Bundesverwaltungsgericht W109 2268025-1

W109 2268025-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W109 2268025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2268025.1.00

Spruch

W109 2268025-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 zu Recht:

A)Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2022 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Am 15.06.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 16.06.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, stamme aus Idlib, gehöre der Volksgruppe der Araber an, habe die Schule besucht und zuletzt in der Türkei als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, diese und seine Frau befänden sich in der Türkei. In die Türkei sei er sieben Jahre zuvor ausgereist. Die Türkei habe er verlassen, weil sie in hätten abschieben wollen. In seinem Land herrsche Krieg, es gebe keine Sicherheit. Er befürchte, dass er umgebracht werde.

Die Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Quartierzuweisung) erging am 16.06.2022.

2. Am 23.02.2023 langte die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16.06.2022 seine Erstbefragung nach dem AsylG 2005 absolviert, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt, in den letzten acht Monaten sei jedoch keine Entscheidung getroffen worden. Auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massive Verzögerung zu erklären seien, seien nicht erkennbar. Beantrag wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl feststellen und gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden.

Mit Schreiben vom 01.03.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die eingelangte Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt und führte aus, trotz näher beschriebener umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das Bundesamt vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Dem Bundesamt sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

Mit Ladung vom 15.03.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022

EUAA Country Guidance: Syria von November 2021

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021

EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022

EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022

EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021

EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021

Am 28.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde und die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers nahmen nicht an der Verhandlung teil.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab hierzu im Wesentlichen an, er habe die 9. Schulklasse wegen des Krieges nicht wieter besuchen können. Sie hätten Schafe gehabt, als er sie mit seinem Bruder auf das Feld geführt habe, sei ein Luftangriff verübt worden, in dem der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei. Der Vater habe Angst um den Beschwerdeführer gehabt, er habe ihn nach einem oder zwei Monaten in die Türkei geschickt. Der Beschwerdeführer wolle nicht für die Al Nusra Front oder die syrische Regierung kämpfen. Die syrische Regierung werde ihn zum Grundwehrdienst einziehen, damit er gegen die Al Nusra Front kämpfe, die Al Nusra Front werde ihn einziehen, damit er gegen das syrische Regime kämpfe. Es seien viele Gruppierungen und Banden entstanden, Cousins müssten gegeneinander kämpfen. Er wolle nicht kämpfen, er wolle in Frieden leben. Wenn er zurückkehre, werde er inhaftiert oder an die Front geschickt.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

Auszüge aus dem Personenregister (zum Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seinen Kindern)

Auszug aus dem Familienregister

Ehevertrag

Heiratsurkunde

Geburtsurkunden (zum Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seinen Kindern)

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Säumnis

Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.06.2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Quartierzuweisung) erging ebenso am 16.06.2022.

Es wurde ein EURODAC- und ein AFIS-Abgleich durchgeführt. Ansonsten wurden keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

Am 23.02.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Im Jahr 2015 wurden 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.911 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 8.009 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 73.444 Verfahren offen. Im Jahr 2016 wurden 42.285 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 57.499 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 10.992 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 63.912 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer stieg vom 1. Quartal 2016 mit durchschnittlich 7,4 Monaten bis zum 3. Quartal 2018 auf durchschnittlich 21,6 Monate an.

Im Jahr 2020 wurden 14.775 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 14.062 Entscheidungen getroffen. Es waren 5.575 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,9 Monate.

Im Jahr 2021 wurden 39.930 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.362 Entscheidungen getroffen. Es waren 18.835 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,2 Monate.

Im Jahr 2022 wurden in Österreich 112.272 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und 89.437 Entscheidungen getroffen. Es waren 44.834 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,5 Monate.

48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (§ 25 AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (§ 38 AsylG 2005) und Einstellungen (§ 24 AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen.

Es wurden im Jahr 2022 90.994 Personen aus der Ukraine als Vertriebene registriert und 86.737 Ausweise für Vertriebene produziert.

Im ersten Quartal 2023 wurden 10.167 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 5,7 Monate.

1.2. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er spricht auch Türkisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Gouvernement Idlib geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat dort neun Jahre die Schule besucht. Im November 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, wo er sieben Jahre gelebt und als Bauarbeiter und in einer Rinderzuchtanstalt gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Kinder. Seine Familie ist in der Türkei aufhältig.

Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind in Syrien aufhältig, sie leben nahe der Grenze zur Türkei in einem Flüchtlingslager.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Bruder des Beschwerdeführers kam bei einem Bombenangriff ums Leben, als er mit dem Beschwerdeführer gemeinsam die Schafe der Familie auf das Feld brachte. Der Vater hatte in der Folge Angst um den Beschwerdeführer und schickte ihn in die Türkei.

Das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers befindet sich im Gouvernement Idlib gerade noch im von Rebellen kontrollierten Gebietes, jedoch unmittelbar an der Grenze zum Regierungsgebiet.

Der Beschwerdeführer hat noch keinen Wehrdienst geleistet. Er möchte seinen Wehrdienst nicht ableisten, er will nicht für die syrische Regierung kämpfen.

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend.

Im Fall der Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen. Er kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen und würde sehr wahrscheinlich bereits bei der Einreise als Wehrdienstpflichtiger identifiziert und allenfalls für kurze Zeit inhaftiert und dann eingezogen bzw. unmittelbar eingezogen zu werden. Die Beamten an den Grenzübergängen haben Zugang zu den zentralen Datenbanken mit den Namen der für die Wehrpflicht gesuchten Männer. Zudem ist das „Herausfiltern“ Wehrdienstpflichtiger bei Straßenkontrollen oder an einem der Zahlreiche Checkpoints weit verbreitet.

Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.

Wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigert, würde ihm von der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht in diesem Fall die Verurteilung vor einem Feldgericht und die Exekution oder die Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Dort wäre der Beschwerdeführer von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen.

Sichere legale Einreisemöglichkeiten abseits von durch die syrische Regierung kontrollierten Flughäfen sind nicht verfügbar. Die Sicherheitslage in Gebiete, die derzeit nicht von der Regierung kontrolliert werden, ist äußerst angespannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Säumnis

Der Verfahrensgang und dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für die Jahre 2015, 2016, 2020 und 2021 beruhen auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Innenministerium auf ihrer jeweiligen Homepage veröffentlichten Statistiken (abrufbar auf der jeweiligen Homepage: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 19.07.2023 und https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/, abgerufen am 19.07.2023).

Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für das Jahr 2022 beruhen auf der BFA Jahresbilanz 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 19.07.2023), der Detail-Statistik – Kennzahlen BFA, Jahr 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 19.07.2023) und den Asyl-Statistiken 2022, 2021, 2020, 2016 und 2015 des BMI (abrufbar auf der Homepage des BMI: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/, abgerufen am 19.07.2023) und dem Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Reihe BUND 2019/46 und Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Follow-up-Überprüfung, Reihe BUND 2023/4. Hintergründe zu den Antragszahlen sind der allgemeinen Medienberichterstattung (https://orf.at/stories/3303225/ und https://www.derstandard.at/story/2000143065546/asylrekord-mit-erklaerungsbedarf; abgerufen am 19.07.2023) entnommen.

Im Hinblick auf die im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen finden sich in der Detail-Statistik genauere Angaben. Die Feststellungen zum ersten Quartal 2023 sind er Detail-STATISTIK – Kennzahlen BFA, 2023 – 1. Quartal auf der Homepage des BMI entnommen. Eine Statistik für das erste Halbjahr war noch nicht verfügbar.

2.2. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf den hierzu vorgelegten syrischen Dokumenten, die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen auf seinen plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt (OZ 6, S. 5). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers beruhen auf seinen ausführlichen und plausiblen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Geburtsort geht auch – in anderer Schreibweise – aus den vorgelegten Dokumenten hervor. Betreffend Ehefrau und Kinder hat der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Personenregister, Geburtsurkunden, einen Auszug aus dem Familienregister, seinen Ehevertrag und seine Heiratsurkunde vorgelegt.

Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung umfassende Angaben gemacht.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat gleichbleibend angegeben, bereits im Jahr 2015 aus Syrien in die Türkei ausgereist zu sein und seither dort gelebt zu haben (AS 10, 11, 12; OZ 6, S. 7) und schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch detailliert und lebensnah, wie es zur ursprünglichen Ausreiseentscheidung gekommen ist (OZ 6, S. 7). Dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet hat, ist mit Blick auf Alter und Ausreisezeitpunkt plausibel. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023 (in der Folge: Länderinformationsblatt) berichtet auch, dass die syrische Regierung im Jahr 2015 die Kontrolle über Idlib und verloren hätte und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierung die Macht übernommen hätten (Kapitel 4.2 Nordwest-Syrien, Abschnitt Konfliktverlauf im Gebiet). Der EASO COI Report: Syria. Military service von Juli 2021 berichtet genauer, Idlib sei unter den ersten Provinzen gewesen, die sich dem Aufstand gegen das Assad-Regime 2011 angeschlossen hätten. Die mit al-Qaida verbundene Jabhat al-Nusra habe Idlib ab 2014 von lokalen Rebellengruppen übernommen, bis 2015 hätten Rebellengruppen Idlib vollständig übernommen (Kapitel 2.1.2 Conflict background and armed actors, S. 64). Der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausreise geschilderte Kontext spiegelt sich damit in den Länderberichten wieder.

Die Feststellung zur aktuellen Gebietskontrolle im Herkunftsdorf beruht auf der Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/; Zugriff 19.07.2023).

Dass er den Wehrdienst nicht ableisten möchte, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargelegt und auch nachvollziehbar begründet (OZ 6, S. 7-8).

Die Feststellung zur allgemeinen Wehrpflicht beruht auf dem Länderinformationsblatt Kapitel 9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst. Mit Blick auf sein Alter und den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – nach wie vor – wehrpflichtig ist.

Im Hinblick auf allfällige Befreiungsmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen könnte. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass diese nur für bestimmte Personengruppen bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht angehört. Er ist weder der einzige Sohn seiner Familie, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen untauglich wäre oder als Student einen Aufschub in Anspruch nehmen könnte. Weiter geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es zwar Beispiele gibt, wo sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Gleichzeitig wird allerdings berichtet, dies schütze nicht davor, trotzdem eingezogen zu werden (Kapitel 9.2 Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Vielmehr stellt das Länderinformationsblatt auch explizit klar, geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssten mit Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst rechnen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich durch die Zahlung eines Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, ist anzumerken, dass diese Möglichkeit dem Länderinformationsblatt zufolge zwar besteht, wenn der betreffende Syrer bereits einen längeren Zeitraum außerhalb Syriens lebt. Dieser Prozess ist dem Länderinformationsblatt zufolge sehr langwierig und es müssen neben der eigentlichen Befreiungsgebühr von mindestens 7.000 Dollar viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie, zudem bedarf es im Fall der illegalen Ausreise zudem einer Statusklärung (Kapitel 9.2 Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Insofern ist für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit, im Fall der Rückkehr dem Wehrdienst zu entgehen, nicht ersichtlich. Auch einen Wehrersatzdienst gibt es dem Länderinformationsblatt zufolge nicht, wie auch die belangte Behörde ausführt. Viel mehr besteht keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung (Länderinformationsblatt, Kapitel 9.4 Wehrdienstverweigerung/Desertion). Den UNCHR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass einem aufgegriffenen Wehrdienstentzieher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurzfristige Inhaftierung, bevor sie eingezogene werden (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A) Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarte, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, Buchstabe a) Wehrdienstentzieher, S. 132-133).

Zur Umsetzung der Wehrpflicht ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, aufgefordert werden, sich zum Militärdienst anzumelden. Ihre Namen würden in einer zentralen Datenbank erfasst. Es gebe Regierungskampagnen in allen Gebieten unter Regimekontrolle, besonders in wiedereroberten Gebieten. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Rekrutierungen würden auch an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer hätten, stattfinden (Kapitel 9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise über einen unter Kontrolle der Regierung stehenden Grenzübergang damit zu rechnen, als Wehrdienstpflichtiger identifiziert und festgenommen bzw. eingezogen zu werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (Kapitel 6.1 Streitkräfte). In der Praxis würde es nicht zu einer Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräfte hinsichtlich Misshandlungen kommen, es gebe keine Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Die Sicherheitskräfte würden im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens operieren, es bestehe in keinem Teil des Landes umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repressionen (Kapitel 6. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen).

Die Folgen der Wehrdienstentziehung bzw. der Ergreifung eines Wehrdienstentziehers sind dem Länderinformationsblatt zufolge nicht ganz klar. Einerseits wird berichtet, diese sei mit garantierter Folter und Todesurteil gleichzusetzen, andererseits, dass Betroffene sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Die Konsequenzen würden vom Einzelfall abhängen. Auch die Einschätzung hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich. Es seien jedoch Fälle dokumentiert, so Rückkehrer aufgrund ihrer Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Unklar sei, ob Wehrpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen würden. Wahrscheinlicher sei derzeit jedoch, dass diese – nachdem sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt hätten und es sich das Regime jetzt wieder leisten könne, Leute zu inhaftieren – zuerst verhaftet würden (Kapitel 9.4 Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung).

Im Länderinformationsblatt wird weiter berichtet, im besten Fall würde Wehrdienstverwiegerung als Feigheit betrachtet, im schlimmsten Fall im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt würde, was zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis führt. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen die „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Die Meinungen zur Frage der Haltung des Regimes zur Wehrdienstverweigerung würden auseinandergehen. Betont wird allerdings, junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter stünden am stärksten im Verdacht der Behörden stehen würden (Kapitel 9.4 Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Zudem geht aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 hervor, dass die Regierung in der Frage, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien anwendet. Betroffen seien unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten und Wehrdienstentzieher (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 101 ff.). Damit scheint es im Hinblick auf den Beschwerdeführer, einen aus einer Oppositionshochburg stammenden jungen Mann im kampffähigen Alter, der seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, vor dem Hintergrund der Länderberichte wahrscheinlich, dass ihm im Fall der Wehrdienstverweigerung von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde.

Zu den Haftbedingungen ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlung zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören. Dies wird als „systematische Praxis“ des Regimes während des gesamten Konfliktes aber auch bereits vor 2011 bezeichnet. Einzelpersonen würden häufig gefoltert, wobei Hauptzweck der Anwendung von Folter während Verhören darin bestehe, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Die Haftbedingungen in Syrien seien grausam und menschenverachtend. Die Zustände hätten sich seit Ausbruch des Konfliktes erheblich verschlechtert. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen würden zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen führen, die Gefängnisse seien stark überfüllt, es würde an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung fehlen. Folter, Verschwindenlassen und schlechte Bedingungen in den Gefängnissen seien jedoch keine Neuerung seit Ausbruch des Konfliktes, sondern bereits zuvor Routinepraxis. Von Familien der Häftlinge würde für Nahrung, damit nicht mehr gefoltert und für die Freilassung Geld verlangt, dies Stelle eine Einnahmequelle für Korruptes Gefängnispersonal und das Regime dar (Länderinformationsblatt, Kapitel 7 Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung).

Zur Einreise ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine legale und sichere Einreise über einen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat auf dem Landweg für den Beschwerdeführer möglich wäre. Im Hinblick auf die Einreise über einen Flughafen ist anzumerken, dass diese unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen (Damaskus, Aleppo, Quamishli, Der Ez Zor, Latakia; siehe https://syria.liveuamap.com/).

Zur Sicherheitslage ist in der EUAA Country Guidance ersichtlich, dass diese in (teilweise) nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten extrem angespannt ist (5.3.4. Indiscriminate violence, Übersichtskarte S. 137). Auch UNHCR beschreibt Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, als von anhaltenden Konflikten, militärischen Operationen, Sicherheitsrisiken und Menschenrechtsverletzungen betroffen. Zudem wird ein Risiko künftiger Veränderung der Gebietskontrolle, das Ausmaß der Zerstörung ziviler Infrastruktur und ein hoher humanitärer Bedarf angeführt (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel C. Erwägungen zur Anwendung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative, Unterkapitel 2) Gebiete in Syrien, in denen keine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative verfügbar ist, S. 204).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Im Hinblick auf die aktuelle EUAA Country Guidance, Syria von Februar 2023 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023, wird angemerkt, dass diese nur zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurde. Dass der belangten Behörde dieses Dokument ohnehin bekannt ist, ist dagegen zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Stattgebung der Säumnisbeschwerde

3.1.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf § 17 Abs. 2 AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 4). Der damalige § 17 Abs. 2 AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, S. 12).

Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in § 24 Abs. 2 AsylG 2005 geregelte Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen. Liegen die festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein bloß vorläufig eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0294). Eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens zeitigt keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht (VwGH 17.03.2021, Fr 2020/22/0018).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 15.06.2022 gestellt, dieser galt gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 am 16.06.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 23.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.

3.1.2. Zum überwiegenden Verschulden der Behörde

Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr 24/2016 der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen (AB 1097 BlgNR XXV. GP, S. 7-8).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im Wesentlichen aus, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Es sei ab Sommer 2021 zu einem deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen gekommen, diese würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei dem mit organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung begegnet. Es sei auch ein Personalpaket umgesetzt worden, eines befinde sich aktuell in Umsetzung. Das mit dem unvorhersehbaren Krieg in der Ukraine einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene würde eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen.

Dieser Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträgen auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im 1. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im 3. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im 1. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015/2016 mit § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich soweit bekannt auch nicht in Vorbereitung.

Im Ergebnis erscheint es daher auch unter Berücksichtigung des nominellen Anstiegs der Anträge auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten von der belangten Behörde entschieden werden konnte und nach Quartierszuweisung und Verfahrenszulassung keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die belangte Behörde hat zudem nicht dargetan, dass die Verfahrensverzögerung durch das Verschulden des Beschwerdeführers versursacht worden wäre und liefert auch die Aktenlage hierfür keine Hinweise. In ihrem Vorlageschreiben tätigt die belangte Behörde ansonsten keinerlei über ihren allgemeinen Hinweis auf die Überlastung der Behörde hinausgehend Ausführungen mit Bezug zum konkreten Verfahren. Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum überwiegenden Verschulden der belangten Behörde konnten in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 bedingt durch das Fernbleiben der belangten Behörde nicht mit dieser erörtert werden.

Damit ist von einem überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auszugehen hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden war.

3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).

Der EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 4.2.2. Draft evaders, S. 72 ff.). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138).

Gegenständlich besteht für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Gefahr, bereits unmittelbar bei der Einreise zum Wehrdienst eingezogen oder zunächst festgenommen und dann zum Wehrdienst eingezogen zu werden, bevor er sein Herkunftsdorf überhaupt erreicht hat (Vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). In Haft droht dem Beschwerdeführer Folter und Misshandlung. Zudem wäre der Beschwerdeführer als Mitglied der syrischen Streitkräfte zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Wehrdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung bzw. aufgrund der bereits erfolgten Wehrdienstentziehung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht.

Dass der Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung durch den syrischen Staat den Schutz anderer Akteure in Anspruch nehmen könnte, ist nicht ersichtlich.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 ivM § 11 AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Gebiete sind für den Beschwerdeführer nicht sicher und legal erreichbar, zudem ist die Sicherheitslage dort angespannt. Auch UNHCR geht davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen, nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinien, UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel C. Erwägungen zur Anwendung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative, Unterkapitel 2) Gebiete in Syrien, in denen keine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative verfügbar ist, S. 204).

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen (VwGH 09.11.2022, Ra 2022/11/0168).

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Im Hinblick auf die Beurteilung des überwiegenden Verschuldens der Behörde folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbes. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Im Hinblick auf die Asylrelevanz der Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung folgt das Bundesverwaltungsgericht ebenso der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).

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