Bundesverwaltungsgericht W221 2257269-1

W221 2257269-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2023

Regest

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Ruhestandsübertritt Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W221 2257269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2257269.1.00

Spruch

W221 2257269-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.05.2022, Zl. PAD/20/00659536/001/AA, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.07.2022 in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit Ablauf des 30.06.2023 gemäß § 15b BDG 1979 über ihren Antrag in den Ruhestand übergetreten ist. Dazu legte sie ein Schreiben der belangten Behörde vor, wonach sie durch ihre Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2023 gemäß § 15b BDG 1979 bewirkt hat.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann eine Beamtin durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Gemäß Abs. 4 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Erklärung vom 30.03.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.04.2023, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2023 bewirkt.

Der Bescheid der belangten Behörde nach § 14 BDG 1979 ist daher ersatzlos zu beheben, weil sich die Beschwerdeführerin bereits im Ruhestand befindet und eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 nicht in Betracht kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.