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W122 2156866-1•Bundesverwaltungsgericht W122 2156866-1
W122 2156866-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2023
Dienstjubiläum Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richter Spruchpunkt - Abänderung Stichtag Zurückweisung
W122 2156866-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX , vertreten durch Dr. Anton EHM, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 29.03.2017, Zl. VGV DB-266/2017-2, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige behördliche Verfahren
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.04.2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien. Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte sie die Erlassung eines Bescheides über ihren Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass ihre angeführten Ausbildungs- und Dienstzeiten angerechnet werden.
Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass ihr sämtliche angeführten Zeiten in Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Bestimmung des Artikel 21 Bundes-verfassungsgesetz (B-VG) für den Stichtag für das Dienstjubiläum anzurechnen seien.
Mit Bescheid vom 08.01.2016, Zl. MA 2/707857 B, wies der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 2 – Personalservice, den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum als unzulässig zurück. Im Wesentlichen wurde darin begründet, dass die Klärung des Stichtages über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden könne. Insbesondere liege in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung vor, welche durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides begegnet werden müsse.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde vom 08.02.2016 beim Magistrat der Stadt Wien ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass es in ihrem Fall nicht bloß um die Liquidierung ihres besoldungsrechtlichen Anspruches ginge, sondern auch um die strittige Rechtsfrage der Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruches für die Zukunft. Die Beschwerdeführerin habe die Gesetzmäßigkeit des Vorgehens der Behörde bestritten und die Gebührlichkeit behauptet. Damit habe sie ein rechtliches Interesse unter Angabe des strittigen Punktes geltend gemacht.
Mit Erkenntnis vom 17.01.2017 Zl. VGW-171/053/2293/2016-12 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 08.01.2016 auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Wiener Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien aufgegriffen habe und durch die 8. Novelle zum VGW-DRG, LGL, 38/2016, den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien als Dienstbehörde, sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetz 1995, bestimmt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017, Zl. VGW-DB-266/2017-2, stellte die Vizepräsidentin (in Vertretung des Präsidenten) des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 4a Abs. 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass der Beschwerdeführerin „im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 und 2a BO 1994 iVm § 14 Abs. 2 DO 1994 sowie Z 2 lit. a sublit. bb i.V.m. Z 2 lit. b sublit. aa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remuneration aus Anlass von Dienstjubliäen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt.“
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass sich die Dienstzeit der Antragstellerin nach Z 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen richte, da sie nach dem 30.09.1999 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingetreten sei.
Weiters wurde Folgendes ausgeführt:
„Ihre seit dem 01.01.2014 im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zurückgelegte Zeit zählt gemäß Z 2 lit. b sublit. aa unbeschränkt als Dienstzeit iSd. Z 1 des obzit. Beschlusses, zumal auch kein Ausnahmetatbestand der sublit. aa einschlägig ist. Die bei der Berechnung des Dienstjubiläums zu berücksichtigende Dienstzeit nach der Z 2 lit. b sublit. aa beträgt somit mit Ablauf des Kalenderjahres 2016 drei Jahre.
Nach dem klaren Wortlaut der Z 2 lit. b sublit. bb sind ‚sonstige Zeiten gemäß lit. a‘ bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren anzurechnen. Die Worte ‚sonstige Zeiten‘ beziehen sich zweifelsfrei auf sämtliche in der lit. a sublit. bb ff. genannten Zeiten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeiten stellt der durch einen Strichpunkt unterbrochene zweite Satzteil der lit. b sublit. bb klar, dass bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ‚dabei‘ -also bei der Ermittlung der anrechenbaren Zeiten -auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen sind, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des VGW-DRG nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Der zweite Satzteil trifft somit ergänzende Anordnungen betreffend anrechenbarer Dienstzeiten, steht im Übrigen jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satzteil. Dieser untrennbare Zusammenhang kommt durch die Verwendung eines Strichpunkts anstelle eines Punktes zum Ausdruck, weshalb sich die bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren begrenzte Anrechnung jedenfalls auch auf die Sonderregelung betreffend Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien bezieht.
Im Hinblick auf diese Rechtslage können weitere Zeiten, welche die Antragstellerin in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien zurückgelegt hat, lediglich im Ausmaß von drei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 DO 1994 iVm. Z 2 lit. b sublit. bb und lit. a sublit. bb des obzit. Beschlusses als Dienstzeiten für die Berechnung des Stichtages für das Dienstjubiläum angerechnet werden.
Der Stichtag für das Dienstjubiläum der Antragstellerin ist somit der 01.01.2011. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides folglich keine Dienstzeit von 25 Jahren iSd. Z 1 und 2 des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen aufweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien weist darauf hin, dass sie die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, wonach die Z 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen im Hinblick auf Art. 7 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) sowie Art. 21 Abs. 4 B-VG problematisch erscheint, in Vertretung des Präsidenten in seiner Funktion als Dienstbehörde, teilt.
Da diese im gegenständlichen Verfahren jedoch als Verwaltungsbehörde entscheidet, steht es ihr nicht zu, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG einzuleiten.“
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verbiete, bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien. Dadurch solle auch die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden.
Nach der maßgeblichen Rechtslage sei ferner auch Art. 7 B-VG hervorzuheben. Der Gleichheitsgrundsatz richte sich u.a. an den Gesetzgeber und setze diesem insofern inhaltliche Schranken, als er es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Gesetze müssten nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein (VfSlg. 11048/1986).
Der Beschwerdeführerin seien auf Grund der maßgeblichen Rechtslage zunächst sämtliche Ausbildungen, Ausbildungs- und Dienstzeiten sowie Schulzeiten anzurechnen gewesen. Es finde eine Ungleichbehandlung ihr gegenüber statt, da jenen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, die zuvor beim Magistrat tätig waren, alle Ausbildungs- und Dienstzeiten – und zwar ohne Höchstgrenze von drei Jahren – angerechnet wurden. Diese Stichtage seien bei diesen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Wien weiterhin herangezogen, obwohl sie zum gleichen Zeitpunkt ernannt worden seien wie die Beschwerdeführerin.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bei der Beschwerdeführerin bereits eingetreten und gebühre ihr eine Remuneration aus Anlass ihres Dienstjubiläums in der Höhe von 200 von Hundert jenes Monatsbezuges, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung am Ersten des Monats entspricht, in den das Dienstjubiläum gefallen sei.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 09.05.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2018 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung der Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Da die belangte Behörde die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren als Grundlage für den abweisenden Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, diesen Antrag zu stellen.
Dabei wurde auf einen gleichgelagerten, damals beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall verwiesen, aus dessen Anlass dieser mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017 entschieden hat, die Gesetzmäßigkeit der zuvor genannten Bestimmung gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V109/2017-12 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen einem Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG als gesetzwidrig auf.
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
„Mit dem Entfall des ‚dienstrechtliche[n] Homogenitätsgebot[es]‘ in Art 21 Abs. 1 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 sollte ua die zuvor bestehende ‚allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anrechnung von Vordienstzeiten‘ abgeschafft werden.
Der Verfassungsgesetzgeber modifizierte mit dieser Novelle das bisherige System der Kongruenz des Dienstrechts der Gebietskörperschaften dahingehend, dass das zuvor in Art 21 Abs. 1 B-VG idF BGBl 1013/1994 enthaltene Kriterium des ‚wesentlichen Behinderns‘ des Dienstwechsels entfiel und allein das neue Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten (im Vergleich zum Gebot gleichartiger ‚Bedingungen für die dienstliche Laufbahn‘) aufgenommen wurde.
Soweit der Wiener Stadtsenat die Anwendbarkeit von Art 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG als Prüfungsmaßstab für die Verordnungsbestimmung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art45 AEUV; EuGH 5.12.2013, Rs. C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH [‚SALK‘]) und des Verfassungsgerichtshofes zum Verhältnis von Unionsrecht und Verfassungsrecht in Frage stellt und behauptet, dass Art 21 Abs. 4 B-VG vom Unionsrecht verdrängt werde, verfängt diese Argumentation nicht, weil kein Widerspruch dieser Bestimmung zu Unionsrecht besteht (auch hat der Gerichtshof der Europäischen Union keinen solchen festgestellt); Art 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG sieht nämlich nur vor, dass die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten (bei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden) einheitlich zu erfolgen hat, ohne jedoch eine allfällige — nach Maßgabe des Unionsrechts — verpflichtende Anrechnung anderer Vordienstzeiten auszuschließen.
Der Umstand, dass Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums in Form von Ermessensentscheidungen zuerkannt werden, vermag an deren Qualifikation als zeitabhängige Rechte iSd Art. 21 Abs. 4 B-VG nichts zu ändern, weil jedenfalls das Vorliegen der erforderlichen Dienstzeit eine Voraussetzung für die Gewährung darstellt.
Auch wenn es sich nach der seit 01.10.1999 geltenden Rechtslage bei den Remunerationen aus Anlass des Dienstjubiläums um ‚echte‘ Treueprämien des Dienstgebers handelte, ändert sich nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um ‚zeitabhängige‘ Rechte iSd Art. 21 Abs. 4 B-VG handeln würde.
Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, hat die Aufhebung der gesamten Ziffer 2 lit. b der Verordnung zu erfolgen, zumal ansonsten bei nach 1999 ernannten Beamten eine noch stärkere Ungleichbehandlung zwischen Zeiten beim Dienstgeber ‚Gemeinde Wien‘ und bei ‚sonstigen‘ Dienstgebern iSd Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG geschaffen würde, als in der Verordnung des Wiener Stadtsenates vorgesehen war. Die Aufhebung bloß der Wortfolge ‚bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren‘ würde hingegen die Absicht des Verordnungsgebers ins Gegenteil verkehren und stünde auch in Widerspruch zu jener Regelung in Ziffer 2 lit. a der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, die für vor 1. Oktober 1999 in den Dienst aufgenommene Bedienstete gilt und zahlreiche verschiedene Tatbestände, die eine Berücksichtigung von Zeiten für das Dienstjubiläum ermöglichen, enthält.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Mitglied als Richterin des Verwaltungsgerichtes ernannt. Davor war sie von XXXX als Vertragsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und XXXX sowie von XXXX als Vertragsbedienstete beim Bundeskanzleramt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.04.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 4a VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Art 21 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, lautet folgendermaßen:
„Artikel 21. (1) – (3) […]
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.“
§ 39 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), LGBl. 55/1994, lautet:
„Belohnungen
§ 39. (1) – (1a) […]
(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davorliegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(3) […]“
Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin am 08.04.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum.
Ein Feststellungsinteresse bei dieser Antragslage ist jedoch zu verneinen: „Der verfahrenseinleitende Antrag vom 8. April 2015 war auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend den Stichtag für das Dienstjubiläum gerichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits zu der insofern vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage gemäß § 20c GehG ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig.“ (Verwaltungsgerichtshof, 06.11.2019, Ra 2019/0008 mwN).
Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall unzulässig war, hätte die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin aufgrund des Nichtbestehens eines selbständigen rechtlichen Interesses zurückweisen müssen.
Auf die mittlerweile - im Beschluss des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen - geänderte Frage der Gebührlichkeit war im gegenständlichen Verfahren daher nicht näher einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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