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W229 2240486-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2240486-1
W229 2240486-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022
Beschwerdelegimitation Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung
W229 2240486-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.01.2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 20.01.2021 wurde festgestellt, dass der XXXX , Inhaber XXXX , als Dienstgeber verpflichtet sei, für den Dienstnehmer XXXX , für den Zeitraum von 14.12.2016 bis 22.11.2018 allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 14.329,51 zu entrichten.
2. XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) verfügt seit dem 28.02.2020 jeweils über eine Zivilvollmacht nach § 1002 ABGB betreffend die Vertretung in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der WGKK (nunmehr: ÖGK), Zustellvollmacht nach § 9 Abs. 1 Zustellgesetz betreffend Schriftstücke der WGKK (nunmehr: ÖGK) und Meldevollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist von der Vollmacht nicht abgedeckt. Der Bescheid wurde der Einschreiterin zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 24.01.2021 erhob die Einschreiterin eine von ihr unterzeichnete Beschwerde gegen den Bescheid. Als Name war „ XXXX i.V. XXXX “ angeführt.
4. Der Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021 vorgelegt.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022 wurde XXXX gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung ihre Bevollmächtigung, die sie insbesondere dazu ermächtige, im Namen der XXXX ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, in geeigneter Weise nachzuweisen, und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 03.10.2022 wurde von der Einschreiterin am 05.10.2022 übernommen.
Eine Vorlage der Vollmacht langte nicht ein.
Vom Bescheidadressaten selbst wurde keine Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zur Zustellung des gegenständlichen Bescheids ergeben sich aus dem diesbezüglichen Rückschein der Post.
Die Feststellungen zu den bestehenden Vollmachten der Einschreiterin für die XXXX ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Vollmacht vom 20.02.2020 und der diesbezüglichen Dokumentation der ÖGK zum Vollmachtgeber XXXX . Eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens auch nicht vorgelegt. Dass der Adressat des Bescheides Beschwerde erhoben hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Übernahme des Mängelbehebungsauftrages am 05.10.2022 ergibt sich aus dem Rückschein der Post.
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
2.2.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. […]
§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]
3.2.2. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird, sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8).
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung/Beschwerde) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 und 07.09.2009, 2009/05/0153).
2.2.3. Wie ausgeführt, verfügt die Einschreiterin über eine Zustellvollmacht, weshalb der gegenständliche Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde. Eine Vollmacht zur Erhebung von Beschwerden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch nicht vorgelegt. Da die Einschreiterin keine berufsmäßige Vertreterin ist, ist die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG zu deren Nachweis nicht ausreichend.
Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu betrachten (vgl. zur Vorlage einer Vollmacht für das strafgerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafverfahren VwGH 06.05.1071, 0135/71). Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen ist, ist der Mängelbehebungsauftrag an diesen – und nicht an den (angeblich) Vertretenen – zu richten und ihm zuzustellen (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).
Dementsprechend wurde der Einschreiterin am 05.10.2022 ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, in welchem sie aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ihre Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht im Namen des XXXX in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Einschreiterin ließ die ihr gesetzte Frist zur Mängelbehebung ungenutzt verstreichen.
Da innerhalb der Verbesserungsfrist und bis zum Datum der Ausfertigung dieses Beschlusses keine Vollmacht vorgelegt wurde oder ein anderer Verbesserungsversuch der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, war die Beschwerde infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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