projets
L519 2272962-1•Bundesverwaltungsgericht L519 2272962-1
L519 2272962-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2023
Ausreisewilligkeit Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit
L519 2272962-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 7.6.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. I. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.5.2023, Zl. URB 138413, 1334112509-231031936, angeordnete Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist spätestens am 17.11.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Weiter gab er an, die syrische STA. zu besitzen. Zum Fluchtgrund gab der BF bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei in Syrien zum Militärdienst einberufen wurden, wolle aber nicht am Krieg teilnehmen.
2. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der BF in Bulgarien am 29.9.2022 (BG2MD239M2209290020) erkennungsdienstlich behandelt wurde und dass er am 21.10.2022 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (BG1 XXXX ).
3. In weiterer Folge leitete das BFA ein Verfahren gem. der Dublin III Verordnung ein. Mit Schreiben vom 3.1.2023 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gem. Art. 18.1.b der Dublin III Verordnung für das Asylverfahren des BF mit.
4. Am 23.2.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er hätte in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Nach ca. 35 Tagen sei er weitergereist, den Stand des Asylverfahrens in Bulgarien würde er nicht kennen. Das Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Schwester des BF, welche einen unbefristeten Aufenthaltstitel hätte, leben würde. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück, da ihn die Polizei schlecht behandelt habe und er sein Essen selbst kaufen musste. Gegen die Krätze hätte er dort auch keine medizinische Verhandlung erhalten.
5. Mit Bescheid des BFA vom 23.2.2023 (zugestellt am 3.3.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art. 18 abs. 1 der Dublin III Verordnung Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien ge. § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 5.4.2023, W175 2268730-1, als unbegründet abgewiesen.
7. Der BF wurde am 29.5.2023 mit Mandatsbescheid des BFA in Schubhaft genommen, um die Überstellung nach Bulgarien zu sichern. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gesund und haftfähig sei. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und somit obdachlos. Er würde sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und es bestünde erhebliche Fluchtgefahr. Er hätte auch keine ausreichenden Geldmittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu sichern bzw. Ihre Rückreise nach Bulgarien selbst zu finanzieren. Der BF sei auch nicht rückkehrwillig. Er sei weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet verankert und liege auch kein Familienverfahren vor. In Österreich befinde sich eine Schwester, mit der der BF nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und der gegenüber auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die Einreise nach Österreich sei zudem illegal erfolgt und könne eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden.
8. Am selben Tag brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass seine Ehefrau nunmehr ebenfalls in Österreich sei und ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe und dass beide gemeinsam den Ausgang der Asylverfahren in Österreich abwarten möchten. Nach Bulgarien wolle der BF jedenfalls nicht zurück.
9. Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 29.5.2023 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF zur Schwester in Österreich ein äußerst enges Verhältnis hätte und dass ihn diese immer wieder mit Essen und Kleidung unterstütze. Auch aus der Haft heraus sei er mit ihr in telefonischem Kontakt. Da zwischenzeitig auch die Ehefrau des BF in Österreich sei, hätte er ebenfalls wieder einen Asylantrag gestellt, womit ihm auch wieder Grundversorgung zustünde. Die Trennung von der Gattin setze dem BF psychisch sehr zu und habe er auch Krätze. Eine erhebliche Fluchtgefahr sei nicht gegeben und sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen wären ausreichend gewesen. Da nunmehr auch die Gattin in Österreich ist, habe der BF kein Interesse, sich einem neuerlichen Asylverfahren zu entziehen. Er sei gewillt, mit den österr. Behörden zu kooperieren. Er habe zudem intensive familiäre Bindungen zu Österreich. Außerdem würde sich die psychische Verfassung des BF massiv verschlechtern. Gelindere Mittel wie angeordnete Unterkunftnahme, periodische Meldeverpflichtung etc. seien nicht geprüft worden. Im Übrigen wurden eine mündliche Verhandlung und Kostenersatz beantragt.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 5.6.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine bereits für den 24.5.2023 organisierte Rücküberstellung nach Bulgarien samt Flugbuchung storniert werden musste, da der BF untergetaucht war. Die angebliche nunmehrige Ehefrau soll sich während des gesamten Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet in der Türkei aufgehalten haben. Ein Nachweis für die Eheschließung sei nicht vorgelegt worden. Die angebliche Gattin sei am 29.5.2023 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich eingereist, um offenbar unverzüglich mit dem BF weiterzureisen, da dieser samt Gattin noch am selben Tag an der österreichisch-deutschen Grenze von den deutschen Behörden zurückgewiesen und der österr. Polizei übergeben wurde. Erst nach der Festnahme hätten beide Asylanträge gestellt. Während das Verfahren der angeblichen Gattin zugelassen wurde, sei am 29.5.2023 hinsichtlich des BF ein AV betreffend Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes angelegt worden, da dessen Folgeantrag aufgrund der rk. Anordnung zur Außerlandesbringung kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, weshalb dem BF auch keine Grundversorgung zustünde. In Österreich bestünde kein nennenswertes Privat- und Familienleben, da die angebliche Gattin erst am 29.5.2023 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und noch am selben Tag versuchte, mit dem BF nach Deutschland weiterzureisen. Auch das Verhältnis zur Schwester und den Neffen würde relativiert, da der BF nach seinen Angaben zuletzt in Traiskirchen auf der Straße lebte und in der Anhaltedatei keine Besuche oder Telefonate mit diesen Personen während der Schubhaft festgehalten seien. Daraus ergäbe sich aus der Anhaltedatei lediglich 1 Telefonat mit einer „Verlobten“. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte für ein gelinderes Mittel, sei der BF doch bereits einmal untergetaucht und habe er auch versucht, illegal in die BRD weiterzureisen. Krätze habe er zudem bereits in Bulgarien gehabt, diesbezüglich würde er in der Schubhaft auch behandelt. Beantragt wurde im Fall des Obsiegens des BF die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
11. Am 7.6.2023 wurde im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Behördenvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Zug auch die Schwester und die Gattin des BF zeugenschaftlich befragt wurden. Am Schluss der Verhandlung wurde die ggst. Entscheidung mündlich verkündet.
12. Die Vertretung des BF verlangte mit Antrag vom 21.6.2023 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der BF wurde zwischenzeitig nach Bulgarien überstellt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal des BF verwiesen. Besonders wird auf folgende Umstände hingewiesen:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsbürger von Syrien. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Syrien geboren zu sein. Die Identität steht aufgrund des vorgelegten syrischen Originalreisepasses fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF standesamtlich mit XXXX , StA. Syrien, verheiratet ist.
Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell Krätze oder psychische Probleme hätte.
In Österreich leben neben der angeblichen Ehefrau, welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, eine Schwester des BF, welche mit einem Cousin des BF verheiratet ist und deren 7 Kinder. Ein Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden.
Der BF verliess seinen Herkunftsstaat zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt und brachte nach erkennungsdienstlicher Behandlung (am 29.9.2022) am 21.10.2022 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ohne den Verfahrensausgang abzuwarten, reiste der BF weiter und brachte schließlich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des BFA vom 23.2.2023 (zugestellt am 3.3.2023) wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art. 18 Abs. 1 der Dublin III Verordnung Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 5.4.2023, W175 2268730-1, als unbegründet abgewiesen.
Die für 24.5.2023 organisierte Flugüberstellung des BF musste am 22.5.2023 storniert werden, da der BF untergetaucht war.
Am 29.5.2023 versuchte der BF mit seiner zwischenzeitig in Österreich angekommenen Partnerin illegal die Grenze zur BRD zu überqueren. Dabei wurden sie von den deutschen Behörden aufgegriffen und nach Österreich zurückgewiesen. Der BF wurde am 29.5.2023 in Schubhaft genommen, um die Überstellung nach Bulgarien zu sichern.
Am selben Tag brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Ebenfalls am 29.5.2023 wurde seitens des BFA entschieden, dass dem Folgeantrag aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Der BF hat demnach auch keinen Anspruch auf Grundversorgung.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er hat keine Deutschkenntnisse und hat auch nie legal in Österreich gearbeitet. Er ist nicht Mitglied bei österr. Vereinen oder Organisationen und betätigt sich weder gemeinnützig noch ehrenamtlich. Er hat auch keine österr. Freunde.
Eine nachhaltige soziale Verankerung des BF in Österreich ist demnach nicht feststellbar. Dem Vorbringen folgend lebte der BF die Monate vor seiner Festnahme auf der Straße, zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung war er in Schubhaft.
Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig.
Zwischenzeitig wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.
Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses haftfähig.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf den BF, den Zeugenaussagenund den Ausführungen der belangten Behörde. Der Inhalt dieser Akten wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sich der bereits vom BFA gewonnene Eindruck der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF, der jedoch bereits zuvor mehrere Handlungen gesetzt hat, welche auf eine erhebliche Fluchtgefahr hindeuten. Dies war bereits in Bulgarien der Fall, wo der BF nach erkennungsdienstlicher Behandlung zwar einen Asylantrag gestellt hat, aber laut eigener Angabe schon 27 bzw. 35 Tage (bereits hier machte er unterschiedliche Angaben) später weitergereist ist, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
Nachdem in Österreich nach Einbringung eines weiteren Asylantrages mit Erkenntnis des BVwG vom 5.4.2023 rechtskräftig die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des BF festgestellt worden war, entzog sich der BF neuerlich dem Zugriff der Behörden, indem er untertauchte. Aus diesem Grund musste letztlich eine bereits für 24.5.2023 organisierte Flugabschiebung storniert werden, was zudem dem Steuerzahler nicht unerhebliche Kosten verursacht hat.
In weiterer Folge war der BF bis 29.5.2023 unbekannten Aufenthaltes (seinen Angaben folgend hätte er auf der Straße in der Nähe von Traiskirchen gelebt), ehe er an diesem Tag mit seiner zwischenzeitg ebenfalls in Österreich eingetroffenen Partnerin versuchte, illegal in die BRD weiterzureisen. Beide wurden bei diesem Versuch von den deutschen Behörden betreten und den österr. Behörden übergeben, wo der BF erneut einen Asylantrag einbrachte.
Soweit der BF nunmehr behauptet, bei ihm sei keine Fluchtgefahr gegeben und er wolle mit seiner Partnerin den Ausgang der Asylverfahren in Österreich abwarten, schenkt das Gericht diesen Angaben keinen Glauben. So hat sich der BF zuvor bereits 3 Mal dem Behördenzugriff entzogen und damit verbunden auch nicht unerhebliche Kosten verursacht und war er (mit Ausnahme der Aufenthalte in den Haftanstalten) auch nie im Bundesgebiet gemeldet. Untermauert wurde dies noch durch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo der BF ausführte, dass er eigentlich nicht in der BRD bleiben wollte, sondern nach GB weiterreisen wollte. Begründend gab er an, dass er deshalb nach GB wollte, weil man ihn von dort nicht nach Bulgarien zurückschicken würde. Alleine diese Aussage belegt klar und deutlich die Absicht des BF, sich der Überstellung nach Bulgarien durch Flucht zu entziehen. Auch erklärte der BF der Richterin auf die entsprechende Frage hin klipp und klar, dass er sich nicht freiwillig nach Bulgarien begeben würde. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr war daher eindeutig zu bejahen.
Was das gelindere Mittel betrifft, ist festzustellen, dass ein solches konkret vom BF in keiner Phase zumindest angeboten wurde. Soweit in der Beschwerde vage von einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer anzuordnenden Unterkunftnahme die Rede ist, scheiden diese Möglichkeiten alleine schon aufgrund der vom BF mehrfach deutlich gezeigten Unzuverlässigkeit aus. Es wäre jedenfalls mit Sicherheit nicht zu erwarten, dass sich der BF, der sich bereits in der Vergangenheit mehrfach ganz bewusst dem Behördenzugriff entzogen hat, an derartige Auflagen gehalten hätte. Eine Unterkunftnahme bei seiner Schwester, zu welcher er angeblich ein sehr inniges Verhältnis (nähere Ausführungen dazu später) haben soll, wurde weder vom BF ins Spiel gebracht noch von der Schwester angeboten. Vielmehr zeigten beide an einer derartigen Variante in der Beschwerdeverhandlung eher Desinteresse. So gab der BF gegenüber der Richterin an, er habe es bevorzugt, im Camp zu leben, da im Haushalt der Schwester 9 Personen leben und man sich dort nicht wohlfühlen würde. Die Schwester gab an, sie hätte nicht gewollt, dass der BF bei ihr lebt, bis er seine Fingerabdrücke abgegeben hat.
Aber auch insgesamt erwies sich das Verhältnis zwischen Schwester und BF bei weitem nicht als dermaßen eng, wie in der Beschwerde durchaus phantasievoll ausgeführt: So legte die Schwester als Zeugin glaubhaft dar, den BF nicht zu unterstützen. Sie habe ihn nur unterstützt, als er nach Österreich gekommen ist. Damals habe sie ihm Kleidung und 100,- Euro gegeben. Sie habe ihn 2 Mal im Camp besucht. In jener Zeit, in der der BF laut eigener Angabe auf der Straße gelebt haben will, hatte die Schwester nicht einmal telefonischen Kontakt zu ihm, weil er auf seinem Handy nicht erreichbar war (Nach Ansicht des Gerichtes war dieses vom BF absichtlich ausgeschaltet, damit er nicht geortet werden kann.). Weiter gab die Schwester an, dass sie den BF seit seiner Ankunft in Österreich auch nur 2 Mal getroffen habe und sie würden auch nicht telefonieren. Auch in der Schubhaft wurde der BF laut vom Gericht angeforderten Besucher- und Telefonlisten von seiner Schwester weder besucht noch hat sie ihn angerufen. Der von der Schwester in der Beschwerdeverhandlung hinterlassene Eindruck war insgesamt vielmehr so, als hätte sie nur wenig Interesse am weiteren Fortkommen bzw. Wohlergehen ihres Bruders.
Letztlich musste aber auch der BF selbst einräumen, dass er die Schwester und ihre Familie noch nie in deren Wohnung besucht hat, dass er auch nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, dass sie ihn lediglich 2 oder 3 Mal im Camp besucht hat und ihm Kleidung und Selbstgekochtes vorbeigebracht hat. Das in der Beschwerde behauptete enge Verhältnis zwischen BF und Schwester entspringt daher nach Ansicht des Gerichtes einzig der offensichtlich regen Phantasie der Beschwerdeverfasserin, die offenbar nicht damit gerechnet hat, dass derartige Behauptungen in der Verhandlung akribisch hinterfragt werden.
Auch die behauptete Eheschließung und ein Familienleben mit der Ehefrau in Österreich konnten letztlich nicht glaubhaft dargelegt werden: Für eine tatsächliche standesamtliche Eheschließung wurde zum einen nie ein Beweismittel wie eine Originalheiratsurkunde vorgelegt. Der BF gab zur Eheschließung an, in Syrien standesamtlich geheiratet zu haben. Gefragt nach der Originalheiratsurkunde widersprach er sich in seiner Antwort gleich selbst: „ Nein, diese wurde auf dem Weg nach Österreich verloren. In Syrien gibt es das Original.“ Bei der nächsten Frage bzw. Antwort ergab sich auch bereits der nächste Widerspruch: So gab der BF nunmehr an, er habe in der Türkei am 5.5.2022 geheiratet. Über Vorhalt des Widerspruches gab er dann völlig sinnbefreit an: „ Ich musste das auch in Syrien standesamtlich bekanntgeben.“ Gefragt nach Trauzeugen, wich er der Frage zunächst aus, indem er völlig allgemein gehalten „Familienangehörige meinerseits und von ihr“ angab. Über Nachfrage gab er dann an, dass es sich um 2 Cousins von ihm ( XXXX ) und den Vater und den Onkel der Braut gehandelt habe. Fotos von der angeblichen Eheschließung konnten weder der BF noch seine Partnerin der Richterin zeigen. Auch Eheringe wurden nicht getragen. Als die Zeugin gefragt wurde, weshalb sie keinen Ehering trage, entgegnete sie der Richterin gegenüber fadenscheinig und völlig unglaubwürdig, sie habe ihn in der Türkei gelassen, weil sie ihn auf dem Weg nach Österreich verlieren hätte können. Zu den Trauzeugen gab die Partnerin des BF widersprüchlich zum BF zunächst an, es nicht mehr zu wissen. Über Nachfrage entschied sie sich dann doch für eine Erinnerung und gab an, es habe sich um ihren Vater und XXXX gehandelt und es seien nur diese beiden Trauzeugen gewesen. Entgegen dem BF gab die Zeugin an, auch traditionell verheiratet zu sein. Gefragt nach der Heiratsurkunde, gab die Zeugin erneut widersprüchlich zum BF an, sie habe diese auf dem Weg von Syrien nach Österreich in Bulgarien verloren und es habe sich um eine syrische Heiratsurkunde gehandelt, obwohl die Ehe laut BF in der Türkei geschlossen worden sein soll.
Eine tatsächliche standesamtliche Eheschließung konnte aus diesen Gründen daher nicht glaubhaft dargelegt werden.
Es bestand in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben des BF mit der Zeugin. Vielmehr versuchten der BF und die Zeugin unmittelbar nach deren Ankunft in Österreich in Richtung GB weiterzureisen, ehe die an der deutschen Grenze gestellt wurden. Aus diesem Grund gehen auch die Ausführungen, der BF und die Zeugin würden den Ausgang ihrer Asylverfahren in Österreich abwarten wollen, mehr als ins Leere. Vielmehr unterstützte die Zeugin offensichtlich den BF noch in seinen Bestrebungen, sich der Überstellung nach Bulgarien zu entziehen, was sie in der Beschwerdeverhandlung auch unumwunden zugab.
Insgesamt konnte der BF somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich darlegen. Aber auch ein schützenswertes Privatleben kam nicht ansatzweise zu Tage: Der BF war (bis auf die Haftanstalten) im Bundesgebiet nicht gemeldet und ist nahezu mittellos. Aufgrund der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren kommt ihm auch kein Anspruch auf Grundversorgung zu. Er ist im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und hat sich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig betätigt. Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit wurden vom BF auch nie gezeigt. Er ist weder in österr. Vereinen noch Organisationen Mitglied und hat auch keine österr. Freunde. Einzig die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit spricht für den BF.
Soweit der BF seinen Gesundheitszustand zu thematisieren versuchte, löste sich auch das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Luft auf: Vorauszuschicken ist zunächst, dass der BF von seiner Festnahme an bis zur Abschiebung nach Bulgarien stets für haftfähig befunden wurde. Zunächst verneinte der BF selbst gegenüber der Richterin schwere, lebensbedrohliche Erkrankungen. Hinsichtlich der Krätze stellte sich letztlich heraus, dass diese abgeheilt ist und der BF diesbezüglich auch nicht mehr behandelt wird. Hinsichtlich der in der Beschwerde thematisierten angeblichen psychischen Erkrankung wurde zum einen kein Befund vorgelegt und ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise aus der Anhaltedatei. Überdies gab der BF danach gefragt, gegenüber der Richterin an, dass es ihm im Moment gut gehe, damals sei er depresssiv gewesen, weil er von seiner Frau getrennt wurde. Somit erwies sich auch das diesbezügliche Vorbringen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde als völlig überzogen. Der BF sprach darüber hinaus noch vage eine Operation am 9.3.2022 an, konnte letztlich aber nicht einmal angeben, worum es dabei gegangen sein soll, nur dass diese Operation im Genitalbereich gewesen sein soll. Befunde odgl. wurden auch diesbezüglich nicht in Vorlage gebracht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des BF im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass der BF keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist.
Aufgrund des beschriebenen Verhaltens und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das ho. Gericht davon aus, dass sich der BF als nicht vertrauenswürdig erweist, nach wie vor qualifiziert bereit ist, gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen fremdenrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, wenn deren Einhaltung zu einem seinen persönlichen Interessen widerstreitenden Ergebnis führt und dienen die gegenteiligen Behauptungen sichtlich dazu, diesen Umstand zu verschleiern.
Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde zur tatsächlichen Möglichkeit, den BF fristgerecht außer Landes zu bringen, sich im Ergebnis als tragfähig darstellen. Auch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der Beschwerdeverhandlung und der hier gewonnene persönlichen Eindruck vom BF ergab keinen Anlass, von der Einschätzung der belangten Behörde abzuweichen.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF – zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung - ergibt sich aus dem nicht angezweifelten Akteninhalt sowie den Angaben des BF und wurde Gegenteiliges nicht glaubhaft und nachvollziehbar behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) …
(5) ...“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und zur Anhaltung in Schubhaft seit 29.5.2023:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde der BF, welcher zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr berechtigt war, zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Überstellung nach Bulgarien) festgenommen. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund der ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft des BF, in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes und kosistentes Vorbringen zu erstatten, qualifiziert zu Recht nicht von einem vorliegenden Ausreisewillen des BF ausgehen, da sich der BF mehrfach über das Regime des FPG hinwegsetzte und – wie in der Beweiswürdigung erörtert - mit Fremden- bzw. Asylbehörden mehrfach nicht kooperiert hat. Diese Einschätzung hat sich auch durch die Aktenlage und die persönlichen Ausführungen des BF und die Zeugenaussagen bestätigt.
Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr weiter mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer oder beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale sowie ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 FPG). Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit belangten Behörde zweifelsfrei von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 2, 3 und 9 FPG auszugehen ist.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließe, dass sie den BF von einem weiteren rechtswidrigen Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers äußerst deutlich manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-Ratio-Maßnahme notwendig.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehen; so erweist sich eine, wie in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführte periodische Meldeverpflichtung bzw. eine von der Behörde bestimmte Unterkunftnahme als nicht zielführend, zeigte der BF doch durch sein bisheriges Verhalten in fremdenpolizeilicher Hinsicht mehr als deutlich, dass er nicht nicht einmal ansatzweise gewillt ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Wie bereits ausgeführt hat der BF bislang auch keinerlei Anstrengungen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes getätigt. Er führte vielmehr über konkrete Befragung, ob er freiwillig ausreisen würde, aus, dass er nicht gewillt sei, sich freiwillig nach Bulgarien zu begeben.
Überdies indizierte das vom BF bereits in der Vergangenheit mehrfach gezeigte Verhalten, dass er nicht bereit ist, fremdenrechtliche Normen anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten.
Die Behörde legte auch nachvollziehbar dar, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass mit der tatsächlichen Abschiebung des BF nach Bulgarien innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerechnet werden kann. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Gerichtswissen auch nicht indiziert sind.
Fortsetzung der Schubhaft:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war festzustellen, dass auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die ihn maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, war nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Auch die Partnerin des BF vermochte nicht, den BF davon abzuhalten, rechtswidrig in das Bundesgebiet einzureisen und aufhältig zu bleiben. Vielmehr unterstützte sie ihn noch in seinen Bestrebungen, illegal nach GB weiterzureisen, um dort der Abschiebung nach Bulgarien zu entgehen.
An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, welche den BF zu rechtskonformem Verhalten animieren sollten bzw. haben sind - wie dargelegt - im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 leg. cit. ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise und des Aufenthaltes über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden, ein Aufenthalt auch nicht „ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen als dringend geboten.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Das ho. Gericht erlaubt sich abschließend darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft allenfalls anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich in der Beschwerdeverhandlung in maßgeblicher Gesinnungswandel des BF im Hinblick auf seine Vertrauenswürdigkeit herausgestellt hätte. Der BF zeigte aber vielmehr in der Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin in beeindruckend klarer Weise, dass Derartiges sichtlich nicht der Fall ist.
Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3), erstattete eine Gegenschrift (Z 4) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Z 5).
Der belangten Behörde gebührt als obsiegender Partei sowohl für die Aktenvorlage als auch für die Erstattung einer Gegenschrift und Verhandlungsteilnahme Ersatz in Höhe von insgesamt Euro 824,30.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht verweist an dieser Stelle an die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, von der es in der gegenständlichen Entscheidungsfindung nicht abwich.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt.
Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.