Bundesverwaltungsgericht W141 2273092-1

W141 2273092-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2023

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W141 2273092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2273092.1.00

Spruch

W141 2273092-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 20.02.2023 vor dem AMS Wien Jägerstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen.

Der Beschwerdeführer gab an, einen Anruf der Firma XXXX erhalten zu haben. Die Person, mit der er telefoniert habe, habe sehr undeutlich gesprochen. Einen Vorstellungstermin habe er sich schriftlich bestätigen lassen wollen. Dies sei ihm von seinem Gesprächspartner zunächst verweigert, aber dann doch zugesagt worden. Eine solche Bestätigung habe er in der Folge aber nicht erhalten. Er habe den Dienstgeber daraufhin nicht nochmals kontaktiert, da er ohnedies bereits durch die belangte Behörde sanktioniert worden sei.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2023 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 02.02.2023 bis 15.03.2023 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber Firma XXXX erhalten habe und durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.03.2023.

Darin wiederholte er die am 20.02.2023 gemachten Angaben und führte aus, von dem Vorstellungsgespräch erst am 03.02.2023 aufgrund der Bezugssperre erfahren zu haben. Eine vereinbarte schriftliche Bestätigung per Mail habe er nicht erhalten. Der Verkaufsleiter, der ihn angerufen habe, habe gelogen und fehle es diesem – unter weiteren Vorwürfen – an Empathie.

4. In einer von der belangten Behörde durchgeführten Befragung des Zeugen XXXX wurde niederschriftlich festgehalten, dass dieser sich an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer teilweise erinnern könne. Dieser habe von ihm verlangt, den Termin per Outlook zu bestätigen, woraufhin der Zeuge entgegnet habe, dass er im Auto sitze und der Beschwerdeführer ja seine Nummer habe. Das Bewerbungsgespräch habe am 02.02.2023 um 10:00 Uhr stattfinden sollen. Verbindungsprobleme habe es keine gegeben und er habe auch nicht zugesagt, ihm den Termin zu schicken. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nicht zum Bewerbungsgespräch erschienen. Am folgenden Montag habe der Beschwerdeführer ihn erneut angerufen und ihn als „Dummkopf“ beschimpft.

5. In einer von der belangten Behörde durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers wurde niederschriftlich festgehalten, dass dieser einen Vermittlungsvorschlag erhalten und sich schriftlich beworben habe. Am 25.01.2023 habe er einen Anruf von einem Herrn erhalten. Dabei habe er nur „Bewerbung“ verstanden. Daraufhin habe er um Zusendung eines schriftlichen Termins gebeten, was ihm letztlich auch zugesagt worden sei. Eine schriftliche Bestätigung habe er aber nie erhalten. Die Aussage des Zeugen XXXX stimme nicht.

6. Mit Bescheid vom 12.05.2023 wurde die Beschwerde vom 06.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

7. Mit Schreiben vom 22.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

In einem ergänzenden Schriftsatz führte er aus, dass er den Dienstgeber schlecht verstanden habe. Es stehe außer Streit, dass dieser die Bestätigung nicht schicken habe wollen. Es sei nicht verständlich, weshalb er ihm den Termin nicht geschickt habe. Aus der Aussage des Zeugen „Er hat zum Termin nicht ja oder nein gesagt, aber ich bin davon ausgegangen, dass er kommen wird.“ sei ersichtlich, dass es Verständigungsprobleme gegeben habe.

8. Am 06.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 12.07.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Zeugen Ing. XXXX , BA (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3), XXXX (Z4), sowie XXXX (Z5) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:

Der BF führte aus, er habe sich via E-Mail auf die beschwerdegegenständliche Stelle beworben und bestätigte, dass er einen Anruf für ein Vorstellungsgespräch erhalten habe.

Auf Vorhalt, er habe den potenziellen Dienstgeber schlecht verstanden und um eine schriftliche Terminbestätigung für ein Vorstellungsgespräch gebeten, diese aber nicht erhalten und den Termin nicht wahrgenommen zu haben, nach der § 10 AlVG Sperre den potenziellen Dienstgeber erneut angerufen und als „Dummkopf“ bezeichnet zu haben, gab der BF an, dies sei richtig. Der BF führte aus, es sei zu einem Wortgefecht gekommen, könne aber den Wortlaut nicht mehr genau sagen.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, der BF habe den potenziellen Dienstgeber in der Beschwerde als „Assi“ bezeichnet, gab der BF an, es sei für ihn asozial gewesen, wie dieser sich ausgedrückt habe. Der BF gab auch an, das Telefonat habe am 25.01.2023 stattgefunden und der Vorstellungstermin wäre am 02.02.2023 gewesen, er habe jedoch beim potenziellen Dienstgeber nicht nachgefragt.

Auf Nachfrage gab der BF an, er habe sich wöchentlich bei fünf bis zehn Firmen beworben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:

Der Z1 führte aus, die niederschriftliche Einvernahme mit dem potenziellen Dienstgeber durchgeführt zu haben. Der Z1 gab an, es habe keine sprachliche Barriere gegeben. Der potenzielle Dienstgeber sei etwas aufgebracht gewesen, weil der BF ihn beschimpft habe und Bewerber sich anders verhalten sollten.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:

Die Z2 führte aus, die Assistentin des potenziellen Dienstgebers zu sein. Sie habe den Auftrag erhalten, dem AMS Bescheid zu geben, dass der BF zum Vorstellungsgespräch nicht gekommen ist oder diesen abgesagt habe, sie habe angeführt, der BF habe ihn abgesagt, sie habe ein Standartmail gesendet. Der Z2 sei nur mitgeteilt worden, dass das Gespräch mit dem BF lauter geworden sei, Details kenne sie nicht.

Auf Nachfrage gab die Z2 an, es sei bei ihnen nicht üblich gewesen Termine für Vorstellungsgespräche zu verschicken, dies mache die Z2 jetzt aber automatisch.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:

Die Z3 sei die Betreuungsperson der Firma XXXX von Seiten der SfU. Diese sei ein Top Kunde, es gäbe keine Probleme und seien keine Probleme rückgemeldet worden.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) folgendes hervor:

Die Z4 sei die Betreuerin des BF und habe es erstmalig Probleme mit dem BF gegeben.

Auf Nachfrage, ob der BF die Bewerbungen betreffend sorgfältig sei, gab die Z4 an, von der Eigeninitiative könnte mehr kommen.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z5) folgendes hervor:

Die Z5 gab an, die Niederschrift mit dem BF aufgenommen zu haben.

Der BF habe betreffend Aussage des potenziellen Dienstgebers angeführt, dass dies nicht so gewesen sei. Die Z5 habe den potenziellen Dienstgeber vorab kontaktiert und von der Z2 erfahren, dass der BF den Termin abgesagt habe. Es gäbe keine Dokumentation über das Gespräch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Kommissionär (Teamleiter) sowie als Außendienstmitarbeiter im Verkauf und Vertrieb.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.02.2005 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 14.05.2021 bis 30.11.2022 beim Dienstgeber XXXX .

In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zuletzt am 31.10.2022) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.

In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle gemäß § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.

In der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2022 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kommissionär bzw. Außendienstmitarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.01.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Vertriebsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.

Im Rahmen einer seitens des AMS durchgeführten Vorauswahl bewarb sich der Beschwerdeführer schriftlich und wurde seine Bewerbung daraufhin an den Dienstgeber weitergeleitet.

Am 25.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von XXXX angerufen. Im Zuge des Telefonats wurde dem Beschwerdeführer ein Bewerbungsgespräch für 02.02.2023 um 10:00 Uhr angeboten. Dies war bei entsprechender Aufmerksamkeit – allenfalls auf Nachfrage – verständlich und hatte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nachzufragen, wann das Bewerbungsgespräch stattfindet.

Der Beschwerdeführer nahm den Vorstellungstermin am 02.02.2023 nicht wahr und sagte den Termin auch nicht rechtzeitig ab. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, den potenziellen Dienstgeber zurückzurufen und sich um den Vorstellungstermin zu erkundigen.

Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 03.02.2023 Kenntnis vom verpassten Vorstellungstermin am 02.02.2023. Einige Tage später nahm er Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber auf und beschimpfte diesen unter anderem als „Dummkopf“.

Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande.

Der Beschwerdeführer hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 07.06.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Ausbildung und zu den Berufserfahrungen des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 31.10.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht.

Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 20.02.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht. Er hat lediglich angegeben, dass er den Gesprächspartner nicht verstanden habe und deshalb Ort und Zeit des Bewerbungsgespräches schriftlich bestätigt haben wollte. Das Beschäftigungsverhältnis war ihm daher zumutbar.

Dass dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch angeboten wurde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX gegenüber der belangten Behörde am 27.04.2023 und wurde zudem vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass es bei diesem Telefonat um ein Bewerbungsgespräch ging, gab er durchgehend an, er habe den Termin schriftlich bestätigt haben wollen. Der Beschwerdeführer wusste sohin, dass ihm ein Vorstellungstermin angeboten wurde, den er wahrnehmen musste.

Zur Gesprächsqualität ist festzuhalten, dass es letztlich nicht mehr nachvollziehbar ist, wie klar diese auf dem Gerät des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt tatsächlich war. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass es ihm zwar einerseits möglich gewesen sein soll, exakte Modalitäten betreffend eine schriftliche Bestätigung zu kommunizieren, nicht jedoch einen Termin zu erfragen, falls er die diesbezügliche Information tatsächlich nicht sofort verstanden hat. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht klären, sondern ist seine diesbezügliche Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2023, dass er lediglich das Wort „Bewerbung“ verstanden hat, daher widersprüchlich.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er hat mit dem Dienstgeber vereinbart, dass dieser den Termin schriftlich bestätigt, so konnte der Zeuge XXXX in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedenfalls glaubhaft angeben, dass er keine schriftliche Terminbestätigung versprochen hatte. Es ist auch kein Grund erkennbar, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht eine falsche Aussage tätigen würde, zumal er kein persönliches Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch verliert. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer zwischen dem Telefonat am 25.01.2023 und dem vereinbarten Vorstellungsgespräch am 02.02.2023 ausreichend Gelegenheit den potenziellen Dienstgeber zu kontaktieren, wenn er den Termin nicht ausreichend verstanden hätte und keine – wenn auch erwartete – schriftliche Bestätigung erhalten hat. Der Beschwerdeführer wusste, dass er einen Vorstellungstermin erhalten hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis eines Vorstellungstermins kein Bemühen zeigt, den Termin wahrzunehmen und den potenziellen Dienstgeber erneut kontaktiert, damit er den Termin wahrnehmen kann.

Dass es dem Beschwerdeführer möglich war, Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber aufzunehmen, war aufgrund des Umstandes, dass er ihn nach erfolgter Leistungssperre tatsächlich angerufen hat, anzunehmen und wurde dies vom Zeugen XXXX bestätigt. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht bestritten. Anstatt ihn um einen neuen Termin zu bitten, hat er den Dienstgeber, wie dies der Zeuge XXXX glaubhaft ausgesagt hat, aber als „Dummkopf“ beschimpft. Dies hat der Beschwerdeführer auch bei der Befragung von der belangten Behörde im Wesentlichen eingeräumt, wenngleich er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beschimpfungen erinnern wollte.

Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber, nachdem der Beschwerdeführer zum Vorstellungsgespräch nicht erschienen ist und ihn telefonisch beschimpft hat, kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit diesem hat. Der potenzielle Dienstgeber war bereit, dem Beschwerdeführer den Termin mitzuteilen, damit dieser – allenfalls auf Nachfrage – zum Bewerbungsgespräch erscheinen kann. Dies hat der Beschwerdeführer durch sein Fernbleiben und die darauffolgenden Beschimpfungen jedoch vereitelt. Dabei ist anzumerken, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, den potenziellen Dienstgeber bei Unklarheiten unverzüglich zu kontaktieren. Dass er dies unterlassen hat und nicht bereits am 03.02.2023 den potenziellen Dienstgeber kontaktierte, lässt auf ein Desinteresse an der beschwerdegegenständlichen Stelle schließen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass seine Chancen auf eine Beschäftigungsaufnahme sinken, je länger er mit der Kontaktaufnahme zuwartet. Dass er durch Beschimpfung des potenziellen Dienstgebers ein Beschäftigungsverhältnis endgültig verhindert, musste ihm klar sein.

Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber motivierte und ernsthafte Bewerber und Bewerbungen erwartet. Mit dem unentschuldigten Fernbleiben beim Vorstellungsgespräch sowie den Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer wurde die Unwilligkeit der Aufnahme der Beschäftigung zum Ausdruck gebracht, da ein ernsthaft bemühter Arbeitssuchender sich bei Unklarheiten unverzüglich gemeldet hätte und den Termin erfragt hätte. Das gesetzte Verhalten lässt somit an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zweifeln.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat und weder den Vorstellungstermin wahrgenommen hat noch diesen erfragt hat.

Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat.

Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.06.2023 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 15.02.2005 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.02.2023 bis 15.03.2023.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).

Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.

Den Feststellungen zu Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch vom potenziellen Dienstgeber angeboten, dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch vereitelt, indem dieser schlicht nicht erschienen ist und Unklarheiten auch nicht durch Nachfragen geklärt hat, sondern stattdessen den potenziellen Dienstgeber telefonisch beschimpft hat.

Diese vom Beschwerdeführer ausgehende fehlende Bereitschaft, sich ordnungsgemäß zu bewerben und um Klärung des Zeitpunkts des Vorstellungsgesprächs zu bemühen, geht alleine zu seinen Lasten.

Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass wenn er beim Vorstellungsgespräch nicht erscheint, der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an einer Beschäftigung des Beschwerdeführers hat.

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer beim Telefonat einige Tage später eine neuerliche Chance gehabt, sich arbeitswillig zu zeigen, doch hat er mit seinem Verhalten die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er nach einem unentschuldigten Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch einen sehr guten Eindruck beim potenziellen Dienstgeber zu hinterlassen hat, da er bereits durch das Nichterscheinen einen schlechten Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer bemühte sich trotzdem keineswegs, die Stelle noch zu erhalten, sondern beschimpfte stattdessen den potenziellen Dienstgeber.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er zum Vorstellungsgespräch nicht erschien, keinerlei Bemühungen setzte, den Termin in Erfahrung zu bringen und stattdessen den potenziellen Dienstgeber beschimpfte, eine mögliche Einstellung vereitelt.

Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er sich nicht rechtzeitig für das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin entschuldigte bzw. nicht den potenziellen Dienstgeber kontaktierte, um den Vorstellungstermin zu erfragen, zumal er wusste, dass er einen Termin telefonisch angeboten erhielt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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