projets
W260 2260021-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2260021-1
W260 2260021-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2022
Arbeitsfähigkeit ärztliche Untersuchung - Verweigerung begründete Zweifel Notstandshilfe
W260 2260021-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.06.2022, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 15.06.2021— mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld — Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 29.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 20.06.2022 keine Notstandshilfe erhalte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Termin bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 20.06.2022 nicht eingehalten habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er den Termin versäumt habe, da er Juni mit Juli verwechselt habe. Er sehe zwar ein, dass er Schuld sei den Termin versäumt zu haben, er ersuche dennoch um eine Kulanzlösung, da er sich in einer finanziellen Notsituation befinde. Er habe jeden Tag mit seinen Depressionen zu kämpfen und sei dies auch in seinen Befunden ersichtlich. Er stehe zum ersten Mal im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und kenne sich nicht immer aus.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 23.09.2022 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.06.2021— mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld — Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer leidet an erheblichen psychischen und körperlichen Beschwerden und legte dem AMS entsprechende Befunde vor.
Aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer vom AMS am 17.05.2022 ein Untersuchungstermin für den 20.06.2022 um 09:00 im Kompetenzzentrum der PVA vorgeschrieben und das entsprechende Einladungsschreiben ausgefolgt.
Des Weiteren wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin am 20.06.2022 um 09:00 ohne triftigen Grund nicht einhält.
Der Beschwerdeführer erschien am 20.06.2022 nicht zum Untersuchungstermin.
Der Beschwerdeführer führte zum Versäumnis an, das Datum für den Untersuchungstermin verwechselt zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde ein neuer Untersuchungstermin zugewiesen, welchen er am 18.08.2022 wahrnahm, weshalb das AMS die Notstandshilfe ab 18.08.2022 zuerkannte.
Der beschwerdegegenständliche, im Verwaltungsakt erliegende Bescheid weist eine Amtssignatur auf.
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere auch die Feststellung zur bestehenden Amtssignatur.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.
Dass der Beschwerdeführer unter psychischen und körperlichen Beschwerden leidet, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, darunter ein Belastungs-EKG vom 01.03.2022, aus dem sich eine konzentrische Linksventrikelhypertrophie sowie diastol. Dysfunktion II° (Herzschwäche) ergeben. Aus der vorgelegten Zuweisung zur Computertomographie seiner behandelnden Ärztin vom 28.01.2022 ergeben sich die Diagnosen: Art. Hypertonie, Hepatopathie, Hyperlipidämie, Calciumoxalat i Harn.
Die Feststellung, wonach das AMS den Beschwerdeführer aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit für 20.06.2022 um 09:00 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA geladen hat, stützt sich auf die Einladung zur Untersuchung sowie die Niederschrift des AMS vom 17.05.2022, in welcher der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen nach § 8 AlVG und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen belehrt wurde.
Unstrittig erschien der Beschwerdeführer nicht zum Untersuchungstermin am 20.06.2022.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keinen triftigen Grund für die Versäumung der ärztlichen Untersuchung dar. Er erklärte lediglich, er habe das Datum verwechselt.
Dass der Beschwerdeführer einen neuen Untersuchungstermin für den 18.08.2022 erhielt, den er wahrnahm, und seit 18.08.2022 wieder im Bezug von Notstandshilfe steht, ist unstrittig.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) [...]
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) - (4) [...]
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person nur, wenn sie auch nach § 7 Abs. 3 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Selbst für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 bzw. 8 erforderlich. Darüber hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung vorliegen.
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Arbeitsbereitschaft als gegeben erachtet, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443).
Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu § 8 AlVG).
Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde entsprechende Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit nicht erst dann zu treffen, wenn der Arbeitslose sich für arbeitsunfähig erklärt, sondern von Amts wegen, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen. Es steht aber nicht im Belieben der Behörde, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offenzulegen sind (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird also z.B. das Parteiengehör nicht eingehalten, treten auch die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG nicht ein (VwGH 19.03.2003, 2002/08/0065). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als aufgrund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Häufige Krankenstände oder entsprechende ärztliche Gutachten können geeignet sein, derartige Zweifel hervorzurufen (VwGH 30.10.2003, 2000/02/0215).
Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).
3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 17.05.2022 unter Bezugnahme auf § 8 AlVG ein Untersuchungstermin bei der PVA am 20.06.2022 aufgetragen.
Der Beschwerdeführer wurde vom AMS auch darüber informiert, dass Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit entstanden seien, weil er an erheblichen psychischen und körperlichen Beschwerden leide. Er wurde auch darüber informiert, dass Arbeitslose gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet seien, sich im Falle von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen.
Damit ordnete das AMS zurecht eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG aufgrund objektiv begründeter Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer wurde auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Dennoch nahm er den Termin am 20.06.2022 nicht wahr. Begründend führte er lediglich aus, dass er das Datum verwechselt habe.
Es wurde daher nicht dargelegt, dass er den angeordneten Untersuchungstermin aus „triftigem Grund“ nicht einhalten konnte, zumal es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt, vom AMS vorgeschriebene Termine korrekt vorzumerken und einzuhalten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.