Bundesverwaltungsgericht I415 2206558-2

I415 2206558-2Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

Abschiebung Asylverfahren aufschiebende Wirkung Folgeantrag real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I415 2206558-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2206558.2.00

Spruch

I415 2206558-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 27.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA–VG zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 26.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und ägyptischer Staatsangehöriger zu sein.

Mit Bescheid vom 28.08.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 mit Erkenntnis vom 20.05.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.08.2022, Zl. XXXX , abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).

Am 14.07.2022 – sohin knapp zwei Monate nach Abweisung seiner Beschwerde im ersten Asylverfahren – stellte der BF in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung einen Asyl-Folgeantrag bei der XXXX . Geändert habe sich seit dem Vorverfahren insbesondere, dass der BF nunmehr eine in Österreich aufhältige ungarische Staatsangehörige als Verlobte habe, so der BF auf Nachfrage (AS 529ff).

Am 19.11.2022 heiratete der BF Frau XXXX , geb. XXXX , in XXXX vor dem XXXX (AS 687).

Am 16.05.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA XXXX zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen. Dabei wurde er ebenso wie seine als Zeugin anwesende Gattin zum gemeinsamen Familienleben befragt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2023 wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF vollumfänglich fristgerecht Beschwerde. Moniert wurde insbesondere, dass keine entschiedene Sache vorliege und betreffend das Vorverfahren jedenfalls Änderungen eingetreten seien. Schließlich wurde auf die lange Aufenthaltsdauer des BF verwiesen und dass zwischenzeitlich geheiratet habe und in Vollzeit arbeite. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 18.07.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem erkennenden Richter zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17 BFA-VG lautet:

„(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“

Gegenständlich hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.

Gem. § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.

Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage und der umfassenden Einwendungen gegen den Bescheid des Bundesamtes, innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist bzw. ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zudem hat die belangte Behörde, die offensichtlich im Falle des BF und der ungarischen Staatsangehörigen nicht von einer Aufenthaltsehe ausgeht [„Festgestellt wird, dass Sie verheiratet sind. Sie beziehen mit Ihrer Ehefrau keine gemeinsame Unterkunft. Abgesehen von Ihrer Ehefrau verfügen Sie über keine weiteren sonstigen schützenswerten Anbindungen.“ S 23 des bekämpften Bescheides], keinerlei Feststellungen getroffen, wieso dem BF aufgrund seiner am 19.11.2022 in XXXX geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich schon mehrfach einer Beschäftigung nachgegangen ist und sich damit in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts rechtmäßig in Österreich aufhält, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigtem Drittstaatsangehörigen zukommt.

Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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