Bundesverwaltungsgericht W208 2260428-1

W208 2260428-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2022

Regest

außerdienstliches Verhalten Bundesdisziplinarbehörde Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Stattgebung disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Entlassung Ermessensübung Erschwerungsgrund Finanzbeamter Funktionsbezug Generalprävention Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung schwerer Betrug Spezialprävention Strafbemessung strafrechtliche Verurteilung Untreue

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W208 2260428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2260428.1.00

Spruch

W208 2260428-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Theresia WAKOUNIG und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen (Beschuldigter Oberrat Dipl.-Ing. XXXX , vertreten durch BENEDER RAe GmbH), gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.08.2022, GZ: 2022-0.029.279, Senat 22, mit dem eine Geldstrafe iHv € 31.000,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als XXXX beim FINANZAMT ÖSTERREICH.

2. Am 07.10.2021 wurde der B vorläufig vom Dienst suspendiert (AS 137). Am 15.11.2021 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Hintergrund war, dass die Dienstbehörde am 16.09.2021 Kenntnis von einem rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom 26.11.2020, XXXX (AS 55 - Rechtskraft vom 20.07.2021) erlangt hatte, mit dem der B wegen §§ 153 Abs 1 und 3 erster Fall (das ist Untreue mit einer Schadenshöhe von über 5 000 Euro) und §§ 146 und 147 Abs 2 StGB (Schwerer Betrug) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre verurteilt wurde (AS 21).

3. Ebenfalls am 15.11.2021 sprach die BDB die Suspendierung aus und wurde diese (und die vorläufige Suspendierung) später mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2022, W208 2248071-1/8E, W208 2249507-1/6E bestätigt.

4. Am 24.11.2021 erging ein Einleitungsbeschluss wegen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG.

5. Am 17.08.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt die mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis endete. Darin erkannte die BDB den B schuldig folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

„[…] in XXXX bzw. XXXX bei XXXX als Zeichnungsberechtigter, teils als Geschäftsführer der XXXX GmbH seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die […] GmbH am Vermögen geschädigt und dieser einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden in Höhe von zumindest EUR 46.853,78 zugefügt, und zwar

a) am 02.10.2008 indem er namens der […] GmbH den von der GmbH bei der Bawag P.S.K. über EUR 800.000,00 aufgenommenen Kredit eigenmächtig in Schweizer Franken konvertierte, obwohl die Gesellschafter der […] GmbH die Aufnahme des Fremdwährungskredites ausdrücklich abgelehnt und die Aufnahme des Euro-Kredites über einen Betrag von EUR 800.000,00 beschlossen hatten (Schaden von zumindest EUR 9.998,07); sowie

b) im Zeitraum vom 25.08.2009 bis 08.10.2010 indem er als am Konto der […] GmbH Zeichnungsberechtigter in mehreren Angriffen rechtsgrundlos Überweisungen in Höhe von zumindest EUR 36.855,71 vom Konto der […] GmbH veranlasste, indem er an die Verpächter der Liegenschaft, sohin auch sich selbst und seine Ehegattin, über die angemessenen und vereinbarten Pachtzinse hinaus teils selbst Zahlungen tätigte teils den im Zeitraum 10.08.2009 bis 21.04.2010 ebenfalls zeichnungsberechtigten [K] zur Durchführung der Überweisungen in von ihm jeweils vorgegebener Höhe bestimmte, wodurch die […] GmbH einen Vermögensschaden in der Höhe von zumindest EUR 36.855,71 erlitt;

2. zu nachstehenden Zeiten in […] bei […] und […] mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das Grundstück 595/4, EZ 116, KG […] stehe noch in seinem alleinigen, zur freien Disposition stehenden Eigentum, obwohl er das Grundstück bereits mit dem Kaufvertrag vom 23.02.2017 zum Kaufpreis von EUR 144.768,80 an […] verkauft und den Kaufpreis erhalten hatte und es nur aufgrund eines Versäumnisses des Treuhänders […] noch nicht zur Intabulation der Grundstücksübertragung und damit zur zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gekommen war, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, welche die nachgenannten Personen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 52.700,00 am Vermögen schädigten, und zwar:

a) im Oktober 2018 die Angestellte der RAIBA […] zur Umschuldung und Finanzierung durch Gewährung eines Kredits in der Höhe von EUR 1,75 Mio. sowie zur Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von EUR 2,2 Mio. auf der Liegenschaft EZ 116, KG […] am 13.12.2018, wodurch [der Käufer], dem die lastenfreie Übergabe dieses Grundstücks zugesichert worden war, in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 50.000,00 am Vermögen geschädigt und [der B] selbst in einem Betrag von EUR 105.000,00 bereichert wurde;

und

b) am 22.09.2019 […] zum Abschluss eines entgeltlichen Pachtvertrags samt vertraglichem Vorkaufsrechts über das Grundstück 595/4, EZ 116, KG […] sowie zur Zahlung eines Pachtzinses für das Jahr 2020 in der Höhe von EUR 2.700,00, wodurch dieser in einem Betrag von EUR 2.700,00 an seinem Vermögen geschädigt wurde;

und deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts […], für schuldig befunden wurde den Tatbestand der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB, den des Betrugs gemäß § 146 StGB sowie den des schweren Betrugs gemäß § 147 Abs. 2 StGB begangen zu haben und hierfür vom Schöffensenat mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie gemäß § 398 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde,

die Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten

bleibt, schuldhaft verletzt.

Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 31.000,00 (in Worten: Euro einunddreißigtausend) verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“

6. Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 (Postaufgabedatum) brachte die Disziplinaranwältin (DA) beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein und beantragte die Entlassung des B.

7. Mit Schreiben vom 29.09.2022 (eingelangt beim BVwG am 03.10.2022) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 28.11.2022 führte das BVwG eine Verhandlung durch, bei der der B, die DA und eine Vertreterin der BDB anwesend waren. Zu Beginn der Verhandlung brachte der B zum Ausdruck, dass er zwar noch von seinem Anwalt im Disziplinarverfahren vertreten werde, aus Kostengründen aber die Verhandlung ohne ihn bestreiten werde (VHS 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des B

Der B ist Akademiker (BOKU – Studium Land- und Forstwirtschaft) und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als XXXX beim Finanzamt ÖSTEREICH. Es gehört zu seinen Aufgaben in enger Abstimmung mit den Grundstücksbesitzern, den Gemeinden und dem Vermessungsamt Bodenproben zu machen, objektiv die Qualität des Bodens zu bewerten, indem er die Bodenbeschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens analysiert und bei einem Waldgrundstück auch die Qualität der Bäume beurteilt. Welche Grundstücke bewertet werden, wird in einer Arbeitstagung mit dem Vermessungsamt festgelegt., welches die Messpunkte (Flächen im Ausmaß von 40x40 m) vorgibt. Die XXXX wissen die Namen der Grundstücksbesitzer nicht, sondern nur die Parzellennummern. Die Ergebnisse der Bewertung des Bohrstiches nach dem Bodenschätzungsgesetz, werden bei der Gemeinde zur Einsicht der betroffenen Grundstücksbesitzer aufgelegt, welche ein Einspruchsrecht haben. Wenn die Einsprüche erledigt sind oder es keine gibt, wird vom Vermessungsamt eine Reinschätzkarte gezeichnet und digital erfasst. Auf Basis dieser Bewertungen wird eine Ertragsmesszahl festgelegt, die wiederum Grundlage für die Besteuerung der Grundstückseigentümer ist, weil sie in die Einheitswertfeststellung einfließt (VHS 12, 13, 14).

Dazu war der B in der ganzen XXXX und vertretungsweise auch in anderen Bundesländern unterwegs.

Sein unmittelbarer Vorgesetzter hat eine positive Dienstbeschreibung (AS 217) über ihn abgegeben und hat der B demnach in seiner über 30-jährigen Dienstzeit seine Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt und sein XXXX team gut geführt. Mit Ausnahme der Tatbestände in der ggstl Verurteilung (AS 55), hat er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen.

Er ist unterhaltspflichtig für seine dzt einkommenslose ukrainische Ehefrau (eine selbstständige Fotografin und Englischdolmetscherin, die sich immer wieder in der UKRAINE um ihre Eltern kümmert). Dzt befindet sich auch deren Tochter (die Stieftochter des B) mit ihrem Sohn und ihrem Mann in Wien in der Mietwohnung des B, für die er rund € 1.000,-- und seine Stieftochter € 470,-- an Miete und Betriebskosten zahlt (VHS 4).

Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB war der Bruttomonatsbezug (ungekürzt) € 6.217,41 (AS 225). Auf Grund der Suspendierung ist dieser seit 07.10.2021 auf zwei Drittel € 4.145,-- (brutto) gekürzt und besteht durch Exekutionen und Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses ein monatliches Nettoeinkommen € 1.441,-- (wovon € 25,-- für Zukunftsvorsorge abgezogen werden, was einen tatsächlichen Auszahlungsbetrag von € 1.416,-- (netto) ergibt (AS 221, 237 und VHS 5).

Sein Vermögen in Form einer landwirtschaftlichen Liegenschaft im Ausmaß von ca. 25 Hektar (inkl seines Elternhaus), hat er zur Abdeckung seiner finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von € 1,9 Mio. verwendet und hat er noch Schulden aus dem Schuldenregulierungsverfahren (AS 239, VHS 5). In die finanzielle Notlage ist er im Wesentlichen aufgrund der Anwaltskosten in dem seit 10.10.2016 (1. Anklageschrift der StA) laufenden Strafverfahren (Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses) und der Scheidung von seiner ersten Frau (2012) geraten, die er auszahlen musste (AS 15). Er hatte aber auch bereits davor Schulden.

Er hat keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen mehr, seine CONSULTING GmbH (mit der als Tippgeber für potentielle Immobilienkäufer fungierte) hat er liquidiert (VHS 6).

Von 2005 bis 14.03.2011 (und daher im Tatzeitraum der ersten Straftat von 2008-2010) war er Bürgermeister der Gemeinde XXXX (rund 600 Einwohner/9 Gemeinderäte) die mittlerweile mit der Gemeinde XXXX bei XXXX fusioniert wurde.

Der BF befindet sich seit rund 2 Jahren in Psychotherapie bei dem Psychiater Dr. XXXX . Eine Woche nach der vorläufigen Suspendierung (18.10.2021) ist er in den Krankenstand gegangen. Er wurde von seinem Hausarzt Dr. XXXX nach einer Kontrolle am 21.11.2022, weiterhin krankgeschrieben und wartet auf einen Termin bei seinem Facharzt Dr. XXXX . Eine Ende des Krankenstandes sei nach den Angaben des B absehbar, wenn er seinen Job wieder ausüben dürfe (VHS 3 und 14 sowie Arztbestätigung des Hausarztes vom 21.11.2022 [OZ 3], der kein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist, aber auch kein neues Wiederbestellungsdatum).

Am 07.01.2020 bekam der B die Diagnose „F34.2. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“. Auf Empfehlung seines Facharztes war er von 27.09.2022 bis 08.11.2022 in Therapie im Gesundheitszentrum XXXX . Er gab an „weder suizidgefährdet noch sonst irgendwas“ zu sein, es sei ihm alles einfach zu viel geworden (VHS 14). Die Therapie habe dazu gedient, die Dinge aus der Vergangenheit, er habe einen Blödsinn gemacht, aufzuarbeiten (VHS 3).

Dem übermittelten Arztbrief des Gesundheitszentrums ist zu entnehmen, dass er mit der oa Diagnose aufgenommen worden sei und geschildert habe, dass er sich aufgrund mehrschichtiger Belastungsfaktoren energielos fühle, manchmal Schwindelgefühle auftreten würden und er wenig belastbar sei. Eine Psychopharmakotherapie sei nicht indiziert und auch nicht gewünscht gewesen. Er habe sich in das multimodale Therapieprogramm integriert, gut mitgearbeitet und habe an bekannte Ressourcen anschließen bzw sich diese bewusst machen und so die Aufmerksamkeit für seine Bedürfnisse stärken können. Für die Phase nach der Entlassung werde zur Sicherung der Stabilisierung ein Transfer des Erlernten in den Alltag wichtig sein. An Therapieempfehlungen wurde eine fachärztliche und psychotherapeutische Weiterbetreuung durch Dr. XXXX (seinen zuweisenden Arzt) empfohlen. Im Zuge der Verhandlung (zu der er mit dem Auto aus seinem Elternhaus in der XXXX angereist ist) gab der B an, dass ihn die Beschwerde und die Verhandlung belaste (er habe Existenzängste), er aber keine Medikamente genommen habe (er nehme nur fallweise Schlaftabletten) und der Verhandlung folgen könne (VHS 4).

1.2. Zum Sachverhalt

Der in I.5. im Verfahrensgang, im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und im dort genannten Strafurteil (AS 55) wiedergegebene Sachverhalt steht fest.

Den Feststellungen des Strafurteiles sind darüber hinaus die folgenden wesentlichen Tatbestandselemente zu entnehmen (Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG):

„Im Frühjahr 2007 beauftragte die Gemeinde XXXX [im Folgenden: R] die Dr. […] GesmbH, Consulting für Wirtschaft und Management, damit, ein Tourismusprojekt für die Gemeinde zu erarbeiten. Aus dem Projekt […] entwickelte sich schlussendlich die geplante Errichtung des „ XXXX " [im Folgenden kurz: Weg] mit geschätzten Gesamtkosten von EUR 1.600.000,00. Da es sich hierbei um ein Projekt zur Stärkung der […] Tourismusregion [R] - einer entlegenen ländlichen Gemeinde mit weniger als 1.000 Einwohnern - handelte, wurden vom zuständigen politischen Referenten des Landes XXXX neben Bedarfszuweisungsmitteln auch Fördermittel aus dem Wachstumsbudget in Aussicht gestellt. Die Abwicklung des Projektes sollte über eine zu gründende Gesellschaft erfolgen. Mit Erklärung vom 16.10.2007 errichtete die Gemeinde [R] die XXXX GmbH [im Folgenden: kurz GmbH] als ausgelagertes Unternehmen für die Errichtung, den Betrieb sowie die Bewirtschaftung des noch zu errichtenden [Weges]. […]

Am 11.10.2007 wurde der Angeklagte - damals Bürgermeister - aufgrund Beschluss des Gemeinderates zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, da man sich das Entgelt für einen Geschäftsführer ersparen wollte und der Angeklagte sich erbot, unentgeltlich tätig zu werden (Gemeinderatssitzung 11.10.2007). Es wurde weder ein Dienstvertrag errichtet, noch wurden nähere Regelungen über Art und Umfang der Tätigkeit des Angeklagten als Geschäftsführer getroffen.

Der Gemeinderat der Gemeinde [R] zeigte sich im zu Punkt 1. des Schuldspruchs gegenständlichen Zeitraum überwiegend nicht in der Lage, hinsichtlich des [Wegprojektes] zwischen den Belangen der Gemeinde und jenen der GmbH zu differenzieren. Es gab grundsätzlich jährliche Generalversammlungen, gleichzeitig bestand aber auch der allgemeine Wunsch und die Übereinkunft, dass der Gemeinderat laufend in Entscheidungen eingebunden und regelmäßig informiert werde. Der Einfachheit halber erfolgte dies in der Regel im Rahmen der Gemeinderatssitzungen. […]

Standen Entscheidungen betreffend die GmbH an, wurde dies in der Gemeindevorstandssitzung als eigener Tagesordnungspunkt für die Gemeinderatssitzung festgelegt, dort erfolgte die Beratung und Beschlussfassung. Die Mitglieder des Gemeinderates gingen davon aus, dass im Gemeinderat getroffene Entscheidungen als Gemeinderatsbschlüsse den jeweiligen Geschäftsführer binden würden und wünschten dies auch so.

Der Angeklagte entschied allerdings, welche Informationen dem Gemeinderat zukamen und worüber dort beschlossen wurde. Wiederholt beantwortete er Aufklärungswünsche mit dem Hinweis, er sei Bürgermeister und Geschäftsführer, er allein habe dies zu entscheiden, teilweise verwies er darauf, dass hinsichtlich bestimmter Fragen die Gemeinde oder einzelne Organe keine entsprechenden Kompetenzen hätten, teilweise - etwa hinsichtlich des „Stillen Gesellschafters" - erteilte der Angeklagte bewusst Fehlinformationen. Da sich die Mitglieder des Gemeinderates nicht näher mit Gesellschaftsrecht befasst hatten, waren sie sich über die einzelnen Möglichkeiten der Einflussnahme der Gesellschafter auf den Geschäftsführer sowie der Aufklärungspflichten nicht im Klaren und nahmen die Äußerungen des Angeklagten zumeist hin. So wussten etwa die Gesellschafter von der vom Angeklagten entgegen dem Planungskonzept vorgenommenen Vergrößerungen des Projektes und den damit einhergehenden wesentlich höheren Kosten nur überaus rudimentär Bescheid; Wünsche, die Gebarung der GmbH zu prüfen, wurden mit dem Hinweis, dies stünde dem Prüfungsausschuss der Gemeinde nicht zu, abgetan. Der Angeklagte traf insgesamt eine Vielzahl an Entscheidungen völlig eigenmächtig.

In weiterer Folge sollte ein externer Geschäftsführer bestellt werden […].

So trat Dietmar Katschnig [im Folgenden: K] ab dem 01.08.2009 gegenüber den Gesellschaftern und nach außen hin stets als Geschäftsführer auf, erhielt Gehalt ausbezahlt und war (neben dem Angeklagten) zeichnungsberechtigt am Bankkonto der GmbH. Eine umgehende Eintragung des [K] ins Firmenbuch erfolgte nicht; erst am 06.10.2009 fasste der Angeklagte alleine einen „Gesellschafterbeschluss" über seine eigene sofortige Abberufung und die Ernennung des [K] zum Geschäftsführer und ließ die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch vornehmen. [K] trat mit 21.04.2010 als Geschäftsführer zurück, der Angeklagte übernahm neuerlich die Geschäftsführung und ließ sich aufgrund eines wiederum von ihm allein gefassten „Gesellschafterbeschlusses" als Geschäftsführer im Firmenbuch eintragen (AS 31/0N 4/ON 13). Einen Beschluss des Gemeinderates gab es dafür nicht; der Angeklagte setzte jedoch die Gemeinderäte in der Gemeinderatssitzung vom 27.05.2010 darüber in Kenntnis und nahmen diese die neuerliche Geschäftsführung durch den Angeklagten zur Kenntnis.

[…]

Zu Punkt I.a) des Schuldspruchs:

Die Finanzierung der Errichtung des [Weges ]sollte durch EUR 700.000,00 an Förderungen, EUR 100.000,00 durch einen Stillen Gesellschafter und von der Gesellschafterin aufzubringende EUR 700.000,00 bewerkstelligt werden, wobei mangels liquider Mittel der Gemeinde eine Kreditfinanzierung derart, dass die zu gründende Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, für welches die Gemeinde eine (aufsichtsbehördlich zu genehmigende) Haftungserklärung abgeben würde, notwendig war. Der Angeklagte war der Meinung, dass die Finanzierung des [Weges] über ein endfälliges Frankendarlehen erfolgen sollte, obwohl ihm davon aufgrund des damit einhergehenden Risikos abgeraten worden war und darüber hinaus die Aufsichtsbehörde mitgeteilt hatte, dass Garantieerklärungen für Fremdwährungskredite nicht akzeptiert werden würden, ebenfalls nicht für endfällige Darlehen.

[…]

Ungeachtet dessen hatte der Angeklagte einen Finanzierungsberater in die Gemeinderatssitzung vom 28. November 2007 eingeladen, der über die Vorteile einer Fremdwährungsfinanzierung in Schweizer Franken berichtete.

[…]

Im Rahmen dieser Sitzung wurde ausdrücklich in Form eines Gemeinderatsbeschlusses entschieden, dass der Kredit von der GmbH in Euro aufgenommen werde und die Gemeinde die Haftung für diesen Eurokredit übernimmt. Die Aufsichtsbehörde war darüber informiert worden, dass die Aufnahme eines endfälligen Kredites allenfalls in Fremdwährung geplant war, teilte jedoch ausdrücklich mit, dass die Übernahme der Garantieerklärung in diesem Fall nicht genehmigt werden würde. Über Betreiben des Angeklagten wurde in der Gemeinderatssitzung vom 27.03.2008 neuerlich über die Frage der Fremdwährungsfinanzierung abgestimmt, die Gemeinderäte stimmten neuerlich ausdrücklich dafür, dass durch die GmbH ein Eurokredit aufgenommen werde; im Beschluss ist ausdrücklich der Hinweis aufgenommen, dass die Aufsichtsbehörde „einer Finanzierung in Fremdwährung nicht zustimmt“ und daher von der GmbH ein Eurokredit aufzunehmen war.

[…] Der Angeklagte hielt sich zunächst an diese Vorgabe. Es war ihm bewusst, dass er als Geschäftsführer der GmbH an den ausdrücklichen Willen des Gemeinderates gebunden war.

In diesem Sinne wurde von der GmbH bei der BAWAG P.S.K. ein Euro-Kredit über EUR 800.000,00 aufgenommen. Obwohl sich der vorstehend dargestellte Gesellschafterwille nie geändert hatte, konvertierte der Angeklagte am 02.10.2008 den Kredit eigenmächtig in einen Schweizer-Franken-Kredit.

[…]

Zu Punkt 1.b) des Schuldspruchs:

Die Auswahl der Grundstücke, auf denen der [Weg] erbaut wurde, erfolgte nach dem geeignetsten Standort, worüber im Gemeinderat ein Grundsatzbeschluss gefasst wurde (Gemeinderatssitzung 11.10.2007). Eigentümer der betroffenen Grundstücke waren neben dem Angeklagten und dessen Ehegattin […]

Zur Ermittlung angemessener Pachtzinse beauftragte der Angeklagte zunächst DI Franz Stein [im Folgenden: S] mit der Erstattung von Vorschlägen zur Pachtzinsberechnung. Die Ansätze von [S] gingen von einem Betrag von 0,2 pro m2 für landwirtschaftliche Flächen und für Waldbodenflächen von einem Betrag von EUR 0,08 pro m2 aus, zuzüglich Bewirtschaftungserschwernisse, Nutzungseinschränkungen, Ernteausfälle, „Akzeptanzzuschlag von 10 % sowie 12 % Umsatzsteuer (AS 321ff/ON 16/0N 13; AS 63ff/ON 102/0N 13). […] Dieser Ansatz wurde von den Verpächtern nicht akzeptiert. […] Letztlich erklärten sich die Verpächter mit einem Zuschlag von 75 % - betreffend […] 150 % aufgrund erhöhter Betroffenheit - zu den gerundeten Ansätzen des [S] als pauschalem Pachtzins einverstanden.

[…]

Für die damals bekannten Verpächter - […]- wurden folgende Ansätze den zu den Optionsverträgen gehörigen Pachtverträgen zu Grunde gelegt:

[…]

[B]: 8270 m² Basispreis 2000 Zuschlag 75 % fixe Pauschale bis 45000 Besucher 3500, € 0,55/m², 1. Stufe + 33% 4655 […]

Diese vereinbarten Pauschalen sind objektiv überhöht, zumal etwa für die Grundstücke [des B] ein durchgerechneter m² Preis von etwa EUR 0,32 pro m² angemessen gewesen wäre (SV Gutachten […] ON 25/0N 13), für Waldboden bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke ein noch geringerer Betrag.

[…]

Diese Optionsverträge wurden von allen damals betroffenen Verpächtern akzeptiert und Ende Mai 2007 unterschrieben. Als Optionsnehmerin schien in den Verträgen die Gemeinde [R] auf, ein Gemeinderatsbeschluss (oder im Falle einer Delegierung: Gemeindevorstandsbeschluss) hinsichtlich dieser Verträge existiert nicht, auf Seiten der Optionsnehmerin wurden die Verträge auch nicht unterfertigt. Diesem Umstand wurde zumindest von den (übrigen) Verpächtern keine Bedeutung beigemessen, zumal der Angeklagte, der zeitgleich Bürgermeister war, in die Verhandlungen eingebunden war und aus ihrer Sicht auch in Vertretung der Gemeinde Zustimmung signalisierte. Als Pachtjahr ist i diesen Verträgen jeweils der 1.12. bis 30.11. des Folgejahres vorgesehen. Die Zahlung eines Pachtschillings für Optionsflächen in Höhe von 50% sah dieser Vertrag nicht vor.

[…]

In der Folge drängte Dr. […] auf die Fertigstellung der den Optionsverträgen beigeschlossenen Pachtverträge, der Angeklagte schob dies jedoch immer wieder hinaus. Im Zuge der Bauphase schnitt er zudem Dr. […] zunehmend von Informationen ab, da dieser sich wiederholt und vehement gegen die vom Angeklagten entgegen fachkundigem Rat eigenmächtig vorgenommenen Vergrößerungen aussprach. Nach der Eröffnung des [Weges ]bestand kein Kontakt mehr zu Dr. […]; auch Dr. […]beendete mangels Mitwirkung die Zusammenarbeit.

Aufgrund der vom Angeklagten vorgenommenen Projektvergrößerungen, die zu einem nicht unerheblichen Teil die in seinem Eigentum und jenem seiner Ehegattin befindlichen Grundstücke betrafen, sich teils aber auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit ergaben, wurden wesentlich mehr Flächen beansprucht, als ursprünglich vorgesehen.

[…]

Noch im Zuge der Bauphase leistete der Angeklagte Akontozahlungen an die Verpächter, und zwar EUR 3.000,00 (formell) an seine Ehegattin […].

[K], der im Spätsommer 2009 bemüht war, sich einen Überblick über die finanzielle Gebarung der GmbH zu verschaffen, hatte hinsichtlich der Pacht nur überaus unzureichende und vor allem sowohl preislich als auch flächenmäßig divergierende Unterlagen zur Verfügung, sodass ihm auch nur ein Überblick über gültige Vereinbarungen nicht möglich war. Dies nutzte der Angeklagte, um auch zum eigenen Vorteil – insbesondere ohne Einflussnahme der anderen Verpächter - von den vereinbarten Ansätzen abzuweichen, indem er eigene Berechnungen anstellte. […] Er beschloss letztlich eigenmächtig (Angaben Angeklagter und Beilage zu ON 115/0N 13 E-Mail 25.08.2009), für alle Verpächter außer […] den Zuschlag auf 100% anzuheben (hinsichtlich […]: abzusenken); zusätzlich sollte die Akzeptanzzulage von 10 % und 12 % USt in Anschlag gebracht werden, wobei bei landwirtschaftlichen Flächen von EUR 0,3/m2 (anstatt bisher: 0,2) und bei forstwirtschaftlichen Flächen von EUR 0,12/m2 (anstatt bisher 0,8) ausgegangen werden sollte; dafür sollten die (naturgemäß vor allem für die den Angeklagten nicht betreffenden forstwirtschaftlichen Flächen relevant) bisherigen Entschädigungen für Ernteausfall und Bewirtschaftungserschwernisse entfallen.

[…] Am 25.08.2009 teilte der Angeklagte diese Ansätze dem [K] per E-Mail um 00:18 Uhr (Beilage zu ON 115/0N 13) mit, wobei er vorgab, dass diese von DI Stein stammen würden. Von einer entgeltlichen Verpachtung des Gebäudes und der Lagerfläche war in dem Mail keine Rede.

Die sich aus den dargelegten Ansätzen ergebenden Beträge (ohne Optionsflächen) überwies der Angeklagte unter Verwendung seiner Zeichnungsberechtigung am Gesellschaftskonto um 00:31 Uhr abzüglich der Akontozahlungen an die Verpächter.

[…]

Der Angeklagte beauftragte [S] damit, diese vom Angeklagten als (vermeintlichen) „Konsens" präsentierte Änderung rechnerisch aufzubereiten und darauf basierend Pachtverträge zu entwerfen […]

Auf Geheiß des Angeklagten schien als Pächterin die […] GmbH) vertreten durch GF [K] und Bürgermeister [B] auf. Die Verpächter wussten auch aus Gesprächen vor allem mit dem Angeklagten, dass Geschäftsführer der GmbH allein […] war. Im Zuge der Vertragserrichtung hatte [S] den Angeklagten - der als Vertreter der GmbH auftrat - gefragt, ob sich Zahlungen in dieser Höhe bei der GmbH „eh ausgehen" würden, was der Angeklagte bejahte.

In diesen Vertragsentwürfen findet sich - entgegen der Berechnung des Angeklagten vom 25.08.2009 - auch zu bezahlender Pachtzins für ein Gebäude samt Lagerfläche und anteiliger Zufahrt. […]

Weder von [K] als Geschäftsführer noch vom Gemeinderat war einer entgeltlichen Pacht diesbezüglich zugestimmt worden, was der Angeklagte naturgemäß wusste. […] Anzumerken ist, dass die im Vertrag angeführten Flächengrößen hierfür darüber hinaus zum Vorteil des Angeklagten unrichtig sind (SV Gutachten ON 25/0N 13).

[…]

Weiters sind in diesen Pachtvertragsentwürfen vom 17.09.2009 sowohl betreffend den Angeklagten als auch […] „Optionsflächen" als Bestandteil des Pachtzinses enthalten, für die die Hälfte der Pachtansätze in Anschlag gebracht wurde. Eine fortlaufende Pachtzahlung für Optionsflächen ist unüblich (SV Gutachten Werner Kogler ON 25/0N 13 und ON 52/0N 13) und entsprach vorliegend jedenfalls nicht den Interessen der GmbH. Weder die (anderen) Gesellschafter noch [K] hatten Bestrebungen, den [Weg] (noch weiter) zu vergrößern - [K] hatte im September 2009 bereits zwei Rechtsanwaltstermine zwecks Beratung über die allfällige Notwendigkeit eines Insolvenzantrages wahrgenommen - sodass an den nunmehrigen Optionsflächen keinerlei Bedarf bestand und bis heute nicht besteht.[…]

Auf Seiten der Pächterin unterfertigte der Angeklagte die Verträge und legte sie sodann dem Geschäftsführer [K] vor. Dieser lehnte die Unterfertigung ausdrücklich ab, weil er die Pachtzahlungen als überhöht und nicht finanzierbar ansah, was er dem Angeklagten auch ausdrücklich mitteilte. Nach Ansicht von [K] war zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenz der GmbH zu befürchten, weshalb er zuletzt am 14.09.2009 gemeinsam mit dem Angeklagten eine anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch genommen hatte. Der Angeklagte hatte gegenüber Dr. […] am 14.09.2009 ausdrücklich (wahrheitswidrig) erklärt, es seien noch keinerlei Pachtzahlungen erfolgt - tatsächlich hatte er dargestellter Maßen bereits im Jahr 2008 Akontozahlungen geleistet – und wurde sowohl der Angeklagte als auch […] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der notwendigen Prüfung einer Insolvenz keine Tilgungen für Altverbindlichkeiten zu erfolgen hätten.

[…]

Auf Basis der Ansätze der Verträge vom Mai 2007 wäre dem Angeklagten - wenn man zu seinen Gunsten die vergrößerte Fläche von 16.843 m2 annimmt, zumal diese bebaut und verwendet wurde - ein Betrag von EUR 24.678,36 zugestanden [16.843 m2 x EUR 0,44 = EUR 7.410,92 für 2008 und 2010 jeweils nicht mehr als 45.000 Besucher), EUR 9.856,52 für 2009 (mehr als 45.000 Besucher)]. An Zahlungen hat er bzw. seine Ehegattin allerdings EUR 52.472,46 erhalten (EUR 49.472,46 It GA ON 92/0N 13 plus darin nicht enthaltene Akontozahlung It E-Mail vom 25.08.2009), sodass sich eine rechtsgrundlose Überzahlung von EUR 27.794,10 ergibt, wenn man auch für das Jahr 2008 Pacht auf Basis der vergrößerten Fläche zu Grunde legt.

[…]

Insgesamt veranlasste der Angeklagte unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis – am 19.01.2010 auch dadurch, dass er [K] dazu veranlasste, die Überweisung vorzunehmen - rechtsgrundlos Überweisungen vom Konto der GmbH in Höhe von somit zumindest EUR 36.855,71, die die GmbH in diesem Betrag am Vermögen schädigte.

Die Zahlung von Pacht in einer über die Ansätze nach den Optionsverträgen hinausgehenden Höhe, die Zahlung von Pacht für nicht benötigte Flächen oder für solche, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, zumal auch noch rückwirkend, ist jedenfalls wirtschaftlich unvertretbar.

Zudem wusste er, dass er [K] bloß Gesellschafterbeschlüsse mitteilen und darauf basierend entsprechende Weisungen erteilen (sohin: ausrichten) durfte und es ihm keineswegs erlaubt war, eigenmächtig Weisungen an den Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft zu erteilen. Da sich der Angeklagte aber einerseits selbst (allenfalls auch seine Ehegattin, die jedoch mangels hinreichendem Einblick vorsatzlos war) bereichern wollte, andererseits trotz nicht vorhandener Vertretungsmacht, allein über die Geschicke der GmbH) bestimmen und daher weder die Ablehnung durch [K] akzeptieren noch den Gemeinderat einbinden und dessen Zustimmung einholen wollte, setzte sich der Angeklagte ganz bewusst über diese Gewissheit hinweg.

Zu Punkt 2. a) des Schuldspruchs:

Mit Kaufvertrag vom 23.02.2017 verkaufte der Angeklagte seinem Liegenschaftsnachbarn […] das in der EZ 116 GB […] gelegene - neu vermessene - Grundstück 595/4 mit einer Fläche von 32.902 m2 zu einem Kaufpreis von EUR 144.768,80 (Kaufvertrag in AS 15ff/ON 2). Der Käufer war bereits Pächter der vertragsgegenständlichen Fläche gewesen. Mit der Abwicklung des Vertrags wurde der Treuhänder Rechtsanwalt Mag. […] beauftragt. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Treuhänder den Kaufpreis in Empfang nehmen und erst dann an den Verkäufer auszahlen solle, wenn sichergestellt sei, dass der Kaufgegenstand lastenfrei in das Eigentum des Käufers übergehe. Im Rahmen einer gesonderten Vertragsurkunde räumte […] dem Angeklagten anlässlich der Kaufvertragserrichtung am 23.02.2017 ein für sieben Jahre währendes Wiederkaufsrecht am Vertragsgegenstand ein (Vereinbarung in AS 77f/ON 2).

[…] Im Zuge der Vertragsabwicklung kam es versehentlich dazu, dass in der Kanzlei des Treuhänders […] verabsäumt wurde, eine Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung im Grundbuch zu beantragen.

[…]

In weiterer Folge geriet der Akt jedoch außer Evidenz, sodass keine Eintragung des Eigentumsrechts des […] erfolgte. Am 02.05.2017 überwies der Treuhänder […] auf die Angaben seiner Sekretärin aus dem bei ihm erlegten Kaufpreis den Betrag von EUR 138.688,51 auf das Konto des Angeklagten; dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder eine Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung noch die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für […] im Grundbuch erfolgt war. Das von […] erworbene Grundstück 595/4 befand sich daher grundbücherlich immer noch in der EZ 116 […] des Angeklagten.

Sämtlichen Beteiligten war dieser Umstand zu diesem Zeitpunkt unbekannt.

Erst mit Schreiben vom 04,09.2018 (AS 57/0N 2), sohin über ein Jahr später, wandte sich das Vermessungsamt […] an den Angeklagten und wies darauf hin, dass bis zu jenem Zeitpunkt nach wie vor kein Antrag/Beschluss beim Grundbuchsgericht […] zum kaufvertragsgegenständlichen Plan von DI […] aufliege und die Bescheinigung in zwei Monaten ablaufe. […] in Kenntnis des Versehens des Treuhänders sowie der Tatsache, dass es bei der Grundstücksübertragung des verkauften Grundstücks 595/4 zu Problemen gekommen war, beschloss der Angeklagte, sich dieses Versäumnis finanziell zu Nutze zu machen.

[…]

Von Anbeginn des (anfangs über den Kreditvermittler Mag. […] hergestellten, bloß mittelbaren) Kontaktes zwischen dem Angeklagten einerseits und den verfügungsberechtigten Exponenten der Raiffeisenbank […] eGen - namentlich […]und in weiterer Folge (auch) deren Vorgesetzten Bankdirektor Mag. […]- andererseits im Oktober 2018 verschwieg der Angeklagte den Verantwortlichen jener Bank trotz besseren Wissens, welches er spätestens seit Kenntnisnahme von dem vorgenannten Schreiben des Vermessungsamtes […] vom 04.09.2018 (AS 57/0N 2) hatte, dass […] das neu vermessene Grundstück 595/4 von ihm gekauft, er den Kaufpreis bereits in voller Höhe erhalten hatte, es jedoch aufgrund eines Versäumnisses des Treuhänders Mag. […] noch nicht zur Intabulation der vertragsgegenständlichen Grundstücksübertragung gekommen war. Ende November 2018 fuhren […] und deren Vorgesetzter, der Bankdirektor Mag. […] zum Anwesen des Angeklagten und besichtigten dort die Liegenschaften gemeinsam mit dem Angeklagten, der den beiden Bankangestellten zumindest einen Teil der Liegenschaften persönlich zeigte.

Durch diese Täuschung verleitete der Angeklagte die vorgenannten Verantwortlichen der Raiffeisenbank […] zu einer Handlung, nämlich zur Umschuldung und Finanzierung durch Gewährung eines Kredits in der Höhe von EUR 1,75 Mio. sowie zur Veranlassung der Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von EUR 2,2 Mio. auf der gesamten - grundbücherlich nach wie vor auch das Grundstück 595/4 umfassenden - Liegenschaft EZ 116 […] am 13.12.2018. Zuvor hatte der Angeklagte ebenfalls im Dezember 2018 in der Raiffeisenbank […] die vorbereiteten Kreditverträge sowie die Pfandurkunde unterfertigt. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte er mit keinem Wort erwähnt, dass er ein in der Liegenschaft enthaltenes Grundstücks bereits verkauft hatte.

[…]

Zu Punkt 2.b) des Schuldspruchs:

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten verschlechterten sich auch im zeitlichen Gefolge der vorstehend dargestellten bei der Raiffeisenbank […] im Dezember 2018 erwirkten Umschuldung weiterhin. So drängten in den Monaten Februar, April und Juli 2019 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Gemeinde […] sowie auch die Raiffeisenbank […] eGen als betreibende Gläubiger jeweils bereits im Exekutionsweg gegen den Angeklagten an (Exekutionsregisterauszug ON 19). Auch zeigte sich der Angeklagte außer Stande, die seinerseits bzw. seitens seiner [seiner] Consulting GmbH gegenüber der Raiffeisenbank […] eGen im Rahmen der Umschuldung eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen vollständig und pünktlich zu erfüllen, was bereits am 12.07.2019 den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit der Bank erforderlich machte, wonach aus dem (vereinbarungsgemäß bis spätestens 30.09.2019 zu erzielenden) Erlös aus verschiedenen beabsichtigten (insbesondere Immobilien-) Verkäufen bestehende Verbindlichkeiten abgedeckt werden sollten, […]

Vor dem Hintergrund seiner sich so laufend verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnisse trat der Angeklagte im September 2019 an den Landwirt […] heran und bot diesem die Verpachtung des dargestellter Maßen bereits im 23.02.2017 an […] verkauften Grundstücks 595/4 […], für welches er bereits den Kaufpreis erhalten hatte und welches noch nicht lastenfrei von seiner Liegenschaft abgeschrieben worden war, an.

Dabei täuschte der Angeklagte seinen Liegenschaftsnachbarn […] über Tatsachen, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig sinngemäß erklärte, er habe gegenüber […] sein sich auf das Grundstück beziehendes Wiederkaufsrecht bereits ausgeübt, sodass er, der Angeklagte, als Eigentümer, in der Lage wäre, mit […] den in Aussicht genommenen Pachtvertrag so abzuschließen, […] Durch diese Täuschung verleitete der Angeklagte den […], der auf die vorstehend angeführte Erklärung des Angeklagten vertraute, zu einer Handlung, nämlich dazu, am 22.09.2019 in […] als Pächter einen Pachtvertrag mit dem Angeklagten als Verpächter über das gegenständliche Grundstück abzuschließen und Ende September 2019 die Pacht für das Jahr 2020 in der Höhe von EUR 2.700,00 im Voraus an den Angeklagten zu bezahlen.

[…]

Anfang Oktober 2019 kam es zwischen […] und seinem Nachbarn […] zu einem Gespräch, in welchem […] den […] darüber aufklärte, dass der Angeklagte keineswegs der Eigentümer und damit auch nicht verfügungsberechtigt über das gegenständliche Grundstück war, zumal dieses ja an […] verkauft worden war und der Angeklagte auch das Wiederkaufsrecht nicht ausgeübt hatte. Von […] ins Bild gesetzt suchte […] wenige Tage später gemeinsam mit […] die Landwirtschaftskammer auf, wo ein Schreiben aufgesetzt wurde, wonach […] vom Pachtvertrag zurücktrat und den bereits geleisteten Pachtzins zurückforderte. Dieses Schreiben wurde an den Angeklagten übermittelt.

Ebenso wenig wie der Angeklagte jemals gegenüber […] verbindlich erklärte, das Wiederkaufsrecht hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks auszuüben, erklärte er jemals nach Erhalt des in der Landwirtschaftskammer aufgesetzten Pachtvertragskündigungsschreibens gegenüber […], dass er auf die Zuhaltung des abgeschlossenen Pachtvertrages bestehe.

Nach wiederholten Zahlungsaufforderungen zahlte der Angeklagte den bereits im Voraus erhaltenen Pachtzins in der Höhe von EUR 2.700,00 erst Ende Oktober 2020 an […] zurück.“

Der B wurde vom LG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem § 147 Abs 2 StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die in Vorhaft zugebrachte Zeit vom 11.11.2020, 07:45 Uhr, bis 12.11.2020, 16:30 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Erschwerend hat das LG, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, den hohen Schaden, den langen Tatzeitraum (wenngleich mit langer Unterbrechung, weil die erste Anklageschrift bereits am 10.10.2016 erging, das Verfahren danach unterbrochen wurde und ein Gerichtsgutachten lange auf sich warten ließ), sowie die teilweise Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens festgestellt.

Mildernd wurde die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die lange Verfahrensdauer festgestellt.

Die Verhängung der bedingten Freiheits- anstatt einer Geldstrafe, wurde aufgrund der Erschwerungsgründe, der Einstellung des BF zu seinen Taten (er hat diese noch in der letzten Hauptverhandlung vor dem LG am 12.11.2020 geleugnet) und dem Umstand, dass es sich bei der Veruntreuung um Steuergeld handelte, begründet.

Der B gestand sowohl in der Disziplinarverhandlung vor der BDB als auch beim BVwG Fehler ein, dumm gewesen zu sei und versicherte nie wieder derartige Handlungen zu begehen, er habe seine finanzielle Situation im Griff, das Schuldenregulierungsverfahren laufe und er übe auch kein politisches Amt mehr aus. Er habe immer nur etwas Positives für die Gemeinde gewollt und sei ihm die Sache über den Kopf gewachsen (VHS 12, 13).

2. Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Strafgerichtes vom 26.11.2020, dem Inhalt des Disziplinarerkenntnisses, den vorgelegten ärztlichen Befunden sowie den Aussagen des B vor dem BVwG. Die Fundstellen sind mit AS für Aktenseite, OZ für Ordnungszahl und VHS für Verhandlungsschrift mit Seitenzahl ausgewiesen. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. und Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs 3 Z 2 lit a BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG)

§ 43 Abs 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die DA bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem. § 93 BDG und hat der B keine Beschwerde erhoben. Daher ist es Aufgabe des BVwG zu prüfen inwieweit die BDB von ihrem Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. § 93 BDG lautet:

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt:

„Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:

‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.

Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine ENTLASSUNG geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Zu § 43 Abs 2 BDG hat der VwGH z.B. ausgeführt:

„Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes sind iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 sind in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungsmindernd und ahnsehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen haben deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit (Hinweis E 14.9.1988, 88/09/0046; VwGH 25.06.1990, 90/09/0068).

Gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144).“

3.3. Beurteilung des konkreten Falles

3.3.1. Die BDB hat - nachdem sie festgestellt hat, dass die durch den B bewirkte Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG schwer und mit der strafrechtlichen Verurteilung auch eine besonders nachteilige Wirkung in der Öffentlichkeit verbunden ist - festgestellt bzw erwogen (Hervorhebungen durch das BVwG):

„Dazu hat die BDB erwogen, dass die Strafe der Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung der Republik Österreich durch ein gleichartiges Verhalten des [B] in Zukunft Schaden nimmt. In diesem Zusammenhang war zu bedenken, dass [der B] nicht mehr Bürgermeister ist und dabei ist, sein wirtschaftlichen Probleme zu lösen. Als Milderungsgründe waren die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Schadengutmachung in Betracht zu ziehen. Außerdem war das durch den Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2022 abgelegte Geständnis in Betracht zu ziehen. Wörtlich führte der DB in der mündlichen Verhandlung aus (AS 228): ‚Ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe und bin auch dementsprechend verurteilt worden und es war meine Schuld. Ich bedaure das sehr. Ich habe Fehler gemacht, Entschuldigung, das war nicht in meiner Absicht. Aber das Geständnis ist, dass ich Fehler gemacht habe und ich es sehr bereue und würde es nie mehr tun in so einer Situation. Es ist ein Geständnis.‘ Im Übrigen lag bei [B] keine weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor, die als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war. Auch die positive Prognose seines Vorgesetzten, DI XXXX , war zu berücksichtigen (AS 217). Erschwerend waren der hohe Schaden und der lange Tatbegehungszeitraum zu berücksichtigen.

[…] Bei der Ausmessung der Geldstrafe war auf die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Rücksicht zu nehmen. Dazu wurde festgestellt, dass Bruttobezug für den Monat August 2022 (AS 133) € 6.217,41 beträgt, und zwar das Gehalt von 5.754,7 €, eine DAZ in Höhe von 112 € und die Funktionszulage in Höhe von 350,71 €. Außer seinem Gehalt verfügt der DB über keine weiteren Einkünfte. Sorgepflichten treffen ihn nur für die Gattin, die Kinder sind erwachsen. Seine Liegenschaften wurden alle verkauft, um die Schulden abzudecken. Derzeit läuft noch ein Schuldenregulierungsverfahren, dies soll in Bälde abgeschlossen sein. Die BDB hat erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention insoweit Rechnung zu tragen ist, als bei [B] sichergestellt werden muss, dass er in seinem gesamten Verhalten und zu dem zählt auch der private Bereich, darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Ausmessung der Geldstrafe in der Höhe von € 31.000,00 als erfüllt und den vorliegenden Gegebenheiten angemessen. Im Weiteren ist im Lichte des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen, um ein deutliches Signal zu setzen, dass er sich wie im § 43 BDG 1979 gefordert, zu verhalten hat. Die BDB, Senat 22, erkennt die Ausmessung dieser Geldstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegte Erwägungen als den Taten und der Schuld angemessen und ausgewogen.“

3.3.2. Die DA begründet ihre Beschwerde damit, dass die generalpräventive Wirkung der Strafe zu wenig bis gar nicht berücksichtigt worden sei. Wörtlich wird ausgeführt:

„Die von [B], einerseits in seiner politischen und demnach öffentlichen Funktion, andererseits als Privatperson verwirklichten Delikte nach dem StGB, sind mit einer hohen kriminellen Energie begangen worden. Selbst zu einem Zeitpunkt noch, wo gegen ihn schon eine Anklageschrift vorlag und bereits vor dem Schöffensenat eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, entschloss er sich wiederum Straftaten zu begehen und massiv gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, um seine offensichtlichen finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen. Dabei ist ein entsprechend hoher Schaden verursacht worden, der eine Dimension erreicht hat, die bei keinem Beamten - gleich in welcher Verwendung - vom Dienstgeber toleriert werden kann. [B] hat damit in unentschuldbarer Weise Verfehlungen gesetzt, die jedenfalls schon aus generalpräventiven Erwägungen geeignet sind über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen. Im konkreten Fall ist die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des [B] nicht mehr gegeben ist. […] [B] war bis zu seiner Suspendierung als XXXX in der Finanzverwaltung tätig. Wenn er als Organ eines Finanzamtes und demnach als Behördenvertreter gegenüber Parteien auftritt und die Aufgabe hat, den Wert von Grund und Boden festzulegen, welcher wiederum für die Höhe der zu entrichtenden Steuern als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, selbst Straftaten begeht, also sein Fachwissen und seine Reputation dazu benutzt, um für seinen im Besitz befindlichen Grund- und Boden eine überhöhten Pacht zu verrechnen sowie Fehler eines Notars ausnutzt, um seine Bank und einen Nachbarn zu betrügen, dann liegt zweifellos eine schwere Vertrauensschädigung sowohl bei seinen Vorgesetzten, als auch bei der Kollegenschaft und vor allem bei der Allgemeinheit vor. Es handelt sich hier auch nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um die Begehung von Straftaten über mehrere Jahre hinweg, die die kriminelle Energie beim DB aufzeigen und wo man dabei Rückschlüsse auf das gesamte Persönlichkeitsbild ziehen muss.“

Sodann wird noch auf die von der BDB berücksichtigten Milderungsgründe verwiesen, die die Erschwerungsgründe nicht aufwiegen würden und habe die BDB die wiederholte Dienstpflichtverletzung nicht berücksichtigt, obwohl der B diese hintereinander begangen habe. Die Erschwerungsgründe würden überwiegen. Es liege eine negative Zukunftsprognose vor, aufgrund der Strafe seien trotz Schuldenregulierungsverfahren neuerlich finanzielle Probleme zu erwarten und könne nicht ausgeschlossen werden, dass der B für wohlwollende Bodenschätzungen entsprechende Gegenleistungen verlangt. Aufgrund der medialen Berichterstattung würde eine weitere Dienstversehung ein fatales Signal der Finanzverwaltung an die Öffentlichkeit darstellen. Es würde auch der Eindruck entstehen, das BMF stünde kriminellem Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nachsichtig gegenüber und würde die begangenen Straftaten gleichsam bagatellisieren und nicht so ernst nehmen. Nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung könne das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch jener Bediensteten, die ihren Dienst gewissenhaft und ordentlich versehen, wiederhergestellt werden.

Er habe als Finanzbeamter letztlich Steuergeld veruntreut und damit gerade jene Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz er als Finanzbeamter berufen sei nämlich zu einem steuerehrlichen Verhalten.

In der Verhandlung wurde ergänzend bzw noch einmal von der DA ausgeführt, dass er Weisungen des Gemeinderates nicht eingehalten habe und auch als Beamter Weisungen einzuhalten habe. Er habe Steuergeld veruntreut und damit als Finanzbeamter gegen jene Werte verstoßen, deren Einhaltung seine ureigenste Aufgabe darstellen. Er würde, würde er nicht entlassen werden, wieder mit Personen und Funktionsträgern dienstliche Berührungspunkte haben, die gegen ihn im Strafprozess ausgesagt hätten. Es habe eine massive Berichterstattung über den Prozess gegeben, insbesondere zur Ausweitung der Anklage, während bereits Verhandlungen vor dem Schöffensenat stattgefunden haben (gemeint ist damit, dass die 1. Strafverhandlung am 21.12.2016 stattfand und der B trotzdem im Oktober 2018 seine Bank sowie nach der 2. Strafverhandlung, die am 07.08.2019 stattfand, im September 2019 seinen Nachbarn mit dem Pachtvertrag betrogen hatte, was zu einer Ausweitung der Anklage am 30.07.2020 führte). Die Finanzverwaltung müsse als saubere Verwaltung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden und würden rund 7.000 Finanz- und Zollbeamte ordnungsgemäß, pflichtbewusst und vor allem redlich tagtäglich ihre Arbeiten verrichten (VHS 16).

3.3.3. Der B führte nochmals aus, dass er Fehler gemacht und dafür bezahlt habe. Er habe über 30 Jahre redlich und rechtschaffen seinen Dienst ausgeübt und wolle dies auch in Zukunft tun. Für Ihn gehe es um seine und die Existenz seiner Familie.

3.3.4. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden

Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich die Strafbemessung, da der Schuldspruch (vgl dazu das Erkenntnis der BDB), wonach der B schuldhaft mehrfach gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verstoßen hat, in Rechtskraft erwachsen ist.

Der B hat die im strafrechtlich vorgeworfenen Taten vorsätzlich, zum Teil sogar wissentlich begangen. § 93 BDG normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Es geht, unter anderem, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes.

Dazu ist festzustellen, dass der B wie die Auszüge aus den Feststellungen des Strafgerichtes zeigen einen Tatplan verfolgt hat, um sich auf Kosten des Steuerzahlers in mehreren Angriffen (hier die Ausgaben der Gemeinde, aufgrund der von vornherein zu hoch angesetzten Pachten, später durch die Ausweitung auf die Optionsflächen, wieder später durch die Neuberechnung usw.) zu bereichern und selbst nach Aufdeckung seiner ersten Taten, wiederum Straftaten begangen hat, um seine finanzielle Situation zu verbessern, indem er Bankorgane (denen er sogar das Grundstück persönlich gezeigt hat und sie über die wahren Besitzverhältnisse belogen hatte) und ein Jahr später Nachbarn betrogen hat. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Er hat sich auch ganz bewusst über den Beschluss des Gemeinderates und den Rat der Aufsichtsbehörde hinweggesetzt, um seinem Willen zum Durchbruch zu verhelfen.

Die erwiesenen Taten betreffen den Kernbereich der Aufgaben eines Finanzbeamten, weil die Nichtbefolgung von Weisungen und Betrügereien zu Lasten der Steuerzahler bzw die zweckwidrige Verwendung von Steuergeld durch Beamte der Finanzverwaltung einen massiven Schaden des Ansehens und der Wertschätzung der gesamten Finanzverwaltung darstellen. Sie können, wenn sich der Bürger dieses Verhalten zum Vorbild nimmt, dass Steueraufkommen beeinträchtigen und damit die Funktionsfähigkeit nicht nur der gesamten Finanzverwaltung gefährden, sondern überhaupt die Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Selbst wenn ein Beamter der Finanzverwaltung „nur“ im privaten Bereich strafrechtswidrige Handlungen setzt, um sich zu bereichern, ist dies geeignet das Vertrauen in auch die dienstliche korrekte Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern.

Damit liegt trotz Verurteilung durch das Strafgericht in allen Spruchpunkten ein erheblicher disziplinärer Überhang gem. § 95 Abs 1 BDG vor.

3.3.5. Zur Strafbemessung

Der BDB sind diesbezüglich Ermessensfehler unterlaufen:

Sie hat bei der Strafbemessung zwar die Dienstpflichtverletzung als „schwer“ beurteilt sowie

•die Begehung über einen langen Tatzeitraum und

•den hohen finanziellen Schaden

als Erschwerungsgründe angenommen.

Sie hat dabei aber übersehen – wie die DA zu Recht anführt – dass der B noch während des laufenden Verfahrens weitere Straftaten und damit Dienstpflichtverletzungen begangen hat (Er hat den Fehler eines Rechtanwalts bzw dessen Mitarbeiterin als Treuhänder ausgenutzt, um seine Bank und später auch einen Nachbarn zu betrügen.). Er hat daher mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und kann keine Rede davon sein, dass er keine weiteren schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Jede dieser Handlung ist für sich bereits als schwerwiegend anzusehen, wenn man deren Wirkung auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der der dienstlichen Aufgaben in Betracht zieht.

Weiters hat er diese Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Finanzbeamter (insb zu Spruchpunkt 1b sogar als Fachmann für die Schätzung der Qualität von Böden, die letztlich dessen Wert und damit die Steuerlast bestimmen) gesetzt, weil er sein Fachwissen und seine Reputation als Organ der Finanzbehörde dazu benutzt hat, um für einen in seinem Besitz befindlichen Grund und Boden, einen überhöhten Pacht zu verrechnen und er damit der Gemeinde überhöhte Ausgaben aus Steuergeldern beschert hat. Auch der Verstoß gegen den Beschluss des Gemeinderates und die weiteren Betrügereien, berühren seine dienstlichen Aufgaben, weil es darum geht, dass gerade Finanzbeamte keinerlei Malversationen im Zusammenhang mit finanzielle Angelegenheiten (die Steuern stellen eine solche dar) begehen und ehrlich sind. Eine Ehrlichkeit die von jedem Steuerzahler zu Recht auch von den Beamten erwartet wird, die an deren Eintreibung mitwirken.

Damit hat er gerade jene Werte, deren Schutz ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung oblag, verletzt und nicht nur eine schwere, sondern mehrere schwere Dienstpflichtverletzungen begangen.

Als Milderungsgründe wurden von der BDB

•die bisherige tadellose Dienstleistung und Unbescholtenheit über 30 Jahre,

•die teilweise Schadensgutmachung und

•die geständige Verantwortung

berücksichtigt.

Der Milderungsgrund der langen tadellosen Dienstleistung wird dadurch abgeschwächt, dass der BF ab Ende August 2009 bereits kriminelle Handlungen beging, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit insofern im Zusammenhang standen, dass er seine Reputation als XXXX beim Finanzamt ausgenutzt hat, um dem Gemeinderat zum Abschluss eines Pachtvertrages ua für sein eigenes Grundstück zu einem weit überhöhten Preis, zu bringen und ihn als zeichnungsberechtigten Geschäftsführer einzusetzen. Eine Position die er später ausgenutzt hat, um sich zu bereichern. Wenn er in der Verhandlung anführt, er habe nur Positives für die Gemeinde gewollt und sei ihm die Sache über den Kopf gewachsen, dann deckt sich das nicht mit den Feststellungen des Strafgerichtes, die auf ein planmäßiges Vorgehen mit dem klaren Ziel sich zu bereichern schließen lassen. Schließlich überzeugt auch sein Rechtfertigungsversuch nicht, er sei aufgrund der Prozesskosten und der Scheidung in eine finanzielle Notlage geraten. Die Scheidung war erst 2012 und seine Malversationen mit den überhöhten Pachtverträgen begannen bereits 2009.

Ebenfalls von geringem Gewicht ist die teilweise Schadensgutmachung (Rückzahlung der im Voraus entrichteten Jahrespacht von € 2.700,- Ende Oktober 2020, an jenen Pächter dem er ein bereits verkauftes Grundstück verpachtet hatte, nachdem ihn dieser mehrfach dazu aufgefordert hat, weil er vom wahren Eigentümer des Grundstückes erfuhr). Die Schadensgutmachung war aufgrund der Tatsachenlage alternativlos und deckte nur einen sehr geringen Anteil des vom BF insgesamt angerichteten Schadens ab (AS 84).

Gerichtlich angeordnete Sanktionen und Schadenersatzzahlungen stellen keine „Gutmachung“ im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nur einer nach einem strafrechtlichen Urteil bestehenden Verpflichtung nachgekommen wird (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Die Verurteilung im Falle der Nichtzahlung war für ihn absehbar.

Schließlich kommt dem Geständnis im Disziplinarverfahren – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – kein Gewicht zu, weil durch die rechtskräftigen Feststellungen des Strafgerichtes (dort hat er kein Geständnis abgelegt) die Tat geklärt und er überführt war. Daher war das Geständnis (im Disziplinarverfahren) im Umfang näher bezeichneter Taten nicht als mildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten, weil Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl dazu OGH vom 20.9.1994, 11 Os 109/94 und VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042).

Die Erschwerungsgründe überwiegen daher selbst unter Berücksichtigung eines verbleibenden erheblichen Gewichtes der langen tadellosen Dienstausübung qualitativ gegenüber den Milderungsgründen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass aus spezialpräventiven Gründen eine Entlassung nicht erforderlich sei, weil der B nicht mehr Bürgermeister und dabei sei, durch das Schuldenregulierungsverfahren seine wirtschaftlichen Probleme zu lösen, überzeugt, vor dem Hintergrund, dass er in der Verhandlung dargelegt hat, nur die Parzellennummern zu kennen und nicht die Besitzer (wenngleich nicht verkannt wird, dass diese zweifellos feststellbar wäre) sowie dass die Ergebnisse bei der Gemeinde aufgelegt und so transparent gemacht werden (VHS 13 und 14). Dass er in Zukunft dazu neigen könnte aus dem Motiv der Geldknappheit Gefälligkeitsgutachten als XXXX zu machen (wie von der DA angeführt), ist daher unwahrscheinlich. Die Befürchtung der B würde ähnlich wie beim Beschluss des Gemeinderates, auch im Falle dienstlicher Weisungen agieren, wenn sie seinen Absichten zuwiderlaufen, erscheint etwas weit hergeholt, weil genau das der BF bisher nicht getan hat. Das zeigt die positive Dienstbewertung und Zukunftsprognose durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten. Dazu kommen die diesbezüglich glaubhaften Beteuerungen des B, aufgrund der nunmehr gemachten Erfahrungen auch im privaten Bereich nie wieder derartiges zu tun.

Das Fehlen einer spezialpräventiven Notwendigkeit, führt aber aus den folgenden Gründen dennoch nicht zu einer Abwendung der Höchststrafe.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077; oder schon VwGH 31.05.2012, 2012/09/0027).

Im gegenständlichen Fall stehen aufgrund der Art und Schwere der dem Beschuldigten nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Aufgaben die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Taten und die Erschwerungsgründe nicht aufwiegen, sodass die Entlassung schon aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, um der Kollegenschaft des Beschuldigten – insbesondere mit steuerlichen Bewertungen befassten Organen der Finanzverwaltung – vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen (auch wenn sie im privaten Bereich stattfinden) nicht toleriert und mit der höchsten Disziplinarstrafe geahndet werden, weil damit eine nicht wiederherzustellender Ansehensverlust bzw Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit aber auch bei Kollegen und Personen mit denen dienstlich zusammen gearbeitet werden muss, verbunden ist. Ein Beamter der Finanzverwaltung hat dem Bürger und Steuerzahler, stets ein Vorbild zu sein und darf sich keinerlei Malversationen im Zusammenhang mit Steuergeld schuldig machen oder strafrechtswidrige Handlungen im privaten Bereich begehen, um sich zu bereichern (vgl dazu auch jüngst die Entscheidungen des VwGH 10.06.2022, Ro 2020/09/0008).

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die Entlassung auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

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