Bundesverwaltungsgericht I413 2274316-1

I413 2274316-1Tribunal administratif fédéral18 juil. 2023

Regest

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Berufung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Revision Streitgenossenzuschlag Zahlungsauftrag Zahlungspflicht Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I413 2274316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2274316.1.00

Spruch

I413 2274316-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von RA Dr. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2023, Zl. XXXX , XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

und beschließt:

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die in der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck, XXXX , angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.402,00 und TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.755,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt sohin EUR 3.165,00, auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichts Innsbruck einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die – fristgerechte – Beschwerde, mit der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass erst mit dem angefochtenen Bescheid klargeworden sei, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen um Pauschalgebühren handeln würde, die bei Einbringung von Rechtsmitteln betreffend das erstinstanzliche Urteil angefallen seien. Ferner sei bei einer Zulassungsrevision, bei einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO dem Rechtsmittelwerber nichts Anderes übrig bleibe, als den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO mit einer ordentlichen Revision zu verbinden. Werde der Antrag, über den das Oberlandesgericht entscheide, zurückgewiesen, werde über die ordentliche Revision nicht entschieden. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebührenpflicht mit Überreichung des Schriftsatzes anfalle. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass dem Beschwerdeführer betreffend das Verfahren des Landesgerichts Innsbruck zu XXXX für die Einbringung der Rechtsmittel keine Pauschalgebühren auferlegt werden, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung die Rechtssache an die Erstbehörde, allenfalls an die Zweitbehörde zurückzuverweisen. Weiters wird ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23.06.2023, eingelangt am 29.06.2023, die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Innsbruck und war beklagte Partei im Verfahren XXXX des Landesgerichts Innsbruck. Mit Urteil vom 08.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von verschiedenen Geldbeträgen an die drei Kläger sowie zum Prozesskostenersatz verurteilt. Der Streitwert betrug in diesem Verfahren EUR 20.376,40.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Rekurs, Berufung und Kostenrekurs und bewertete das Berufungsinteresse (Streitwert) mit EUR 20.376,40.

Nachdem das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 11.11.2021 der Berufung und dem Rekurs keine Folge gegeben hatte – auf den Kostenrekurs ging das Gericht wegen Vorliegens eines nicht verbesserungsfähigen Mangels nicht ein – brachte der Beschwerdeführer den „Antrag gemäß § 508 ZPO und ordentliche Revision der beklagten Partei“ vom 15.12.2021 ein und bewertete das Revisionsinteresse (Streitwert) mit EUR 20.376,40.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12.01.2021 wies es den Zulassungsantrag zusammen mit der darin angeführten ordentlichen Revision zurück.

Im Rahmen der beim Landesgericht Innsbruck durchgeführten Revision schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 28.02.2023 für das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 08.06.2021 die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.402,00 und die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.755,00 vor. In weiterer Folge erging über diesen Betrag ein aufgrund rechtzeitiger Vorstellung außer Kraft getretener Zahlungsauftrag, der die geschuldeten Beträge auflistete und vorschrieb, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, sodass die belangte Behörde über diese Gebühren samt Einhebungsgebühr mit dem angefochtenen Bescheid absprach. Diese Gebühren bezahlte der Beschwerdeführer nicht und haften diese vollständig unberichtigt aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie den hiergegen erhobenen Rechtsmitteln steht fest, dass der Beschwerdeführer als Beklagter mit Urteil vom 08.06.2021 ua zur Zahlung verschiedener Geldbeträge an die drei Kläger verpflichtet wurde. Dem Urteil ist auch der Streitwert von EUR 20.376,40 (s.A.) zu entnehmen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer das mit einem Streitwert von EUR 20.376,40 (s.A.) bewertete und im Verwaltungsakt einliegende Rechtsmittel des Rekurses, der Berufung und des Kostenrekurses vom 22.06.2021. Diesem Rechtsmittel wurde mit ebenfalls einliegendem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.11.2021, XXXX , hinsichtlich des Rekurses und der Berufung keine Folge gegeben. Auf den Kostenrekurs ging das Gericht mangels eines nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangels – es mangelte an der ziffernmäßig bestimmten Kostenrüge – nicht ein. Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach zudem aus, dass die Revision nicht zulässig ist. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2021 ein Rechtsmittel, in dem er zunächst den Antrag stellte, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahingehend abzuändern, dass diese doch für zulässig erklärt werde und erhob das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Auch dieses Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer mit EUR 20.376,40 s.A. bewertet, wie sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsatz vom 15.12.2021 unzweifelhaft ergibt. Die Feststellung über die Zurückweisung des Zulassungsantrages zusammen mit der ordentlichen Revision ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12.01.2022, XXXX . Weiters steht unstrittig fest, dass die Pauschalgebühren für das Rechtsmittel vom 22.06.2021 gemäß TP 2 iHv EUR 1.402,00 sowie für das Rechtsmittel vom 15.12.2021 gemäß TP 3 iHv EUR 1.7550,00 unberichtigt aushaften und dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeschrieben worden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 186/2022, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Gebühren können ua als feste Gebühren, worunter auch Pauschalgebühren fallen, festgesetzt werden (§ 1 Abs 2 GGG).

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit c GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger, begründet.

Die Pauschalgebühren gemäß TP 2 und 3 GGG sind in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 3 Abs 5 Z 1 GGG vom Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber).

Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag, die Bemessungsrundlage (§ 6 Abs 1 GGG) ist gemäß § 14 GGG im Zivilprozess – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Wert des Streitgegenstandes. Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind gemäß § 6 Abs 2 GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich gemäß § 19a GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Gemäß TP 2 beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro 1.219 Euro. Gemäß Anm 1 zu TP 2 unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 ua Berufungsverfahren.

Gemäß TP 3 lit a beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro 1.526 Euro. Gemäß Anm 1 zu TP 3 unterliegen der TP 3 lit a ua Revisionsverfahren.

3.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der belangten Behörde wäre eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen, weil der Zahlungsauftrag in keinster Weise dargelegt hätte, um welche Vorschreibung und Gebühren es sich handeln würde. Erst mit dem angefochtenen Bescheid sei dargelegt worden, dass es sich um die Einbringung von Pauschalgebühren handeln würde. Das Mandatsverfahren würde der Verfahrensbeschleunigung dienen, dürfe aber nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Unklaren darüber gelassen werde, weswegen eine Zahlungspflicht entstanden sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine unrichtige Beurteilung der Gebührenrechtssache aufgezeigt. Die Gebührenvorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG wird dem Grunde nach weder in Frage gestellt, noch deren rechtswidrige Anwendung behauptet.

Soweit sich die Beschwerde offenbar gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGGG wendet und ausgeführt wird, dass zwar der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO (auf Zulassung der Revision) zwingend mit einer Revision verbunden werden müsse, aber über die ordentliche Revision nicht entschieden worden sei, da der Antrag zurückgewiesen wurde und daher keine Gebühr anfalle, ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1999 in VwGH 05.07.1999, 99/16/0162, und seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das in § 508 ZPO idF BGBl I Nr 140/1997geregelte Zulassungsverfahren im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten ist und daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anm 1 zu TP 3 GGG handelt. Damit ist klargestellt, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anm 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Es kommt demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht (OLG Innsbruck) zurückgewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Zurückweisung einer Revision keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anm 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anm 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162, 30.04.2003, 2003/16/0042). Unter Hinweis auf VwGH 05.07.1999, 99/16/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung bekräftigt, wenn er in VwGH 30.04.2003, 2003/16/0042, ausführte, dass auch eine dem OGH gar nicht vorgelegte (weil in unterer Instanz zurückgewiesene) Revision der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG unterliegt. Daher wurde auch die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG dem Grunde nach zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer bekämpft die dem Grunde nach zu Recht bestehenden Pauschalgebühren nicht der Höhe nach. Der belangten Behörde ist diesbezüglich keine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen. Basis für die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren ist der Streitwert (hier: Berufungs- und Revisionsinteresse von jeweils EUR 20.376,40. Damit betragen die Pauschalgebühren gemäß TP 2 GGG unter Einrechnung des Streitgenossenzuschlages für zwei Streitgenossen (15 % gemäß § 19a GGG, dh EUR 182,85) und der Rundungsvorschrift des § 6 Abs 2 GGG für die zweite Instanz EUR 1.402,00 sowie gemäß TP 3 GGG unter Einrechnung des Streitgenossenzuschlages für zwei Streitgenossen (15 % gemäß § 19a GGG, dh EUR 228,90) und der Rundungsvorschrift des § 6 Abs 2 GGG für die dritte Instanz EUR 1.755,00.

Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber, in beiden Fällen der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Fall nicht als berufsmäßiger Parteienvertreter, sondern in eigener Sache als beklagte Partei aufgetreten ist.

Die vorstehenden Pauschalgebühren sind auch zur Zahlung fällig, zumal die Gebührenpflicht für den Beschwerdeführer jeweils mit Überreichung der Rechtsmitteschrift (Berufung, Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO mit Revision) begründet wurde und diese Gebühren nicht beglichen worden sind.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind in Fällen, in denen Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, sodass zu Recht die Einhebungsgebühr vorgeschrieben wurde.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Zu A) II: Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig und zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

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