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W297 2250521-1•Bundesverwaltungsgericht W297 2250521-1
W297 2250521-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Familienleben illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat
W297 2250521-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 07.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit der Begründung, dass er seit 24.09.2016 mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19.12.2018 wurde dieser Antrag des BF gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zog der BF den verfahrenseinleitenden Antrag (Ausstellung der Aufenthaltskarte) zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 12.04.2019 ersatzlos behoben wurde.
Die Ehe des BF mit der bulgarischen Staatsangehörigen wurde am 12.12.2019 geschieden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.10.2021 wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W297 zugewiesen.
Am 09.11.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache geführt. Die Mutter und der Bruder des BF wurden als Zeugen einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wuchs in Serbien auf. Er besuchte die vierjährige Grundschule und anschließend eine Mittelschule für Elektroinstallationen.
Während der Schulzeit zog die Mutter des BF aufgrund ihrer Scheidung nach Österreich. Der BF verblieb mit seinem Vater in Serbien.
Nach der Schule war der BF in Serbien zunächst als Elektriker tätig ehe er die nächsten Jahre verschiedenen Gelegenheitsjobs nachging.
1.2. Am 24.09.2016 heiratete der BF in Serbien eine bulgarische Staatsangehörige.
Bei dieser Ehe handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, welche einzig zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Die Ehegattin des BF reiste zunächst allein ins Bundesgebiet ein und war ab 29.09.2016 im Bundesgebiet beschäftigt. Der BF reiste erst zwei Wochen später ins Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich gemeldet.
Am 07.11.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin bei der Niederlassungsbehörde, welcher mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19.12.2018 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen wurde. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zog der BF den verfahrenseinleitenden Antrag (Ausstellung der Aufenthaltskarte) am 12.04.2019 zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 12.04.2019 ersatzlos behoben wurde.
Der BF war mit seiner Ehegattin zwar an der gleichen Adresse gemeldet, tatsächlich führte er mit ihr jedoch kein aufrechtes Familienleben.
Die Ehe wurde am 12.12.2019 in Serbien geschieden.
1.3. Zwischen seiner Einreise im Herbst 2016 und Mai 2017 hielt sich der BF immer wieder mehrere Wochen außerhalb des Schengenraumes auf. Seit Mai 2017 hält er sich nunmehr durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 10.10.2019 wurde sein Reisepass sichergestellt.
Er war in den Zeiträumen 18.09.2017 bis 19.10.2018, 03.01.2019 bis 20.03.2020 und 01.07.2020 bis 07.04.2022 in Österreich beschäftigt.
Im Bundesgebiet leben die Mutter und der Bruder des BF. Der BF lebt seit März 2020 mit seiner Mutter und dem Lebensgefährten der Mutter mangels eigenen Einkommens im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter und der Lebensgefährte sind berufstätig und unterstützen den BF finanziell. Der BF übernimmt Tätigkeiten im Haushalt.
Der BF besuchte im Oktober 2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und verfügt über gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache.
Im Herkunftsstaat lebt der Vater des BF, wobei der Kontakt zu diesem aufgrund des Aufenthaltes des BF in Österreich nicht regelmäßig ist.
1.4. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Sicherheitslage
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine „sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit“ im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der „Gegenseitigkeit“ gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).
Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung.
Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine.
Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).
In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration.
Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).
2.1. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des BF, welcher von der belangten Behörde sichergestellt wurde und sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Serbien vor der Eheschließung beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2022.
2.2. Die Eheschließung am 24.09.2016 steht unstrittig fest und ergibt sich, sowie die Feststellungen zur Scheidung aus dem vorgelegten Scheidungsurteil des Grundgerichts in XXXX der Republik Serbien vom 12.12.2019.
Dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der BF stellte am 07.11.2016 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Im Zuge der Antragstellung war der BF nicht in der Lage, die erforderlichen Daten seiner Ehegattin im Antragsformular anzugeben, sondern musste diese vom Personalausweis seiner Ehegattin abschreiben (vgl. Bescheid der XXXX vom 19.12.2018). Auch wenn das Ausfüllen behördlicher Formulare in einem fremden Land für den BF zweifellos eine Herausforderung darstellten, konnte dieses Unvermögen des BF, die Daten seiner Ehefrau zu nennen, bereits als erstes Indiz für eine Aufenthaltsehe gewertet werden.
Dem weiteren Begründungselement der Niederlassungsbehörde, dass der BF und seine Ehegattin keine gemeinsame Sprache sprachen, konnte nicht gefolgt werden, zumal die Dolmetscherin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass man sich zwischen Bulgarisch und Serbisch problemlos unterhalten könne.
Jedoch traten im Laufe des Verfahrens wiederholt Widersprüche auf, welche auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Absicht der Eheschließung schließen ließen. So gaben der BF und seine Ehegattin bei ihrer Befragung am 24.02.2017 vor der LPD XXXX übereinstimmend an, sich vor 1,5 Jahren, demnach im August 2015 bei einem Folklore-Festival kennengelernt zu haben, jedoch gab der BF dazu befragt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, seine Ehefrau im gleichen Jahr der Eheschließung ungefähr 7-8 Monate davor, demnach im Jänner oder Februar 2016 kennengelernt zu haben.
Weiter Widersprüche traten in Zusammenhang mit der Trauung selbst auf, zumal die Ehegattin bei ihrer Befragung am 24.02.2017 vor der LPD angab, dass bei der Hochzeit die Eltern, Brüder und Trauzeugen anwesend gewesen seien, während der BF in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass neben den Brautleuten nur die Eltern und Trauzeugen anwesend gewesen seien.
Auch wenn dem BF zugestanden wird, dass mittlerweile 6 Jahre seit der Eheschließung vergangen sind und entsprechend Erinnerungslücken auftreten können, wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, solche Erinnerungslücken aufzuzeigen und keinesfalls irgendwelche Angaben zu machen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den Angaben des BF und seiner Ehefrau um für die Aufenthaltsehe konstruierte Angaben handelte.
Zudem machten der BF und seine Ehegatten bei der Befragung am 24.02.2017 vor der LPD völlig unterschiedliche Angaben zu ihrem Tagesablauf vom Vortag. Während die Ehegattin vorbrachte, in der Arbeit gewesen zu sein und den Rest des Tages gemeinsam mit dem BF verbracht zu haben, gab der BF an, erst am Tag der Befragung eingereist zu sein und am Vortag noch außer Landes gewesen zu sein, was sich auch mit seinen Eintragungen im Reisepass deckte.
Hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes in Serbien trat ein weiter Widerspruch zutage, als die Ehegattin am 24.02.2017 vor der LPD angab, zwischen Bulgarien und Serbien gependelt zu sein und zuvor noch nie mit dem BF zusammengelebt zu haben, während der BF in der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2022 zu Protokoll gab, in seinem Heimatdorf in Serbien mit ihr zusammengewohnt zu haben.
Schließlich konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung keine konsistenten Angaben von der Idee bis zur Durchführung des Umzuges nach Österreich machen. So gab er zunächst an, dass er erst als er seine Ehefrau kennengelernt und geheiratet hatte, über den Umzug nach Österreich nachgedacht habe. Erst auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, wie es sein könne, dass sie erst nach der Hochzeit über einen Umzug geredet hätten, seine Frau aber bereits eine Woche nach der Trauung in Österreich zu arbeiten begonnen habe, gab der BF an, dass sie den Umzug auch schon davor besprochen hätten, aber nichts endgültig beschlossen hätten. Auf die Frage, warum der BF nicht gemeinsam mit seiner Frau nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass der Deutschkurs erst im Oktober in Österreich begonnen habe und er nicht gewusst habe, ob er sich länger als drei Monate hier aufhalten könne und deswegen erst mit Kursstart gekommen sei, um den Kurs nicht abzubrechen. Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass laut Eintragungen im Reisepass, der BF bereits am 25.09.2016 in den Schengenraum einreiste.
Im Lichte all dieser Ausführungen konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich ein Familienleben mit seiner bulgarischen Ehefrau führte. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der BF die bulgarische Staatsangehörige ausschließlich zu dem Zweck ehelichte, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, wo bereits seine Mutter und sein Bruder aufhältig waren. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehe wenige Wochen nach Erreichen der 3-Jahres-Grenze gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG geschieden wurde.
Die Feststellungen zum Verfahren vor der Niederlassungsbehörde und dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beruhen auf den im Akt inliegenden Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19.12.2018 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 12.04.2019.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF ab September 2017 beruhen auf den Eintragungen in seinem Reisepass.
Seine Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenaustausch und den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF, seiner Mutter und des Bruders im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Sprachkurs beruhen ebenso auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Sprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass der BF einfache auf Deutsch gestellte Fragen in der Beschwerdeverhandlung verstand und auf Deutsch beantworten konnte.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
2.4. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den anzuwendenden Rechtsgrundlagen
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist gemäß § 54 abs. 7 NAG ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG lautet:
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
§ 31 Abs. 1 Z 2 FPG lautet:
Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG 2005 (VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020).
§ 55 Abs. 3 NAG lautet:
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:
EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; (…)
§ 55 Abs. 3 NAG normiert die von der Niederlassungsbehörde einzuhaltende Vorgangsweise (u.a.) für den Fall, dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht gemäß § 52 NAG nicht besteht, weil „die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen“. Dann hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, was (spätestens) unter einem zu erfolgen hat. Daran anknüpfend normiert § 66 Abs. 1 FPG unter der Überschrift „Ausweisung“, dass (u.a.) begünstigte Drittstaatsangehörige (vom BFA) ausgewiesen werden können, wenn ihnen „aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Mitbeteiligte in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).
Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die „Maßgeblichkeit“ (u.a.) des § 66 FPG auch zuletzt wiederholt. Demnach wurde auch Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hatte, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG für geboten erachtet. Lediglich im Fall einer Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).
Gegenständlich führte der BF mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Aufenthaltsehe.
Der BF stellte im Bundesgebiet zunächst einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin und zog diesen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX wieder zurück. Somit liegt kein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor.
Die Anwendung von § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 FPG setzt im Sinne der oben zitierten Judikatur jedoch voraus, dass sich der BF unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, in Österreich aufhält.
Es schadet im gegenständlichen Fall daher nicht, dass keine rechtskräftige Zurückweisung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vorliegt, zumal die Niederlassungsbehörde nur auf Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eine solche Zurückweisung durch Bescheid erlassen kann und der BF diesen Antrag zwar zunächst stellte, ihn später jedoch wieder zurückzog. Der BF hat sich somit nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, weshalb die Voraussetzung für die Anwendung von § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 FPG fehlt.
Im Ergebnis war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 FPG zu prüfen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Wie unter Punkt II.3.1. festgehalten wurde, ist der BF Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er reiste zuletzt im Mai 2017 ins Bundesgebiet ein und hielt sich seither in diesem auf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich allein aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts als unrechtmäßig.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.4.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Wie unter Punkt II.3.1. und II.3.2. ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.
Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).
Im Bundesgebiet leben die Mutter und der BF. Der BF wohnt mit seiner Mutter und dem Lebensgefährten der Mutter im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen zweifellos ein Familienleben. Allerdings besteht das Familienleben in dieser Form erst seit März 2020. Dass der BF als erwachsener Mann wieder mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, beruht vielmehr auf finanziellen Erwägungen, da er dort unentgeltlich wohnen kann. Die Fortsetzung des Familienlebens wird demnach über moderne Kommunikationsmittel oder durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden können.
Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich in den Blick zu nehmen. Der BF zog im Oktober 2016, somit vor 6 Jahren nach Österreich. Bis Mai 2017 reiste er jedoch regelmäßig aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich mehrere Wochen lang außerhalb des Schengenraums auf. Ein durchgehender Aufenthalt besteht erst seit Mai 2017, somit seit 5,5 Jahren.
Diese Aufenthaltsdauer wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalts mangels Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw. aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und der BF sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war.
Zudem geht das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wobei dies im Hinblick auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer in Österreich nicht ungewöhnlich erscheint. Zur Erwerbstätigkeit des BF ist anzumerken, dass sich diese aufgrund der Aufenthaltsehe als unrechtmäßig erwies. Darüber hinaus liegen keine vom BF gesetzten Integrationsschritte vor, die einen Eingriff in sein Privatleben unzulässig machen würden.
Schließlich verfügt der BF noch über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, als sein Vater im Herkunftsstaat lebt.
Im Ergebnis überwiegt aufgrund der aufgezeigten Umstände das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides:
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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