Bundesverwaltungsgericht G312 2240026-1

G312 2240026-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2022

Regest

Beitragsrückstand Beschwerdelegimitation Geschäftsführer Haftung Masseverwalter Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G312 2240026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2240026.1.00

Spruch

G312 2240026-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Masseverwalter Mag. Friedrich FILZMAIER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 und 29.11.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der BF zur Entrichtung der von der Firma XXXX zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume XXXX 2018 bis XXXX 2019 in der Höhe von Euro XXXX verpflichtet ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2018 bis XXXX 2019 in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe von 3,38 % p.a. aus EUR XXXX , berechnet bis 11.12.2019, schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 02.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und unter einem beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben, jedoch den Spruch dahingehend abzuändern, dass gegen den BF eine Zahlungsverpflichtung fdZ XXXX 2018 bis XXXX 2019 idH von Euro XXXX besteht.

Am 16.09.2021 und 29.11.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF samt Rechtsvertreter, der geladenen Zeugin sowie am 29.11.2021 einer Dolmetscherin und einem Vertreter der belangten Behörde statt.

2. Mit XXXX wurde über XXXX ein Konkursverfahren eröffnet und Mag. Friedreich FILZMAIER zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Bekanntmachung wurde gleichzeitig am XXXX die Schließung des Unternehmens angeordnet.

Aufgrund dessen wurde die für 09.02.2022 ausgeschriebene öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG abberaumt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2022 wurde der Masseverwalter über das beim BVwG anhängige Verfahren informiert und dazu aufgefordert, hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Bewertung der geldwerten Forderungen der ÖGK gegen den BF sowie über seinen Eintritt binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen.

Der Masseverwalter übermittelte am 31.08.2022 eine schriftliche Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Einzelunternehmen XXXX ist im Bereich eines Lebensmittelgeschäftes tätig. XXXX ist die Ehefrau des BF.

Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand am 11.12.2019 ohne Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 samt Verzugszinsen gerechnet bis 11.12.2019 in Höhe von EUR XXXX . Mit Berücksichtigung der Konkursquote bzw. IESG reduziert sich der Haftungsbetrag auf XXXX Euro.

Über das Vermögen der XXXX wurde am XXXX durch das LG für ZRS XXXX unter XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem konnte im Dezember 2020 aufgrund der Aufhebung gemäß § 139 IO eine Quote von rund 14,24 % lukriert werden, was jedoch im Haftungsbescheid noch nicht berücksichtigt wurde.

Im Insolvenzverfahren kam hervor, dass das Unternehmen der XXXX tatsächlich von ihrem Ehemann XXXX geführt wurde, wodurch der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durch die belangte Behörde erlassen wurde.

1.2. Tatsächlicher Geschäftsführer des Einzelunternehmens XXXX war während des gesamten Zeitraumes der Tätigkeit des Unternehmens der BF - XXXX . XXXX , als Ehefrau des BF, fungierte lediglich zum Schein als Unternehmensführung.

Mit XXXX wurde über XXXX ein Konkursverfahren eröffnet. Mit der Bekanntmachung wurde am XXXX die Schließung des Unternehmens angeordnet.

1.3. Der Haftungsbetrag wurde durch die belangte Behörde im Vorlagebericht auf Euro XXXX verringert, da die Konkursquote sowie der IESG-Fonds mittlerweile berücksichtigt wurden.

Der offene Rückstand auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin wurde im Konkursverfahren XXXX als Insolvenzforderung angemeldet und vom Masseverwalter Mag. Friedreich FILZMAIER anerkannt, von XXXX hingegen bestritten.

2. Beweiswürdigung:

1. Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.

Die Höhe der aushaftenden Beträge ergeben sich aus der Rückstandsaufstellung vom 24.02.2021 der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX . Die Konkursquote von 14,24 % wurde laut Angaben der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt, daher die Haftungssumme im Vorlagebericht auf Euro XXXX reduziert.

Die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Auszug der Ediktsdatei sowie den Angaben im Bescheid und der Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung bestritt der BF das Unternehmen XXXX geführt zu haben. Er brachte vor, dass er lediglich seine Ehefrau mangels deren schlechten Deutschkenntnissen unterstützt habe.

Das Vorbringen des BF, wonach er nicht Geschäftsführer des Unternehmens XXXX gewesen ist, sondern seiner Frau nur aufgrund der sprachlichen Probleme geholfen habe, ist nicht glaubhaft.

Bereits in der ersten mündlichen Verhandlung erweckte die als Zeugin geladene XXXX den Eindruck, dass sie bewusst äußerst schlechte Deutschkenntnisse vorzeigte. Erst als sich aufgrund dieser schlechten Deutschkenntnisse eine Geschäftsführung als äußerst unwahrscheinlich darstellte, dies mit dem Rechtsvertreter erläutert wurde, äußerte sich die geladene Zeugin und konnte gewisse Deutschkenntnisse vorweisen.

Desweiteren entstand in der Verhandlung der Eindruck, dass die geladene Zeugin ständig bemüht war, solche Äußerungen oder Antworten zu geben, die die Zustimmung ihres Ehemannes finden.

Dass sie schließlich in der weiteren Verhandlung hervorhob, dass sie das Unternehmen zwar führte, jedoch in weiterer Folge Gewicht darauflegte, dass sie es gemeinsam mit ihrem Mann geführt habe, sie durch ihren Ehemann unterstützt wurde, war nicht glaubwürdig.

Zum einen war in der mündlichen Verhandlung klar erkennbar, dass der BF die Situation bestimmen wollte. Er versuchte sogar mit Zwischenrufen oder Kommentaren die Befragung der Zeugin zu verhindern, bzw. die Antworten vorzugeben oder zu korrigieren und musste schließlich aus dem Verhandlungssaal verwiesen werden.

Desweiteren konnte die Zeugin die einfachsten Fragen zu der Unternehmensführung nicht beantworteten und erklärte dies schließlich damit, dass ihr Mann ihr helfe und er dies alles wisse.

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass ausschließlich XXXX mit den Steuerberatern oder Buchhaltern zu tun hatte, ebenfalls war es ausschließlich M XXXX , der mit dem Gerichtsvollzieher wegen Eintreibungen gegen das Unternehmen XXXX sprach, und das mehrmals.

Im darauffolgenden Konkursverfahren XXXX kam der dafür zuständigen Masseverwalter ebenfalls zu der Ansicht, dass tatsächlich XXXX die Geschäfte des Unternehmens XXXX führte.

Der zuständigen Masseverwalter im Konkursverfahren XXXX kam offenbar zu demselben Ergebnis, dass der BF das Unternehmen XXXX geleitet hat. Er hat die offene Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren XXXX , welche ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren angemeldet wurde, als Masseforderung anerkannt, wodurch auf weitere Zeugeneinvernahmen oder Beweiserhebungen verzichtet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Verfahrensfortführung

Gemäß § 6 Abs. 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.

Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können gemäß Abs. 2 leg. cit. auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können gemäß Abs. 3 leg. cit. auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden gemäß § 7 Abs. 1 IO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.).

Das Verfahren kann gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.

Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann gemäß § 3 leg. cit. das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.

Gemäß § 110 Abs. 1 IO können Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende gemäß Abs. 2 leg. cit. seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.

Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat gemäß Abs. 3 leg. cit. über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht.

Das Insolvenzgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (§ 123b Abs. 2, § 131 Abs. 3, § 134 Abs. 2) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind gemäß Abs. 5 leg. cit. vom Insolvenzgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind.

Nach der hg. Judikatur zur Konkursordnung (KO) idF vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin (nunmehr: Schuldnerin; siehe § 275 Abs. 1 Z. 23 IO) auch im Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist". Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß § 6 Abs. 3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Bereits anhängige Verwaltungsverfahren werden zwar nicht von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs. 1 KO (betreffend alle "anhängigen Rechtsstreitigkeiten", worunter nur zivilrechtliche Verfahren zu verstehen sind) umfasst, doch endet die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners auch für diese Verfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die im vorstehenden Sinn die Masse nicht betreffen ("das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen"). Partei in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Damit kommt aber die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu (vgl. E 21. Februar 2005, 2004/17/0173; E 7. Dezember 2006, 2005/07/0172). Auch das Recht der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH kommt in solchen Fällen nur dem Masseverwalter zu. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten (siehe insbesondere § 2 Abs. 2 IO über die Entziehung des Vermögens aus der freien Verfügung des Schuldners (früher § 1 Abs. 1 KO), § 3 Abs. 1 über die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, §§ 6 und 7 über die Wirkung der Insolvenzeröffnung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sowie § 81a Abs. 2 über die Verpflichtung des Insolvenz- bzw. Masseverwalters zur Führung von die Masse betreffenden Rechtsstreitigkeiten). (VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002)

Somit wurde vom VwGH nach Einführung des IRÄG 2010 bestätigt, dass Verwaltungsverfahren nicht von § 6 IO betroffen sind (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002), der VwGH bestätigt ausdrücklich seine in VwSlg 17657 A/2009 dokumentierte ständige Rechtsprechung, dass durch Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand eintritt.

Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 nicht Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (Bartsch/Pollak3 I 72; Hellbling, ÖVA 1964, 66; Petschek/Reimer/Schiemer 470 f; ZfVB 1980/1321, 1991/789). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Konkursmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (VwSlg 1567 F, 5966 F; ZfVB 1991/789). Gemäß § 3 Abs 1 übt aber – angesichts der Tatsache, daß gem § 1 Abs 1 durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen ist – der Masseverwalter in bezug auf die Führung eines Betriebes die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus (VwGH 24. 3. 1995, 93/17/0387). Im Verwaltungsverfahren tritt daher der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Masse handelt (Hellbling, ÖVA 1964, 67). Es ist demnach auch nur der Masseverwalter zur Erhebung von Rechtsmitteln, zB einer Berufung gegen ein gewerbebehördliches Straferkenntnis (VwSlg 5661 A) oder einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde (VwSlg 3239 F), berechtigt. Auch zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zwecks Bekämpfung eines Abgabenbescheides, der die Konkursmasse betrifft (zB Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einheitswertfeststellung, Vermögensteuer) ist der Gemeinschuldner nicht befugt (VfSlg 9828). Der Gemeinschuldner kann allerdings Bevollmächtigter des Masseverwalters in einem Verwaltungsverfahren sein und kann dann mit Zustimmung des Masseverwalters Verfahrenshandlungen setzen. Auch eine nachträgliche Genehmigung von Verfahrenshandlungen kommt in Betracht (vgl VwGH ZIK 1995, 52), allerdings nicht nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 § 9 E 36, 37). Abgaben sind während des Konkursverfahrens dem Masseverwalter gegenüber festzusetzen, und zwar mit dem Inhalt, der sich nach den Abgabenvorschriften ergibt. Ob und inwieweit derartige Forderungen aus der Konkursmasse zu befriedigen sind, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu beurteilen (VwSlg 5966 (F)). Soweit es sich um Verwaltungsverfahren betreffend persönliche Verhältnisse des Gemeinschuldners handelt, hat die Konkurseröffnung auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss, dh das Verfahren ist ohne Beiziehung des Masseverwalters fortzuführen. Zustellungen in einem Verwaltungsverfahren, das die Konkursmasse betrifft, sind gem § 13 Abs 1 ZustG iVm § 77 Abs 2 an den Masseverwalter zu bewirken (VwSlg 5814 (A); vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 § 9 E 38). Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 KO (Stand 1.12.1999, rdb.at)

In 2007/07/0127 stellt der VwGH dar, wie infolge einer Insolvenzeröffnung vorzugehen ist, wenn bereits davor eine Beschwerde (bzw. eine Revision am VwGH) anhängig ist: Der MV hat nach Aufforderung darzulegen, ob insolvenzverhangenes Vermögen betroffen ist und daher seine Zuständigkeit nach der IO gegeben ist und gleichzeitig auszuführen, ob er in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eintritt. Tut er dies nicht, fällt die Beschwerde mangels Legitimation weg.

Im Sinne der oben angeführten Judikatur ist daher der Masseverwalter aufgefordert worden, sich hinsichtlich der Qualifizierung der Forderung der belangten Behörde als Masseforderung zu äußern. Diesbezüglich stellte der Masseverwalter klar, dass es sich um eine Masseforderung handelt und er als Masseverwalter grundsätzlich zuständig ist.

Er äußerte sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2022 im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, dass es sich verfahrensgegenständlich völlig richtig um insolvenzverfangenes Vermögen handelt, welches in die Zuständigkeit des Masseverwalters falle. Der Anspruch der ÖGK im Insolvenzverfahren sei insofern bereits erledigt, als diese Forderung vom Masseverwalter anerkannt wurde. Durch die Bestreitung des Schuldners bestehe jedoch seitens der ÖGK ein rechtliches Interesse das Verfahren gegen den Schuldner – nach Abschluss des Insolvenzverfahrens - fortzusetzen. Seiner Rechtsansicht nach sei das gegenständliche Verfahren daher bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Wie oben ausgeführt, bezieht sich die Unterbrechung iSd Prozesssperre gemäß § 6 IO im engeren Sinn auf zivilgerichtliche Verfahren und nicht auf verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Aus den dargelegten Gründen ist das verfahrensgegenständliche Verwaltungsgerichtsverfahren fortzuführen.

Es stellt sich somit die Frage, ob die Anerkennung der Forderung der belangten Behörde durch den Masseverwalter im Insolvenzverfahren als Zurückziehung der Beschwerde zu werten ist bzw. ob die Beschwerdelegitimation des Masseverwalters damit weggefallen ist.

Nach ständiger Judikatur und Literatur ist hinsichtlich Beschwerdezurückziehung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beschwerdezurückziehung hat ausdrücklich mit diesem Wortlaut zu erfolgen und darf kein Zweifel daran bestehen, dass eine Zurückziehung ausdrücklich gewollt ist.

Davon kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, da der Masseverwalter die Beschwerde nicht „ausdrücklich“ zurückgezogen hat; er hat lediglich festgestellt, dass er die Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren ohnehin anerkannt hat. Er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ein rechtliches Interesse an der, seiner Meinung nach erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat.

Daraus ergibt sich, dass das gegenständliche Verfahren nicht einzustellen ist, sondern fortzuführen ist, und zwar entgegen der Ansicht des Masseverwalters trotz aufrechtem Insolvenzverfahren (entsprechend der oben angeführten Judikatur).

3.2. Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG

Strittig ist, ob der BF überhaupt für die Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden kann.

Der BF moniert im Wesentlichen zusammengefasst, dass er nicht Geschäftsführer des Unternehmens XXXX gewesen sei, eine Haftung das wesentliche Zufallen des Gewinns erfordere. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er sei Angestellter der XXXX gewesen und habe Gehaltsansprüche an seine Frau gehabt.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, war der BF, entgegen seinem Vorbringen, tatsächlicher Geschäftsführer des Unternehmens XXXX , wodurch seine Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG grundsätzlich möglich ist.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) § 67 Rz 77a).

Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG erfüllt erfüllt:

3.2.1. Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit einer Quote von 14.24 % beendet. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren.

Da es feststeht, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer des Unternehmens XXXX war und kann er somit grundsätzlich zur Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 und zur Parallelbestimmung des § 25a Abs 7 BUAG). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mit Hinweis zur alternativen Berechnungsmethoden betreffend das angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).

3.2.2. In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).

Ein solch konkretes und substantiiertes Vorbringen wurde vom BF nicht dargelegt. Er hat in keinster Weise ausgeführt, warum die offenen Beitragsforderungen nicht erfüllt wurden bzw. werden konnten. Somit steht die Pflichtverletzung des BF hinsichtlich seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, fest.

3.2.3. Die Kausalität der dem BF anzulastenden Pflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.

3.2.4. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 30.07.2020 zugrunde, welcher entgegen dem Vorbringen des BF die Quote des Konkursverfahrens bereits berücksichtigt.

Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Diesbezüglich wurde auch kein Einwand vorgebracht worden. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (VwGH, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.

Es bedarf – wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ausgeführt hat - auch keiner weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt.

Die Haftung des BF erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze.

Die Haftungssumme war, entsprechend der Beantragung im Vorlagebericht der belangten Behörde aufgrund der Berücksichtigung der Konkursquote und IESG entsprechend zu reduzieren. Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.