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W215 2144584-3•Bundesverwaltungsgericht W215 2144584-3
W215 2144584-3Tribunal administratif fédéral28 févr. 2023
Aufenthaltsdauer Glaubhaftmachung Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Verfolgungsgefahr Versorgungslage
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und dritt beschwerdeführenden Parteien (P2 und P3).
1. rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren:
P1 reiste problemlos legal aus Georgien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
Die ersten Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen XXXX , in den Spruchpunkten I. gemäß § 3 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in den Spruchpunkten V. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und P1 bis P3 lebten illegal im Bundesgebiet.
2. erstinstanzliche (Folge-)Asylverfahren:
Während des illegalen Aufenthalts von P1 bis P3 in Österreich stellte P1 für sich und P2 sowie P3, am XXXX zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz.
Diese wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sind (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestand für P1 bis P3 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Zudem wurde gegen P1 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. des Bescheides von P1).
Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden zunächst mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX in Spruchpunkt 1. bezüglich P1 insoweit stattgegeben als das gegen P1 verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde und ansonsten in Spruchpunkt 2. die Beschwerden von P1 bis P3 als unbegründet abgewiesen.
Schließlich ließen sich P1 bis P3 XXXX und P1 bis P3 reisten damit am XXXX freiwillig nach Georgien zurück.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs XXXX wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am XXXX reiste P1 neuerlich mit P2 und P3 problemlos legal aus Georgien aus, nach Österreich ein, meldete für sich und P2 sowie P3 am XXXX einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und P1 bis P3 leben seither von der österreichischen Grundversorgung.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs XXXX , wurde das Erkenntnis von P1 hinsichtlich Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, wurden die zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen wurden P1 bis P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, zugestellt am 13.08.2020, brachte P1 für sich und P2 sowie P3 fristgerecht am 10.09.2020 die gegenständlichen Beschwerden ein.
Die Beschwerdevorlagen vom 14.09.2020 langten am 18.09.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zugewiesen.
Schließlich wurden mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses die Beschwerdeverfahren von P1 bis P3 am 01.02.2021 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Eine für 21.03.2022 anberaumte Beschwerdeverhandlung konnte wegen Erkrankung der Dolmetscherin nicht stattfinden und es wurde für 11.04.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt.
Am 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mitgeteilt, dass es in der Familie von P1 bis P3 mindestens eine aktuelle an COVID-19 Erkrankung gebe, sodass die Verhandlung erst am 07.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht stattfinden konnte. Es erschienen P1 und ihre bevollmächtigte Vertreterin. Das geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich schriftlich entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Da das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte im Verfahren von P1 XXXX wurde das Beweisverfahren noch nicht geschlossen.
XXXX Am XXXX langte eine Bestätigung über eine bestandene A2 Prüfung von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am XXXX langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein.
Nachdem das Sachverständigengutachten vom XXXX den Parteien samt Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahme übermittelt worden war, langte am 28.11.2022 eine schriftliche Stellungnahme von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 und P3 können nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3 und P1 bis P3 sind Staatsangerhörige Georgiens. P1 gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist christlichen Glaubens. Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch.
P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, P1 bis P3 lebten illegal im Bundesgebiet und P1 stellte (Folge-) Asylanträge, bis P1 bis P3 freiwillig nach Georgien zurückkehrten und dort bis zur neuerlichen Reise nach Österreich in XXXX leben nach wie vor in Georgien und sind XXXX .
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Dies ersten Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen XXXX in den Spruchpunkten I. gemäß § 3 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in den Spruchpunkten V. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P2 sowie P3, am XXXX zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz.
Diese wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , entschieden und dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Schließlich ließen sich P1 bis P3 XXXX und P1 bis P3 reisten damit am XXXX freiwillig nach Georgien zurück.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs XXXX wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit Erkenntnis XXXX , wurde das Erkenntnis von P1 hinsichtlich Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
P1 reiste neuerlich mit P2 und P3 problemlos legal aus Georgien aus und am XXXX nach Österreich ein, meldete für sich und P2 sowie P3 am XXXX einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und P1 bis P3 leben seither von der österreichischen Grundversorgung.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, wurden die zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Nach dagegen fristgerecht am 10.09.2020 erhobenen Beschwerden wurden die Verfahren schließlich mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 01.02.2021 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Für den 07.06.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am XXXX langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein.
c) Zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen:
P2 und P3 haben keine Fluchtgründe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P3 jemals Probleme mit georgischen Behörden hatten oder bei ihrer Rückkehr haben werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass XXXX P1 Opfer von Blutrache werden könnte; zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 als Folge dieser Blutrache vergewaltigt wurde und der Bruder von P1 deshalb gezwungen ist P1 zu töten. Es kann auch nicht nicht festgestellt werden, XXXX oder, dass P1 vor ihrer Familie fliehen musste.
d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
P1 ist in Georgien geboren, lebte seit ihrer Geburt XXXX , bis sie problemlos, legal im Alter von XXXX mit ihrem georgischen Auslandsreisepass zum ersten Mal aus Georgien ausreiste, illegal nach Österreich einreiste und hier XXXX . Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch.
P1 hat nie behauptet wegen der aktuelle Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen mit P2 und P3 nicht nach Georgien zurückkehren zu können und diese hat sich weder seit der ersten Ausreise von P1 noch seit der neuerlichen Reise von P1 bis P3 nach Österreich verschlechtert und ist XXXX nach wie vor stabil.
P1 hat nie behauptet wegen Medikamentenmangel oder mangelnder medizinischer Versorgung wiederholt von Georgien nach Österreich gekommen zu sein. P2 und P3 sind gesund und bei P3 wurden keine lebensbedrohlichen Erkrankungen diagnostiziert XXXX
P1 kehret mit P2 und P3 im Alter von XXXX nach Georgien zurück, bevor sie im Alter von XXXX neuerlich nach Österreich reisten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mittlerweile XXXX P1 und die XXXX P2 und P3 im Fall ihrer neuerlichen Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 bis P3 können nach ihrer neuerlichen Rückkehr nach Georgien – wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr - wieder in der XXXX leben, womit P1 bis P3 nicht obdachlos wären. Da P1 bis P3 nach ihrer letzten Rückkehr nach Georgien umfassend finanziell von der Mutter von P1 unterstützt wurden und dort auch noch Geschwister von P1 leben ist davon auszugehen, dass auch diese P1 bis P3 nach ihrer Rückkehr unterstützen werden. Die Familie von P1 ist XXXX in Georgien. P1 bis P3 lebten bereits nach ihrer letzten Rückkehr zunächst in einer von der Mutter von P1 verschafften und bezahlten Mietwohnung XXXX und danach bis zur neuerlichen Reise nach Österreich in einer von der Mutter von P1 XXXX . P1 verfügt in Georgien über XXXX und konnte damit bis zur ersten Ausreise im XXXX problemlos ihren Lebensunterhalt finanzieren. P1 kann auch in Zukunft in beiden Berufen tätig sein um für sich und P2 sowie P3 ein die Existenz ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. P1 kann somit wieder, zusätzlich zur umfassenden finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter, arbeiten und/oder nach ihrer Rückkehr in Georgien sozialen Unterstützung des georgischen Staates in Anspruch nehmen.
e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
P1 bis P3 haben nur einen Onkel von P1 im Bundesgebiet, zu dem keinerlei Kontakt besteht; aller anderen Verwandten leben nach wie vor in Georgien.
Nach der letzten problemlosen, legalen Ausreise aus Georgien, halten sich P1 bis P3 seit XXXX durchgehend in Österreich auf. P1 bis P3 leben im gemeinsamen Haushalt und sind nicht von anderen Personen in Österreich abhängig.
Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch. Die Deutschkenntnisse der XXXX P1 sind mangelhaft und P1 konnte zuletzt nur ein A2 Sprachzertifikat vom XXXX vorlegen. Die XXXX P2 und P3 XXXX sprechen altersentsprechend Deutsch.
P1 ist kein Vereinsmitglied und auch sonst in keiner Organisation aktiv. P1 ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nach wie vor nicht berufstätigt. P1 bis P3 lebten bereits während ihrer ersten Asylverfahren und dem anschließenden illegalen Aufenthalt sowie nach ihrer neuerlichen Einreise am XXXX durchgehend von der österreichischen Grundversorgung. P1 konnte, im Gegensatz zu Georgien, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften. P1 besucht aktuell keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und verbringt die Tage in Österreich damit sich ausschließlich um die gesunden P2 und P3 und den Haushalt zu kümmern.
Allfällige freundschaftliche Beziehungen von P1 bis P3 sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine ausreichende Integration von P1 im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden XXXX .
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
COVID-19
Letzte Änderung: 06.12.2022
Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.).
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.8.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 25.11.2022
MFAG – Ministry of Foreign Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Entry rules for foreign citizens traveling to Georgia, https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=2131lang=Eng, Zugriff 25.11.2022
Provax.ge [Georgien] (o.D.): Startseite, https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 25.11.2022
USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (13.10.2022): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 25.11.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.11.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 25.11.2022)
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.11.2022
Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).
Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).
Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).
In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 16.11.2022
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 16.11.2022
ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022
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FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022
FAZ – Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022
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FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
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KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.
KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022
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OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022
taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
ZO – Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022)
Abchasien
Letzte Änderung: 22.11.2022
Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit "Regierung", "Parlament" und "Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 25.3.2022).
Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des de-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020).
Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PrA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratiepolitische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Die Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.3.2020a).
Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019, und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 % der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vgl. JW 26.3.2020).
Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den de-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen de-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 25.3.2022). Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2019 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a). In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden. Die abchasischen 'Behörden' verfolgen eine Politik, welche den rechtlichen Status ethnischer Georgier in Abchasien bedroht (USDOS 12.4.2022).
Die abchasischen "Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 12.4.2022).
Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben gemäß Berichten erhebliche Auswirkungen auf die abchasische "Justiz". Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.3.2020a). Die Haftbedingungen in Abchasien gelten als chronisch mangelhaft (USDOS 12.4.2022).
Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wurde (AA 25.3.2022). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vgl. USDOS 2.6.2022). Obgleich einige Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022
bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022
civil.ge (24.4.2020): Former Abkhaz Leader Appointed as Government Head, https://civil.ge/archives/348420, Zugriff 3.3.2022
FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/country/abkhazia/freedom-world/2020, Zugriff 3.3.2022
JW – Junge Welt (26.3.2020): Abchasien will Veränderung, https://www.jungewelt.de/artikel/375260.abchasien-abchasien-will-ver%C3%A4nderung.html, Zugriff 3.3.2022
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.3.2020): Abchasier küren Ex-Geheimdienstchef zum neuen Präsidenten, https://www.nzz.ch/international/abchasier-kueren-ex-geheimdienstchef-zum-neuen-praesidenten-ld.1547947, Zugriff 3.3.2022
PrA – President of the "Republic" of Abkhazia (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya/, Zugriff 24.2.2022
Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/3790443/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2073978.html, Zugriff 22.8.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Südossetien
Letzte Änderung: 22.11.2022
Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerungsanzahl des Gebietes noch 98.500 (Jam News 20.2.2016; vgl. bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (bpb 28.6.2020).
Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vgl. ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Russische Beihilfen finanzieren fast 90 % des öffentlichen Haushalts. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die durch COVID-19 entstandene Situation verdeutlicht die Unzulänglichkeit der abchasischen und südossetischen Gesundheitssysteme sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung (bpb 26.8.2020) [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel].
Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die "Regierungsführung" Südossetiens aus (FH 4.3.2020s). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Verbreitet ist die Meinung, dass Südossetien von Russland militärisch besetzt ist (ACLED 2.2020).
Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2019 statt. Trotz besserer Gesetze konnten viele Regierungskritiker und Anhänger der Opposition nicht kandidieren, was der Regierungspartei half, ihre Dominanz im Parlament aufrechtzuerhalten. Moskau schränkt die Möglichkeiten politischer Parteien erheblich ein, sich außerhalb eines engen politischen Spektrums frei zu betätigen (FH 4.3.2020s).
Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückte, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wurde (AA 25.3.2022). Die südossetischen de-facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 12.4.2022).
Die Redefreiheit wird unterdrückt, und ein Klima von Angst und Einschüchterung ist weit verbreitet (AI 8.4.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der "Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Aufgrund u. a. des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung ist die "Regierung" Südossetiens nicht transparent. "Behörden"-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die "Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Lebensbedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.3.2020s).
Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen z. B. Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.3.2020s).
Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der "Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.3.2020s).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022
AI – Amnesty International (8.4.2020): South Ossetia/Tskhinvali Region: Persecution of journalists who speak out [EUR 56/2112/2020], https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR5621122020ENGLISH.pdf, Zugriff 3.3.2022
bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022
FH – Freedom House (4.3.2020s): Freedom in the World 2020 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/country/south-ossetia/freedom-world/2020, Zugriff 3.3.2022
gov.ge – Government of Georgia [Georgien] (o.D.): საქართველოს ოკუპირებული ტერიტორიები - ცხინვალის რეგიონი / სამხრეთ ოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEOsec_id=214, Zugriff 25.2.2021
Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how-many-people-live-today-in-south-ossetia/, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 06.12.2022
Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022).
Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).
Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).
Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom 23. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (PARL 15.7.2020).
Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).
(ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022
bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022
CIA – Central Intelligence Agency [USA] (15.11.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 25.11.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.11.2022
ER – Europäischer Rat (16.11.2022): EU-Erweiterungspolitik: Georgien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 5.12.2022
EUMM – EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 25.11.2022
NATO – North Atlantic Treaty Organization (14.7.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 25.11.2022
NTV – Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 25.11.2022
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien einen schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 25.11.2022
OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022
PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (15.7.2020): Закон Грузии. Об оккупированных территориях [Gesetz von Georgien. Über die besetzten Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 25.11.2022)
Rechtsschutz/Justizwesen
Letzte Änderung: 17.11.2022
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022).
In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).
Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022).
Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
TI – Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.11.2022
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022).
Am 30. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022).
Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).
Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
UN – United Nations (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector's Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 17.10.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 17.11.2022
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).
Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.).
Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Georgia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070248.html, Zugriff 16.8.2022
CoE – Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-in-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022
EEAS – European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector's Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedures-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWnvhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022
UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022
UN Georgia – United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Korruption
Letzte Änderung: 17.11.2022
Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022).
Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022).
Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 3.3.2022
TI – Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 3.3.2022
TI – Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 17.11.2022
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).
Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Ombudsperson
Letzte Änderung: 17.11.2022
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vgl. EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: "Amicus Curiae" bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.).
Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten sind allerdings beschränkt. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 25.3.2022).
NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als objektivste aller staatlichen Einrichtungen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 12.4.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.11.2022
Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PARL 29.6.2020).
Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.3.2022).
Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQ-Personen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 4.3.2022
PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 18.8.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 17.11.2022
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022), obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt (USDOS 12.4.2022). Die georgische Medienlandschaft ist nach wie vor vielfältig, aber gleichzeitig auch stark polarisiert (EC 10.8.2022; vgl. AA 25.3.2022, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2021 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Im Laufe des Jahres 2021 kam es zu einer erheblichen Zahl von Angriffen auf Journalisten durch rechtsextreme Gruppen und politisch motivierte Akteure. Beobachter der Zivilgesellschaft waren der Ansicht, dass die Regierung solche Gewalttaten nicht angemessen untersuchte und strafrechtlich verfolgte (USDOS 12.4.2022).
Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 25.3.2022).
Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber Eigentümer bestimmen häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt durch Polizei gegen Journalisten kommt weniger oft vor, jedoch werden Reporter manchmal von der Polizei attackiert, vor allem während Wahlen. Dabei gehen Polizisten straffrei aus. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig (und wie auch im Jahr zuvor) auf Platz 60 von insgesamt 180 Plätzen (ROG o.D.).
Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 25.3.2022). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassrede, unangemessener Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2022).
Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, wonach Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
GT – Georgia Today (11.3.2021): Bera’s Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/beras-secret-recordings-scandal/, Zugriff 4.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM’s resignation follow scandalous recordings, https://oc-media.org/calls-for-georgian-pms-resignation-follow-scandalous-recordings/, Zugriff 4.3.2022
ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 4.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung: 21.11.2022
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 25.3.2022). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 12.4.2022). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 12.4.2022).
Wie in den Vorjahren wurden im Jahr 2021 hauptsächlich politische Versammlungen verschiedener Größenordnungen abgehalten. Deren Verlauf verdeutlichte zum einen das Problem der unzureichenden Umsetzung der Verpflichtungen, die den Gesetzesvollzugsbehörden auferlegt wurden, um die volle Verwirklichung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, und andererseits die Notwendigkeit einer frühzeitigen Verbesserung des rechtlichen Rahmens (PD o.D.).
Infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020). Das Versammlungsrecht von LGBT+-Gruppen wird selten geschützt, und LGBT+-Veranstaltungen werden selten abgehalten (FH 28.2.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https://taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/, Zugriff 4.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Oppostition
Letzte Änderung: 17.11.2022
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Pandemiebedingte Einschränkungen waren der Situation angemessen, Protestaktionen, beispielsweise nach den Parlamentswahlen, möglich (AA 25.3.2022).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 25.3.2022). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. FAZ 23.2.2021).
Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022).
Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie, dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 25.3.2022). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021).
Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im Zuge von Vermittlungsbemühungen der EU wurde der Boykott schließlich beendet (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022
FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 4.3.2022
taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
WP – Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-opposition-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 4.3.2022)
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 21.11.2022
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 25.3.2022). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRC 2022). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten im Jahr 2021 2.172 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 310 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 93 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.769 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PD o.D.). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 12.4.2022).
Gemäß dem Büro der Ombudsperson hat Gewalt von Insassen gegen Insassen und von Insassen gegen Mitarbeiter zugenommen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRC 2022, FH 28.2.2022).
Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsperson), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 25.3.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 12.4.2022).
Mit Stand 31.1.2022 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.389. 21,4 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,3 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,5 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 13. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt ca. 12.000. Dessen Auslastung beträgt ca. 81 % (WPB o.D.).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief data: Georgia – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 9.3.2022)
Todesstrafe
Letzte Änderung: 21.11.2022
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 25.3.2022; vgl. AI 5.2022). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 5.2022).
In Abchasien wurden seit ca. 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Suchtgifthandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (civil.ge 5.3.2020).
Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PVE 21.4.2006).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
AI – Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 16.8.2022
civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, https://civil.ge/archives/340986, Zugriff 9.3.2022
Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net/abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/, Zugriff 9.3.2022
PVE – Parlamentarische Versammlung des Europarates (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https://web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.coe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?FileID=11376Language=en, Zugriff 9.3.2022
UNPO – Unrepresented Nations Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148, Zugriff 9.3.2022)
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 21.11.2022
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vgl. BATSAV 2015).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (USDOS 2.6.2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 25.3.2022). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 25.3.2022).
Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 25.3.2022). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PD o.D.).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2021 117 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 30 im Jahr zuvor (USDOS 2.6.2022). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, die Pfingstbewegung und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 28.2.2022). Die Zeugen Jehovas haben der Regierung 2021 sechs religiös motivierte Vorfälle gemeldet, im Jahr 2020 waren es acht (USDOS 2.6.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-/_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 9.3.2022
BATSAV / Bainbridge, Alexander J. T. (2015): The 2015 Edition of Iakhsroba - A Pagan Festival at the Shrine of Iakhsar in Pshavi, http://www.batsav.com/pages/the-2015-edition-of-the-pagan-festival-of-iakhsroba-in-pshavi.html, Zugriff 9.3.2022
CIA – Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
Independent (14.8.2015): Beer and blood sacrifices: Meet the Caucasus pagans who worship ancient deities, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/beer-and-blood-sacrifices-meet-the-caucasus-pagans-who-worship-ancient-deities-10451756.html, Zugriff 9.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073978.html, Zugriff 22.8.2022)
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 23.11.2022
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) an der Gesamtbevölkerung (rund 3,7 Millionen) bei ca. 13,2 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF 10.2020; vgl. CIA 16.2.2022, FH 28.2.2022). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 28.2.2022).
Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Traditionelle Vorbehalte sind in der Bevölkerung weit verbreitet, welche der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 25.3.2022). Ethnische Minderheiten sind systematischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (HRC 2022). Es gibt Gruppen sowie Einzelpersonen, die in den Regionen Kvemo-Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aserbaidschanern ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020; vgl. BAMF 10.2020).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 25.3.2022). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Der Zugang ethnischer Minderheiten zu Medieninhalten in den Minderheitensprachen ist eingeschränkt. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PD o.D.).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 9.3.2022
CIA – Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 11.8.2022
SSS – State Security Service [Georgien] (30.5.2020): The State Security Service of the State Security Service has launched an investigation into the fact of racial discrimination (EN), https://ssg.gov.ge/en/news/597/-The-State-Security-Service-of-the-State-Security-Service-has-launched-an-investigation-into-the-fact-of-racial-discrimination-EN, Zugriff 9.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 11.8.2022)
Frauen
Letzte Änderung: 24.11.2022
Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 25.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Aufgrund der existierenden Geschlechterklischees bleibt die vollwertige Einbindung von Frauen ins öffentliche und politische Leben und in Entscheidungsprozesse problematisch (PD o.D.). Mindestens 25 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen weiblichen Geschlechts sein (FH 28.2.2022).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 25.3.2022; vgl. HRC 2022). Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre im Präventionsbereich stellt eine wirksame und umfassende Strafverfolgung nach wie vor eine Herausforderung dar (HRC 2022).
2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigen sowohl Vollzugsbehörden als auch Staatsanwälte in Tiflis eine höhere Professionalität bei der Bekämpfung von Straftaten in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Gemäß dem Generalstaatsanwalt wurden im Jahr 2021 22 Morde an Frauen gemeldet, wovon 11 Fälle Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 31 Mordversuche an Frauen gemeldet, wovon 16 Fälle häusliche Gewalt betrafen (PD o.D.).
Trotz gesetzlicher Änderungen berichtete die Ombudsstelle in ihrem Jahresbericht 2020, dass den Behörden ein umfassender Ansatz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen fehlt und die Koordinierung zwischen den Regierungsstellen unzureichend ist. Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 12.4.2022). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 25.3.2022). NGOs und die Regierung haben in den letzten Jahren das Angebot für Überlebende häuslicher Gewalt erweitert. Gemeinsam betreiben sie eine 24-Stunden-Hotline sowie Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt, und nur fünf der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 12.4.2022).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 12.4.2022; vgl. PD o.D.). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2022 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 55 von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Montenegro und Timor-Leste. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte] (WEF 7.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
CoE – Council of Europe (o.D.): Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence - Country Monitoring: Georgia, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff 10.3.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.
OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database: Georgia, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65Lang=EN, Zugriff 10.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html , Zugriff 10.8.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 10.3.2022
WEF – World Economic Forum (7.2022): Global Gender Gap Report 2022, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2022.pdf, Zugriff 10.8.2022)
Kinder
Letzte Änderung: 24.11.2022
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 25.3.2022). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 25.3.2022). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).
Es mangelt an qualifiziertem Personal für den Bereich sexueller Missbrauch. Die Herausforderungen bei der Aufdeckung von Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder und bei der rechtzeitigen und wirksamen Reaktion sind unter anderem auf den Mangel an Informationen über Anzeichen von Sexualverbrechen und entsprechenden Schutzmechanismen zurückzuführen. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Die vom Staat ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um extreme Formen von Kinderarbeit, Saisonarbeit oder Arbeitsmigration zu verhindern und zu beseitigen. Die Rate der Kinderarmut nimmt weiter zu (PD o.D.).
Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vgl. IOM 7.2022). Das Justizsystem gewährt u. a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021).
Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 14 Jahren einer Arbeit nachgehen, dies aber nur mit Zustimmung der Eltern. Personen unter 18 Jahren dürfen keine gesundheitsgefährden Tätigkeiten durchführen. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung wirksam umgesetzt, dennoch bleibt ein gewisses Ausmaß an Kinderarbeit unentdeckt (USDOS 12.4.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Gemäß dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 12.4.2022; vgl. Humanium o.D.). Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 12.4.2022).
Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 7.2022). Die staatliche Kinderbetreuung findet bislang teilweise noch in Einrichtungen statt und nicht im familiären Rahmen (Pflegefamilien usw.). Zwei große staatliche Einrichtungen sind in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solche Einrichtungen ins Leben gerufen. Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden gestärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von örtlichen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Glaubensgemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021). Die Regierung setzt ihre Strategie fort, große Waisenheime durch Alternativlösungen zu ersetzen. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Pflegekindern und Kindern in Heimen, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 12.4.2022).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
EC – Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, http://hrc.ge/files/114annual%202020-eng.pdf, Zugriff 10.3.2022
Humanium (o.D.): Kinder in Georgien: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Georgien, https://www.humanium.org/de/georgien/, Zugriff 10.3.2022
IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 11.8.2022
OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database: Georgia, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65Lang=EN, Zugriff 10.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
WHI – Welthunger-Index 2021 (2021): Georgien, https://www.globalhungerindex.org/de/georgia.html, Zugriff 10.3.2022)
Sexuelle Orientierung
Letzte Änderung: 24.11.2022
Georgien verfügt über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz der LGBTI-Gemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen der Istanbul-Konvention, darunter ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter, ein Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und ein Gesetz zur Bekämpfung sexueller Belästigung. Darüber hinaus erwähnt Georgien die sexuelle Orientierung, Geschlechteridentität und sogar die geschlechtsspezifische Ausdrucksweise als Schutzgründe im Rahmengesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung (FNF 2020). Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verfassungsänderungen aus dem Jahr 2017 definieren Ehe als "Verbindung zwischen Mann und Frau zum Zwecke der Familiengründung" (FH 28.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden durch das Strafgesetzbuch nicht verboten. Jede Form von Diskriminierung, einschließlich Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, ist strafbar. Wenn die sexuelle Orientierung ein Motiv für die Begehung einer Straftat darstellt [i.e. Hassverbrechen], gilt dies vor Gericht als erschwerender Umstand (ILGA 12.2020). Aktivisten sind sich einig, dass die georgische Gesetzgebung sehr fortschrittlich, dass aber die Umsetzung von Gesetzen unzureichend ist (FNF 2020).
Die Situation sexueller Minderheiten (LGBTI) ist sehr schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGBTI-Personen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Es findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 25.3.2022). Die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik und deren effektive Umsetzung in der Praxis ist nach wie vor problematisch. Besonders betroffen von diesen Mängeln ist die LGBTQ-Gemeinschaft, welche eine der vulnerabelsten Gruppen in Georgien darstellt (GYLA 8.2020; vgl. USDOS 12.4.2022).
Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 25.3.2022). Homophobie und der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen sind gesellschaftlich nach wie vor stark verwurzelt, weshalb LGBT+-Personen unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden (PD o.D.a; vgl. AI 16.4.2020, HRC 2022). Die Gefahr, welche für LGBT+-Gemeinschaftsmitglieder von radikalen und gewalttätigen Gruppen ausgeht, wird vom Staat nicht ausreichend bekämpft (PD o.D.b; vgl. AI 16.4.2020). Den Mobilisierungspraktiken ultrakonservativer und gewalttätiger Gruppen sowie der Kultivierung von Homophobie und Transphobie in der Gesellschaft stehen keine effektiven Präventions- und Bestrafungsmechanismen entgegen (GYLA 8.2020; vgl. FNF 2020). Die große Mehrheit der Hassverbrechen bleibt ohne rechtliche Konsequenzen für die Täter (FNF 2020). Die Versammlungsfreiheit ist für die LGBTI-Gemeinschaft nicht gewährleistet (AA 25.3.2022). Im Juli 2021 wurden im Rahmen des geplanten Tbilisi Pride March mehr als 50 Journalisten, welche über die öffentlichen Versammlungen berichteten, von Demonstranten verbal und körperlich schwer angegriffen und in ihrer Arbeit behindert (ADA 2.2022).
Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 25.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 25.3.2022).
Innerhalb der LGBTQ-Gemeinschaft zählen Transgender-Personen zur vulnerabelsten Gruppe (GYLA 8.2020; vgl. Jam 20.7.2020, GV 7.3.2020). Sie haben eingeschränkten Zugang zu Bildung, Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Ihre Rechte und ihre Sicherheit werden vom Staat nicht ausreichend geschützt. Körperliche Gewalt gegen Transgender-Personen ist in Georgien weit verbreitet (Jam 20.7.2020; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Straftaten gegen Transgender-Personen werden von den Strafverfolgungsbehörden selten als Hassverbrechen eingestuft, auch wenn ausreichend Beweise dafür vorliegen würden (FH 28.2.2022). Viele Transgender wurden von ihren Familien verstoßen. Als Möglichkeit der Berufsausübung verbleibt für viele Transgender nur der Bereich der Prostitution (Jam 20.7.2020; vgl. HRW 13.1.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Georgia [EUR 01/1355/2020], https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/georgia/report-georgia/, Zugriff 10.3.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
FNF – Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit (2020): One Day of Pride. A Comparative Study of LGBTI Prides in Georgia, Serbia and Bulgaria, https://shop.freiheit.org/download/P2@895/267462/FNF-ESEE-One%20Day%20of%20Pride-comparative%20study.pdf, Zugriff 10.3.2022
GV – Global Voices (7.3.2020): No place for transgender people in Georgia's labour market, https://globalvoices.org/2020/03/07/no-place-for-transgender-people-in-georgias-labour-market/, Zugriff 10.3.2022
GYLA – Georgian Young Lawyers' Association / Human Rights Education and Monitoring Center (8.2020): Alternative Report on Georgia's Compliance with the International Covenant for Civil and Political Rights, https://gyla.ge/files/news/2010%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98/ICCPR-Submission-ENG.pdf, Zugriff 10.3.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
ILGA World – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (12.2020): State Sponsored Homophobia - Global Legislation Overview Update 2020, https://ilga.org/downloads/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2020.pdf, Zugriff 10.3.2022
Jam News (20.7.2020): "There is hope that people will change." Solidarity with the trans community in Georgia, https://jam-news.net/georgia-transgender-coronavirus-assistance/, Zugriff 10.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.a): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.b): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf, Zugriff 20.9.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 24.11.2022
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022).
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine effektive Pass- und Identitätskontrolle auf Grundlage eines EDV-basierten Systems zur Erfassung von Reisebewegungen in Echtzeit. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 25.3.2022). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).
Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 25.3.2022, vgl. VB 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB 10.8.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4, Zugriff 16.3.2022
EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland] (o.D.): Foreign travel advice – Georgia; Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 9.3.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
SVI – schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Documentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiting-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/, Zugriff 16.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail)
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 28.11.2022
Nach Angaben des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) gab es mit Stand Dezember 2021 rund 290.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten der Jahre 1992-1993 und 2008. UNHCR schätzt, dass sich davon 50.000 Personen in einer 'IDP-ähnlichen' Situation befinden und dringend Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozio-ökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).
Das besondere Problem der Binnenvertriebenen (IDPs) ist Armut und das Fehlen normaler Lebensbedingungen. Während der Covid-19-Pandemie ist die Anzahl der Arbeitslosen gestiegen, was die Arbeitslosigkeit und soziale Isolation dieser Gemeinschaft zusätzlich verschlimmert hat (HRC 2022) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Eine der größten Herausforderungen im Jahr 2021 ist die Situation von Familien, die in Gebäuden leben, die eine erhöhte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit darstellen (sogenannte Abrissgebäude). Die Situation hat sich in dieser Hinsicht nicht verbessert. Im Gegenteil, es zeigt sich eine Tendenz der Verschlechterung in Bezug auf die Rechte von Familien, die unter schwierigen Lebensbedingungen leben (PD o.D.). Viele Siedlungen der Binnenvertriebenen liegen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen (IWPR 27.4.2020). Weiterhin verfolgt der Staat keine einheitliche Strategie, um die Binnenvertriebenen aus ihren beschädigten Gebäuden umzusiedeln. Die Frage der langfristigen Unterbringung der Binnenvertriebenen zieht sich auch in Tiflis noch hin (HRC 2022).
Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die de-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 12.4.2022).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit (AA 25.3.2022). Im Land befinden sich ca. 1.800 Flüchtlinge und 1.300 Asylwerber (UNHCR 9.2021). Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR, ICMP) (AA 25.3.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 12.4.2022). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Öffentlichkeit schwierig (AA 25.3.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (27.4.2020): Georgia: IDPs More Isolated Than Ever, https://iwpr.net/global-voices/georgia-idps-more-isolated-ever, Zugriff 16.3.2022
PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022
UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Georgia Fact Sheet, https://www.unhcr.org/6172aed9f.pdf, Zugriff 16.3.2022
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022)
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 01.12.2022
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 25.3.2022). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf GEL 260 [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 300 [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 7.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2022). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 55 Jahre alt (IOM 7.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 1.695 [ca. EUR 615] und bei den Frauen bei GEL 1.185 [ca. EUR 430] (GeoStat o.D.a).
Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von GEL 2 Mrd. [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im ersten Quartal 2022 14,9 % (GeoStat o.D.b). Der georgische Lari wertete 2021 um -9,6 % ab. Eine der größten Schwächen der georgischen Wirtschaft ist das sehr hohe Leistungsbilanzdefizit, welches im Jahr 2021 -8,8 % (rund EUR 1,46 Mio.) betrug. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 5.2022). Die Inflation beträgt 11,5 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).
Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren auch 2021 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 22 %. Bei den Importen ist ebenfalls die EU mit ca. 20,8 % Anteil führend. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2021 betrugen diese Überweisungen insgesamt EUR 2,17 Mrd.; 25 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 26.9.2022
Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 26.9.2022
GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 8.8.2022
GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 8.8.2022
GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 8.8.2022
HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/country/georgia, Zugriff 16.3.2022
IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 8.8.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.8.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 14.3.2022)
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 01.12.2022
Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 7.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 7.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 7.2022).
Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 7.2022).
(Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022
Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 16.3.2022
IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 8.8.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=35, Zugriff 16.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=375, Zugriff 16.3.2022)
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 06.12.2022
Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vgl. BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).
Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vgl. IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).
Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).
Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).
Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen in folgenden Fällen (IOM 7.2022):
Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.
Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.
Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.
Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 25] muss entrichtet werden.
Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 7.2022).
Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM 7.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (COE 3.2022).
Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 30.8.2022).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
BDA – Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
COE – Council of Europe (3.2022): European Social Charter (Revised). European Committee of Social Rights. Conclusions 2021. Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071290/Conclusions+2021+Georgia_en.pdf, Zugriff 22.8.2022
EUAA MedCOI – European Union Agency for Asylum Medical Country of Origin Information (3.8.2022): Question Answer ACC 7659
IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 10.8.2022
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (30.8.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
WHO – World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022
WHO – World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html, Zugriff 18.3.2022)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: HEPATITIS C
Letzte Änderung: 18.03.2022
Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).
Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).
Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda.ge 20.1.2020).
Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).
(Agenda.ge (20.1.2020): US donor company of Hepatitis C medicines to Georgia says expiration of pills worth 570 mln GEL ‘not unusual’, https://agenda.ge/en/news/2020/173, Zugriff 17.3.2022
BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
JoH - Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination – Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext, Zugriff 17.3.2022
PLOS ONE / Ivdity Chikovani, Danielle C. Ompad, Maia Uchaneishvili et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 17.3.2022
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: HIV/AIDS
Letzte Änderung: 07.12.2022
Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden diese durch den georgischen Staat (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, ZIRF Q3/2019, IOM 7.2022). Der ko-finanzierende „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“ hat seine Aktivitäten in Georgien mit Jahresende 2020 auslaufen lassen. Die Finanzierung dieser Programme wurde fortan vollständig von der Regierung übernommen (Jam 2.12.2020). Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, ZIRF Q3/2019).
Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung opportunistischer Infektionen, d. h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018; vgl. SSA o.D.c, BDA 2019, ZIRF Q3/2019).
Um am staatlichen HIV-Infektions-/AIDS-Programm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, welche das genannte Programm durchführt: ehealth.moh.gov.ge. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c; vgl. BDA 2019, ZIRF Q3/2019).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung von HIV/Aids kann sich negativ auf den Zugang zu staatlichen Programmen auswirken. Die Krankheit wird primär mit Drogenabhängigkeit oder mit der LGBTI-Gemeinschaft in Verbindung gebracht (SEM 21.3.2018; vgl. Jam 2.12.2020). Der geringe Informationsstand in der Bevölkerung über die Ausbreitungswege des HI-Virus, die Stigmatisierung und Diskriminierung der Infizierten sowie Georgiens restriktive Drogenpolitik, die eine strafrechtliche Verfolgung von Drogenkonsumenten vorsieht, stellen die größten Herausforderungen Georgiens im Kampf gegen HIV dar (Jam 2.12.2020).
(BDA – Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 11.8.2022
Jam News (2.12.2020): Being HIV positive in Georgia, https://jam-news.net/hiv-infected-in-georgia-aids-stories-cause-analysis/, Zugriff 17.3.2022
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.c): HIV-infection/AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=811info_id=910, Zugriff 22.8.2022
ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (2019; 3. Quartal): ZIRF Request - 2019-3 Georgien HIV, https://www.returningfromgermany.de/de/zirfsearch/georgia/5e2973770d59a20b2404e352, Zugriff 17.3.2022)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: TUBERKULOSE
Letzte Änderung: 07.12.2022
Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Begünstigte des Programms sind u. a. Bürger Georgiens und auch Inhaftierte ohne Personendokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms angeboten (SSA o.D.d; vgl. SEM 21.3.2018):
Ambulante Leistungen:
Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, dreifache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente gemäß Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, auch in den Strafvollzugsanstalten (SSA o.D.d; vgl. SEM 21.3.2018).
Stationäre Leistungen, einschließlich Behandlung resistenter Formen:
Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); spezifische therapeutische Dienstleistungen für Tuberkulosekranke (einschließlich Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, auch in Strafvollzugsanstalten); spezifische chirurgische Versorgung der Tuberkulosekranken (SSA o.D.d).
Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens der Begünstigten vor) (SSA o.D.d).
(SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.d): Tuberculosis management, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=810, Zugriff 22.8.2022)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: PSYCHISCHE KRANKHEITEN
Letzte Änderung: 07.12.2022
Es existiert ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit' (EASO MedCOI 30.11.2021). Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen:
Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie.
Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen)
Psychosoziale Rehabilitation
Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden.
Kurz- und langfristige stationäre Leistungen
Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten
Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln
Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.
Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
Medizinische Notfallversorgung
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden.
Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung)
Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Begünstigte des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vgl. IWPR 4.10.2021). Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021).
(BDA – Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
BDA – BelgianDesk on Accessibility (16.5.2019): Question Answer, BDA-20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022
EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question Answer ACC 7561
EASO MedCOI (24.7.2020): Question Answer, BDA-20200630-GE-7300, Zugriff 15.3.2022
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (4.10.2021): Georgia: Mental Health Care Under Strain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061297.html, Zugriff 18.3.2022
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=808, Zugriff 22.8.2022)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: NIERENTRANSPLANTATION UND DIALYSE
Letzte Änderung: 07.12.2022
Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für eine Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss in den medizinischen Einrichtungen, welche sich am staatlichen Programm beteiligen, angesucht werden, und die erforderlichen Personendokumente sind der Social Service Agency zu unterbreiten. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, welche u. a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: unbetreute Kinder, Inhaftierte und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien] (SSA o.D.f; vgl. SEM 21.3.2018).
Das Programm umfasst u. a.:
Durchführung von Blutdialysen
Durchführung von Bauchfelldialysen
Durchführung von Nierentransplantationen
Die Leistungen, welche von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 11.4.2019).
Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Falls erforderlich, werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 [ca. EUR 6.888], ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt, und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht nötig (VB 30.8.2022; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 11.4.2019). Ob sich eine Person als Spender eignet, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 [ca. EUR 1.033] müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 30.8.2022; vgl. BDA 11.4.2019).
(BDA – Belgian Desk on Accessibility (11.4.2019): Question Answer, BDA-20190320-GE-6987 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=820info_id=918, Zugriff 22.8.2022
VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (30.8.2022): Auskunft des VB, per E-Mail)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: DROGENSUCHT
Letzte Änderung: 07.12.2022
Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 25] muss entrichtet werden (IOM 7.2022). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).
Das staatliche Programm – Drogensucht – richtet sich an drogenabhängige georgische Staatsbürger und beinhaltet:
Stationäre Entgiftung und Primärrehabilitation
Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Begünstigten des Programms erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti) (SSA o.D.g).
Der für den Bereich stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angeführte Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei folgenden Personen Vorrang einzuräumen ist:
Patienten, welche die Komponente 'stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation' des 'staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit' noch nicht genutzt haben
mit HIV/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV/AIDS zu reduzieren.
Mitgliedern von Familien, welche in der 'Datenbank sozial schwacher Familien' registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet
Patienten zwischen 18 und 25 Jahren
Militär-Veteranen und mit ihnen gleichgestellte Personen (SSA o.D.g).
Bei der Substitutionsbehandlung erfolgt eine Zuzahlung durch den Patienten, die sich monatlich auf GEL 150 [ca. EUR 54] pro Patient beläuft. Von der Zuzahlung sind HIV-Patienten ausgenommen. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA o.D.g).
Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. EUR 844] (SEM 21.3.2018).
(BDA – Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
BDA – Belgian Desk on Accessibility (16.5.2019): Question Answer, BDA 20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022
IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 11.8.2022
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.g): Drug-addiction, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=815, Zugriff 22.8.2022)
BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: CHEMOTHERAPIE
Letzte Änderung: 22.03.2022
Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab und können zwischen USD 200 und USD 100.000 [ca. EUR 56 bis 27.982] je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanziellen Ressourcen des Patienten betragen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den betreffenden Patienten lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität. Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (BDA 25.5.2018; vgl. BDA 2019).
Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80 % abgedeckt (BDA 25.5.2018; vgl. BDA 2019). Der Maximalbetrag im Rahmen des staatlichen Programms für Krebspatienten wurde im August 2020 um GEL 8.000 [ca. EUR 2.243] auf GEL 23.000 [ca. EUR 6.449] erhöht (Agenda.ge 20.8.2020). Die restlichen 20 % müssen vom Patienten getragen werden, wie auch alle Kosten für Behandlungen über dem Maximalbetrag. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität onkologischer Medikamente und Behandlungen insbesondere, wenn diese vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen im Gesundheitsbereich, doch sind diese auf Kinder und beeinträchtigte Personen ausgerichtet (BDA 25.5.2018; vgl. BDA 2019).
Vor August 2020 erhielten Patienten nur in einem bestimmten Stadium der Behandlung Mittel für Medikamente. Wer nicht über ausreichende Finanzmittel verfügte, konnte die Behandlung nicht abschließen. Von der Änderung profitieren insgesamt 40.000 georgische Staatsbürger (Agenda.ge 20.8.2020).
(Agenda.ge (20.8.2020): Oncology patients to complete full course of drug treatment with state funding, https://agenda.ge/en/news/2020/2590, Zugriff 18.3.2022
BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
BDA - Belgian Desk on Accessibility (25.5.2018): Question Answer, BDA-20180417-GE-6801 (MedCOI)
Rückkehr
Letzte Änderung: 07.12.2022
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 25.3.2022). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).
(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
IOM – Internationale Organisation für Migration (25.11.2021): IOM's Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://georgia.iom.int/stories/ioms-assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 18.3.2022
MoH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.3.2021): The Receipt of Proposal within Supporting Reintegration of the Returned Migrants Program Launched, https://www.moh.gov.ge/en/news/5783/The-Receipt-of-Proposal-within-Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Migrants-Program-Launched-, Zugriff 18.3.2022)
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die gegenständlichen Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den persönlichen Eindruck von P1 in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie sämtlichen übermittelten schriftlichen Stellungnahmen, Einsicht in sämtliche im Lauf der Verfahren vorgelegten Unterlagen und die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identität von P1 konnte nach Vorlage ihres Personalausweises, ausgestellt vom georgischen Justizministerium und ihres georgischen Auslandsreisepasses - ausgestellt am XXXX (Anmerkung: d.h. erst nach der ersten Asylantragstellung in Österreich am XXXX und während des anhängigen ersten Asylverfahrens in Österreich) und gültig bis XXXX - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Identitäten von P2 und P3 können mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden; Geburtsurkunden stellen mangels Lichtbild keine Identitätsdokumente dar, damit konnte aber Verwandtschaft zwischen P1 bis P3 glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit von P1, zur Religionszugehörigkeit von P1, zur Muttersprache von P1 bis P3, zum Wohnort sowie den Verwandten im Herkunftsstaat XXXX beruhen auf den Angaben von P1 im Lauf ihrer Asylverfahren.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen, dass P2 und P3 keine Fluchtgründe haben, beruhen darauf, dass derartiges in den Verfahren von P2 und P3 nicht vorgebracht wurde.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 bis P3 jemals Probleme mit georgischen Behörden hatten oder haben werden, ergibt sich aus der Tatsache, dass P1 wiederholt und P2 und P3 im XXXX problemlos legal aus Georgien ausreisten und sich P1 zudem nach ihrer vorletzten legalen Ausreise aus Georgien – während ihres in Österreich anhängigen ersten Asylverfahrens – an die georgischen Behörden wandte um sich ihren georgischen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen.
Dass weiters nicht festgestellt werden kann, dass XXXX P1 Opfer von Blutrache werden könnte oder, dass P1 als Folge dieser Blutrache vergewaltigt wurde und der Bruder von P1 deshalb gezwungen ist P1 zu töten, oder XXXX aus Georgien fliehen musste, beruht auf dem Umstand, dass dieses Vorbringen von P1 nicht glaubhaft ist:
P1 hatte bereits in ihrem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegeben, dass XXXX und P1 aus Georgien geflohen sei, um nicht Opfer von Blutrache zu werden. P1 sei XXXX Opfer von Blutrache geworden und es hätte Übergriffe auf Familienmitglieder aufgrund von Blutrache gegeben. Als Folge dieser Blutrache sei P1 vergewaltigt worden und ihr Bruder sei deshalb gezwungen P1 zu töten. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Georgien ging jedoch hervor, dass Blutrache in Georgien schon vor längerer Zeit abgeschafft worden war bzw. nicht mehr praktiziert wird. Auch in XXXX gibt es solche Vorfälle nicht mehr, zumindest wurden in den letzten Jahren vom Verbindungsbeamten keine Vorfälle einer Blutrache in dieser Region Georgiens wahrgenommen. Zudem ging aus der Anfrage der Staatendokumentation hervor, dass sich Blutrache nur gegen männliche Familienmitglieder richtet. In diesem Zusammenhang hatte eine Recherche in Georgien ergeben, dass der Bruder von P1 – entgegen den unwahren Behauptungen von P1 – nicht XXXX lebt, sondern unbehelligt mit der Familie von P1 in Georgien und nicht von Blutrache betroffen ist (siehe dazu rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX .
Dass sich P1 auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erneut auf diese unwahren Angaben aus dem ersten Asylverfahren beruft, spricht gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit und zeigt auf, dass P1 auch im zweiten Asylverfahren nichts dabei fand bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben zu machen:
„…R: In den ersten Asylverfahren wurde, nach einer Recherche in Georgien, rechtskräftig festgestellt, dass Ihre Angaben zu Ihren angeblichen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entsprechen. Sie berufen sich aber auf genau dieses Vorbringen auch im zweiten Asylverfahren. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich habe beim ersten Mal nicht alles gesagt, aber jetzt beim zweiten Verfahren habe ich die Wahrheit gesagt bzw. alles gesagt.
R: Was ich nicht verstehe ist, dass Ihre gesamte Familie – im Gegensatz zu Ihnen - seit Jahren in Georgien lebt. Können Sie mir das bitte plausibel erklären?
„…VP: Sie bedrohen uns alle, auch meine Verwandten…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im zweiten Asylverfahren am 15.06.2020 Seite 11 bzw. Akt BFA im zweiten Asylverfahren Seite 757)
P: Ich kann nicht dort leben, weil ich bin auch von meinen Familienmitgliedern geflüchtet, zusätzlich zu den Problemen die meine Familie mit anderen hat.
R: Können Sie mir bitte erklären, warum Sie einerseits angeben, dass XXXX Ihre Mutter aber dennoch zeitweise in XXXX lebt. Wie passt das zusammen?
„…LA: Nennen Sie mir die Adresse Ihrer Mutter?
VP: Als ich nach Georgien kam war es die Adresse: XXXX
LA: Wo wohnt Ihre Mutter jetzt?
VP: Manchmal an der genannten Adresse und manchmal in XXXX wegen dem Gemüsegarten und im Winter lebt sie mit meiner Schwester in einer Wohnung. Diese Adresse ist die oben genannte.
[…]
VP: An dem Tag war die Tragödie kommen die Feinde zu unserem Haus, verfluchen uns, XXXX . Sie sagen auch, dass sie sich rechen würden und es ist ihnen egal ob Mann oder Frau…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im zweiten Asylverfahren am 15.06.2020 Seiten 08 und 12 bzw. Akt BFA im zweiten Asylverfahren Seite 751 und 759)
P: Das was passiert ist, war in XXXX und nicht in XXXX . Meine Mutter ist nach XXXX gereist. In XXXX ist alles so geblieben, wie es damals war. Die Leute die kamen, sind XXXX sowie wir, aber passiert ist das in XXXX . Meine Familie kann seitdem nicht in Ruhe leben, sie haben Angst vor der Blutrache. Mein Bruder ist einmal da und einmal dort…“ (Verhandlungsschrift Seite 14f)
Dass P1 ursprünglich behauptet hatte, in Folge der Blutrache würden XXXX XXXX geworfen, ihr eigenes Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung jedoch austauschte, indem sie behauptete, es handle sich nicht um XXXX , sondern um XXXX , verdeutlicht, dass P1 ein frei erfundenes Vorbringen präsentierte.
Das Gleiche gilt sinngemäß für die von P1 – erst später im ersten Asylverfahren - behauptete Vergewaltigung und ihre Behauptung, dass XXXX P1 hatte bereits in ihrem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptet, dass sie auf dem Nachhauseweg von der Arbeit gewesen sei, den Bus versäumt, auf ein Taxi gewartet und in ein Auto gestiegen sei, in welchem sich zuerst zwei fremde Männer und eine Frau befunden hätten. Nachdem die Frau ausgestiegen sei, wäre P1 vergewaltigt worden XXXX . Dieses Vorbringen war aber bereits im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft. So wusste P1 nicht, wann dieser dramatische – und daher extrem einprägsame -Vorfall stattfand:
„…F: Wann ist dieser Vorfall passiert?
A: ich kann mich an den Tag nicht mehr genau erinnern, es war XXXX Nein, es war XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im ersten Asylverfahren am XXXX )
Zudem wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt: „…Im Zuge von Blutrache wird das Blut männlicher Familienmitglieder durch die Familienmitglieder der verstorbenen Person genommen. XXXX ..“ Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Beweiswürdigung im rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX , verwiesen, welches in Kopie im Beschwerdeakt einliegt.
XXXX Hinsichtlich der Angaben von P1 im Zuge der Anamnese XXXX wonach P1 damals angegeben hat, wegen der Blutrache von mehreren Männer vergewaltigt worden zu sein XXXX die Pflicht des Bruders von P1 sei sie zu töten, wenn die Familie XXXX , ist anzumerken, dass einerseits damit nur das unglaubwürdige Vorbringen aus ersten Asylverfahren wiederholt wird und andererseits P1 bis P3 danach vom XXXX problemlos in XXXX in den von der Mutter von P1 zu Verfügung gestellten Wohnungen lebten.
Da das Vorbringen zur angeblichen Blutrache und der deshalb erfolgten Vergewaltigung von P1 unglaubwürdig ist, kann es nicht festgestellt und dem Verfahren von P1 nicht zu Grund gelegt werden, weshalb P1 folglich auch nicht glaubhaft machen kann, dass ihr Bruder gezwungen wäre P1 deshalb zu töten oder XXXX .
P1 hat bereits seit dem ersten Asylverfahren bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht (z.B. bestätigte eine Recherche im ersten Asylverfahren in Georgien, dass der Bruder von P1 tatsächlich XXXX arbeitete, sondern immer in Georgien gelebt hat) und ihrer Behauptung, dass sie vor ihrer Familie fliehen musste, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil P1 am XXXX mit P2 und P3 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt ist und danach in einer der Wohnungen ihrer Mutter lebte:
„… R: Sie haben in Ihrem ersten Asylverfahren Angaben zu Ihren Ausreisegründen (Blutrache, Vergewaltigung, Aufenthalt Ihres Bruders XXXX ) gemacht. Sie haben einerseits am XXXX gegenständlichen zweiten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sind aber andererseits am XXXX freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und haben dort XXXX lang in einer Wohnung gewohnt, die Ihnen und Ihren Kindern von Ihrer Mutter zur Verfügung gestellt wurde. Wie passen Ihre freiwillige Rückkehr nach Georgien und Ihr XXXX zu Ihrer Behauptung in Georgien verfolgt zu werden?
„…Ich war diese XXXX in Georgien…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im zweiten Asylverfahren am 15.06.2020 Seite 06 bzw. Akt BFA im zweiten Asylverfahren Seite 747)
P: Ich bin zurückgekehrt nach Georgien, aber ich hatte nicht vor dort lange zu bleiben. Ich wollte nicht von hier abgeschoben werden und womöglich dann nicht mehr Georgien verlassen können. Deshalb bin ich freiwillig während meines zweiten Asylverfahrens nach Georgien zurückgekehrt…“ (Verhandlungsschrift Seite 16)
Da P1 persönlich unglaubwürdig ist und angegeben hat, bis zur letzten Ausreise mit Unterstützung ihrer Mutter XXXX gewohnt zu haben, kann P1 nicht glaubhaft machen, dass sie von ihrer Familie im Herkunftsstaat verfolgt wird:
„…LA: Bei wem haben Sie und Ihre Kinder in dieser Zeit, als Sie freiwillig nach Georgien ausreisten, gelebt?
VP: Zunächst in einer Mietwohnung und danach in der Wohnung von meiner Mutter, und danach sind wir hergekommen.
[…] LA: Hat Ihre Mutter diese Wohnung für Sie gemietet?
VP: Ja hat sie...“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.06.2020)
Auch wenn P1 weder Blutrache, noch eine Vergewaltigung wegen Blutrache, oder Verfolgung durch ihre Familie glaubhaft machen kann, geht aus ihrem Vorbringen XXXX dass P1 wegen der befürchteten Ablehnung durch Verwandten bzw. weil P1 keinen Vater von P2 und P3 präsentieren kann, leidet XXXX Auch damit kann P1 jedoch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Zudem ist dem von P1 vorgebrachte Umstand, der Ablehnung durch Verwandte XXXX entgegenzuhalten, dass es sich bei P1 um eine beinahe XXXX , selbständige Frau handelt, welche eine Berufs- und Arbeitshistorie in Georgien aufweist, und nicht mehr auf die alleinige Unterstützung von Verwandten angewiesen ist um für sich und P2 und P3 ein selbstverantwortliches Leben zu organisieren; dass P1 bis P3 zudem nach ihrer neuerlichen Rückkehr jedenfalls wieder auf die tatkräftige und finanzielle Unterstützung der Mutter von P1 zählen dürfen, hat sich bereits beim letzten Aufenthalt von P1 bis P3 in Georgien gezeigt, als P1 bis P3 von XXXX problemlos in XXXX in den von der Mutter von P1 zu Verfügung gestellten Wohnungen lebten und von der Mutter von P1 umfassend finanziell unterstützt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist und bewusst unwahre Angaben zu ihren Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen gemacht hat.
d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zum Wohnort, zur wiederholten problemlosen legalen Ausreise aus Georgien und zur Muttersprache von P1 bis P3 ergeben sich aus den Angaben von P1 im Lauf der Asylverfahren:
„…R: Was ist die Muttersprache Ihrer Kinder P2 und P3?
P: Georgisch…“ (Verhandlungsschrift Seite 13)
P1 hat nie behauptet wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien wiederholt nach Österreich gekommen zu sein oder deswegen nicht wieder nach Georgien zurückkehren zu können. Die aktuelle Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der letzten Ausreise von P1 bis P3 nicht verschlechtert und ist XXXX , wo P1 zuletzt mit P2 und P3 in einer Eigentumswohnung ihrer Mutter gelebt hat – die Familie von P1 ist XXXX in Georgien - stabil. XXXX Derzeit gibt laut Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mit Stand 27.02.2023 (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien/) XXXX einen guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01 (Anmerkung: laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 = gut bis 06 = Reisewarnung), weshalb die aktuelle Sicherheitslage in Georgien einer Rückkehr von P1 bis P3 nicht entgegensteht.
P1 hat in keinem ihrer Asylverfahren behauptet wegen Medikamentenmangel oder mangelnder medizinischer Versorgung wiederholt von Georgien nach Österreich gekommen zu sein. Es wurden bis dato keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht aus denen hervorgehen würde, dass P1, P2 oder P3 aktuell an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. XXXX
…“. (Verhandlungsschrift Seite 12)
XXXX Aus 1. Feststellungen f zu aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, medizinische Versorgung geht zusammengefasst hervor, dass Medikamente und Therapien in Georgien vorhanden sind, XXXX . Die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen. Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. XXXX
Die Feststellungen zur Berufsausbildung von P1 als XXXX , ihrer beruflichen Tätigkeit als XXXX und die wirtschaftlichen Verhältnisse in Georgien (die Mutter von P1 versorgte P1 bis P3 nach der letzten Heimkehr mit Unterkunft und Verpflegung) beruhen auf den Angaben von P1. Nachdem P1 persönlich unglaubwürdig ist und die Verfolgung durch ihren Bruder frei erfunden hat (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen), kann sie auch nicht glaubhaft machen nach ihrer Rückkehr von ihren Geschwistern nicht unterstützt zu werden.
XXXX Die Feststellungen wonach P1 bis P3 in Georgien - wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr – wieder XXXX zur jahrzehntelangen Berufserfahrung von P1 in Georgien sowie zur nach wie vor in Herkunftsstaat lebenden Familie und zu georgischen Sozialleistungen ergeben sich aus den Angaben von P1 im Lauf der Asylverfahren und 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sozialbeihilfen und Rückkehr. Aus diesen Feststellungen geht zusammengefasst hervor, dass Rückkehrer/Rückgeführte in Georgien die allgemeinen Sozialleistungen in Anspruch nehmen können, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor.
Zudem wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben von P1 bis P3 in Österreich beruhen auf dem Vorbringen von P1 im Lauf der Verfahren, auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen wonach P1 bis P3 zum in Österreich lebenden Onkel von P1 keinerlei Kontakt haben, aller anderen Verwandten nach wie vor in Georgien leben, P1 bis P3 sich seit XXXX durchgehend in Österreich aufhalten, P1 bis P3 im gemeinsamen Haushalt leben und nicht von anderen Personen in Österreich abhängig, die Muttersprache von P1 bis P3 Georgisch ist und P1 kein österreichisches Vereinsmitglied ist und auch sonst in keiner Organisation aktiv , ergeben sich aus den Angaben vom P1 in der Beschwerdeverhandlung; bis dato wurde nicht vorgebracht, dass sich daran seither etwas geändert hätte.
Die nach wie vor mangelhaften Deutschkenntnisse von P1 zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung:
„… R: Ich möchte mich jetzt mit Ihnen in Deutsch unterhalten. Es ist eine bewusste Mischung von leichten und schweren Fragen, damit ich ein Gefühl dafür bekomme, ob und wie gut Sie Deutsch sprechen. Ich spreche besonders langsam und deutlich, Sie dürfen mit „Händen und Füßen“ reden und stellen sich einfach vor, heute wäre keine Dolmetscherin im Saal. Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen, macht das nichts, denn später werden alle Fragen noch einmal mit der Dolmetscherin gestellt, sodass keine Inhalte verloren gehen und Sie ausführlich antworten können. Haben Sie das verstanden?
P: Ja.
R an D: Ab sofort bitte nicht übersetzen
R: Welche Berufsausbildung haben Sie in Georgien gemacht?
P: Ich habe ein Studium XXXX .
R: Warum haben Sie vor Ihrer ersten Reise nach Österreich nicht in Ihrem erlernen Beruf als XXXX gearbeitet?
P: Weil wenn ich komme, ich war da schwanger und dann ich habe kleine Kinder. Ich habe Deutsch lernen, Deutschkurs machen.
R: Welche Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besuchen Sie derzeit?
P: Ich habe letzt gesucht XXXX , aber nicht Deutschkurs, nur Prüfung.
R: Welche Deutschprüfungen haben Sie zuletzt bestanden?
P: Ich weiß nicht, ich habe bestanden, aber ich glaube 11., aber ich hoffe bestanden, aber noch kommt keine Post.
R: Laut Auszug aus dem Grundversorgungssystem beziehen Sie Grundversorgung und gehen keiner Arbeit nach. Wie verbringen Sie die Tage?
P: Tage… Noch einmal bitte.
R: Wie verbringen Sie die Tage? Womit verbringen Sie die Tage?
Anmerkung: P versteht die Frage nicht.
R: Sind Sie in Österreich integriert und falls ja, warum?
P zu D: Geht es um meine Integration?
Anmerkung: D nickt zustimmend.
P: Ich glaube ich bin integriert in Österreich und ich mache alles was ich kann und das was gibt.
R: Sagen Sie mir bitte irgendetwas in Deutsch.
Anmerkung: P versteht die Frage nicht.
R: Bitte sprechen Sie Deutsch, egal was. Sagen Sie irgendetwas in Deutsch, egal was.
P: Ich bin XXXX , ich komme aus Georgien, ich bin XXXX Jahre alt. Ich habe zwei Kinder und sie ist XXXX Ich wohne in … XXXX , meine Kinder gehen in XXXX . Ich arbeite noch nicht.
R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
P: Was, wie bitte?
R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
Anmerkung: P spricht so, dass man versteht was sie sagen will, versteht aber einiges noch nicht…“ (Verhandlungsschrift Seite 17f)
Zu den geringen Deutschkenntnissen von P1 passt, dass sie in der Beschwerdeverhandlung nur ein A1 Sprachzertifikat vom XXXX vorlegen konnte, aber es ist ihr jedenfalls zugutezuhalten, dass sie danach zumindest noch eine A2 Prüfung (Anmerkung: damit sollten P1 in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren) am XXXX bestand; bis dato wurde keine weiteren Kursbestätigungen in Vorlage gebracht oder angegeben, dass sich danach etwas geändert hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahren davon aus, dass P2 und P3 XXXX altersgerecht Deutsch sprechen, XXXX .
Die Feststellungen, wonach P1 aktuell keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht und die Tage in Österreich damit verbring sich um die gesunden P2 und P3 und den Haushalt zu kümmern, erben sich aus den Angaben von P1 in der Beschwerdeverhandlung:
„…R: Laut Auszug aus dem Grundversorgungssystem beziehen Sie seit ihrer zweiten illegalen Einreise wieder Grundversorgung und gehen keiner Arbeit nach. Wie verbringen Sie die Tage?
P: Mit Kindern und Haushalt.
R: Sonst machen Sie nichts?
P: Nein, sonst nichts. Manchmal wenn jemand etwas braucht, gehe ich putzen im Haus wo ich wohne.
R: Ist das eine Asylunterkunft?
P: Ja.
R: Sie putzen für andere Asylwerber?
P: Nein, natürlich nicht, ich meine die Gemeinschaftsräume…“ (Verhandlungsschrift Seite 19)
Bis dato wurden, mit Ausnahme der A2 Deutschprüfung, keine weiteren Kursbestätigungen oder Unterlagen in Vorlage gebracht oder angegeben, dass sich aktuell daran etwas geändert hätte.
Die Feststellungen, wonach P1 in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nach wie vor nicht berufstätigt ist bzw. P1, im Gegensatz zu Georgien, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften konnte, ergeben sich aus den Angaben von P1 in der Beschwerdeverhandlung. Aus einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom XXXX geht hervor, dass P1 nach wie vor keiner Arbeit nachgeht bzw. P1 bis P3 in Österreich durchgehend von der österreichischen Grundversorgung leben. XXXX ; für eine ausführliche Interessenabwägung ;zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und stammen von der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, COI-CMS Georgien Version 07. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Georgien.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In den Spruchpunkten I. der Bescheide wurden die Anträge von P1 bis P3 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen ausgeführt, wurden für P2 und P3 keine Fluchtgründe angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer Beschwerdeverhandlung davon aus, dass P1 auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat. Da P1 persönlich unglaubwürdig ist und nicht glaubhaft machen kann, dass sie oder P2 und P3 in Zukunft einer Verfolgungsgefahr in Georgien ausgesetzt sein werden, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In den Spruchpunkten II. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
P1 hat sämtliche angebliche Verfolgungen frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen) und P1 bis P3 reisten problemlos, legal aus Georgien aus und am XXXX erneut nach Österreich ein.
P1 hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgereist zu sein und P1 bis P3 können wieder in die Eigentumswohnung der Mutter von P1 XXXX zurückkehren bzw. haben nie in Abchasien oder Südossetien gelebt. Derzeit gilt XXXX ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01; siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
P2 und P3 sind gesund und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle bei der P1 erreicht ist. P1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit. XXXX
Dazu kommt, dass P1 nach wie vor auch in Österreich problemlos in der Lage ist, sich um die Bedürfnisse des täglichen Lebens für sich und P2 sowie P3 zu kümmern, den Haushalt zu führen und sie auch in der Beschwerdeverhandlung keine XXXX Gründe angab, die sie aktuell daran hindern würden einer Arbeit nachzugehen; XXXX
Bei P1 handelt es sich um eine XXXX Frau mit jahrzehntelanger Berufserfahrung in Georgien, welche den jedenfalls bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. P1 hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte sie problemlos einen Beruf erlernen und arbeiten gehen. P1 hat auch nicht behauptet, dass sie vor ihrer Rückkehr nach Österreich am XXXX mit P2 und P3 in Georgien obdachlos gewesen wäre oder dass P1 bis P3 an Hunger gelitten hätten:
„…R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 15.06.2020 angegeben nach Ihrer Rückkehr nach Georgien XXXX mit P2 und P3 in Wohnungen gelebt zu haben, die Ihrer Mutter für Sie besorgt und bezahlt hat, von Ihrer Mutter finanziell versorgt worden zu sein und zudem auch von Spenden von Freunden aus Österreich gelebt zu haben (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im zweiten Asylverfahren am 15.06.2020 Seite 06f bzw. Akt BFA im zweiten Asylverfahren Seite 747f). Ist das korrekt?
P: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 12)
Die Mutter von P1 ist nach wie vor Eigentümerin der Wohnung XXXX in der P1 bis P3 bereits vom dem XXXX gelebt haben und P1 hatte bis zur neuerlichen Reise nach Österreich keinerlei Probleme, auch ohne Arbeit, den Lebensunterhalt für sich sowie P2 und P3 zu finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise von P1 bis P3 verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter ist als jene in Österreich, ist es P1 zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. P1 hat im Herkunftsstaat ihre Schulbildung abgeschlossen XXXX und damit ist in der Lage wieder, wie auch schon in den vergangenen Jahrzehnten in Georgien, den Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 zu bestreiten.
Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Umstandes, dass P1 bis P3 auch schon zuletzt XXXX in einer Eigentumswohnung der Mutter von P1 lebten, nicht zu befürchten; es wäre P1 aber auch zumutbar, dass sie sich eine eigene Wohnung mieten. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sozialbeihilfen und Rückkehr hervorgeht, besteht in Georgien ein Sozialsystem, mag es auch nicht mit dem österreichischen im Leistungsumfang vergleichbar sein und Rückkehrer haben Anspruch auf eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Zudem koordiniert das georgische Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Es wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Dazu kommt, dass P1 bis P3 nicht nur wieder auf die umfassende Unterstützung der Mutter von P1, sondern wohl auch auf jene der Geschwister von P1 zählen können, nachdem P1 persönlich unglaubwürdig ist und die Verfolgung durch ihren Bruder frei erfunden hat (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen und d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähigen P1, oder P2 und P3, in Georgien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Für Georgien kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P3 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide abzuweisen sind.
Zu den Spruchpunkten III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da weder von P1 noch für P2 oder P3 während der Verfahren behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweisen sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. als unbegründet.
Zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:
P1 bis P3 haben nur einen Onkel von P1 im Bundesgebiet, zu dem aber keinerlei Kontakt besteht. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3 und alle drei leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Im Fall der gemeinsamen Rückkehr nach Georgien kann kein Eingriff in das Familienleben von P1 bis P3 erkannt werden.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben von P1 bis P3 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten von P1 bis P3 aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
unter egthatsie , konkret XXXX in Georgien verbrachtihre Schul- und Berufsausbildungen und ist zudem während des zweiten (Folge-)Asylverfahrens freiwillig mit P2 und P3 dorthin zurückgekehrt.
Im Gegensatz dazu hielt sich P1 zunächst nur währende des ersten Asylverfahrens zwei Jahre legal in Österreich auf, weigerte sich danach beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb stattdessen bewusst illegal mit P2 und P3 in Österreich und stellte weitere (Folge-)Asylanträge. Daszunächst illegal im Bundesgebiet zu leben und ihrer beiden ,ist nicht
Die ursprünglich in Georgien XXXX ausgebildete und zuletzt als XXXX arbeitende P1 konnte in Georgien – im Gegensatz zu Österreich - stets problemlos den Lebensunterhalt bestreiten. P1 hat sich im Herkunftsstaat jahrzehntelang ausreichend qualifizierte Berufserfahrung aneignen können und war immer, bis zur ersten Reise nach Österreich, erfolgreich am georgischen Arbeitsmarkt integriert. In Österreich ist P1 hingegen nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit ihrer ersten Asylantragstellung bzw. seit ihrer Rückkehr nach Österreich am XXXX ausschließlich von der Grundversorgung. Sie sprach in der Beschwerdeverhandlung nur gebrochen Deutsch, hat danach noch am XXXX ein A2 Deutschzertifikat erworben und verbringt die Tage damit sich um ihre Kinder und den Haushalt zu kümmern bzw. sonst nichts zu machen. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich und mangels für den Berufsalltag ausreichender Deutschkenntnisse in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. 2und3 Vorauszuschicken ist, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer keine Befragung XXXX P2 und P3 in der Beschwerdeverhandlung beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht sah im Sinne des „Kindeswohls“ keinen Grund dafür, da man eine Befragung in einer Gerichtsverhandlung Kindern nur dann zumutet, wenn dies unerlässlich ist, wie z.B. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen. In diesen Erkenntnissen werden jedenfalls alle Angaben von P1 für ihre Kinder samt vorgelegten Unterlagen (vor allem auch zur Integration) berücksichtig und den jeweiligen Verfahren zu Grunde gelegt. Zudem kann man auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin davon ausgehen, dass Kinder spätestens ab dem Besuch eines österreichischen Kindergartens oder der Schule Deutsch sprechen.
Es war die Entscheidung der gesetzlichen Vertreterin P1 ihren Herkunftsstaat zu verlassen. In Folge soll und darf die Verantwortung der gesetzlichen Vertreterin P1 für Integration nicht einfach auf ihre Kinder überwälzt werden. Wären die damals erst XXXX Kinder in der Beschwerdeverhandlung befragt worden, reicht die Integration von P1 aber schließlich doch nicht aus um in Österreich bleiben zu dürfen, würden P2 und P3 ihr Leben lang glauben, es wäre ihre „Schuld“, dass sie in der Beschwerdeverhandlung z.B. „nicht gut genug“ waren oder der „persönliche Eindruck“ von ihnen nicht ausgereicht hätte und ihre Mutter P1 ihretwegen nicht in Österreich bleiben darf. Da ohnehin alle alleAngaben die P1 für P2 und P3 gemacht hat nicht bezweifelt werden, gab es keinen Grund dafür die zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung XXXX zu befragen. Kinder sollen im Sinne des „Kindeswohls“ ihre Kindheit so unbeschwert wir irgendwie möglich erleben. Es gab keinen plausiblen Grund dafür die XXXX dem unnötigen Stress auszusetzen in der Beschwerdeverhandlung auszusagen; vor allem vor dem Hintergrund möglicher negativer psychischer Folgen für ihr restliches Leben.
Die mittlerweile XXXX P2 und P3 wurden in Österreich geboren und besuchen seit XXXX , weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sie altersentsprechend Deutsch beherrschen. P2 und P3 - –seit ihrer GeburtGeorgisch werden und mit P1 bereits XXXX in Georgien lebten, ist nicht davon auszugehen, dass ihre neuerliche zu ihren dort lebenden n – allen voran ihre sie liebende Großmutter mit der sie über Internet in georgischer Sprache in Verbindung stehen - sein wird XXXX 2und3 XXXX Mutterdie von einernach Georgien ist
2und P3sein werdensie nach er Mutter und ein gutes Verhältnis zu bzw. Kontakt mit ihrer Großmutter in Georgien haben Eihrer Mutter
Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BeschwerdeführerP1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Ivon P1 , XXXX und demvon P1 bis P3 enP1 bis P3 ist es -bzw. wiederholte (Folge-)Asylantragstellungenund vonAsylanträgennnendürfen -von P1bis P3
dernach wie vor von P1bis P3 es liegt durch nenkeinendie Spruchpunkte IV. der Bescheide von P1 bis P3 abzuweisen sind.
Zu den Spruchpunkten V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In den Spruchpunkten V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen von P1 zu sämtlichen angeblichen Verfolgungsgründen Gründen die zur Flucht aus Georgien geführt haben sollen war unglaubwürdig und P1 kann auch nicht glaubhaft machen, dass P1 bis P3 in Zukunft asylrelevante Probleme bekommen werden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Georgien nicht.
Insgesamt sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der Bescheide abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In den Spruchpunkten IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von P1 nicht vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass den Angaben von P1 zu den angeblichen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, P1 persönlich unglaubwürdig ist und keine Gefährdung im Fall der Rückkehr von P1 bis P3 in ihren Herkunftsstaat vorliegt. Bei P1 liegt keine ausreichende Integration in Österreich vor XXXX . Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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