Bundesverwaltungsgericht W285 2260337-3

W285 2260337-3Tribunal administratif fédéral30 nov. 2022

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W285 2260337-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W285.2260337.3.00

Spruch

W285 2260337-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren, Zahl XXXX , zur Prüfung der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch XXXX , in Schubhaft zu Recht:

A)

Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 elektronisch den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur dritten Haftüberprüfung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin legte das BFA den bisherigen Verfahrensgang dar und gab hinsichtlich der Ausstellung des Heimreisezertifikates an, dass am 25.11.2022 neuerlich ein Termin zur Vorführung des betroffenen Fremden (BF) vor eine algerische Delegation anberaumt worden sei. Der BF habe bei der ersten Vorführung jegliche Mitwirkung verweigert. Nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates könne die Abschiebung unverzüglich durchgeführt werden. Die Ausstellung einzelner Heimreisezertifikate könne länger dauern.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte Parteiengehör ein und setzte die XXXX vom anhängigen Verfahren in Kenntnis.

Seitens des BF erfolgte eine Stellungnahme durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung ( XXXX ) mit Schreiben vom 28.11.2022. Ausgeführt wurde, dass am 07.12.2022 die höchstzulässige Dauer der Anhaltung von 6 Monaten gemäß § 80 Abs. 2 FPG erreicht werde. Eine Vorführung vor eine algerische Delegation sei am 10.06.2022 erfolgt, eine Identifizierung habe bisher nicht stattgefunden, auch nicht eine Vorführung. Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates habe das BFA keine näheren Angaben gemacht. Nach der gängigen Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichtes könne ein unbestimmbarer Abschiebetermin die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung nicht erfüllen. Eine Abschiebung sei aktuell nicht möglich und auch nicht absehbar. Die weitere Anhaltung sei daher nicht rechtmäßig.

Weiters wurde das BFA aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der Haftfähigkeit des BF vorzulegen sowie über die Vorführung vor die algerische Delegation am 25.11.2022 zu berichten. Dazu wurde seitens des BFA der Bericht über die Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde vom 25.11.2022 sowie Befund und Gutachten über die Haftfähigkeit des BF vom 29.11.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum bisherigen Verfahren

Der BF wurde am 11.10.2021 in der Schweiz wegen Schwarzfahrens durch die dortige XXXX aufgegriffen. Er konnte den Beamten auf Verlangen keine Ausweisdokumente vorlegen und machte widersprüchliche Angaben betreffend seine Identität. Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz und eines eingeleiteten Vorverfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Missachtung von Anweisungen sowie illegaler Einreise und Verunreinigung von fremdem Eigentum, wurde von den Schweizer Behörden die sofort vollstreckbare Wegweisung ausgesprochen und vom XXXX mit Wirkung vom 14.10.2021 ein Einreiseverbot (gültig bis 13.10.2024) verhängt.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich Mitte Oktober 2021 aus der Schweiz kommend, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF in der Schweiz wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangener Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch a) Namensverweigerung, b) Unanständiges Benehmen und c) Verunreinigung von fremdem Eigentum zu einer bedingten Geldstrafe im Ausmaß von 1.050,- CHF, diese bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zwei – unbedingten – Geldbußen im Ausmaß von insgesamt 650,- CHF (Ersatzarrest insgesamt: 10 Tage) verurteilt und ihm die Verfahrenskosten von 300,-- CHF auferlegt.

Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet lebte der BF im Verborgenen, ohne sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes zu melden. Erstmalig trat der BF am 21.03.2022 im Bundesgebiet im Zuge einer Festnahme wegen des Verdachts, am 14.03.2022 in Tirol einen Türstock und das dazugehörige Schließblech beschädigt zu haben (angegebene Schadenshöhe ca. 2000,- Euro), behördlich in Erscheinung. Dabei konnte der BF die für den legalen Aufenthalt notwendigen Dokumente nicht vorlegen, weshalb das BFA den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich feststellte. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, für zwei Tage an der angegebenen Adresse Unterkunft genommen, aber nichts beschädigt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 teilte das BFA dem BF mit, dass es beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Hierzu wurde dem BF Parteiengehör binnen einer Frist von 14 Tagen eingeräumt, von dem der BF in weiterer Folge keinen Gebrauch machte.

Am 11.04.2022 wurde der BF wegen des Verdachts eines durch ihn begangenen Einbruchsdiebstahls in Tirol in zwei Schrebergärten, festgenommen und einvernommen. Bei der Einvernahme gab der BF an, dass er dort nur schlafen hätte wollen, jedoch nicht vorgehabt hätte, dort einzubrechen bzw. etwas zu stehlen.

Am 25.04.2022 trat der BF im Zuge einer Festnahme wegen des Verdachts, an diesem Tag um 12:45 in Tirol gemeinsam mit einem Mittäter einen Ladendiebstahl versucht zu haben (angegebene Schadenshöhe der beschädigten Ware: 159,90 Euro), behördlich in Erscheinung.

Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der BF über keine Zustelladresse und nie über einen Wohnsitz im Inland verfügte sowie unbekannten Aufenthalts war, wurde der genannte Bescheid am 06.05.2022 an der Amtstafel kundgemacht. Der Bescheid wurde vom BF nicht in Beschwerde gezogen und erwuchs in weiterer Folge am 08.06.2022 in Rechtskraft. Zudem wurde der Bescheid dem BF am 10.05.2022 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nachweislich persönlich ausgefolgt.

Am 16.05.2022 wurde vom BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF eingeleitet.

Am 07.06.2022 wurde der BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in der Notschlafstelle in Tirol angetroffen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht. Er wurde in weiterer Folge festgenommen.

Am 04.06.2022 wurde der BF durch einen Rettungssanitäter angezeigt, da der BF versuchte habe, diesen am 28.05.2022 – im Zuge eines Rettungseinsatzes in Tirol bei einer Klinik – am Körper zu verletzen. Dazu legte die LPD XXXX am 20.07.2022 der StA XXXX einen Abschlussbericht vor.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Verhängung der Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, der Bescheid dem BF durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF in Schubhaft genommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF unter anderem an, eine Kopie seines Reisepasses gehabt und diese der Polizei ausgehändigt zu haben. Eine Kopie befände sich auf dem Handy, das ihm die Polizei vor ca. einem Monat abgenommen habe. Weiters gab der BF an, dass er im Oktober 2021 in der Schweiz festgenommen worden sei, weil er kein Zugticket gehabt habe. Überdies teilte er mit, dass er nur zwei Tage in der Schweiz gewesen und freigelassen worden sei, woraufhin er das Land verlassen habe und direkt nach Österreich gereist sei.

Am 10.06.2022 wurde der BF der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei verweigerte er trotz Aufforderung zur Mitwirkung jegliche Aussage, weshalb die algerische Delegation die Identität des BF nicht bestätigen konnte und die Unterlagen zur Überprüfung nach Algerien übermittelt werden mussten. In weiterer Folge wurde am 18.08.2022 und am 22.09.2022 durch das BFA bei der algerischen Botschaft urgiert.

Während seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum stellte der BF am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.06.2022 im Wesentlichen damit, dass er aufgrund eines Grundstückstreits in seinem Herkunftsstaat Algerien, im Zuge dessen eine Person zu Tode gekommen sei, der Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige der Familie des Verstorbenen ausgesetzt sei, welche fälschlicherweise den zwischenzeitlich untergetauchten Bruder des Beschwerdeführers für den Todesfall verantwortlich mache. Ab Mitte des Jahres 2021 sei er gehäuft durch Textnachrichten, telefonisch sowie über seinen Facebook-Account mit dem Umbringen bedroht worden.

Mit Aktenvermerk vom 17.06.2022 wurde dem BF durch das BFA gemäß §76 Abs. 6 FPG mitgeteilt, dass die Schubhaft aufrecht bleibt, welcher dem BF auch am 17.06.2022 zugestellt wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde die Asylrelevanz versagt.

Die vom BF dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, Zl. I422 2257428-1/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII., mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, ersatzlos behoben wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe iHv insgesamt € 480, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das BFA führte am 05.07.2022, 02.08.2022, 30.08.2022 und am 27.09.2022 amtswegige Schubhaftprüfungen durch, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde.

In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sind folgende Einträge enthalten (Auszug 27.10.2022):

Am 25.08.2022 sei der BF nach Besuch der Sanitätsstelle, in der er die Kommunikation verweigert habe, aus dieser hinausgebracht worden, habe angefangen sich zu wehren und wild mit seinen Armen um sich zu schlagen und habe mittels eines Transportgriffes in den dritten Stock zurückgebracht werden müssen. Nach Lösen des Transportgriffes sei der BF selbständig weiter in Richtung Zelle gegangen. Kurz vor der Zelle habe er erneut angefangen, lauter zu werden und mit den Armen herumzuschlagen, weshalb er durch einen Handballenstoß auf Abstand gehalten worden sei. Beim Betreten der Zelle habe er mit seinen Armen herumgeschlagen und geschrien. Es dabei nicht zu Verletzungen des Beamten und des BF gekommen.

Der BF habe am 29.08.2022 die Ruhe und Ordnung im Polizeianhaltezentrum durch mehrmaliges lautstarkes Schreien aus dem Fenster gestört und habe er versucht, mit Insassen einer anderen Zelle zu kommunizieren. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er dies unterlassen solle, er habe aber den Kopf geschüttelt und zu verstehen gegeben, dass er nicht Deutsch spreche. Nach der Übersetzung durch einen anderen Häftling, sei er weiter in Rage geraten, haben dann beruhigt werden können und sei er abgemahnt worden.

Das BFA legte dem BVwG am 29.09.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das erste Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2022, W150 2260337-1/18E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2022 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2022, Zahl W289 2260337-2, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit rechtskräftigen Strafverfügung vom 11.11.2022 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von Euro 150,-- verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass er sich einem Polizeibeamten gegenüber aggressiv verhalten hat.

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren Zl. I422 2257428-1/3E algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) sowie ein von der Schweiz bis 13.10.2024 befristetes Einreiseverbot im Schengenraum.

Der BF wird seit 07.06.2022 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zuletzt am 07.10.2022 und 03.11.2022 festgestellt.

Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

Der BF hat sich in Österreich bereits mehrere Monate im Verborgenen aufgehalten und unerlaubt Liegenschaften betreten, um dort zu übernachten.

Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF noch nie eine aufrechte Meldeadresse, nicht einmal eine Obdachlosenmeldung und war für die Behörde nicht greifbar.

Während seiner Anhaltung in Schubhaft verhielt sich der BF mehrmals aggressiv.

Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten

Er hat auch keine Schritte gesetzt, um Reisedokumente zu erlangen und weigert sich, mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

Der BF missachtet seine Ausreiseverpflichtung. Er ist nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen oder auch illegal das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über keine gesicherte Wohnmöglichkeit.

Flüge nach Algerien finden statt. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach erfolgter Identifizierung und Flugbuchung und der (davon abhängigen) Ausstellung des Heimreisezertifikats (HRZ) zu rechnen. Der BF wurde am 10.06.2022 der algerischen Botschaft vorgeführt, verweigerte dabei jedoch die Zusammenarbeit. Am 25.11.2022 erfolgte neuerlich eine Vorführung vor eine algerische Delegation, der BF verweigerte neuerlich die Mitwirkung. Die vorhandenen Daten und Fingerabdrücke werden daher nun neuerlich in Algerien überprüft, was einige Monate in Anspruch nehmen kann. Nach Abschluss des Asylverfahrens des BF wurden seitens des Bundesamtes regelmäßig Urgenzen an die Vertretungsbehörde geschickt, zuletzt am 20.10.2022. Bei Zusage zur Ausstellung eines HRZ kann unverzüglich eine Abschiebung des BF erfolgen. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist aus derzeitiger Sicht wahrscheinlich.

Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

II. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf den gegenständlich ergangenen und zitierten Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (W150 2260337-2 vom 07.10.2022 und W289 2260337-2 vom 03.11.2022 sowie I422 2257428-1/3E vom 26.07.2022), in die elektronischen Akten wurde Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltug und dem Zentralen Melderegister ein.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit gründen auf dem eingeholten Gutachten des Amtsarztes der LPD XXXX . Die Feststellungen hinsichtlich des Ergebnisse des Vorführtermins vom 25.11.2022 gründen auf dem diesbezüglichen Bericht des BFA.

III. Rechtliche Beurteilung:Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch:

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem Verfahren und seiner Abschiebung entzogen.

Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er ist mehrfach aggressiv gegenüber den Beamten geworden. Er hatte zudem in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem verweigerte er die Zusammenarbeit im Rahmen eines Interviews zur Identitätsfeststellung mit einer Delegation der algerischen Botschaft, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist keinerlei soziales Netz vorhanden, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Darüber hinaus bestand beim BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft bereits eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheids des BFA vom 29.04.2022, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.

Sowohl das Vorverhalten, bei dem sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden.

Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde sowohl in der Schweiz u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch in Österreich wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Der BF wird seit 07.06.2022 in Schubhaft angehalten. Nachdem er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks weiterhin gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.

Bereits vor Inschubhaftnahme wurde seitens des BFA ein HRZ-Verfahren betreffend den BF bei den algerischen Behörden eingeleitet. Beim Interviewtermin am 10.06.2022wirkte der BF nicht mit. Die Dauer des Identifizierungsprozesses ist vom Einzelfall abhängig, kann mehrere Monate dauern und durch Mitwirkung des BF deutlich verkürzt werden. Bei einem neuerlichen Vorführtermin am 25.11.2022 wirkte der BF wiederum nicht mit. Heimreisezertifikate werden von Algerien ausgestellt und Flüge nach Algerien finden statt. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf die von ihm vereitelte Zusammenarbeit mit den Behörden zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu hervorgekommen.

Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des BFA jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert und im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020).

Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war von Anfang an nicht kooperativ. Durch Untertauchen und die verweigerte Zusammenarbeit beim Interviewtermin mit der algerischen Botschaftsdelegation, wirkte der BF nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind somit dem BF anzulasten. Er ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird.

Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF und seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft sowie Vorverhaltens, ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit knapp sechs Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach seiner Identifizierung im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. Das BFA hat das Verfahren bislang zügig geführt. Mit der Erlangung eines HRZ ist in den Folgemonaten zu rechnen. Da bisher keine Identifizierung durch Algerien erfolgen konnte, weil der BF die Mitwirkung verweigert, wäre im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Zudem hat der BF auch durch sein während der Schubhaft wiederholt aggressives Verhalten gezeigt, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Angesichts dieses Verhaltens ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft (nach wie vor) notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt.

Es finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben.

Zu Spruchteil B. – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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