Bundesverwaltungsgericht W128 2254382-1

W128 2254382-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

Dienstort Dienststelle Dienstzuteilung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Zuteilungsgebühr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W128 2254382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2254382.1.00

Spruch

W128 2254382-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.02.2022, Zl. PAD/21/01130576-PA:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.06.2021 beantragte der vom 01.12.2020 bis 15.06.2021 dem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Absam zugeteilte Beschwerdeführer die Gewährung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für die Zuteilung vom 17.02.2021 bis 28.02.2021 und 01.04.2021 bis 14.04.2021 zur Autobahnpolizeiinspektion (API) Schönberg i.St. bzw. Grenzkontrollstelle (GREKO) Brenner.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die GREKO Brenner im Zuständigkeitsbereich der API Schönberg i. St. liege und diese weder organisatorisch noch dienstrechtlich als eigene/eigenständige Dienststelle zu sehen sei. Sie sei lediglich Dienstverrichtungsstelle. Daher sei eine „dienstrechtliche Dienstzuteilung“ zu diesem Ort nicht möglich. Als Basisdienststelle habe die API Schönberg i. St. gedient.

3. Mit Schreiben vom 03.04.2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass ihm durch die Zuteilung zur GREKO Brenner Mehrkosten entstanden seien, die nach den Bestimmungen der RGV abzugelten seien. Im beantragten Zeitraum sei die API Schönberg i.St. seine Stammdienststelle gewesen. Der Ort der Dienstverrichtung sei die GREKO Brenner (an der Grenze zu Italien; Hauptfahrbahn der A13 bzw. Parkplatz in Fahrtrichtung Süden) gewesen.

4. Am 20.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom 01.12.2020 bis 15.06.2021 dem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) Absam zur Absolvierung des Grundausbildungslehrganges E2a dienstzugeteilt.

Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 11.02.2021 wurden die Dienstzuteilungen der Teilnehmer des Grundausbildungslehrganges E2a zum BZS Absam aufgehoben und die Beamten für die Dauer der Einsätze zur LPD Tirol entsandt.

Mit Dienstanweisung vom 11.02.2021, PAD/21/00115922/004/AA und Dienstanweisung vom 31.03.2021, PAD/21/00115922/033/AA wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.02.2021 bis 28.02.2021 und vom 01.04.2021 bis 14.04.2021 der API Schönberg i. St. zugeteilt, um seinen Dienst an der GREKO Brenner zu verrichten. In diesen Zeiträumen war die API Schönberg i. St. seine Stammdienststelle.

2. Beweiswürdigung:

Der Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die zur Bemessung einer Gebühr nach der RGV erforderlichen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, idF BGBl. I Nr. 153/2020 haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) – im folgenden kurz Beamte genannt – nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

§ 2 RGV lautet:

„§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.“

3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, sind die Begriffe "Versetzung" und "Dienstzuteilung" im Verständnis der RGV autonom und nicht im Sinne des dienstrechtlichen Verständnisses dieser Begriffe auszulegen (siehe VwGH vom 23.02.2021, Ra 2020/12/0084).

Dienststelle im Sinne der RGV ist die Dienststelle, der der Beamte von seiner Dienstbehörde zur regelmäßigen Dienstleistung, wenngleich auch nur vorübergehend, zugeteilt ist. Sie ist nicht zugleich "Dienstverrichtungsstelle" im Sinne derselben Vorschrift (vgl. VwGH vom 27.03.1985, 84/09/0215).

Die RGV geht - wie die durchgehende Verwendung des Begriffes Dienstort in der Einzahl, aber auch die Differenzierung zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle (zB in § 2 Abs 2) zeigt – offensichtlich davon aus, dass der Beamte – und das ist auch tatsächlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle so – nur einen Dienstort hat, von dem aus die Frage der reisegebührenrechtlichen Ansprüche bei örtlichen Veränderungen zu beurteilen ist (siehe VwGH vom 13.09.2001, 98/12/0092).

Bei einer dislozierten Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes der (Stamm-)Dienststelle gelegen ist, ist im Sinn der RGV (d.h. unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 1 RGV) dem örtlichen Aspekt eine größere Bedeutung als dem organisatorischen Aspekt einzuräumen (siehe weiter VwGH vom 13.09.2001, 98/12/0092).

Wenn ein Beamter, in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten muss, ist ein Anspruch auf Gebühren nach der RGV nicht von vornherein zu verneinen, weil der Beamte im Regelfall immer nur an seinem jeweiligen Dienstort bzw. an seiner jeweiligen Dienststelle Dienst zu versehen hat (ebenso VwGH vom 13.09.2001, 98/12/0092).

3.2.3. Im bekämpften Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass die GREKO Brenner zwar im Zuständigkeitsbereich der API Schönberg i. St. liege, sie jedoch weder organisatorisch noch dienstrechtlich als eigene/eigenständige Dienststelle zu sehen sei. Als Dienstverrichtungsstelle sei daher eine „dienstrechtliche Dienstzuteilung“ zu diesem Ort nicht möglich.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass es im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH bei der Auslegung des Begriffes „Dienstzuteilung“ nicht auf die Möglichkeit einer „dienstrechtlichen Dienstzuteilung“ ankommt, sondern dieser Begriff autonom im Sinne der RGV auszulegen ist.

Gegenständlich war der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum unstrittig der API Schönberg i. St. dienstzugeteilt, die somit auch sein Dienstort war. Die Dienstverrichtung erfolgte jedoch ebenso unstrittig an der GREKO Brenner, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Gries am Brenner und somit außerhalb des Dienstortes befindet.

Unter diesem Gesichtspunkt durfte die belangte Behörde die Reisegebührenansprüche des Beschwerdeführers nicht von vorne herein verneinen.

3.2.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor.

Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage keine Ermittlungen getätigt, die es ermöglichen, die Reisegebühren zu bemessen, bzw. die Gebührlichkeit der geltend gemachten Reisegebühren zu überprüfen. Da es sich um verwaltungsinterne Vorgänge handelt, ist die belangte Behörde hier besonders nahe am Beweis (vgl. VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen seitens der belangten Behörde nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Im Hinblick auf das durchzuführende Ermittlungsverfahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid ist daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die im fortgesetzten Verfahren – gegebenenfalls unter Anleitung zur Modifikation des Antrages (§ 13a AVG) – Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben wird, die eine Bemessung allenfalls angefallener Reisegebühren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der §§ 39ff RGV) ermöglichen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.