Bundesverwaltungsgericht W128 2260093-1

W128 2260093-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2022

Regest

Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht positive Absolvierung einer Prüfung Rechtswidrigkeit Unterrichtserfolg Untersagung Wahrscheinlichkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W128 2260093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2260093.1.00

Spruch

W128 2260093-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigte des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.09.2022, Zl. Präs/3a-102-2/69-2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer, ihr Sohn XXXX (Kind), im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht auf der 3. Schulstufe teilnehmen werde.

2. Mit Schreiben vom 18.08.2022 hielt die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers, XXXX und XXXX den geforderten Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht hätten. Aufgrund dieser Erfahrung würde die belangte Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch hinsichtlich des nunmehrigen Drittbeschwerdeführers die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei.

3. In ihrer Stellungnahme vom 24.08.2022 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Drittbeschwerdeführer bereits im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht abgemeldet war und zur Externistenprüfung angetreten sei, bei der er alle Prüfungen mit „Sehr gut“ bestanden habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Drittbeschwerdeführer bereits 2 Jahre erfolgreich im Distanzlernen und im häuslichen Unterricht unterrichtet und könne man diese Situation mit den Geschwistern nicht vergleichen.

4. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2).

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Grobprüfung zu Tage getreten sei, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers nicht zur erforderlichen Externistenprüfung angetreten seien und sich daraus ableiten ließe, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet sei. Der häusliche Unterricht sei daher zu untersagen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule deutlich gegenüber der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht überwiege.

5. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde monieren die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründen dies zusammengefasst damit, dass vom Nichtantritt der Geschwister nicht auf den Drittbeschwerdeführer geschlossen werden könne, da die Bedürfnisse der Kinder unterschiedlich seien. So werde der Bruder des Drittbeschwerdeführers ab dem Schuljahr 2022/2023 die 3. Klasse einer Mittelschule besuchen und sei auch schon aufgenommen worden.

Der Drittbeschwerdeführer habe in den vergangenen Schuljahren stets die geforderte Leistung erbracht und auch den zureichenden Nachweis der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nachgewiesen.

Durch das Vorgehen der belangten Behörde werde versucht, dem Drittbeschwerdeführer sein Recht auf Bildung zu nehmen und dadurch das Kindeswohl gefährdet.

Zudem beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da dem Kind unter den derzeit gegebenen Bedingungen in der Schule eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.

6. Am 22.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene schulpflichtige Drittbeschwerdeführer, XXXX , nahm im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht auf der 2. Schulstufe (2. Klasse Volksschule) teil.

Am 31.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 weiterhin an häuslichem Unterricht auf der 3. Schulstufe (3. Klasse Volksschule) teilnehmen werde.

Am 07.06.2022 trat der Drittbeschwerdeführer bei der Externistenprüfungskommission der Volksschule XXXX zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der „2. Schulstufe der Volksschule“ an. Dabei wurde er in allen Pflichtgegenständen mit „Sehr gut“ beurteilt und hat diese Prüfung somit bestanden.

Der angezeigte häusliche Unterricht soll weiterhin durch die erziehungsberechtigte Erstbeschwerdeführerin erfolgen. Diese ist ausgebildete Pädagogin. Der Unterricht soll nach dem geltenden Lehrplan für die Volksschule erfolgen.

Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht nicht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichwertig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden.

Insbesondere gründet die Feststellung, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichwertig ist, darauf, dass der Drittbeschwerdeführer bereits im vorangegangenen Schuljahr zum häuslichen Unterricht abgemeldet war und den zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nachgewiesen hat.

Es ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Nichtgleichwertigkeit durch das Nichtantreten der Geschwister des Drittbeschwerdeführers zur erforderlichen Externistenprüfung gegeben ist, die jedoch aufgrund der aufgezeigten Begleitumstände nicht als überwiegend anzusehen ist. Auch wenn dies den Nichtantritt der Geschwister des Drittbeschwerdeführers nicht zurechtfertigen vermag, haben die Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass besondere Gründe im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie vorlägen, sie die Externistenprüfung aber nicht generell ablehnten, was durch den erfolgreichen Antritt des Drittbeschwerdeführers untermauert werde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Drittbeschwerdeführer in allen Gegenständen mit „Sehr gut“ beurteilt wurde, was schon für sich alleine für den zureichenden Erfolg des Drittbeschwerdeführers im häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 spricht. Die Tatsache, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 nicht zur Externistenprüfung angetreten sind, genügt für sich alleine jedenfalls nicht, um in Abwägung mit der erfolgreich abgelegten Externistenprüfung und der Gestaltung des beabsichtigten häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser (hier) nicht gleichwertig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Zur Rechtslage:

Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):

„[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

[…]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

3.2.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage kann von einer großen Wahrscheinlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 232/2021 das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt hat, ist davon auszugehen, dass künftig ein geringerer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist. Dem Begriffsverständnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet (siehe zuletzt VwGH vom19.01.2017, Ro 2014/08/0084), kann nicht (mehr) von einem „weitaus überwiegen“ der Gründe, die dafür sprechen, ausgegangen werden. Insofern ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, bloß überwiegen.

3.2.3. Zum gegenständlichen Verfahren:

Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S3).

Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des § 11 SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss – ist die als gesichert anzusehenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden, bzw. besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Veranlassung von dieser abzugehen.

Der angefochtene Bescheid stützt die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 nicht zur Externistenprüfung angetreten sind. Dass die – im Falle einer Anzeige des häuslichen Unterrichts gesetzlich vorgesehene – Grobprüfung alleine deshalb negativ ausfallen kann, wenn Geschwister des betreffenden Kindes in vorangegangenen Schuljahren nicht zur Externistenprüfung angetreten sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Vielmehr bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen ex ante (Grob-) Prüfung, ob der im konkreten Fall angezeigte häusliche Unterricht, jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Die Abwägung der in allen Gegenständen mit der Bestnote „Sehr gut“ gemäß § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung beurteilten Externistenprüfung, mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, fällt im Rahmen einer Grobprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten einer Gleichwertigkeit des geplanten häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ins Gewicht.

Nachdem die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die gegen eine Gleichwertigkeit des Unterrichts sprechen würden und sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Untersagung des häuslichen Unterrichts rechtfertigen würden, erweist sich die Untersagung der angezeigten Teilnahme an häuslichem Unterricht aus den genannten Gründen als rechtswidrig.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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