Bundesverwaltungsgericht W228 2143236-2

W228 2143236-2Tribunal administratif fédéral30 nov. 2022

Regest

Fremdenpass öffentliches Interesse private Interessen Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W228 2143236-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2143236.2.00

Spruch

W228 2143236-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2000, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG.

Mittels Parteiengehör vom 17.08.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme bezüglich seines Antrages abzugeben, sowie einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person belegt.

In der Folge legte der Beschwerdeführer am 12.09.2022 ein Schreiben seines Arbeitgebers XXXX GmbH vor, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 19.10.2018 bei der XXXX GmbH als Hilfsgärtner angestellt sei. Für den Arbeitgeber wäre es sehr von Vorteil, wenn der Beschwerdeführer auch in der Schweiz, in Lichtenstein und in Deutschland als Gartenhilfskraft eingesetzt werden könnte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.09.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen habe und ein solches auch im Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich die Beschwerde gegen den Punkt des Bescheides „keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich“ richte. Der Beschwerdeführer habe alle Deutschkurse absolviert. Seit vier Jahren habe er eine Anstellung mit Ausbildung zum Landschaftsgärtner und habe er keine Sozialhilfen in Anspruch nehmen müssen.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2000 in der Provinz Daikundi geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde.

Gegen diesen Bescheid vom 30.11.2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021, GZ: W191 2143236-1/22E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 2 und § 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Der Beschwerdeführer verfügte sohin über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, die bis zum 12.08.2022 gültig war. Er hat am 18.05.2022 eine Aufenthaltstitel-Anfrage bei der BH Feldkirch gestellt.

Am 05.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er beantragte den Fremdenpass um beruflich Reisen ins Ausland unternehmen zu können.

Der Beschwerdeführer hat kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität wurden bereits dem Verfahren auf internationalen Schutz zugrunde gelegt. Es ist kein Grund ersichtlich, nunmehr von diesen Feststellungen abzugehen.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021, GZ: W191 2143236-1/22E, und sind unstrittig.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.08.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellung zur Begründung des Antrages ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme seines Arbeitgebers vom 12.09.2022, in welcher wie folgt ausgeführt wurde: „Für uns als Gartenbau Firma ist natürlich sehr von Vorteil, wenn er auch in der Schweiz, in Lichtenstein und in Deutschland (grenznähe) als Gartenhilfskraft eingesetzt werden könnte.“

Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt hat, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.

Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht darlegen. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nämlich nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043), wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 19.05.2011, 2009/21/0288).

Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse der Republik Österreich. Das Unterbleiben allfälliger Geschäfts- oder Dienstreisen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers führt keinen relevanten Schaden für die Republik herbei (vgl. dazu VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0043, wonach im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb kein über die privaten Interessen des Betroffenen hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkennbar ist). Vom Beschwerdeführer wurde somit nicht dargetan, dass er einen Fremdenpass für die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit benötigen würde, die im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet damit keinen Anhaltspunkt für ein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse.

Da der Beschwerdeführer somit kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnte, kann dem Beschwerdeführer kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Das BFA hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage, wann ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, besteht ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist.

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