projets
W233 2195855-1•Bundesverwaltungsgericht W233 2195855-1
W233 2195855-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubhaftmachung Integration Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen
W233 2195854-1/10E
W233 2195861-1/9E
W233 2195852-1/8E
W233 2195855-1/8E
W233 2195857-1/8E
W233 2195865-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von I.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan, II.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, III.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan, IV.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, V.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan und VI.) XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.04.2018, Zl. 1048871709-161679168 (ad I.), Zl. 1048871807-161679206 (ad II.), Zl. 1048872510-161679235 (ad III.), Zl. 1176233904-171371110 (ad IV.), Zl. 1048872706-161679273 (ad V.) und Zl. 1048872608-161679257 (ad VI.), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.2022 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. II. und III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wird XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin.
2. Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in der Folge einen auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers gestützten Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 16.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihnen mit Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde gegenüber den Beschwerdeführern eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Rückkehr gewährt.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Am 03.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch statt, in welcher der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren familiären Beziehungen in Usbekistan sowie ihrem Leben und jenem ihrer minderjährigen Kinder in Österreich, befragt wurden. Das Bundesamt blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Länderinformationsblätter der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 18.11.2021 in das Verfahren eingebracht.
6. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 haben die gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen eingebracht und weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
1.1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Usbekistan und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist usbekisch.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt mit Ausnahme seiner Kernfamilie über keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandten in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2013, somit seit mehr als 9 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 22.12.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2015 wegen der nach der Dublin-III-VO gegebenen Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge tauchte der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit den Mitgliedern seiner damaligen Kernfamilie unter, sodass seine Überstellung und jene seiner damaligen Mitglieder seiner Kernfamilie nicht innerhalb der von der Dublin-III-VO vorgegebenen Überstellungsfrist nach Polen effektuiert werden konnte.
Am 14.12.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Der Erstbeschwerdeführer war von 22.03.2017 bis 30.05.2017, von 01.08.2017 – 18.11.2017, von 01.02.2018 – 30.05.2018, von 01.08.2018 – 31.12.2018, 01.04.2019 – 27.11.2019, von 10.03.2020 – 04.12.2020 und von 01.03.2021 – 31.08.2021 in einem österreichischen Unternehmen beschäftigt und hat somit zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie wesentlich beigetragen. Seit 26.08.2022 verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung zum „Zusammenbau von Möbelbausätzen“ und hat mit 01.11.2022 einen Subunternehmervertrag zur Abwicklung von Transporten abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer finanziert aus diesen Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt in Österreich und jenen seiner Familienmitglieder.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Eine in der Vergangenheit ihm gegenüber rechtskräftig ausgesprochene Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden ist in der Zwischenzeit verjährt.
1.1.2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin
Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehörige von Usbekistan und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist usbekisch.
Die Zweitbeschwerdeführern verfügt mit Ausnahme ihrer Kernfamilie über keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandten in Österreich.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 2013, somit seit mehr als 9 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 22.12.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2015 wegen der nach der Dublin-III-VO gegebenen Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge tauchte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und den sonstigen Mitgliedern ihrer damaligen Kernfamilie unter, sodass die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Dublin-III-VO vorgegebenen Überstellungsfrist nach Polen effektuiert werden konnte.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 14.12.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und ihr für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.3. Zur Person des minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert-, der minderjährigen Fünft- und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin:
Die minderjährigen Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum. Die vier minderjährigen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Usbekistan und beherrschen auch die usbekische Sprache.
Die vier minderjährigen Beschwerdeführer verfügen mit Ausnahme ihrer Eltern (den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin) über keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandten in Österreich. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin haben bereits als Kleinkinder gemeinsam mit ihren Eltern ihren Herkunftsstaat Usbekistan verlassen und halten sich seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahre 2013, somit seit zum Entscheidungspunkt seit mehr als 9 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Polen geboren und reiste in der Folge gemeinsam mit ihren Eltern und dem Dritt- und der Sechstbeschwerdeführerin noch im Jahr 2013 nach Österreich, wo sie sich seitdem, somit mehr als 9 Jahre, durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
Die damals im Familienverbund lebenden minderjährigen Beschwerdeführer sind nach der Stellung eines von ihren Eltern gestellten ersten Antrags auf internationalen Schutz am 22.12.2014 mit ihren Eltern untergetaucht, sodass die Effektuierung der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Polens, nicht effektuiert werden konnte.
In der Folge wurde von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer am 14.12.2016 bzw. am 11.12.2017 ebenso Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge wurden mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Bundesamtes vom 16.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den minderjährigen Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen die minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und ihnen für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Die Viertbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt in Österreich am XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich und des Umstandes, dass sie ausschließlich in Österreich eine Schulbildung erhalten, ihre prägende bzw. hauptsächliche Sozialisierung in Österreich erfahren.
Den minderjährigen Beschwerdeführern ist aufgrund der oben beschriebenen Situation der mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Wechsel in das usbekische Schulsystem im Lichte des Kindeswohles nicht zumutbar.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2021/22 die erste Klasse eines Bundesrealgymnasiums besucht. Zurzeit wiederholt der minderjährige Drittbeschwerdeführer die erste Klasse dieses Bundesrealgymnasiums.
Die minderjährige Viertbeschwerdeführer besucht seit 01.09.2022 einen Kindergarten.
Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2021/22 die erste Klasse einer Volksschule besucht. Zurzeit besucht sie die zweite Klasse einer Volksschule.
Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2021/22 die dritte Klasse einer Volksschule besucht. Zurzeit besucht sie die vierte Klasse einer Volksschule.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf welches sich auf die übrigen Mitglieder seiner Familie berufen, dass er für eine Organisation namens Ezgulik in Usbekistan ehrenamtlich und inoffiziell gearbeitet habe, welche Familien von Oppositionellen in Usbekistan unterstütze, sein Name im Zuge eines nicht offiziellen Einsatzes der Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei und er deshalb in einem Keller einer Polizeiinspektion zwei Wochen lang festgehalten, mit kaltem Wasser übergossen, mit Strom gefoltert und geschlagen worden sei und eine Gehirnerschütterung davongetragen habe, ist nicht glaubwürdig.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kirgisistan
Den Beschwerdeführen droht im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan weder eine reale Gefahr in ihrem Recht auf Leben noch die reale Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und auch nicht die reale Gefahr von der Todesstrafe bedroht zu sein.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 18.11.2021:
Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vgl. CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020).
Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 7.2020).
Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vgl. FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b).
Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vgl. EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vgl. KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021).
Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind gemäß der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021).
Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vgl. EEAS 17.11.2020).
[…]
Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).
Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b).
Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021).
Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).
[…]
In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020).
Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021).
Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021).
[…]
Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).
Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).
Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021).
Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021).
Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.).
[…]
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021).
Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).
[…]
Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).
Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021).
[…]
9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Zivilgesellschaft wird von der Regierung strikt kontrolliert (FH 6.5.2020) und ist sehr schwach ausgeprägt (BS 2020).
Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021).
Die Tätigkeiten von NGOs werden von Behörden kontrolliert (USDOS 30.3.2021). NGOs dürfen nicht politisch aktiv sein und müssen Auslandsreisen sowie den Erhalt ausländischer finanzieller Unterstützung vom Justizministerium genehmigen lassen (UNHRC 1.5.2020). Für internationale NGOs sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, wenn sie sich politisch engagieren oder Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 30.3.2021). Mehr als 8.500 NGOS sind registriert (BS 2020). Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Registrierungsangelegenheiten obliegen dem Justizministerium. Die Registrierung einiger unabhängiger NGOs wurde behindert (USDOS 30.3.2021). Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 3.3.2021).
In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020).
[…]
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021).
Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020).
Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021).
Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).
[…]
[…]
In Usbekistan herrscht Schulpflicht. Die ländliche Bevölkerung hat weniger Möglichkeiten als die Stadtbevölkerung, eine solide Ausbildung zu erhalten und eine Arbeit zu finden. Weibliche Personen haben theoretisch und praktisch gleiche Bildungschancen [wie männliche Personen] und machen von diesem Recht häufig Gebrauch (BS 2020). Obwohl das öffentliche Bildungssystem kostenlos ist, dürfen Schulen informelle Gebühren einheben (USDOL 29.9.2021). Es kommt häufig vor, dass Studierende gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern bessere Noten erhalten. Nur 9,5% der Bevölkerung im Studierendenalter haben Zugang zu höherer Bildung (BS 2020). Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab einem Alter von 15 Jahren. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche verboten. Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet. Unter anderem existieren einzelne Fälle von Kinderarbeit bei der Baumwollproduktion und -ernte und auch Fälle kommerzieller sexueller Ausbeutung. Von der Regierung angeordnete Kinderarbeit ist nicht feststellbar (USDOS 30.3.2021).
[…]
In Schulen und Tagesbetreuungseinrichtungen ist die körperliche Züchtigung von Kindern nicht ausdrücklich verboten, ebenso nicht als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten (GI 1.2020).
[…]
20. Grundversorgung und Wirtschaft
Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020).
[…]
In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021).
Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019).
Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019).
Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019).
Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).
Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019).
Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019).
[…]
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer
2.1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Erstbeschwerdeführers, seiner Muttersprache, seiner familiären Situation in Österreich und seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gründen auf seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen in Bezug auf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 können aufgrund der in seinem Akt dokumentierten damaligen Antragstellung sowie der damaligen Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit dieses Antrags aufgrund der Zuständigkeit Polens getroffen werden.
Dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu seinem ersten Antrag untergetaucht ist, gründet sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche durch eine Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Melderegister gestützt werden.
Die Feststellungen in Bezug auf seine legale Beschäftigung in Österreich gründen auf der Vorlage entsprechender Unterlagen.
Dass der Erstbeschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs verfügt, stützt sich auf ein diesbezüglich von ihm vorgelegtes Zeugnis.
Dass der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, kann anhand einer Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug festgestellt werden. Dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde rechtskräftig verurteilt wurde, gründet sich auf ein in seinem Akt einliegendes Urteil und auf seine eigenen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass diese Verurteilung in der Zwischenzeit getilgt ist, stützt sich auf eine Einsichtnahme in sein aktuelles Strafregister.
2.1.2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Muttersprache, ihrer familiären Situation in Österreich und ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich gründen auf ihren eigenen Angaben.
Die Feststellungen in Bezug auf ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 können aufgrund der in ihrem Akt dokumentierten damaligen Antragstellung sowie der damaligen Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit dieses Antrags aufgrund der Zuständigkeit Polens getroffen werden.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu ihrem ersten Antrag untergetaucht ist, gründet sich auf ihre eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche durch eine Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Melderegister gestützt werden.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs verfügt, stützt sich auf ein diesbezüglich von ihr vorgelegtes Zeugnis.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, kann anhand einer Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug festgestellt werden.
2.1.3. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der minderjährigen Beschwerdeführer, der Kenntnis der usbekischen Sprache, ihrer familiären Situation in Österreich und ihrer jeweiligen Aufenthaltsdauer in Österreich gründen auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin bereits im Kleinkindalter ihren Herkunftsstaat Usbekistan verlassen habe, kann aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden.
Die Feststellung, dass die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin in Polen geboren wurde und im Anschluss daran gemeinsam mit ihrer Familie nach Österreich reiste, wird aufgrund der bereits vom Bundesamt getroffenen diesbezüglichen Feststellung getroffen.
Auch die Feststellung, dass die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde, gründet sich auf die diesbezüglich schon vom Bundesamt getroffene Feststellung.
Dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihre prägende bzw. hauptsächliche Sozialisierung in Österreich erhalten haben, kann aufgrund des Umstandes getroffen werden, dass diese ihre bisherige Schulbildung allein in Österreich erhalten haben.
Die Feststellung, dass der mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Wechsel der minderjährigen Beschwerdeführer in das usbekische Schulsystem ihnen im Lichte des Kindeswohles nicht zumutbar ist, gründet sich darauf, dass sie zum einen bereits im Kleinkindalter ihren Herkunftsstaat Usbekistan verlassen haben bzw. im Falle der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin dort nie gelegt haben und zum anderen, dass sie ihre sozialen Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie ausschließlich in Österreich geknüpft haben. Wenn auch die minderjährigen Beschwerdeführer die usbekische Sprache beherrschen, ist dennoch davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr nicht in das usbekische Schulsystem eingliedern werden können, da sie über keine weiteren über ihre Sprachkenntnisse hinausgehende Beziehungspunkte zur Usbekistan verfügen. In diesem Zusammenhang ist auch die Prüfung einer allfälligen Anpassungsfähigkeit der minderjährigen Kinder nicht von Relevanz, da diese von der Judikatur im Alter von sieben und elf Jahren angenommene grundsätzliche Anpassungsfähigkeit im Fall der Familie der Beschwerdeführer nur auf die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin, nicht jedoch auf die anderen minderjährigen Beschwerdeführer zutrifft.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Fünft- und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin haben sich im Laufe ihres in Österreich seit nunmehr mehr als 9-jährigen Aufenthalts ihrem Alter entsprechende gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Drittbeschwerdeführer weist zwar im aktuellen Jahreszeugnis im Unterrichtsfach Deutsch die Benotung „nicht genügend“ auf, wobei seine diesbezügliche Leistung in der vierten Volksschulklasse im Schuljahr 2020/2021 noch mit „gut“ beurteilt wurde. Dass der Drittbeschwerdeführer deshalb sich nicht mehr mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen könne, um altersgerecht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können, kann aufgrund der im letzten Schuljahr erfolgten negativen Beurteilung nicht geschlossen werden. Dies wird auch durch das mit Eingabe vom 18.11.2022 vorgelegten Schreiben des Klassenvorstandes des vom Drittbeschwerdeführer besuchten Bundesrealgymnasiums bekräftigt. Die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin weisen in den von ihnen vorgelegten aktuellen Jahreszeugnissen für das Schuljahr 2021/22 im Unterrichtsgegenstand Deutsch die Benotung „gut“ bzw. „genügend“ auf, wobei im Fall der Sechstbeschwerdeführerin in ihrem Jahreszeugnis 2020/2021 noch die Note „gut“ im Unterrichtsfach Deutsch vermerkt ist. Auch dieser im Fall der Sechstbeschwerdeführerin aufgezeigte schulische Leistungsabfall im Unterrichtsfach Deutsch ist allerdings nicht geeignet aufzuzeigen, dass sie ihrem Alter entsprechend nicht mehr am sozialen Leben in Österreich teilnehmen könnte.
Die seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe – er sei wegen seiner inoffiziellen Mitarbeit in der Organisation Ezgulik aufgrund einer im Rahmen einer nicht offiziellen Durchsuchung von der Sicherheitsbehörde entdeckten Namensliste zwei Wochen in Keller einer Polizeiinspektion festgehalten, gefoltert und geschlagen worden, ist nicht glaubhaft.
Der Erstbeschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, dass er bereits mit 15 Jahren Kontakt zu dieser Organisation gehabt habe und trotz der von ihm behaupteten, im August 2000 stattgefundenen Durchsuchung und dem zweiwöchigen Festhalten in einer Polizeidienststelle weitere 10 Jahre für diese Organisation gearbeitet hätte. Seine diesbezügliche Verantwortung, dass man in Usbekistan nicht sofort verhaftet werde, sondern man auf eine Liste gesetzt, längere Zeit beobachtet und erst dann in Haft genommen würde, vermag nicht zu überzeugen. Auch blieb der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung es schuldig, die politischen Ziele bzw. den Aufbau dieser Organisation zu beschreiben. Vielmehr beschränkte sich das diesbezügliche Vorbringen oberflächlich darauf, dass diese Organisation mehr als 20 Mitarbeiter habe, darunter auch Juristen und Rechtsanwälte bzw. die Sponsoren dieser Organisation reiche Leute seien bzw. diese Organisation Familien von Oppositionellen in Haft finanzielle Hilfe leisten würde. Namen könne er keine nennen, weil er sie vergessen habe bzw. man vereinbart habe, dass Namen nicht verraten werden.
Die in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderfeststellungen über Usbekistan widerlegen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Diesen Informationen ist zu entnehmen, dass die usbekische Regierung die Menschenrechts-NGO „Ezgulik“ offiziell anerkannt hat und dass Vertreter von Ezgulik über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten berichten. Wenn auch diese Länderinformationen davon berichten, dass die Tätigkeiten von NGOs von Behörden kontrolliert werden, NGOs politisch nicht aktiv sein dürfen und Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert seien, so kann diesen Informationen keine systemische Verfolgung von Menschenrechtsorganisationen in Usbekistan durch usbekische Behörden oder deren Vertreter entnommen werden.
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung seiner Person durch Vertreter des usbekischen Staates glaubhaft zu machen.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Usbekistan
Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, droht den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Eine völlige Schutzunwilligkeit der usbekischen Behörden den Beschwerdeführern gegenüber aufgrund eines in der GFK genannten Grundes ist, wie bereits ausgeführt, nicht anzunehmen. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Usbekistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchunkt I. der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, auf welche sich auf die übrigen Familienmitglieder stützen, nicht glaubhaft.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegenseines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3 mwN).
Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Abschiebung nach Usbekistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den aktuellen Länderfeststellungen, welchen von Seiten der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Usbekistan gewährleistet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Usbekistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Die aktuelle Lage in Usbekistan stellt sich anhand des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 18.11.2021 nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Die Anträge der Beschwerdeführer werden mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dementsprechend ist in diesem Fall (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) der Erlassung der Rückkehrentscheidung (und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung entsprechend des § 9 BFA-VG) zwingend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgeschaltet. Aus § 10 Abs. 1 AsylG 2005 folgt andererseits, dass die [...] zu beurteilende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in einem mit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K6 zu § 10 AsylG, Seite 721).
Die in diesen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 57 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) [...]
(4) [...]"
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe § 58 Abs. 2).
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
"1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt."
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0029; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin befinden sich seit dem Jahr 2013, sohin rund 9 Jahre, im Bundesgebiet. Damit fallen diese Beschwerdeführer in die vom Verwaltungsgerichtshof zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt entwickelten Rechtsprechung, wenn dieser auch knapp unter zehn Jahren liegt.
Bei einem solch langen Aufenthalt ist in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verblieb in Österreich auszugehen. Davon, dass die rund 9 Jahre aufhältigen Beschwerdeführer die in Österreich verbrachten Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann keine Rede sein.
Der Erstbeschwerdeführer war von 22.03.2017 bis 30.05.2017, von 01.08.2017 – 18.11.2017, von 01.02.2018 – 30.05.2018, von 01.08.2018 – 31.12.2018, 01.04.2019 – 27.11.2019, von 10.03.2020 – 04.12.2020 und von 01.03.2021 – 31.08.2021 in einem österreichischen Unternehmen beschäftigt und hat somit zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie wesentlich beigetragen. Seit 26.08.2022 verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung zum „Zusammenbau von Möbelbausätzen“ und hat mit 01.11.2022 einen Subunternehmervertrag zur Abwicklung von Transporten abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 und hat eine Prüfung über die Wert- und Gesellschaftsordnung Österreichs erfolgreich abgelegt.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich und des Umstandes, dass sie ausschließlich in Österreich eine Schulbildung erhalten, ihre prägende bzw. hauptsächliche Sozialisierung in Österreich erfahren.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2021/22 die erste Klasse eines Bundesrealgymnasiums besucht. Zurzeit wiederholt der minderjährige Drittbeschwerdeführer die erste Klasse dieses Bundesrealgymnasiums.
Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seit diesem Zeitpunkt ebenso durchgängig im Bundesgebiet auf. Die minderjährige Viertbeschwerdeführer besucht seit 01.09.2022 einen Kindergarten.
Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2021/22 die erste Klasse einer Volksschule besucht. Zurzeit besucht sie die zweite Klasse einer Volksschule.
Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2021/22 die dritte Klasse einer Volksschule besucht. Zurzeit besucht sie die vierte Klasse einer Volksschule.
Auf der anderen Seite verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Viertbeschwerdeführerin, nach ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2013 ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind und sich erstmals am 29.05.2015 bzw. am 05.10.2016 polizeilich in Österreich angemeldet haben. Dass dieser Umstand jedoch für die Verlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführer kausal war, lässt sich aus der Aktenlage nicht ableiten. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer seit dem Nachkommen ihrer Meldeverpflichtung keine verfahrensobstruierenden Verhandlungen mehr gesetzt haben. Die überlange Verfahrensdauer ist zum einen dem Verfahren vor dem Bundesamt geschuldet, welches nach der Antragstellung am 14.12.2016 erst rund ein Jahr später, am 15.01.2018, eine inhaltliche Befragung des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, durchführte bzw. dem ebenso überlangen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, da dieses nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt am 18.05.2018 erst am 03.11.2022, also rund 4 ½ Jahre später, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von Juli 2013 bis September 2015 durch Vorweisen einer verfälschten Urkunde im Rahmen der Anmietung einer Wohnung, der Eröffnung eines Bankkontos und der Meldung beim Magistrat sowie beim AMS bzw. am 23.09.2015 durch Ausweisen mit einer verfälschten Urkunde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Niederschrift das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB begangen und dafür von einem Landesgericht zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Diese rechtskräftige Verurteilung ist in der Zwischenzeit getilgt. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 22.03.2007, 1638/03, Maslov gg. Österreich; 14.09.2021, 41643/19, Abdi gg. Dänemark, mwN), bedürfte es vor diesem Hintergrund besonders gewichtiger Gründe („very serious reasons“), um gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Derartige besonders gewichtige Gründe liegen auch in Ansehung der inzwischen getilgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens nicht vor.
Die zum Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer (BF 3 und BF 6) haben als Kleinkinder ihren Herkunftsstaat verlassen und haben ihre Hauptsozialisierung in Österreich erfahren, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten. Hingegen haben diese beiden minderjährigen Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat keine Schulbildung erfahren. Ihnen würde – wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt - eine Eingliederung im Herkunftsstaat und ein Vorankommen in dortigen Schulen besonders schwerfallen.
Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin ist in Polen geboren und ist ebenso im Kleinkindalter nach Österreich gekommen. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin besucht in Österreich eine Schule und hat sich noch nie in Usbekistan aufgehalten. Auch ihr ist- wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – eine Eingliederung in das usbekische Schulsystem nicht zumutbar.
Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau festzustellen, dass insbesondere im Interesse des Kindeswohls eine gegen die Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die mit einer allfälligen Rückkehrentscheidung einhergehende drohende Verletzung des Privatlebens beruht nicht auf Umständen, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher aufgrund der aufgezeigten privaten Interessen der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung unverhältnismäßig.
Da die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihnen gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG nach Usbekistan nicht mehr vor, sodass den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der gegenständlichen Bescheide stattgegeben wird.
3.5. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,1.die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;2.denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;3.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen und ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.
Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin sind jeweils unmündig, weshalb sie von der Erfüllung der Nachweispflicht befreit sind.
Aus diesen Gründen ist auch den unmündigen Beschwerdeführern jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 54 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt hat den Genannten Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.