Bundesverwaltungsgericht W185 2265080-1

W185 2265080-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2023

Regest

Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W185 2265080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2265080.1.00

Spruch

W185 2265080-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zl. 1322769202-222762877, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.09.2022 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…………).

Am 05.09.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer habe die Heimat vor 10 Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Italien gekommen. Dort habe er sich eine Woche aufgehalten und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, um seine Identität festzustellen. Er sei gefragt worden, ob er in Italien bleiben wolle; er habe gesagt, dass er weiterreisen wolle. Man habe ihn dann „gehen lassen“. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Das Zielland des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, da es ein sicheres Land sei. In Italien habe er sich etwa eine Woche lang aufgehalten, die Polizei habe ihn nur zur Feststellung seiner Identität angehalten.

Am 30.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Italien; dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „2“ mit Italien und den vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweg.

Mit Schreiben vom 01.12.2022 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO, beginnend mit dem 01.12.2022, hin (AS 61).

Am 13.12.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich würden sich keine Verwandten des Beschwerdeführers oder sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde, aufhalten. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens zu seiner Übernahme und der in der Folge beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und die geplante Ausweisung nach Italien, erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Afghanistan mit Christen in Kontakt gewesen sei. Aus dem Grund habe er sich in Italien nicht sicher gefühlt. Er habe in Italien Stress, Angst und Panik gehabt. Im Camp in Italien seien viele Afghanen gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiterreisen wollen und sich für Österreich entschieden. Er habe eine Mitteilung erhalten, wonach er nicht mehr in Italien einreisen dürfe. Der Beschwerdeführer wolle in ein Land, wo ihn niemand kenne. In Italien habe er Angst gehabt, nach Griechenland oder in die Türkei zurückgeschickt zu werden.

Mit Bescheid vom 22.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Italien keine entsprechende Unterkunft und Versorgung sowie keinen ausreichenden Schutz und kein ordentliches Verfahren zu bekommen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr zumindest für gewisse Zeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Eine Abschiebung nach Italien würde eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen. Es sei somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Mit Beschwerdeergänzung vom 11.01.2023 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Priesters einer best. Glaubensgemeinschaft vor. Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben beschäftige und bemühe, die deutsche Sprache zu lernen.

Über Anfrage gab das Bundesamt mit E-Mail vom 06.06.2023 bekannt, dass die Überstellungsfrist am 01.06.2023 abgelaufen ist (OZ 5).

Am 10.07.2023 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht zuletzt Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister IZR. Diese Abfragen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet ist.

Mit E-Mail vom 11.07.2023 monierte der Beschwerdeführer, noch immer nicht die weiße Karte erhalten zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 01.06.2023. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere dem Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR. Überdies gab das Bundesamt auf Nachfrage seitens des BVwG bekannt, dass die Überstellungsfrist am 01.06.2023 abgelaufen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

……………………...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Artikel 42 Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Auf Grund des Aufnahmegesuch Österreichs gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien vom 30.09.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 01.06.2023.

Eine Aussetzung des Verfahrens bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers - hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.