Bundesverwaltungsgericht G312 2261138-1

G312 2261138-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2023

Regest

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Entgelt Entschädigung Verdienstentgang Vergleich

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G312 2261138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2261138.1.00

Spruch

G312 2261138-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch FASSL HAASE, Rechtsanwälte in 8020 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 20.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2023, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Zahlung der XXXX an XXXX in Höhe von EUR 17.000,00 der Beitragspflicht im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX unterliegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.07.2022, Zl. XXXX wurde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm den § 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass für XXXX (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin) für den Zeitraum von XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX folgende sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagen festgestellt werden:

Zeitraum von bis

allgemeine Beitragsgrundlage

Sonderzahlungsbeitragsgrundlage

XXXX bis XXXX

EUR 1.879,20

EUR 313,20

XXXX bis XXXX

EUR 24.568,68

EUR 4.085,70

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es aufgrund der Kündigung durch die Dienstgeberin zu einer Klage des BF gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen sei. Dieses Verfahren wäre außergerichtlich mit einem Vergleich beendet worden und man hätte sich auf eine Zahlung in der Höhe von EUR 17.000,00 als finanzielle Entschädigung (Verdienstentgang sowie Anwaltskosten) geeignet. Außerdem hätte dem BF das Entgelt für 2 Unterrichtsstunden nachgezahlt werden sollen. Die Kündigung wäre anschließend zurückgenommen worden und der BF wäre ab XXXX mit einer Lehrverpflichtung von 15 Wochenstunden wieder der Vollversicherung gemeldet worden. Er hätte von XXXX 2 Wochenstunden als Musiklehrer gearbeitet, wobei diese Umstellung auf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit seinem Wissen erfolgt sei. Ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis hätte seit dem XXXX nicht mehr und hätte somit auch kein Entgelt für geleistete Stunden eingeklagt werden können. Die Zahlung in der Höhe von EUR 17.000,00 an den BF könne somit nicht als Nachzahlung von Entgelten angesehen werden, sondern handle es sich hierbei nur um eine Zahlung für die persönliche Beeinträchtigung, weshalb dieser Betrag nicht der Beitragspflicht gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG unterliege. Die Dienstgeberin sei somit ihrer Melde- und Beitragspflicht nachgekommen.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass trotz der dienstvertraglichen Verpflichtung, den BF für 22 Wochenstunden zu beschäftigen, womit auch Anspruch auf Entgelt für diese Stundenleistung zustehe, tatsächlich die Inanspruchnahme der Dienste und auch die Bezahlung hierfür in geringerem Ausmaß erfolgt sei. Da die Dienstgeberin nicht bereit gewesen wäre, dieses vertraglich zustehende Entgelt zu leisten, sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, in welchem die Gehaltsdifferenz gefordert worden wäre. Es sei somit klar, dass bereits im Zuge des damaligen Gerichtsverfahrens die Gehaltsdifferenzen Gegenstand gewesen wären. Um zu einer rascheren Verfahrensbeendigung zu gelangen, wäre sodann über einen Betrag zur Abgeltung dieser Gehaltsdifferenzen verhandelt und schlussendlich ein Vergleich geschlossen worden. Nicht Gegenstand dieses Vergleichs wären Entschädigungszahlungen für persönliche Beeinträchtigungen oder Kränkungen gewesen. Es hätte sich lediglich um das zustehende Entgelt aus dem bestehenden Dienstverhältnis gehandelt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Bezahlung von EUR 17.000,00 keinen Verdienstentgang darstelle, sondern Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung sei daher unrichtig, weshalb der Bescheid dahin abzuändern sei, dass die Beitragspflicht der Zahlung festzustellen sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 16.01.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie seines Rechtsvertreters statt. Die Vertreterin der belangten Behörde ist entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX als Vertragsbediensteter (Musikschullehrer) für die Dienstgeberin tätig und als solcher zur Vollversicherung gemeldet (Beitragskontonummer: XXXX ).

Im Zeitraum von XXXX bis XXXX war der BF geringfügig beschäftigt. Ab XXXX bis XXXX war der BF wieder zur Vollversicherung gemeldet.

Der BF war im Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 19a ASVG bei geringfügiger Beschäftigung in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert.

Im Zeitraum von XXXX bis XXXX war der BF arbeitslos gemeldet.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF von der Dienstgeberin darüber informiert, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund diverser Kündigungsgründe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit XXXX beendet werde.

Gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin erhob der BF am 22.03.2004 Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (GZ: XXXX ).

Am XXXX kam es zwischen dem BF und der Dienstgeberin zu einem außergerichtlichen Vergleich über die Zurücknahme der Kündigung seitens der Dienstgeberin sowie einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 15 Wochenstunden ab XXXX und der Auszahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 12.000,00 (Verdienstentgang) sowie EUR 5.000,00 (Anwaltskosten). Außerdem werden dem BF die seit Schulbeginn 2004 angefallenen Entgeltzahlungen für zwei Unterrichtsstunden inklusive aller Lohnbestandteile und Sonderzahlungen nachgezahlt.

Der Zahlungseingang des Vergleichsbetrages auf das Konto des BF erfolgte im Jänner 2005.

Die Dienstgeberin behandelte den mit dem BF vergleichsweise vereinbarten Betrag von EUR 17.000,00 als beitragsfreies Entgelt. Es erfolgte keine Meldung an die belangte Behörde und wurden keine Sozial- und Pensionsbeitrage für den BF bezahlt.

Der BF befindet sich XXXX in Pension nach dem ASVG.

Am 18.01.2021 erhob der BF wegen unrichtiger Berechnung der Pensionshöhe Klage gegen die Pensionversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , und führte dabei aus, dass für eine höhere Beitragsgrundlage und somit für eine höhere Pension jener ausbezahlte Betrag von EUR 17.000,00 zu berücksichtigen sei.

Das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (GZ: XXXX ) zwischen der Pensionversicherungsanstalt und dem BF wurde mit Beschluss vom 25.07.2021 bis zur rechtskräftigen Klärung des Sachverhaltes bei der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Bezahlung von EUR 17.000,00 durch die Dienstgeberin unterbrochen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.07.2022 wurde ausgesprochen, dass die Zahlung in der Höhe von EUR 17.000,00 an den BF nicht als Nachzahlung von Entgelt angesehen werden könne, sondern es sich hierbei nur um eine Zahlung für die persönliche Beeinträchtigung handle, weshalb dieser Betrag nicht der Beitragspflicht gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG unterliege.

Festgestellt wird, dass die vergleichsweise vereinbarte Bezahlung durch die Dienstgeberin in der Höhe von EUR 17.000,00 Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 16.01.2023 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Vergleichszahlung von EUR 17.000,00 um eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des BF und somit um einen immateriellen Schadenersatz handle, der zu keiner Beitragspflicht der Dienstgeberin führe. Somit habe der verglichene Betrag keine Auswirkung auf die Höhe der Beitragsgrundlage bzw. wäre von der Dienstgeberin keine Sozialversicherungsbeiträge dafür zu entrichten.

Der BF ist hingegen der Auffassung, dass der Vergleich keine Entschädigungszahlungen für persönliche Beeinträchtigungen oder Kränkungen zum Gegenstand gehabt habe, weshalb der Betrag in der Höhe von EUR 17.000,00 der Sozialversicherung zu unterwerfen und bei der Beitragsgrundlagenberechnung zu berücksichtigen sei. Es handle sich um ein zustehendes Entgelt aus dem bestehenden Dienstverhältnis gemäß § 49 ASVG.

Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Verfahrensgegenständlich strittig ist die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der an den BF geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 17.000,00.

Der BF begründet die Beschwerde vor allem damit, dass es bei diesem Betrag um einen Verdienstentgang handle und somit als Nachzahlung von Entgelten, weshalb die Beitragspflicht dieser Vergleichszahlung anzuerkennen sei.

Strittig ist somit im Kern, ob die vergleichsweise vereinbarte Zahlung an den BF der Beitragspflicht der Dienstgeberin im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG zu unterwerfen sei oder ob es sich hierbei um eine beitragsfreie Vergütung (etwa eine Abgangsentschädigung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) handelt.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG ist unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 3 ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht:

(….)

7. Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen. Von den Sonderzahlungen nach § 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf § 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

3.2. Eingang ist festzuhalten, dass jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt darstellt, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 49 Abs. 3 ASVG vorliegt (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).

Die Einwendungen in der Beschwerde, wonach der fallgegenständliche Vergleich keine Entschädigungszahlungen für persönliche Beeinträchtigungen oder Kränkungen des BF zum Gegenstand hatte, ist zu folgen. Der Vergleich wurde vielmehr über einen Betrag zur Abgeltung von Gehaltsdifferenzen abgeschlossen. Die belangte Behörde stellte zudem selbst fest, dass der Betrag von EUR 17.000,00 als finanzielle Entschädigung (EUR 12.000,00 für Verdienstentgang und EUR 5.000,00 als Ersatz für die anfallenden Anwaltskosten des BF) bezahlt wurde.

Es handelt sich somit um zustehendes Entgelt aus dem bestehenden Dienstverhältnis iSd § 49 Abs. 1 ASVG.

Auch durch den bloßen Umstand, dass das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wurde, konnte seine Qualifikation als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG nicht ausgeschaltet werden.

Die vorgenommene Entgeltzahlung als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu deklarieren, vermag eine Qualifikation ebendieses Betrages als beitragsfreie Schadenersatzzahlung nicht zu bewirken, zumal es auf (Fehl-)Bezeichnung nicht ankommt, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen (vgl. die Erkenntnisse vom 19.02.1991, 90/08/0058, vom 8.10.1991, 90/08/0094, und vom 2.07.1996, 94/08/0122). Dies ist gegenständlich - wie ausgeführt - nicht der Fall.

Die rechtliche Qualifikation der belangten Behörde, wonach der vergleichsweise vereinbarte Betrag von EUR 17.000,00 eine beitragsfreie Schadenersatzzahlung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des BF war, ist somit nicht zu folgen.

§ 49 Abs 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 leg cit gelten, d.h. die zwar an sich – wie im vorliegenden Fall - die Merkmale der in den Abs 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs 3 ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs 3 ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 oder 2 sind (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl 2001/08/0229).

Im Lichte dessen war fallgegenständlich allenfalls auch eine Betragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu prüfen, wonach Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 des § 49 leg. cit gelten. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (vgl. (VwGH vom 23.4.2003, 2000/08/0045).Danach ist für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absieht (VwGH vom 14.5.2003, 2000/08/0103).

Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, da Gegenstand des Vergleiches nur Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis für einen Zeitraum betreffen, in dem dieses unstrittig aufrecht war. Die in den Vergleichstext aufgenommene Klausel weist nicht darauf hin, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag um eine (zusätzliche) Zuwendung aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses handeln soll, die nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen wäre. Mit dem Vergleich wurden alle wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Laut vorliegendem Vergleich blieb zudem der BF bei der Dienstgeberin als Musiklehrer weiter beschäftigt. So gesehen weist die Zahlung des Vergleichsbetrages keine Ähnlichkeit mit den in § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG genannten Ansprüchen auf, zumal für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG wesentlich ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E 3. Juli 1986, 85/08/0201).

Als Ausnahmetatbestand ist § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG im Übrigen nicht ausdehnend auszulegen (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 17.000,00 – auch in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmetatbestände des Entgeltbegriffs – als beitragspflichtiges Entgelt zu qualifizieren ist.

Bezüglich des ebenso im Vergleich enthaltenen Betrages in Höhe von EUR 5.000,00 als Ersatz für die anfallenden Anwaltskosten des BF ist weiters festzuhalten, dass für dessen Qualifizierung als Entgelt iSd § 49 ASVG ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des BF und den Bezügen der Dienstgeberin zu prüfen ist. Ein solcher Zusammenhang kann schon dann angenommen werden, wenn ein (auf deren Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse der Dienstgeberin besteht (stRsp VwGH 90/08/0004, VwSlg 13.471 A; 96/08/0065, ARD 4777/39/96 = SVSlg 44.965 = SVSlg 42.116).

Im vorliegenden Fall führte die vergleichsweise Bereinigung – darunter auch die Erstattung der Anwaltskoten durch die Dienstgeberin – im Ergebnis zur Weiterbeschäftigung des BF als Musiklehrer bei der Dienstgeberin. Insofern war jedenfalls bezüglich der Erstattung der Anwaltskosten auch ein auf den Betrieb der Dienstgeberin bezogenes Leistungsinteresse vorhanden. Schlussendlich wurden die EUR 5.000,00 unstrittig im Jänner 2005 tatsächlich gewährt. Der Betrag von EUR 5.000,00 ist daher jedenfalls auch als Bestandteil des Entgelts des BF anzusehen.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher unzutreffend den Vergleichsbetrag in Höhe von 17.000,00 (EUR 12.000,00 für Verdienstentgang und EUR 5.000,00 als Ersatz für die anfallenden Anwaltskosten des BF) als nicht beitragspflichtig angesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass die Zahlung der Dienstgeberin an den BF in Höhe von EUR 17.000,00 der allgemeinen Beitragsgrundlage im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX zu unterwerfen ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum beitragsrechtlichen Entgeltbegriff im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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