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W128 2271791-1•Bundesverwaltungsgericht W128 2271791-1
W128 2271791-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023
allgemeine Pflichtschule Determinierungsgebot Eventualantrag Freiwilligkeit Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gleichheitsgrundsatz Gleichwertigkeit der Ausbildung Präjudizialität Sachlichkeitsprüfung Schulbesuch Schulerhalter Schuljahr sonderpädagogischer Förderbedarf verfassungsrechtliche Bedenken Verlängerung VfGH Zustimmungserfordernis
W128 2271791-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN betreffend die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.04.2023, Zl. I-305/5777-2023:
A)
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
die Wortfolge „mit Zustimmung des Schulerhalters und“ in § 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;
in eventu
die Wortfolge „mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde“ in § 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Begründung
I. Sachverhalt
1. Der am 04.11.2005 geborene Beschwerdeführer suchte am 13.02.2023 durch seinen Erziehungsberechtigten bei der belangten Behörde um Bewilligung eines freiwilligen 12. Schuljahres im Schuljahr 2023/24 gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SchUG an.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.04.2023 gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SchUG ab und begründete dies damit, dass die Gemeinde eine negative Stellungnahme („aus Platzgründen nicht möglich“) abgegeben habe.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
„Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“
Ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Die angefochtene Bestimmung (§ 32 Abs. 2 SchUG) wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung (§ 32 Abs. 2 SchUG) anzuwenden; die angefochtene Bestimmung ist daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. etwa VfSlg. 8.155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. VfSlg. 7.376/1974, 7.786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten – dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren – Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990; 13.915/1994, 15.090/1998).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8.155/1977, 8.461/1978 u.v.a.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003).
Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt zudem, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg. 19.905/2014, 19.933/2014, 19.960/2015). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (vgl. wiederum VfSlg. 19.933/2014, 19.960/2015).
3. Bedenken gegen § 32 Abs. 2 und 2a SchUG
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte)
3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. etwa VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).
Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils m.w.N.) sowie Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 m.w.N.).
Nach Art. 6 BVG Kinderrechte hat jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Zudem ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Demnach sind die Gebietskörperschaften verpflichtet, in Gesetzgebung oder Verwaltung die Diskriminierung von behinderten Kindern im täglichen Leben abzubauen (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 6 BVG Kinderrechte Rz 2 [Stand 20.06.2020, rdb.at]).
3.2. Nach § 32 Abs. 1 SchUG ist es Schülern – auch ohne sonderpädagogischem Förderbedarf – möglich, die allgemeinbildende Pflichtschule ein Jahr über die Erfüllung der (neunjährigen) Schulpflicht hinaus – somit in einem 10. Schulbesuchsjahr – freiwillig zu besuchen. Eine Beschränkung ist für diesen Fall nicht vorgesehen.
Nach § 32 Abs. 2 SchUG können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die allgemeinbildende Pflichtschule drei Jahre über die Erfüllung der (neunjährigen) Schulpflicht hinaus freiwillig besuchen – somit insgesamt 12. Schulbesuchsjahre. Für diese Möglichkeit bedarf es jedoch der Zustimmung des Schulerhalters und der Bewilligung der zuständigen Schulbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 dritter Satz B-VG bzw. des Art. 6 BVG Kinderrechte keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, weshalb die (zusätzliche) freiwillige Verlängerung des Besuches der allgemeinbildenden Pflichtschule für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Zustimmung des (jeweiligen) Schulerhalters abhängig gemacht wird.
In den Erläuterungen zu § 32 Abs. 1 und 2 SchUG (etwa RV 345 BlgNR 13. GP, 48 sowie RV 417 BlgNR 20. GP, 25) wird nicht näher auf die Gründe für die unterschiedliche Verlängerungsdauer des Schulbesuches eingegangen. Die Schaffung der Möglichkeit für Kinder mit Behinderung, bei welchen der Bedarf einer besonderen pädagogischen Förderung festgestellt wurde (siehe § 8 Schulpflichtgesetz), die allgemeinbildende Pflichtschule zwei Jahre über den in § 32 Abs. 1 SchUG genannten Zeitraum hinaus zu besuchen, zeigt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines 12 Schuljahre andauernden Pflichtschulbesuches für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für notwendig hält, um diesen eine (gegenüber Kindern ohne solchen Förderbedarf) gleichwertige schulische Ausbildung zu ermöglichen.
In Anbetracht der Notwendigkeit des längeren Pflichtschulbesuches für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erscheint das in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Schulerhalters lediglich zur Vermeidung finanzieller Belastungen der jeweiligen Gebietskörperschaft zu dienen. Durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Schulerhalters nach Abs. 2 werden behinderte Kinder (mit sonderpädagogischem Förderbedarf), welche den längeren Pflichtschulbesuch für ihre Gleichstellung mit Kindern ohne einen solchen Förderbedarf benötigen, gegenüber nicht behinderten Kinder benachteiligt. Eine Beschränkung der Gleichbehandlung von behinderten mit nicht behinderten Kindern ist nach Art. 7 BVG Kinderrechte nur zulässig, soweit sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die finanzielle Entlastung der Schulerhalter bzw. der Gebietskörperschaften stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine sachliche Rechtfertigung für die in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit eines weiteren (freiwilligen) Pflichtschulbesuches und damit der Einschränkung der Chancen auf gleichwertige Bildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf dar (vgl. VfSlg. 19.732/2013).
3.3. Überdies bestehen mangels einer hinreichenden Determinierung Bedenken hinsichtlich einer vollziehbaren Regelung, da der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 SchUG keinerlei Bedingungen bzw. Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verweigerung der Zustimmung des Schulerhalters festlegt. Damit wird eine Vorhersehbarkeit der behördlichen Entscheidung verunmöglicht.
4. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geboten.
Falls der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass der gestellte Hauptantrag zu kurz greift und die oben angeführten Argumente auch auf das Verfahren vor der zuständigen Schulbehörde zutreffen, wird eventualiter der Antrag gestellt, auch diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
Insbesondere sieht § 32 Abs. 2 SchUG (auch) keine hinreichende gesetzliche Determinierung näherer Kriterien vor, welche die Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Bewilligung des weiteren Schulbesuches zugrunde zu legen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Sinne einer ausreichenden Beistellung von Ressourcen für die Schulen ein geordnetes Verfahren von öffentlichem Interesse ist, gibt aber zu bedenken, dass Schüler ohne Behinderung und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf keine Bewilligung benötigen, um – im Sinne des unter Punkt 3.2 gesagten – die für sie nach dem Gesetz ausreichende Beschulung zu erhalten.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
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