Bundesverwaltungsgericht L515 2275151-1

L515 2275151-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale Gefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L515 2275151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2275151.1.00

Spruch

L515 2275151-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV – VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.

I.2. Nach Feststellung des rechtswidrigen Aufenthaltes wurde im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 „Ziffer 0“ wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 2 „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 (laut Spruch) bzw. Z 1 und Z 3 (laut Begründung) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.

Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zudem sei im Lichte des näher beschriebenen Verhaltens der bP von Fluchtgefahr auszugehen.

I.2.1. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen.

Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 3 vorliegen.

Ebenso wurde über die bP mit Mandatsbescheid vom 11.6.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet und verhängt. In diesem –bis dato unangefochtenen- Bescheid ging die bB von Fluchtgefahr aus. Die bB ging insbesondere davon aus, dass die bP über keinerlei sozialer Verankerung in Österreich verfügt und sich aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung als nicht vertrauenswürdig zeigt.

I.3. Gegen die Spruchpunkte IV – VI (Erlassung eines Einreiseverbotes, Unterlassen der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

Die bP führte ua. aus, dass es der bB nicht gelang, das Erfordernis der sofortigen Ausreise der sofortigen Ausreise der bP nachzuweisen, weshalb sich zum einen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Auseise, als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig darstellte.

Weiters richtete sich die Beschwerde gegen die Erlassung, in eventu gegen die Dauer des Einreiseverbotes.

I.4. Die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides (keine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß die Feststellung, dass § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist) erwuchsen in Rechtskraft

I.5. Am 22.6.2023 reiste die bP nach Georgien aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein aus-reichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061 mwN), weshalb sich das ho. Gericht auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

II.3.3.1. § 18 BFA-VG lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) …

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

II.3.3.2. Da es sich bei der bP um keinen Asylwerber handelt, ist die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung anhand § 18 Abs. 2 BFA-VG zu prüfen.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.

Die bB führte nicht konkret und nachvollziehbar aus, welche qualifizierten Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 FPG vorliegen und ergab sich Derartiges auch nicht aus dem Akteninhalt. Das Vorliegen der leg. cit. kann daher nicht angenommen werden.

Das Vorliegen der Fluchtgefahr iSd Z 3 leg. cit. erscheint jedoch aufgrund des qualifizierten Unwillens der bP, die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und derer Fehlenden Vertrauenswürdigkeit indiziert. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass im Mandatsbescheid vom 11.6.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung aus den bereits genannten Gründen verhängt wurde und in diesem –wie bereits erwähnt bis dato unangefochtenen- Bescheid die bB von Fluchtgefahr ausging.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass zwar nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1, jedoch jene der Z 3 BFA-VG vorliegen und daher im Ergebnis die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung zu recht erfolgte.

Dass § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt wurde, schadet im gegenständlichen Fall nicht, zumal zur Auslegung des normativen Inhaltes des Bescheides bzw. des normativen Willens der Behörde im Zweifel auch dessen Begründung heranzuziehen ist und sich hieraus zweifelsfrei ergibt, dass sich die bP ihre Entscheidung auch auf die im gegenständlichen Absatz genannte leg. cit. stützte.

II.3.3.2. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:

Dass eine solche Gefahr nicht vorliegt, wurde bereits im in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.6.2023, Zl. 1232696107-231111328 festgestellt.

II.3.4.1. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:

Dass eine solche Gefahr nicht vorliegt, wurde ebenfalls bereits im in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.6.2023, Zl. 1232696107-231111328 festgestellt.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 2 und 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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