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W291 2251871-11•Bundesverwaltungsgericht W291 2251871-11
W291 2251871-11Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W291 2251871-11/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Anhaltung von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA.: Tunesien, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:
A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 02.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft angeordnet. Seitdem befindet er sich in Schubhaft.
Am 24.11.2022 wurde zuletzt vom BFA der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben (zu den Vorverfahren siehe Feststellungen, bisheriges Verfahren).
Am selben Tag wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihm unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die XXXX wurde darüber informiert. Bis dato langte von ihm keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bisheriges Verfahren:
Der BF reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag internationalen Schutz.
Am 22.12.2021 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 23.12.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich vom 22.12.2021 bis 01.02.2022 in Untersuchungshaft.
Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2021 wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Am 02.02.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurde mit Bescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft über den BF verhängt. Der BF befindet sich seit 02.02.2022 im Stande der Schubhaft.
Am 10.02.2022 beantragte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz.
Am 10.02.2022 wurde mittels Aktenvermerk festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Gegen den Schubhaftbescheid vom 02.02.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde.
Mit 18.02.2022 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 19.02.2022 freiwillig.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2022, XXXX , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 06.03.2022 trat der BF abermals in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig am 19.03.2022.
Am 01.04.2022 trat der BF erneut in Hungerstreik und beendete diesen am 13.04.2022 freiwillig.
Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis, XXXX , vom 01.06.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Entscheidung des BVwG vom 29.06.2022, XXXX , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 27.07.2022 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG , XXXX , vom 19.08.2022 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 12.09.2022 wurde durch das BVwG, XXXX , festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 10.10.2022 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 04.11.2022 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Weitere Feststellungen zur Person des BF, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit:
Der BF führt/e die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Tunesien und volljährig. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
BF leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie schädlichen, polyvalenten Substanzgebrauch. Er ist haftfähig. Er nimmt während seiner Schubhaft Medikamente ein und hat jederzeit Zugang zu medizinischer Versorgung.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2022, rechtskräftig seit 05.02.2022, wegen § 107 Abs. 1 und § 125 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei ihm die zuvor erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Der BF wurde schuldig gesprochen, weil er einen Mitbewohner (in weiterer Folge: Bedrohter) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber einem anderen Mitbewohner äußerte, dass er den Bedrohten umbringen werde (wörtlich: „I kill him“), wobei er zur Untermauerung seiner Worte eine Gabel mit einem umgebogenen Zaken in der Hand hielt, und die Absicht hatte, dass die Drohung durch den anderen Mitbewohner dem Bedrohten mitgeteilt wird (Spruchteil I./),
in zeitlicher Nähe zu der unter Punkt I./ geschilderten Tathandlung eine fremde Sache, nämlich eine Rigipswand der Flüchtlingsunterkunft beschädigt hat, indem er mit der Faust gegen diese schlug, wodurch die Gipsplatte zerbrach (Spruchteil II./).
Der BF befand sich während der Anhaltung in Schubhaft mehrmals im Hungerstreik.
Er stellte aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen in Verzögerungsabsicht.
Der BF verwendete mehrere Aliasidentitäten.
Die Behörde leitete rechtzeitig ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein. Die belangte Behörde urgierte mehrmals bei der zuständigen Botschaft bezüglich der Ausstellung des Heimreisezertifikates. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des BF vor dem BFA dabei gewährte der BF freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Sämtliche dadurch erhaltenen Daten wurden für die Urgenz und Ergänzung der Daten zur Erlangung des HRZ an die tunesische Botschaft weitergeleitet.
Mit 05.10.2022 langte die Bestätigung aus Tunesien ein, wonach der BF als XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger Tunesien, identifiziert wurde.
Nach positiver Identifizierung wurde nunmehr die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des Fremden war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des Fremden, sich einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen, nicht stattfinden.
Laut Auskunft der zuständigen Fachabteilung führt sowohl das BMI als auch das BFA Gespräche mit der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Bezug auf alternative Maßnahmen zu den PCR- bzw. Antigen-Tests wie etwa die Bereitstellung einer Quarantäneunterkunft oder fachärztliche Untersuchungen im Herkunftsland.
Es fanden im Jahr 2022 bereits Abschiebungen nach Tunesien statt, die tunesische Botschaft hat die Ausstellung weiterer HRZ zugesagt. Es werden Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt bzw. sind auch weitere Abschiebeflüge nach Tunesien gebucht.
Es ist davon auszugehen, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft der Rückführung nach Tunesien entzieht und untertaucht bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begibt. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX am 12.09.2022, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.
In Österreich leben Verwandte des BF, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Der BF ist mittellos. Er geht und ging in Österreich keinem legalen Erwerb nach. Er hat keinen gesicherten Wonsitz.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in die Vorakten zum BF.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person des BF, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit:
Die weiteren Feststellungen ergeben sich ebenso aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in die Vorakten zum BF.
Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zur Haftfähigkeit ist auszuführen, dass keine substantiierten Gründe hervorgekommen sind, aktuell an dieser zu zweifeln. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Dass der BF – aus dem Stande der Schubhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Fremdenregister iVm einer ADVW-Portalabfrage. Festgestellt wurde, wie zuvor bereits von der Behörde, welche dies mittels Aktenvermerk v. 10.02.2022 ( XXXX OZ 5) gehörig dokumentierte, dass der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht stellte. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der BF die mit Bescheid vom 27.12.2021 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unbekämpft ließ, weshalb der Bescheid auch in Rechtskraft erwuchs. Wenn der BF, der sich damals noch nicht in Schubhaft befand, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung gehegt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, dass er diese mit der ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dass der BF dann, just einige Tage nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellt, kann im zeitlichen Kontext nicht anders gesehen werden, als dass er damit versucht, seine Abschiebung zu verzögern. Dabei wurde insbesondere auch in die vom BF gelieferte Begründung zur Stellung seines Folgeantrages Einsicht genommen, in welcher der BF, der sich im abgeschlossenen Asylverfahren ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte stütze, ausdrücklich anführte, bei seiner ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr gebe er nunmehr, obwohl ihm seine Fluchtgründe bereits seit 2018 bekannt sind, an, fahnenflüchtig und dadurch verfolgt zu sein ( XXXX OZ 4, EB vom 10.02.2022). Der Folgeantrag des BF wurde schließlich mit Entscheidung vom 23.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Dass die Behörde zu Unrecht dem BF eine Verzögerungsabsicht unterstellt, kann daher nicht gesagt werden, sondern legt dies insbesondere die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nahe.
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung ( XXXX , VP S. 8). Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben ( XXXX , VP S. 9). Dass der Bf mittellos ist, ergibt sich aus einer Einschau in die ADVW-Portalabfrage iVm seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, demnach er sein Erspartes ausgegeben habe und kein Eigentum, Wertgegenstände oder Vermögenswerte besitze ( XXXX , VP S. 9). Substantiiere Anhaltspunkte, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen, dass nach positiver Identifizierung nunmehr die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt wurde; die Rückführung des Fremden für den 19.11.2022 geplant war, diese aufgrund der Weigerung des Fremden, sich einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen, nicht stattfinden konnte, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.11.2022. Die Verweigerung und die geplante Rückführung konnten aufgrund des Akteninhaltes nachvollzogen werden.
Dass laut Auskunft der zuständigen Fachabteilung sowohl das BMI als auch das BFA Gespräche mit der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Bezug auf alternative Maßnahmen zu den PCR- bzw. Antigen-Test wie etwa die Bereitstellung einer Quarantäneunterkunft oder fachärztliche Untersuchungen im Herkunftsland führt, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme vom 24.11.2022.
Aufgrund des gesetzten Verhaltens des BF geht das Gericht davon aus, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft der Rückführung nach Tunesien entzieht und untertaucht bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begeben wird.
3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Für den vorliegenden Fall gilt es als Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht. Mit Blick darauf, dass das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein nicht reicht, um Fluchtgefahr zu begründen, kommt hinzu, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand; letzteren stellte der BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, in Verzögerungsabsicht. Schließlich schlägt noch der geringe Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu Buche, wobei keine engen Familienangehörigen des BF in Österreich leben bzw. er zu diesen keinen Kontakt hat, weshalb nicht erkannt werden kann, inwiefern ihn diese davon abhalten sollten, unterzutauchen. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld. Auch einen festen Wohnsitz hat er in Österreich aktuell nicht. Zudem befand sich der BF mehrmals im Hungerstreik und verwendete Aliasidentitäten. Weiters hat der BF vor Kurzem die für den 19.11.2022 geplante Abschiebung vereitelt, indem er sich weigerte, sich einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen.
Beim BF liegt daher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z Z 1, 3, 5 und 9 vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der BF aktuell keinen aufrechten gesicherten Wohnsitz hat. In Zusammenschau damit, dass aus den oben dargestellten Gründen beim BF Fluchtgefahr gegeben ist und er keinen gesicherten Wohnsitz hat, muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, zumal der BF weder nach Tunesien rückkehrwillig noch kooperationsbereit ist. Auch die Hungerstreiks zeigen klar auf, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Zudem hat der BF vor Kurzem eine Abschiebung durch die Weigerung, sich eines PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen, vereitelt. Der Bedarf der Sicherung der Abschiebung ist daher aktuell gegeben.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine engen familiären Bindungen und lediglich oberflächliche soziale Kontakte vorweisen kann. Sein Grad der sozialen Verankerung ist gering. Dagegen wurde er trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits straffällig, indem er seine Unterkunft beschädigte und einen Mitbewohner mittels Gabel mit umgebogenem Zinken gefährlich bedrohte.
Substantiierte Anhaltspunkte dahingehend, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein sollte, sind nicht hervorgekommen.
Der BF wird seit 02.02.2022 in Schubhaft angehalten. Das BFA leitete rechtzeitig das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn ein. Es erfolgten mehrere Urgenzen. Nach positiver Identifizierung wurde nunmehr die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des Fremden war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des Fremden, sich einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen, nicht stattfinden. Er verhinderte dadurch seine für den 19.11.2022 geplante Abschiebung.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Der BF wird bisher seit knapp unter 10 Monaten in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate sind. In Anbetracht des Umstandes, dass laut Auskunft der zuständigen Fachabteilung sowohl das BMI als auch das BFA Gespräche mit der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Bezug auf alternative Maßnahmen zu den PCR- bzw. Antigen-Tests wie etwa die Bereitstellung einer Quarantäneunterkunft oder fachärztliche Untersuchungen im Herkunftsland führen, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstmögliche Schubhaftdauer, von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit realistisch und plausibel.
Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits knapp unter 10 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer vom BF zu verantworten ist, die Schubhaftverhängung auch unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen Verhaltens (insbesondere Angabe von verschiedenen Identitäten, Stellung eines Asylantrags in Verzögerungsabsicht aber auch Verweigerung des PCR- bzw Antigen-Tests) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF mittellos ist und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es gibt keine andere Möglichkeit, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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