Wiederverwendung in diesem Bereich denkbar sei. Entscheidend sei, dass kein Kontakt zu Asylwerbern gegeben sei und keine direkte Bearbeitung von Asyl- und Fremdenakten stattfinde. Im Perspektivengespräch sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit seinem Krankenstand „Probleme mache“, und dass für ihn kein Job mehr vorstellbar sei, wenn er Probleme mit Migranten habe. Außerdem sei ihm verboten worden, sich mit der Personalvertretung in Verbindung zu setzen.

Mit Schreiben vom 03.07.2020 teilte das BMI dem Beschwerdeführer mit, dass in der Regionaldirektion und der Außenstelle XXXX kein gleichwertiger freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Wirtschaftsagenden würden bereits von einem anderen Bediensteten wahrgenommen werden. Bei der Verwendung als „Wirtschaftsreferent-Stellvertreter“ handle es sich um eine Abwesenheitsstellvertretung, die nur im Anlassfall erfolge, sodass keine tagesfüllende Tätigkeit gegeben sei. Eine Tätigkeit ohne jeglichen Kontakt mit Fremden sei im BFA nicht möglich, auch nicht im Wirtschaftsbereich. Die Kontaktaufnahme mit der Personalvertretung sei dem Beschwerdeführer nicht verboten worden. Ein seinen Wünschen entsprechender Arbeitsplatz könne im BFA nicht angeboten werden.

Mit Schreiben vom 12.10.2020 forderte das BMI den Beschwerdeführer dazu auf, den dem Schreiben beiliegenden Fragebogen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit unter Anschluss von Befunden innerhalb von zwei Wochen zu retournieren.

Mit Schreiben vom 02.11.2020 retournierte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung den ausgefüllten Fragebogen und merkte dazu an, er sei bemüht, eine andere Dienststelle zu erlangen, was mangels passender Ausschreibung bislang jedoch nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben vom 27.04.2021 übermittelte das BMI dem Beschwerdeführer ein neurologisch psychiatrisches Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 05.03.2021 sowie Stellungnahmen des BVAEB Pensionsservice vom 15.03.2021 und vom 30.03.2021. Dazu führte das BMI aus, aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer nach Ansicht der Dienstbehörde auf seinem Arbeitsplatz dauernd dienstunfähig und es sei die Ruhestandsversetzung zu verfügen.

Mit Schreiben vom 27.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, einige Teile des Sachverständigengutachtens seien nicht nachvollziehbar. Die Dienstbehörde habe nicht näher begründet, warum Dienstunfähigkeit bestehe. Tatsächlich bestehe keine dauernde Dienstunfähigkeit. Die beiden Sachverständigen seien davon ausgegangen, dass eine Besserung in vier bis sechs Monaten zu erwarten sei, und es sei eine Restarbeitsfähigkeit gegeben. Zudem habe die Dienstbehörde nicht dargelegt, welche Verweisungsarbeitsplätze in ihrem Wirkungsbereich zur Verfügung stehen.

Mit Schreiben vom 21.06.2021 teilte das BMI dem Beschwerdeführer mit, eine Prüfung habe ergeben, dass sämtliche in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze nicht verfügbar bzw. nicht zur Besetzung ausgeschrieben seien. Dazu legte das BMI eine entsprechende Auflistung vor.

Mit Schreiben vom 02.07.2021 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, die Primärprüfung habe ergeben, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Die Sachverständigen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Besserung in vier bis sechs Monaten zu erwarten sei. Jedenfalls liege eine Restarbeitsfähigkeit vor und in der Sekundärprüfung sei die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes zu prüfen. Dabei seien alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde zu prüfen. Im konkreten Fall sei dies das BMI und nicht das BFA, sodass die Verweisungsarbeitsplätze nicht vollständig ermittelt und geprüft worden seien. Überdies komme es nicht darauf an, ob diese zum Zeitpunkt der Prüfung besetzt sind, sondern ob mit einem Freiwerden in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Dies habe das BMI nicht beachtet. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass Pensionierungen geplant seien.

Mit Schreiben vom 20.09.2021 teilte das BMI dem Beschwerdeführer mit, dass Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Zentralleitung des BMI geprüft worden seien und dass kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bezüglich allfälliger Pensionierungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass betroffene Stellen automatisch nachbesetzt werden. Dies setze eine Arbeitsplatzevaluierung durch die oberste Dienstbehörde voraus. Mit freiwerdenden Verweisungsarbeitsplätzen sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Zudem seien dem Beschwerdeführer sämtliche Ausschreibungen zu zu besetzenden Arbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe A2 per E-Mail zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Schreiben vom 30.09.2021 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte er aus, das BMI habe keine konkreten Verweisungsarbeitsplätze angeführt oder dargelegt, was evaluiert worden sei. Ob das BMI tatsächlich eine Prüfung im Wirkungsbereich der Zentralleitung vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Dienstbehörde möge konkret dartun, welche Verweisungsarbeitsplätze im Raum XXXX und XXXX im Wirkungsbereich der Zentralleitung des BMI vorliegen und in Frage kommen sowie ob diese besetzt sind bzw. wann mit einer Nachbesetzung zu rechnen ist.

Mit Schreiben vom 13.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme ab, in der er mitteilte, er sei auch bereit, einen passenden Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/4 oder A2/3 anzunehmen. Er ersuche um Übermittlung entsprechender Ausschreibungen oder interner Interessentensuchen.

Mit Schreiben vom 15.10.2021 ersuchte das BMI die BVAEB um Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und um Information hinsichtlich bereits erfolgter Bewerbungen durch den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 28.03.2022 übermittelte das BMI dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des BVAEB Pensionsservice vom 28.01.2022 zu neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 16.12.2021. Dazu führte das BMI aus, aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer nach Ansicht der Dienstbehörde auf seinem Arbeitsplatz dauernd dienstunfähig und es sei die Ruhestandsversetzung zu verfügen.

Mit Schreiben vom 25.04.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, der Stellungnahme vom 28.01.2022 sei zu entnehmen, dass eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Darüber hinaus wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zur Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen.

Mit Bescheid vom 01.06.2022 (zugestellt am 03.06.2022) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an einer wiederkehrenden depressiven Störung, in einer derzeit mittelgradigen depressiven Episode, mit Erschöpfungssymptomatik, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörung und Neigung zu Schwindel. Er befinde sich derzeit im Rahmen einer wiederkehrenden depressiven Störung in einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode, mit verminderter Stress- und Frustrationstoleranz, Schlafstörung sowie Lustlosigkeitssymptomatik. Es bestehe eine Erschöpfungssymptomatik. Seine konkrete Tätigkeit erfordere überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit und sei somit auf Dauer nicht zu erfüllen. Auch habe er angegeben, dass der Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund für ihn belastend sei, dies sei aber sowohl hinsichtlich der Parteien als auch der Kolleginnen und Kollegen unvermeidbar. Eine weitere Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz und dem damit verbundenen Umgang mit Migranten sei nicht möglich. Hinsichtlich eines Verweisungsarbeitsplatzes sei innerhalb der Dienstbehörde im für das gesamte Ressort zuständigen Referat eine entsprechende Anfrage unter Anführung des vom BVAEB Pensionsservice erstellen Leistungskalküls gestellt worden. Es habe kein Verweisungsarbeitsplatz namhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe sich auch auf keine ausgeschriebene Stelle beworben. Die herangezogenen Gutachten seien schlüssig und vollständig und der Beschwerdeführer habe kein Gegengutachten vorgelegt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei er nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben ordentlich zu erfüllen, und eine Zukunftsprognose sei ungewiss. Eine Verwendung innerhalb der Verwendungsgruppe A2 sei nicht mehr möglich und eine weitere Prüfung hinsichtlich Verweisungsarbeitsplätzen könne unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid seien sachlich nicht nachvollziehbar und rechtlich unrichtig. Verweisungsarbeitsplätze seien nicht nur im Bereich des BFA, sondern im Bereich des gesamten BMI als oberster Dienstbehörde zu suchen gewesen. Dabei seien alle Arbeitsplätze auszuscheiden, deren Zuweisung örtlich unzumutbar wäre. Die belangte Behörde habe sich bei der Prüfung jedoch auf den Bereich des BFA beschränkt. Zwar habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ergänzend das Vorliegen eines Verweisungsarbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Zentralleitung des BMI geprüft zu haben, wobei kein entsprechender Verweisungsarbeitsplatz gefunden worden sei. Allerdings habe die belangte Behörde auch ausgeführt, dass auch bei Freiwerden eines Verweisungsarbeitsplatzes nicht von einer automatischen Nachbesetzung ausgegangen werden könne, dass die Entscheidung, die der obersten Dienstbehörde obliege, eine Arbeitsplatzevaluierung voraussetze und mit einem Freiwerden eines Verweisungsarbeitsplatzes in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne. Die belangte Behörde sei damit ihrer Pflicht zur Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen nicht nachgekommen und in der Mitteilung vom 20.09.2021 seien keine konkreten Verweisungsarbeitsplätze oder eine allfällige Evaluierung dargestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Prüfung im Wirkungsbereich der Zentralleitung vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid sogar ausgeführt, eine weitere Prüfung habe unterbleiben können. Es sei davon auszugehen, dass im Bereich des BMI im Raum XXXX und XXXX taugliche und zumutbare Verweisungsarbeitsplätze existieren, mit deren Freiwerden in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, dies zu prüfen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitzuteilen, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Auch seien dem Beschwerdeführer nicht sämtliche internen Ausschreibungen im Bereich des BMI in der Verwendungsgruppe A2 übermittelt worden, wozu der Beschwerdeführer auf zwei als Beilage vorgelegte Ausschreibungen verwies.

Mit Schreiben vom 26.07.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich bereits vor seiner Erkrankung als äußerst schwierig dargestellt und Versuche einer Problemlösung seien aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers ins Leere gelaufen. Zu den in der Beschwerde erwähnten Ausschreibungen führte das BMI aus, die Ausschreibung einer Planstelle bei der LPD XXXX sei ihm nicht übermittelt worden, da diese nicht intern gewesen und der belangten Behörde somit nicht bekannt gewesen sei. Die andere Ausschreibung sei dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, da es sich um eine Tätigkeit im Fremdenwesen gehandelt habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine bereits getätigten Bewerbungen dargelegt, sodass nicht von einer Eigeninitiative für eine berufliche Veränderung auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 28.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 14.06.2023 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.07.2022 und widersprach den dortigen Ausführung. Außerdem legte er weitere Urkunden vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem BFA zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde als Beamter in der Verwendungsgruppe A2 ernannt und bei der Regionaldirektion XXXX als Referent (Caseowner, Funktionsgruppe 5) eingesetzt. Ab ca. Februar 2019 wurde er auch auf die Funktion des stellvertretenden Wirtschaftsreferenten eingeschult, wobei es sich dabei um keine eigene Planstelle handelt.

Er befindet sich seit dem 23.09.2019 durchgehend im Krankenstand.

Zu den Aufgaben eines Caseowners zählen die Durchführung der Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, zur Gewährung von Aufenthaltstiteln, die Anordnung der Abschiebung, Feststellung der Duldung und Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen. Zu den Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zählen umfassende grundlegende Kenntnisse der zur Anwendung gelangenden Gesetze und Ablauforganisation; die Fähigkeit, diese Kenntnisse ergebnisorientiert umzusetzen; eine hohe rechtliche Verantwortung; eine sehr hohe soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit sowie eine hohe physische und psychische Belastbarkeit.

Der Beschwerdeführer leidet an einer an einer wiederkehrenden depressiven Störung, einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, mit Burnout-Symptomatik, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörung und Neigung zu Schwindel. Der Beschwerdeführer ist durch seine Aufgaben und den Umgang mit Asylwerbern überfordert.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aufgrund der erforderlichen überdurchschnittlichen psychischen Belastbarkeit sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer den Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund als Belastung wahrnimmt, nicht mehr zumutbar ist. Sein Zustand hat sich zwar verbessert, seit er die Tätigkeit nicht mehr ausübt, würde sich aber auch wieder verschlechtern.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der vorliegenden Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit, nämlich die mit seinem Arbeitsplatz verbundene psychische Belastung, insbesondere im Zusammenhang mit dem unvermeidbaren Kontakt mit Menschen mit Migrationshintergrund, ist daher nicht möglich.

Eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben für Arbeitsplätze im Innendienst, bei denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund hat. Zum Entscheidungszeitpunkt stehen jedoch keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zur Verfügung und ein Freiwerden eines solchen ist nicht absehbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2023.

Die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung betätigt hat.

Die Diagnosen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit ergeben sich aus den im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens erstellten Gutachten der BVAEB vom 15.03.2021 und vom 28.01.2022. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Gutachten als zutreffend und führte erklärend aus, dass er Probleme habe, die Geschichten der Asylwerber zu bewältigen.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer derzeit zwar bessergeht, sein Zustand sich aber auch wieder verschlechtern würde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er weiterhin bei einer Psychiaterin alle sechs bis sieben Wochen in Behandlung sei und auch diese eine Besserung feststelle, aber auch empfehlen würde, nicht mehr in den alten Beruf zurückzukehren. Dies deckt sich auch mit dem Obergutachten vom 28.01.2022, in dem ausgeführt wird, dass der bisherige Arbeitsplatz (Umgang mit Migranten) nicht empfohlen werde.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass es im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt und von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens Abstand genommen werden konnte.

Aus diesen Gutachten ergibt sich aber auch die festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wonach er für Verwaltungstätigkeiten ohne Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund verwendet werden könnte.

Die Feststellung, wonach derzeit keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zur Verfügung stehen und ein Freiwerden eines solchen ist nicht absehbar ist, ergibt sich aus dem schlüssigen Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2023: Die belangte Behörde konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie alle möglichen Arbeitsplätze A2/5 geprüft haben. So gebe es im Bereich des BFA nur den Arbeitsplatz des Case-Owner, der mit A2/5 bewertet ist. Weiters legte sie für den Bereich der LPD XXXX und XXXX entsprechende Übersichten vor (Beilage ./1 zum Protokoll), aus denen sich ergibt, dass derzeit alle vorhandenen Stellen besetzt sind und nur zwei demnächst (zB aufgrund einer Ruhestandsversetzung) frei werden. Zu diesen beiden freiwerdenden Stellen (Referent Bau und Fachbereichsleiter IKT) legte die belangte Behörde die Arbeitsplatzbeschreibungen (Beilage ./2 zum Protokoll) vor, aus denen sich klar ergibt, dass der Abschluss einer HTL Voraussetzung ist, was der Beschwerdeführer nicht aufweisen kann. Darüber hinaus führte die Behördenvertreterin mündlich glaubhaft aus, dass es auch in der Zentralstelle BMI in XXXX und in XXXX keine Stellen gebe und in der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kaum A2/5 Stellen vorhanden seien und ein dreistufiges Auswahlverfahren zu absolvieren sei, sodass man niemanden direkt auf eine solche Stelle versetzen könnte.

Der Beschwerdeführer ist dem letztlich nur damit entgegengetreten, dass ein Verfahrensfehler vorliege, weil das Vorliegen der Verweisungsarbeitsplätze bei Bescheiderlassung nicht so ausführlich geprüft worden sei und es auch während der Dauer des Verfahrens eventuell freie Arbeitsplätze gegeben hätte. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass freie Stellen bei den LPDs zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geprüft worden sind, ist für ihn damit für das Verfahren nichts gewonnen, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat und die Frage des Vorhandenseins von Verweisungsarbeitsplätzen damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zu prüfen ist. Die belangte Behörde ist nun in der mündlichen Verhandlung diesem Ermittlungsauftrag nachgekommen, aus dessen Ergebnis sich klar ergibt, dass es derzeit eben keinen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz gibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) – (8) […]“

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden -Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 20.05.1985, 84/12/0121; 28.04.1993, 92/12/0055; 17.10.2008, 2007/12/0184).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Gutachten gar nicht bestritten, sondern ihren Inhalt in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Daher kann im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde durchgeführte Primärprüfung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Gesamtleistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Zur Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

Der vorgesehene Verweisungsarbeitsplatz muss daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein (vgl. ebenfalls VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010). Eine Verwendung unter A2/5 kommt daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten, dass eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für Verwaltungstätigkeiten ohne Umgang und Parteienverkehr mit Menschen mit Migrationshintergrund vorliegt. Die belangte Behörde konnte jedoch – wie ebenso bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt – überzeugend darlegen, dass keine entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze verfügbar sind oder in absehbarer Zeit verfügbar werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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