Bundesverwaltungsgericht L510 2267920-1

L510 2267920-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L510 2267920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L510.2267920.1.01

Spruch

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 20.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

L510 2267920-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46, 55 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des am 20.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

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