Bundesverwaltungsgericht W269 2262982-1

W269 2262982-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Interessenabwägung Konkretisierung öffentliche Interessen Teilerkenntnis

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W269 2262982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2262982.1.00

Spruch

W269 2262982-1/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.10.2022 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.07.2022 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 14.07.2022 wurde unter Bezugnahme auf § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 29.06.2022 bis 23.08.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH nicht angenommen habe.

2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2022 mit näherer Begründung nicht stattgegeben (Spruchpunkt I.).

Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege. Der Beschwerdeführer habe die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 24.09.2019 erworben und beziehe mittlerweile Notstandshilfe. Im Jahr 2022 seien dem Beschwerdeführer 20 Vermittlungsvorschläge und im Jahr 2021 29 Vermittlungsvorschläge angeboten worden, wobei jedoch kein Dienstverhältnis zustande gekommen sei. Im Jahr 2021 sei bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene das Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

3. Mit Schreiben vom 16.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, dass „dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung“ zukomme.

4. Am 24.11.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2022 wurde unter Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.07.2022 ausgeschlossen.

Im Vorlageantrag wird nicht dargelegt, dass für den Beschwerdeführer mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Er hat es unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen.

Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2021 wurde bereits einmal der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.07.2021 bis 17.08.2021 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“

Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

3.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Vollzug des Bescheides vom 14.07.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022 betreffend den Verlust der Notstandshilfe vom 29.06.2022 bis 23.08.2022 den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen würde. Er führte lediglich aus, dass im Ermittlungsverfahren von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Damit wendet sich der Beschwerdeführer aber lediglich gegen die Entscheidung über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe. Angaben zu seinen Wirtschaftsverhältnissen tätigte der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig legte er diesbezügliche Bescheinigungen vor.

3.5. Ferner ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

3.6. Unter Berücksichtigung dessen vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere darauf berufen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 24.09.2019 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte und mittlerweile Notstandshilfe beziehe. Zudem wurde im Jahr 2021 mit Bescheid vom 26.07.2021 eine Sanktion gemäß § 38 iVm § 10 AlVG über den Beschwerdeführer verhängt.

Dazu ist auszuführen, dass der disziplinierende Charakter einer Sperrfrist verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Auch ist prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG wahrscheinlich Erfolg haben wird.

Aufgrund der festgestellten Umstände und des fehlenden substantiierten Vorbringens hinsichtlich eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall vom Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgeht und das Vorliegen von Gefahr im Verzug annimmt.

3.7. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 29.06.2022 bis 23.08.2022) nicht vorweggenommen wird.

3.8. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.