Bundesverwaltungsgericht W232 2252240-2

W232 2252240-2Tribunal administratif fédéral19 juil. 2023

Regest

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W232 2252240-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2252240.2.00

Spruch

W232 2252240-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2022, Zl. 1285031300-220420745, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.09.2021 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. Am 08.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 21.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Am 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005. Begründend gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass seines Herkunftslandes erlangen könne, da er dort vom Militär zum Krieg aufgerufen worden sei.

7. Mit Schriftsatz vom 24.06.2022 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Abweisung des Antrages beabsichtigt werde, da er laut Aktenlage im Besitz der nötigen Personaldokumente sei, um sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates beschaffen zu können.

8. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er seinen syrischen Reisepass verloren habe und lediglich in Besitz einer Kopie des Reisepasses gewesen sei, welche er vor den Behörden vorgezeigt habe. Ferner habe er Angst in die syrische Botschaft zu gehen, da er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen gegen die Regierung verfolgt werde.

9. Mit Bescheid vom 06.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses zumutbar sei. Zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses könne der Beschwerdeführer mit den vorhandenen Dokumenten (Kopie seines Reisepasses, Personalausweis, 6 Passfotos) in der syrischen Botschaft Wien vorsprechen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die syrische Botschaft nicht aufsuchen könne, da dadurch die Behörden seines Heimatlandes auf ihn aufmerksam werden würden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen dadurch Schwierigkeiten mit dem Regime bekämen. § 88 Abs. 2a FPG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass mit Personen, „die keinen nationalen Pass erhalten können“ (Art 25 Abs. 2 der RL) bzw. „die nicht in der Lage sind sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen“ (§ 88 Abs. 2a FPG), auch Asylwerber gemeint seien, über deren Asylgesuch noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und die triftige Gründe dafür ins Treffen führen würden, dass es ihnen nicht zumutbar sei, mit der Botschaft bzw. Behörden des Heimatstaats in Kontakt zu treten – sei es, weil der Heimatstaat als potentieller Verfolgerstaat keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt als Asylwerber erlagen solle oder sei es auch aus persönlichen Schutzerwägungen oder mit Rücksicht auf in der Herkunftsregion verbliebene Angehörige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Kopie seines syrischen Reisepasses sowie über einen syrischen Personalausweis.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen Reisepass zu erlangen.

Dem Beschwerdeführer droht keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention. Ihm ist subsidiärer Schutz aufgrund der aufgrund der volatilen Sicherheitslage im Herkunftsstaat gewährt worden.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit sowie die Feststellungen zum Schutzstatus des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister sowie den vorgelegten Personaldokumenten im Verfahren zu W232 2252240-1.

Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2022 (W232 2252240-1/9E). Angesichts des Umstandes, dass weder im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführer bzw. seiner Familienmitglieder in Syrien aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien oder ihm aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt wären.

Dass der Beschwerdeführer über eine Kopie seines syrischen Reisepasses sowie über einen syrischen Personalausweis verfügt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (vgl. AS 19).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG 2005.

Die maßgebliche Bestimmung des FPG 2005 lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für1.Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;2.ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;3.ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;4.ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder5.ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[...]"

Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBI. 2013/68).

Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG 2005 ist - neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten-, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).

Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in § 88 Abs. 2a FPG 2005 normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist mit seinen vorhandenen Personaldokumenten (Kopie des syrischen Reisepasses, syrischer Personalausweis) bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen und die Neuausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention. Bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2022 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK in seinem Herkunftsstaat insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Auch im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme zu liefern, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden rechnen muss.

Obwohl der Beschwerdeführer über die erforderlichen Identitätsdokumente für die Ausstellung eines (neuen) syrischen Reisepasses verfügt, unternahm er bislang nicht den Versuch, bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.

Insgesamt sind keine Umstände erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein soll, sich an die syrische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 nicht vorliegen.

Im Ergebnis ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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