Bundesverwaltungsgericht W121 2268474-1

W121 2268474-1Tribunal administratif fédéral18 juil. 2023

Regest

ärztliche Bestätigung Bewerbung Kausalzusammenhang Krankenstand Notstandshilfe Sperrfrist zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W121 2268474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2268474.1.00

Spruch

W121 2268474-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franjo SCHRUIFF LL.M., gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Wächter bzw. Detektiv sowie weitere gesetzlich zumutbaren Stellen im Ausmaß einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung unterstützt.

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am XXXX ein Stellenangebot als Nachtreinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung ab 20 Stunden beim Arbeitgeber „ XXXX “ mit der Bitte übermittelt wurde, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.

Der Beschwerdeführer sei vom XXXX im Krankenstand gewesen. Ein Vorstellungstermin sei vom potenziellen Arbeitgeber für den XXXX vereinbart worden.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Krankenstand gewesen sei und daher nicht zum Vorstellungstermin am XXXX erscheinen konnte. Dies habe er den potenziellen Arbeitgeber rechtzeitig telefonisch mitgeteilt. Ein neuer Termin sei noch nicht vereinbart gewesen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Krankenstandsbestätigung vor.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Nachtreinigungskraft beim Arbeitgeber XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX einen Vorstellungstermin bei „ XXXX “ gehabt hätte. Aufgrund seiner Erkrankung habe er den Termin am XXXX nicht wahrnehmen können. Dies habe er sowohl dem AMS als auch dem potenziellen Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt. Da er noch im Krankenstand gewesen sei, habe er mit dem potenziellen Arbeitgeber keinen neuen Termin vereinbaren können. Nachdem er wieder gesund geworden sei, habe er sich beim potenziellen Arbeitgeber gemeldet und einen neuen Termin für den XXXX vereinbart.

Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer ergänzend an, beim Bewerbungsgespräch am XXXX anwesend gewesen zu seien. Sein Gespräch habe er mit XXXX um 9:30 Uhr gehabt. Ihm sei seitens des potenziellen Arbeitgebers nur eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden. Zu einem Dienstvertrag sei es nicht gekommen, da der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung suche.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der verzögerten Bewerbungsaktivität ein Vereitelungstatbestand vorliegen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht unverzüglich nach dem Ende seines Krankenstandes mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen. Erst am XXXX sei der Beschwerdeführer mit dem Arbeitgeber in Kontakt getreten. Ein neuer Termin für das persönliche Vorstellungsgespräch sei für den XXXX vereinbart worden. Im Zuge des Gespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer angegeben, ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung annehmen zu wollen. Somit würde ein Vereitelungstatbestand gemäß § 10 AlVG vorliegen.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über einen Hauptwohnsitz in XXXX .

Er verfügt über Berufserfahrungen als Bauhelfer und Detektiv.

Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit XXXX bezieht der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe.

Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum vom XXXX

Gemäß der Betreuungsvereinbarung vom XXXX unterstützt die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Wächter bzw. Detektiv sowie weitere gesetzlich zumutbaren Stellen im Ausmaß einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung.

Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am XXXX über das elektronische AMS-Konto ein Stellenangebot als Nachtreinigungskraft beim Arbeitgeber „ XXXX “ im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung ab 20 Stunden mit dem Ersuchen übermittelt, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.

Der Beschwerdeführer hat sich auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag ordnungsgemäß beworben und einen Vorstellungstermin für den XXXX erhalten.

Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX im Krankenstand.

Am XXXX rief der Beschwerdeführer erneut beim potenziellen Arbeitgeber an und erhielt einen neuen Termin für XXXX um 09:30 Uhr.

Im Zuge des Bewerbungsgespräches am XXXX wurde dem Beschwerdeführer – abweichend vom verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag – eine geringfügige Beschäftigung als Nachtreinigungskraft angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die geringfügige Beschäftigung ab und bat um eine Vollzeitbeschäftigung.

Das Dienstverhältnis als Nachtreinigungskraft bei „ XXXX “ kam nicht zustande.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum bisherigen Bezug stützen sich auf den im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerdevorentscheidung.

Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag stützen sich auf diesen im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag.

Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da im Stellenangebot des AMS darauf hingewiesen wurde.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Ebenso wenig wurde die Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch den Beschwerdeführer bestritten.

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.

Dass sich der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Beschäftigung beworben hat, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch am XXXX und einen weiteren Termin für den XXXX erhielt, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich vom XXXX im Krankenstand befunden hat, ergibt sich aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX .

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach Beendigung des Krankenstandes beim potenziellen Arbeitgeber gemeldet hat.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es jedoch darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Der potenzielle Arbeitgeber akzeptierte die verzögerte Meldung des Beschwerdeführers nach dem Krankenstand und vereinbarte mit ihm einen neuen Termin für den XXXX .

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegt somit zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kein Kausalzusammenhang vor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX anwesend war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zeugenaussage des XXXX vom 27.01.2023. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer – abweichend vom verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag – eine geringfügige Beschäftigung als Nachtreinigungskraft angeboten.

Im Stellenangebot des AMS vom XXXX wird eine Beschäftigung als Nachtreinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung ab 20 Stunden gesucht. Eine geringfügige Beschäftigung ist davon nicht umfasst.

In der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gab die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung annehmen wollen.

Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt. Wäre dem nicht so, hätte er in der E-Mail an XXXX ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich an der geringfügigen Beschäftigung nicht interessiert sei, eine Vollzeitbeschäftigung aber sehr wohl annehmen würde. Daraus ist eindeutig zu schließen, dass die Arbeitswilligkeit und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Vollzeitbeschäftigung annehmen zu wollen, vorliegt.

Selbst wenn man die Arbeitswilligkeit außen vorlassen würde, liegt kein Vereitelungstatbestand gemäß § 10 iVm § 38 AlVG vor, da aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vom XXXX eine Nachtreinigungskraft im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung ab 20 Stunden gesucht wird. Von einer geringfügigen Beschäftigung war im Stellenangebot vom AMS am XXXX nicht die Rede.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Bewerbungsgespräches somit ein komplett neues Stellenangebot als Nachtreinigungskraft im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung angeboten.

Dass ein Dienstverhältnis zu „ XXXX “ nicht zustande kam, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen damit, dass der Beschwerdeführer ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung erlangen möchte.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Strittig ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war.

Ein Arbeitsloser ist nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig in Sinne § 138 ASVG ist (VwGH 2006/08/0189 vom 19.09.2007).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde und den potenziellen Arbeitgeber zeitgerecht von seinem Krankenstand verständigt und eine ärztliche Bestätigung dafür vorgelegt, dass er am XXXX wegen Krankheit nicht arbeitsfähig war.

Die Begründung der belangten Behörde, dass die verzögerte Bewerbung des Beschwerdeführers nach Beendigung des Krankenstandes als Vereitelungstatbestand nach § 10 AlVG zu qualifizieren sei, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als überschießend zu betrachten, da der Arbeitgeber die Verzögerung nicht als Grund nannte, weswegen er den Beschwerdeführer nicht einstellte. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses liegt somit nicht vor.

Aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Wahrnehmungen kann nicht auf ein doloses Vereitelungshandeln des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es besteht auch kein konkreter Anlass für weitere Überprüfungen. Dem Beschwerdeführer ist keine Vereitelung iSd § 38 iVm § 10 AlVG vorzuwerfen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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